B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3860/2013
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Armenien,
vertreten durch Judith Huber und Suzanne Stotz, Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013 / N (…).
E-3860/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess B._______ laut eigenen Angaben am 14.
Mai 2011 und reiste mit einem Schengen-Visum über Tschechien und Spa-
nien nach Frankreich, von woher er am 20. Mai 2011 illegal mit dem Zug in
die Schweiz eingereist sei. Gleichentags meldete er sich beim Empfangs-
und Asylverfahrenszentrum in Basel. In der Folge fanden medizinische Ab-
klärungen statt und der Beschwerdeführer trat aufgrund einer diagnosti-
zierten (...) am 29. Juni 2011 eine stationäre Behandlung in die Zürcher
Höhenklinik in Wald an.
Die Befragung zur Person fand am 26. Juni 2012 statt (BzP, Protokoll in
den Akten SEM: A15/10). Die Anhörung zu den Gründen des auf 1. Juni
2012 datierten Asylgesuchs wurde am 4. Juni 2013 durchgeführt (Protokoll
in den Akten SEM: A 25/7).
B.
Zu den Gründen seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei wegen einer (...)-erkrankung in die Schweiz gekom-
men. Seine Familie sei in Armenien aufgrund der türkischen Herkunft sei-
ner Grossmutter schlecht behandelt und schikaniert worden. Nachdem er
1990 in diesem Zusammenhang beleidigt worden sei, habe es eine Schlä-
gerei gegeben und er sei zu einem Jahr Haft wegen Körperverletzung ver-
urteilt worden; diese Strafe habe er abgesessen. Sein Bruder habe auf-
grund der Schikanen wegen ihrer Herkunft 1997 Selbstmord begangen und
auch seine Eltern seien inzwischen verstorben.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführer habe in keiner Weise eine Verfolgung präzisieren können
und es sei davon auszugehen, dass er einzig aufgrund seiner Erkrankung
an (...) aus Armenien ausgereist sei. Seine Vorbringen hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass sie nicht auf ihre Asyl-
relevanz geprüft werden müssten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs
führte das SEM aus, dass dieser zulässig, zumutbar und möglich sei. Ins-
besondere sei der Beschwerdeführer mittlerweile von der (...) geheilt.
E-3860/2013
Seite 3
D.
D.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2013 Beschwerde erheben und be-
gehrte, deren Dispositivziffern 4 und 5 seien aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung.
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Zwar habe
die Therapie in Bezug auf die (...) nach 24 Monaten sistiert werden können,
doch sei er auch an einer (...)-Infektion erkrankt, welche der Behandlung
benötige, die in seinem Heimatland nicht vorhanden sei. Bei Unterbruch
bzw. Abbruch der Behandlung drohe dem Beschwerdeführer eine (...) mit
Folgen von Komplikationen und Letalität. Zudem seien auch weiterhin Kon-
trollen der (...) notwendig. Schliesslich leide der Beschwerdeführer an
Angstzuständen und Alpträumen und benötige regelmässig psychothera-
peutische Behandlung. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Weg-
weisung nicht zumutbar.
D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben
einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Behandlung
von (...) in Armenien vom 17. November 2008, einen ärztlichen Bericht von
C._______, D._______, vom 12. Juni 2013 sowie einen solchen von
E._______, vom 1. Juli 2013 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass sich die Be-
schwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richte, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer
zum Beleg seiner Mittellosigkeit auf und verschob die Behandlung des Ge-
suches um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung auf einen spä-
teren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel
ein.
