Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3860/2009
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, Irak,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am
1. Februar 2008 und reiste am 17. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Februar 2008 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Dabei machte
der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und mit seiner
Familie im Jahre 1994 aus B._______ vertrieben worden. Seither habe er
in Sulaymaniya gelebt. Im Jahre 2007 habe er das (…) Gymnasium
abgeschlossen. Im Alter von ungefähr 17 Jahren habe er erfahren, dass
sein Vater seinerzeit seine Mutter entführt und gegen den Willen ihrer
Verwandten geheiratet habe. Im Jahre 2004 sei sein Vater bei einem
Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Seither habe er – der
Beschwerdeführer – Angst, dass seine Verwandten mütterlicherseits ihm
etwas antun könnten. Diese hätten nämlich schon immer seinen Vater
umbringen wollen. Da dieser nun tot sei, sei er jetzt an der Reihe, später
seine Mutter und seine Schwester. Eines Tages sei er denn auch von
Verwandten der Mutter zusammengeschlagen worden. Danach sei er von
ihnen telefonisch bedroht worden. Ferner sei er und seine Familie von
den Behörden im Nordirak aufgefordert worden, nach B._______
zurückzukehren.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 18. März 2009 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen gab er dabei zu Protokoll, er habe
familiäre Probleme. Sein Vater habe seine Mutter entführt und gegen den
Willen ihrer Familie geheiratet. Im Alter von 16 oder 17 Jahren
(2002/2003) habe er sich erstmals nach der Familie seiner Mutter
erkundigt. Im Juni oder Juli 2007 sei er von Familienangehörigen der
Mutter angerufen und bedroht worden. Daraufhin habe er seine
Telefonnummer gewechselt. Nachdem er im September 2007 erneut von
denselben Personen telefonisch bedroht worden sei, habe er keine
Telefonanrufe mehr gehabt. Eines Nachts anfangs Oktober 2007 sei er
von einem Cousin mütterlicherseits sowie zwei weiteren Personen auf
dem Nachhauseweg zusammengeschlagen worden. Ihm sei indes die
Flucht gelungen. Im November 2007 seien er und seine Familie zu Hause
von der Polizei aufgesucht und aufgefordert worden, innerhalb von drei
Monaten nach B._______ zurückzukehren.
Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer die irakische
Identitätskarte (…) zu den Akten.
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B.
Am 30. April 2009 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer
eingereichte Identitätskarte einer internen Dokumentenanalyse. Mit
Schreiben vom 4. Mai 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
das Dokument enthalte objektive Fälschungsmerkmale und setzte ihm
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
antwortete der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang
BFM: 12. Mai 2009).
C.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2009
unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liess
sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
G.
Mit Schreiben vom 25. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
den Todesscheines seines Vaters und die Farbkopien des Personal- und
Nationalitätenausweises der Mutter zu den Akten.
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H.
Am 30. September 2009 unterbreitete der Instruktionsrichter dem BFM
die Akten zu einem weiteren Schriftenwechsel. In der zweiten
Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 beantragte die Vorinstanz
weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 9.
Oktober 2009 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
die zweite Vernehmlassung zu Stellungnahme. Innert der angesetzten
Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober
2009.
I.
Im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens wurde der
Beschwerdeführer vom zuständigen Zivilstandsamt ersucht, die
Identitätskarte (…) einzureichen. In der Folge gelangte der
Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 20.
April 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, bei der
eingereichten Identitätskarte handle es sich um einen gefälschten
Ausweis, welcher vorderhanden bei den Akten bleibe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten
Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Anlässlich der
Erstbefragung habe er angegeben, er sei nach dem Tod seines Vaters
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bei einem Verkehrsunfall im Jahre 2004 ins Visier der Verwandten der
Mutter geraten. Demgegenüber habe er bei der Anhörung zu Protokoll
gegeben, er habe erst seit Ende des Jahres 2007 in Angst vor seinen
Verwandten gelebt. Sodann erstaune in diesem Zusammenhang die
Aussage, wonach die Verwandten der Mutter sich seit der Hochzeit am
Vater hätten rächen wollen, zumal die Familie seit 1994 konstant in
Sulaymaniya gewohnt habe und der Beschwerdeführer erst im Alter von
16 oder 17 Jahren von den familiären Problemen erfahren haben will.
Hätten es die Verwandten der Mutter mit ihren Racheabsichten
gegenüber dem Vater ernst gemeint, wäre es ihnen sicher möglich
gewesen, die Familie in den 18 Jahren bis zum Tod des Vaters ausfindig
zu machen. Zudem hätte der Beschwerdeführer bestimmt schon früher
von der Bedrohung erfahren. Ferner sei festzustellen, dass die Mutter
und die Schwester des Beschwerdeführers trotz der Todesdrohungen der
Verwandten nach wie vor in Sulaymaniya leben würden. Des weiteren
habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen zunächst
angegeben, er sei im Oktober 2007 von seinem Cousin mütterlicherseits
und zwei weiteren Personen zusammengeschlagen worden und habe
danach Drohanrufe erhalten. Später habe er die ersten Drohanrufe mit
Juni oder Juli 2007 datiert, weitere im September 2007. Danach habe er
kein Telefon mehr gehabt. Weiter erstaune, dass es den Angehörigen der
Mutter gelungen sein soll, seine Telefonnummer herauszufinden und ihn
nach der Arbeit auf dem Heimweg abzufangen, dass die Familie aber
umgekehrt nicht gewusst habe, wo er wohne und ihn am Telefon nach
seiner Adresse gefragt habe. Würde diesen Ausführungen gefolgt, hätte
der Beschwerdeführer nach dem Vorfall auf dem Heimweg im Oktober
2007 noch rund vier Monate in Sulaymaniya gelebt, ohne dass etwas
vorgefallen wäre. Es sei indes realitätsfremd, dass die Angehörigen
seiner Mutter in dieser Zeit nicht seinen Wohnort hätten ausfindig machen
können. Zudem würden diese Ausführungen den Angaben
widersprechen, wonach der Onkel mütterlicherseits bis im Jahr 2007 nicht
gewusst habe, wo sich die Familie des Beschwerdeführers befinde. Diese
Aussagen implizieren offensichtlich, dass die Verwandten der Mutter
danach herausgefunden hätten, wo sich die Familie aufhalte, ansonsten
sie den Beschwerdeführer nicht hätten angreifen können.
Weiter stellt das BFM fest, gemäss seinen gesicherten Erkenntnissen
würden die Behörden des kurdischen Nordiraks zwar bestimmte Anreize
schaffen, um Kurden zur Rückkehr nach B._______ zu bewegen, von
Zwangsrückführungen könne aber nicht die Rede sein. Diese Annahme
werde dadurch bestärkt, dass die Mutter und die Schwester des
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Beschwerdeführers noch bis im Juni 2008 in Suleymaniya wohnhaft
gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber das Ultimatum der
kurdischen Behörden bereits seit mehreren Monaten abgelaufen
gewesen.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst festgestellt, das BFM habe
es versäumt entsprechend seinen Erwägungen unter Ziffer 3 der
angefochtenen Verfügung auf die Fälschungsmerkmale einzugehen.
Sodann hält der Beschwerdeführer in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest und führt aus, mit der Entführung der Mutter habe
sein Vater die Ehre der Familie der Mutter beschmutzt. Diese Schande
könne nur mit dem Blut des Täters oder eines nahen Verwandten
gesühnt werden. Weiter seien die Aussagen anlässlich der Anhörung als
ergänzend und nicht als im Wiederspruch zu den Aussagen in der
Empfangsstelle zu bewerten. Da die Familie der Mutter einflussreiche
KDP-Angehörige seien, hätten sie die Macht, den Wohnort des
Beschwerdeführers herauszufinden. Der Beschwerdeführer sei
aufgefordert worden, Sulaymaniya zu verlassen und nach B._______
zurückzukehren. Seine Mutter und seine Schwester seien
zwischenzeitlich gezwungen worden, dorthin zurückgekehrt. Als Beleg
diene ein Lebensmittelcoupon.
4.3. Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, der Beweiswert des
eingereichten Lebensmittelcoupons sei als sehr gering einzustufen, da
solche Dokumente im Irak leicht käuflich erworben werden könnten.
Zudem erstaune, dass auf dem Coupon unter "Namen der
Familienmitglieder" der Beschwerdeführer, dessen Mutter und dessen
Vater aufgeführt seien, wobei letzterer gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers bereits seit dem Jahre 2004 tot sei. Was das geltend
gemachte "Versäumnis" anbelange, so sei auf die Erwägungen unter II
Abschnitt 2 der angefochtenen Verfügung hinzuweisen. Zudem sei
festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers
aufgrund der festgestellten objektiven Fälschungsmerkmale, die seine
Identitätskarte aufweisen würde, zweifelhaft sei, so dass die Frage nach
der wahren Herkunft offenbleiben könne, da dem Beschwerdeführer nach
dem jahrelangen Wohnaufenthalt in Sulaymaniya eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative offen stehe.