E-3860/2013
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
bestätigung der Stadt Winterthur vom 12. Juli 2013 einreichen.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 führte die Vorinstanz insbeson-
dere aus, einer allfällig in der Schweiz notwendig werdenden Therapie auf-
grund der geltend gemachten (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers
könne durch die Verlängerung der Ausreisefrist bzw. der Aussetzung des
Vollzugs bis zum Behandlungsende Rechnung getragen werden.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und gab ihm Gelegenheit, zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
G.c Mit Replik vom 14. August 2013 führte der Beschwerdeführer insbe-
sondere aus, bei der festgestellten (...) handle es sich um eine sehr gut
behandelbare Form der Erkrankung, allerdings sei von einer Therapie-
dauer von mindestens einem Jahr auszugehen bzw. aus verschiedenen
Gründen – insbesondere weil aufgrund der (...)-erkrankung sowie der psy-
chotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers
nicht klar sei, wann überhaupt mit der Behandlung der (...) begonnen wer-
den könne – sei die effektive Behandlungsdauer unabsehbar. Hinzu
komme, dass die Auswirkung eines Unterbruchs der Therapie, einer Ver-
schlechterung oder eines Abbruchs der Behandlung bezüglich der (...)-In-
fektion, eine (...) mit Komplikationen und Letalität wären. Letalität drohe
aber auch ohne regelmässige (...) Kontrolle der (...). Schliesslich benötige
der Beschwerdeführer auch weiterhin eine regelmässige psychotherapeu-
tische Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als
unzumutbar und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Nebst dem bereits früher eingereichten ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2013
legte der Beschwerdeführer einen Auszug eines E-Mailverkehrs zwischen
seiner Rechtsvertreterin und E._______ vom 2. August 2013 betreffend
Behandlungsbeginn und –dauer der (...)-Erkrankung, ein Schreiben dersel-
ben Ärztin an den Beschwerdeführer betreffend Behandlungsplanung vom
3. Juni 2013 sowie eine Terminbestätigung der Klinik für F._______ vom 5.
Juli 2013 (alle in Kopie) ins Recht.
E-3860/2013
Seite 5
H.
Am 27. September 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere medizini-
sche Unterlagen, darunter einen ärztlichen Bericht der Klinik F._______
vom 22. Juli 2013, zu den Akten.
Im Bericht wird unter anderem ausgeführt, nach der abgeschlossenen und
offenbar erfolgreichen (...)-therapie spreche nichts gegen die Therapie der
(...), wobei bei der aktuellen Befundkonstellation noch keine zwingende
Therapieindikation bestehe. Aufgrund der psychiatrischen Nebendiagno-
sen sei wahrscheinlich eine interferonfreie Therapie wünschenswert. Ent-
sprechende Therapieoptionen würden sich innerhalb des nächsten Jahres
ergeben; bis dahin werde ein abwartendes Verhalten empfohlen. Die Situ-
ation sei in einem halben Jahr noch einmal zu beurteilen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 forderte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur
Einreichung eines aktuellen und umfassenden fachärztlichen Berichtes so-
wie einer Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ge-
genüber den Asylbehörden auf.
J.
Mit Eingabe vom 3. September 2014 führte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers aus, es sei derzeit nicht möglich mit dem Beschwerdefüh-
rer in Kontakt zu treten, da sich dieser in Untersuchungshaft befinde. Über
die Hausärztin des Beschwerdeführers habe in Erfahrung gebracht werden
können, dass eine diagnostische (…) geplant sei. Der Eingabe legte sie
einen ärztlichen Bericht der Klinik (...) vom 25. Juni 2014 bei. Bei unklarer
Genese wird von den behandelnden Ärzten ein operativer Eingriff zur di-
agnostischen (...) angeregt, der aufgrund der Inhaftierung des Patienten im
Inselspital in Bern stattzufinden habe. Für weitere Abklärungen und das
Einreichen des aktuellen Arztzeugnisses sowie der ärztlichen Entbindungs-
erklärung ersuchte die Rechtsvertreterin sinngemäss um Fristerstreckung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 erstreckte die Instruktions-
richterin die Frist um zwei Wochen.
L.
Mit Eingaben vom 9. und 12. September 2014 (Datum der Poststempel)
E-3860/2013
Seite 6
reichte der Beschwerdeführer von ihm unterzeichnete Entbindungserklä-
rungen von der ärztlichen Schweigepflicht, datiert 29. August und 11. Sep-
tember 2014 zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 23. September 2014 suchte die Rechtsvertreterin um er-
neute Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes nach mit der
Begründung, der Beschwerdeführer befinde sich immer noch in Untersu-
chungshaft.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Fristerstreckung unter Hinweis Art. 32 Abs. 2 VwVG
ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht auf, das Gericht über den Grund seiner Inhaftierung zu infor-
mieren und allfällige Beweismittel einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer unter ande-
rem ein Urteil des Bezirkgerichts Uster vom (…) sowie ein ärztliches
Schreiben der Klinik und Poliklinik für (...) des Universitätsspitals Zürich
vom 24. September 2014 einreichen. Demgemäss habe sich die Situation
seit dem Bericht der Klinik für (...) vom 25. Juni 2014 nicht verändert. Der
Eingriff in der Bewachungsabteilung des Inselspitals Bern habe aufgrund
von Koordinationsproblemen bislang noch nicht durchgeführt werden kön-
nen.
P.
P.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 lud die Instruktionsrich-
terin die Vorinstanz zum ergänzenden Schriftenwechsel ein.
P.b Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014 hielt das SEM im Wesent-
lichen fest, die eingereichten ärztlichen Berichte äusserten sich vor allem
zu den weiteren Schritten betreffend Diagnostik und die eindeutige Fest-
stellung einer allfälligen Erkrankung beim Beschwerdeführer sei nicht ab-
geschlossen. Auf dieser Grundlage bestünden keine Anhaltspunkte, wo-
nach von einer medizinischen Notlage ausgegangen werden müsse, wel-
che eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigen würde. Dar-
über hinaus sei den neu eingereichten Beweismitteln keine weiterführende
Behandlung der geltend gemachten (...)-Erkrankung zu entnehmen. Es sei
E-3860/2013
Seite 7
demnach davon auszugehen, dass die im Sommer 2013 in Aussicht ge-
stellte Behandlung mittlerweile abgeschlossen sei. Schliesslich wies das
SEM darauf hin, dass vorliegend mit dem Strafurteil vom (…) in Bezug auf
eine allfällige vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ein Ausschlus-
statbestand nach Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20) erfüllt sei.
P.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 räumte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur ergänzenden Ver-
nehmlassung des SEM Stellung zu nehmen.
P.d Mit Eingabe vom 14. November 2014 wies der Beschwerdeführer da-
rauf hin, dass die in den Arztberichten erwähnte Operation an der (...) noch
nicht stattgefunden habe und der Termin dafür noch ausstehe. In Bezug
auf die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG führte der Beschwerdeführer
aus, eine Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus, zumal mit den
von ihm begangenen Delikten keine Gewaltausübung verbunden gewesen
sei und sein gesundheitlicher Zustand berücksichtigt werden müsse. Zwar
sei aktuell noch keine exakte Prognose zur Erkrankung des Beschwerde-
führers und zur notwendigen Behandlung möglich, jedoch würde die – aller
Wahrscheinlichkeit nach in Kürze stattfindende – Operation entsprechende
Erkenntnisse bringen. Die Operation sei daher abzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Aus-
nahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von
E-3860/2013
Seite 8
Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwal-
tungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3
m.w.H.). Da keine Ausnahme nach den Absätzen 2-4 vorliegt, ist auf das
vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit Ausländer-
recht zur Anwendung gelangt, richten sie sich nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5.5).
3.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob die Vor-
instanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat. Demgegen-
über ist die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als solche
betrifft (Dispositivziffern 1–3) in Rechtskraft erwachsen.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, m.w.H.).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG).
E-3860/2013
Seite 9
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.1 Da es dem Beschwerdeführer entsprechend der diesbezüglich in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. Juni 2013 nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht mit
den geltend gemachten medizinischen Gründen. Solche können bei abge-
wiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen
– nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen ei-
ner schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre – unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein und damit zur Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen
E-3860/2013
Seite 10
auf die Rechtsprechung des EGMR). Solche aussergewöhnlichen Um-
stände liegen nicht vor (vgl. nachfolgend E. 4.2.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situati-
onen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht
möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat-
oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann.