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4.4. In der zweiten Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, bei den
eingereichten Identitätsdokumenten betreffend die Mutter des
Beschwerdeführers handle es sich um Farbkopien, weshalb deren
Beweiswert äusserst gering sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, selbst
wenn die Dokumente echt wären und damit feststehen würde, dass die
Mutter aus B._______ stamme, würde dies nichts an der Feststellung
ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen
Aufenthalts und seines Beziehungsnetzes in Sulaymaniya eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative habe. Auch die Echtheit der
eingereichten Todesurkunde betreffend den Vater des
Beschwerdeführers sei fraglich, dies nicht zuletzt deshalb, weil der
Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens als Todesjahr das Jahr
2004 genannt habe, auf dem Todesschein indes das Jahr 2003
aufgeführt sei.
4.5. In der Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe sich anlässlich der Anhörung kurz
fassen müssen und ihm sei nicht klar gewesen, wie wichtig das
Todesdatum für seine Asylgründe sei. Weiter hält er daran fest, er
stamme aus B._______ und könne nicht nach Sulaymaniya
zurückkehren.
4.6.
4.6.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das BFM habe
sich entgegen seinen Erwägungen nicht zu den Fälschungsmerkmalen
betreffend der Identitätskarte geäussert. Dazu ist festzustellen, dass die
Vorinstanz die Fälschungsmerkmale nicht unter dem Asylpunkt
abgehandelt, aber im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs
ausgeführt hat, dass solche festgestellt worden seien, weshalb die
Herkunftsangabe des Beschwerdeführers zweifelhaft sei. Ob das BFM
gehalten gewesen wäre, die Fälschungsmerkmale im Rahmen des
Asylpunktes abzuhandeln, kann vorliegend offen gelassen werden, da
das BFM dem Beschwerdeführer die einzelnen Fälschungsmerkmale mit
Schreiben vom 4. Mai 2009 bekannt gegeben hat. Jedenfalls ist dem
Beschwerdeführer aus der Vorgehensweise der Vorinstanz kein Nachteil
erwachsen.
4.6.2. Der Beschwerdeführer hält in den Eingaben an das
Bundesverwaltungsgericht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und
der Echtheit der eingereichten Dokumente fest. Die Unstimmigkeiten in
seinen Aussagen begründet er damit, dass er sich anlässlich der
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Anhörung habe kurz fassen müssen. Dazu ist festzustellen, dass dem
Protokoll der Anhörung durch das BFM keine Hinweise zu entnehmen
sind, wonach der Beschwerdeführer angehalten worden wäre, sich kurz
zu fassen. Die Anhörung dauerte denn auch vier Stunden, was in
Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers als durchschnittlich
erachtet werden kann. Insoweit vermag er aus diesem Einwand nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist weiter
festzustellen, dass die Entführung seiner Mutter durch seinen Vater und
die anschliessende Heirat im Zeitpunkt des Todes des Vaters mindestens
18 Jahre (Alter Beschwerdeführer), wenn nicht 20 Jahre (Alter Schwester
Beschwerdeführer) oder noch mehr zurück lag. In Anbetracht dieser
zeitlichen Verhältnisse hätten die Verwandten der Mutter hinreichend Zeit
und Gelegenheit gehabt, sich zu rächen, wären sie tatsächlich danach
bestrebt gewesen. Dass sie den Aufenthaltsort der Familie des
Beschwerdeführers während all dieser Jahre nicht herausgefunden
haben sollen, ist nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als es sich laut den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bei den Verwandten der Mutter
um einflussreiche KDP-Angehörige handeln soll. Es bestehen somit
ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Bedrohung durch seine Verwandten mütterlicherseits.
Weiter wird in der Eingabe vorgebracht, die Aussagen anlässlich der
Anhörung seien als ergänzend und nicht widersprüchlich zu denjenigen
anlässlich der Erstbefragung zu betrachten. Eine solche
Betrachtungsweise ist grundsätzlich möglich, vorliegend aber nicht
angezeigt. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer laut
seinen Angaben über eine gymnasiale Ausbildung verfügt und von ihm
daher ohne Weiteres in den wesentlichen Punkten seiner
Asylbegründung übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen.
Dies auch deshalb, weil es bei der Anhörung zu den Asylgründen im
Wesentlichen einzig darum geht, selbst Erlebtes wiederzugeben.
Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der beiden
Befragungen offensichtlich in wesentlichen Punkten seiner
Asylbegründung unvereinbar und widersprüchlich geäussert. So erklärte
er anlässlich der Erstbefragung, sein Vater sei im Jahre 2004 verunfallt
und seither habe er Angst vor seinen Verwandten. Demgegenüber gab er
bei der Anhörung zu Protokoll, er habe seit 2007 Angst vor seinen
Verwandten und erwähnte den Autounfall in diesem Zusammenhang mit
keinem Wort. Überdies ist festzustellen, dass der Vater des
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Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten Todesschein im Jahre
2003 verstorben ist, mithin stimmt dieses Datum nicht mit den
persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers überein. Weiter erstaunt
auch, dass der Vater des Beschwerdeführers auf dem aus dem Jahre
2008 stammenden Lebensmittelcoupon als Familienoberhaupt sowie als
Bezüger aufgeführt ist. Vor diesem Hintergrund ist mehr als fraglich, ob
der Vater des Beschwerdeführers überhaupt verstorben ist. Zudem
bestehen in Anbetracht dieser Unstimmigkeiten ernsthafte Zweifel an der
Echtheit des Todesscheines als auch der Lebensmittelmarke. Generell ist
zu diesen Beweismitteln einmal mehr anzumerken, dass solche im Irak
leicht käuflich erworben werden können, ihr Beweiswert daher per se als
sehr gering einzustufen ist. Insoweit vermag der Beschwerdeführer mit
der Lebensmittelmarke auch nicht zu belegen, dass seine Mutter und
seine Schwester gezwungen wurden, sich nach B._______
zurückzubegeben.
Im weiteren werden die vorgenannten Zweifel dadurch bestärkt, als es
sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte
offensichtlich um eine Fälschung handelt. Bereits im Schreiben vom 4.
Mai 2009 hat das BFM festgehalten, dass dem eingereichten Ausweis
bestimmte Sicherheitselemente fehlen würden. Zudem seien der Grund-
und der Vordruck als auch das Druckverfahren der Seriennummer
unüblich. Ferner würde die Qualität des Stempels und des
Staatswappens auf die Unechtheit des Ausweises hindeuten.
Weitergehende oder genauere Angaben zu den einzelnen
Fälschungsmerkmalen hat das BFM gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a
VwVG zu Recht nicht offen gelegt. Mit dem blossen Hinweis, er habe die
Identitätskarte legal erhalten und sie sei echt, vermag der
Beschwerdeführer jedenfalls die Fälschungsmerkmale nicht zu
entkräften. Ebenso wenig vermag er aus dem Hinweis, als ethnischer
Kurde sei er bei den heimatlichen Behörden eine "persona non grata" in
diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss
Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente von
der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als Fälschung erkannte
Identitätskarte (…) ist somit einzuziehen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen festhalten an
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht substantiiert darzutun,
inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
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zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
4.6.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten von
Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind. Zudem hat er Beweismittel
eingereicht, an deren Echtheit ernsthaft Zweifel bestehen
beziehungsweise eine Identitätskarte zu den Akten gegeben, die klar als
Fälschung zu qualifizieren ist.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
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mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-auf
hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis
davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht derart angespannt ist, dass eine Rückführung
dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5
E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten Urteil festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit
dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen,
zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung
angebracht ist (a.a.O.)
7.3.3. Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich
seit Publikation des erwähnten Urteils im Frühling 2008 nicht wesentlich
verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs-
und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird
eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office,
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Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government
Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnete im August 2008 die Sicherheitslage im
Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (Michael Kirschner,
SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1,
S. 9). In seinem Bericht von Juli 2010 bestätigt das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die relativ
stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR,
Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die allgemeine Sicherheitslage im
Nordirak spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung
7.3.4. In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die
individuelle Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Indes sind den
Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug
aus einem in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grund nicht
zumutbar wäre. Der alleinstehende und – soweit aktenkundig – gesunde
Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Angaben von 1994 bis 2008,
mithin während seiner späteren Kindheit, Jugend und Ausbildung mit
seiner Familie in Sulaymaniya. Nachdem der Beschwerdeführer über 14
Jahre in dieser Stadt im Quartier Khabat gelebt hat, ist er mit diesem Ort in
jeglicher Hinsicht vertraut und verfügt dort auch über ein bestehendes
ausserfamiliäres Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr
zurückgreifen kann. Angesichts seiner gymnasialen Ausbildung (…) sowie
seiner Berufserfahrungen als Küchengehilfe ist davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt
integrieren kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
grundsätzlich nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1.
S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm
zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen.
7.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Irak schliessen lassen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu erachten.
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7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für die Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 hat der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen.
Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die als Fälschung erkannte Identitätskarte (…) ist durch das BFM
einzuziehen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den
C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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