4.2.1 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige
Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 (wegen Unmöglichkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) unter anderem dann
nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Die Verurtei-
lung muss rechtskräftig sein und deutlich über einem Jahr liegen (vgl. Urteil
D-100/2013 vom 29. April 2013 E. 7.3.3 m.w.H.).
Vorliegend kann eine abschliessende Prüfung, ob der Tatbestand von
Art. 83 Abs. 7 AuG mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 2. Ok-
tober 2014 erfüllt ist und die Anwendung der Bestimmung verhältnismässig
wäre, unterbleiben, weil sich der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen-
den zu zeigen ist, im heutigen Zeitpunkt ohnehin als zumutbar erweist.
4.2.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird
als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 m.w.H., BVGE 2011/50 E. 8.3).
Der Beschwerdeführer wurde ab seiner Einreise in die Schweiz aufgrund
seiner (...)-erkrankung medizinisch behandelt. Den ärztlichen Berichten
E-3860/2013
Seite 11
kann entnommen werden, dass diese im Juni 2013 erfolgreich hat abge-
schlossen werden können (vgl. Sachverhalt Bst. D.b und H). In Bezug auf
die diagnostizierte chronische (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers
ergibt sich aus den Akten, dass die behandelnde Ärztin am Universitätsspi-
tal Zürich im Juli 2013 zum Schluss kam, dass zwar aufgrund der abge-
schlossenen und offenbar erfolgreichen (...)-therapie einer Behandlung der
(...)-Erkrankung nichts entgegen stehe; gleichzeitig hielt sie fest, es be-
stehe keine zwingende Therapieindikation, die Situation sei in einem hal-
ben Jahr erneut zu beurteilen (vgl. ärztlicher Bericht von G._______ vom
22. Juli 2013, Sachverhalt Bst. H.). Schliesslich geht in Bezug auf die gel-
tend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers zwar aus
den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Angststörung mit
Verdacht auf psychotische Episode leide (vgl. ärztliche Berichte vom 12.
Juni und 22. Juli 2013, a.a.O. und vom 25. Juni 2014, Sachverhalt Bst. J.),
nächtliche Angstzustände und Alpträume habe, weshalb er eine Psycho-
therapie benötige (vgl. ärztlicher Bericht vom 1. Juli 2013, a.a.O.). Aller-
dings fehlen von Beginn an sowohl eine fachärztliche Diagnose wie auch
ein entsprechender Bericht.
Nachdem das Gericht den Beschwerdeführer im August 2014 hinsichtlich
seines Gesundheitszustandes zur Aktualisierung des Sachverhalts auffor-
derte, wurden noch zwei ärztliche Berichte vom 25. Juni 2014 und vom 24.
September 2014 (Sachverhalt Bst. J. und O.) eingereicht. Diesen ist aller-
dings einzig zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Mai 2014 eine
(...) nach (...) der (...) durchgeführt wurde, die allerdings keinen Zusam-
menhang mit der vorbekannten (...) ergeben habe. Weder in Bezug auf die
(...)-Erkrankung noch auf die geltend gemachte Angststörung wurde dem-
gegenüber der Aufforderung zur Aktualisierung des Sachverhaltes bis
heute nachgekommen. Demzufolge liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer weiterhin auf eine Behandlung in der Schweiz
angewiesen wäre. Vielmehr attestiert der jüngste ärztliche Bericht, der zu
den Akten gereicht wurde, dem Beschwerdeführer einen ordentlichen All-
gemein- und Ernährungszustand. Der allenfalls bevorstehende bzw. be-
reits erfolgte operative Eingriff steht offenbar weder im Zusammenhang mit
der (...) noch einer allfällig wieder aufflammenden (...), vielmehr ist die an-
stehende bzw. mittlerweile allenfalls bereits durchgeführte (...) laut ärztli-
chem Bericht diagnostischer Natur und vermag als solches keine Erkran-
kung darzulegen. Schliesslich wurde auch in Bezug auf die geltend ge-
machten psychischen Beeinträchtigungen keine gegenwärtige Notwendig-
keit einer Therapie dargelegt, welche in der Schweiz durchgeführt werden
E-3860/2013
Seite 12
müsste. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die psy-
chischen Symptome vorderhand im Zusammenhang mit der Medikation
des Beschwerdeführers standen, wobei sich mit dem Absetzen der (...)
eine Verbesserung eingestellt habe (vgl. ärztlicher Bericht vom 12. Juni
2013 a.a.O.).
Zusammenfassend konnte die Behandlung des Beschwerdeführers auf-
grund seiner (...) Erkrankung abgeschlossen werden und in Bezug auf die
(...)-Erkrankung wurde keine dringende Behandlungsnotwendigkeit in der
Schweiz nachgewiesen. Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten
psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, wurde doch
weder ein ärztliches Zeugnis eingereicht, welches die Art und Schwere der
Erkrankung beschreibt, noch was für eine Therapie benötigt würde.
Schliesslich ist festzuhalten, dass zwar die medizinische Versorgung in Ar-
menien in vielen Bereichen zu wünschen übrig lässt. Allenfalls benötigte
Kontrolluntersuchungen sowie eine gesundheitliche Basisversorgung ste-
hen dort aber zur Verfügung (vgl. insb. WORLD HEALTH ORGANIZATION
(WHO), Global Policy on the Prevention and Con-
trol of (...), 2013, S. 104; DARA MASOUD/MKRTCHYAN/GHUKASYAN GAYANE,
WHO, Extensive Review of (...), Care and Control Services in Armenia,
2012 insb. S. 28; BUNDESAMT FÜR MIGRATION, Focus Armenien: Psychiatri-
sche und psychologische Versorgung, 2012 S. 5 ff.) und es kann schliess-
lich auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden
(vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]).
4.2.3 Schliesslich ist auch in den übrigen Lebensverhältnissen des Be-
schwerdeführers keine individuelle Gefährdung erkennbar. So dürfte es
ihm, nachdem er seine frühere Erwerbstätigkeit als Traktorfahrer und
Chauffeur laut seinen Angaben aufgrund seiner (...)-erkrankung hatte auf-
geben müssen (vgl. A15/10 S. 4), nun nach seiner Genesung wieder mög-
lich sein, diese wieder aufzunehmen. Ein bestehendes Beziehungsnetz im
Heimatstaat ist zwar nicht grundsätzlich Voraussetzung für die Anerken-
nung der Zumutbarkeit einer Wegweisung, jedenfalls kann aber davon aus-
gegangen werden, dass ein solches eine Wiedereingliederung erleichtert.
Solche Umstände sind vorliegend anzunehmen. Der Beschwerdeführer
gelangte gemäss den Akten am 25. Februar 2013 an die Vorinstanz (vgl.
A22/1) und teilte mit, er sei mit H._______ verheiratet und seine Frau lebe
in Armenien. Im Juni 2013 suchte H._______ in der Schweiz ebenfalls um
Asyl nach. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wiesen die zuständigen
Schweizerischen Behörden H._______ nach Polen weg. Unabhängig da-
E-3860/2013
Seite 13
von, ob seine Ehefrau inzwischen wieder in Armenien lebt oder nicht, ver-
fügt der Beschwerdeführer immerhin mit den Eltern und Geschwistern sei-
ner Ehefrau, bei denen diese laut ihren Angaben im Rahmen des Dublin-
verfahrens (vgl. E-[…]) bis zu ihrer Ausreise gelebt hat, über Beziehungen
zum Heimatstaat, auf die er bei Bedarf wird zurückgreifen können.
Insgesamt stehen dem Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten keine
Unzumutbarkeitsgründe entgegen.
4.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischen-
verfügung vom 29. Juli 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Aufgrund der
Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnis-
sen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung von
Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3860/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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