B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3861/2019
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…),
Indien,
alias
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg,
Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019.
E-3861/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss dem Eintrag in der zentralen europäischen Visumsdatenbank
(CS-VIS) ist den Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft in
Delhi, Indien, ein Schengen Visum, mit Gültigkeit vom 27. Dezember 2018
bis zum 16. Januar 2019, erteilt worden. Gemäss dem Visumsantrag der
Beschwerdeführenden vom 4. Dezember 2018 handle es sich bei ihnen
um indische Staatsangehörige mit der Identität A._______, geboren am
(…) in Delhi, Indien (Beschwerdeführer), und B._______, geboren am (…)
in Delhi, Indien (Beschwerdeführerin). Dem Visumsantrag legten die Be-
schwerdeführenden indische Pässe und diverse weitere Unterlagen bei.
B.
B.a Am 21. Januar 2019 informierten die deutschen Migrationsbehörden
das SEM, dass die Beschwerdeführenden am 8. Januar 2019 ein Asylge-
such in Deutschland eingereicht hätten. Gleichzeitig ersuchten sie das
SEM gestützt auf die Dublin-Verordnung, die Beschwerdeführenden auf-
grund der von der Schweizer Botschaft in Delhi ausgestellten Visa aufzu-
nehmen. Im Ersuchen wiesen die deutschen Behörden das SEM darauf
hin, dass die Beschwerdeführenden angegeben hätten, die indischen
Pässe seien gefälscht und sie seien afghanische Staatsangehörige.
B.b Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 stimmte das SEM dem Ersuchen
der deutschen Behörden zu. Die Überstellung der Beschwerdeführenden
in die Schweiz erfolgte am 22. Mai 2019.
C.
Am 22. Mai 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden unter den Persona-
lien C._______, geboren am (…) in E._______, Afghanistan (Beschwerde-
führer), und D._______, geboren am (…) in F._______, Afghanistan (Be-
schwerdeführerin), im Bundesasylzentrum (BAZ) Altstätten um Asyl. Das
Asylgesuch wurde unter ihrer afghanischen Identität registriert.
D.
Am 29. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen der Per-
sonalienaufnahme (PA) summarisch zu ihrer Person befragt. Dabei gaben
sie an, sie seien afghanische Staatsangehörige, paschtunischer Ethnie
und hinduistischen Glaubens. Sie hätten zuletzt in E._______ gelebt, wel-
ches sie im 7. Monat des Jahres 2018 verlassen hätten. Gleichzeitig reich-
ten sie ihre afghanischen Identitätskarten (Taskaras) im Original zu den
Akten.
E-3861/2019
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 ersuchte das SEM die Schweizer Bot-
schaft in Delhi, Indien, um Überprüfung, ob die Beschwerdeführenden al-
lenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung in Indien verfügt hätten oder mög-
licherweise afghanisch / indische Doppelbürger seien.
F.
Am 28. Juni 2019 wurden die Beschwerdeführenden – in Anwesenheit der
ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machten sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Die Beschwerdeführerin habe von Geburt bis zu ihrer Heirat in F._______
gelebt, danach sei sie zu ihrem Mann nach E._______ gezogen. Der Be-
schwerdeführer habe von Geburt bis zu seiner Ausreise, abgesehen von
kürzeren Aufenthalten in F._______, in E._______ gelebt. Sie hätten zwei
gemeinsame Söhne, welche kurz vor ihnen Afghanistan verlassen hätten.
Sie hätten keine Informationen über den Verbleib der Söhne.
Aufgrund ihres hinduistischen Glaubens seien sie in Afghanistan im Alltag
Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Bereits in der Schule seien sie dis-
kriminiert worden. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten
die Schwierigkeiten zugenommen. Sie seien immer wieder des Geldes be-
raubt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe zuletzt einen
(…)laden in E._______ betrieben. Im Jahr 2017 sei es in seinem Laden zu
einem Streit gekommen, da eine Person die Einkäufe nicht habe bezahlen
wollen. Danach sei er von dieser Person mehrfach mit einer Kalaschnikow
bedroht worden. Im Juni 2018 hätten sich die Bedrohungen durch die Tali-
ban intensiviert. Am (…) 2018 sei der Präsident Ashraf Ghani nach
E._______ gekommen und habe sich mit afghanischen Hindus treffen wol-
len. Dabei seien bei einem Bombenangriff zahlreiche Hindus ums Leben
gekommen. Kurze Zeit danach sei der Laden des Beschwerdeführers von
den Taliban beschlagnahmt worden. Im selben Monat seien der Bruder des
Beschwerdeführers und seine Frau getötet worden, danach hätten sie
grosse Angst gehabt.
Die Beschwerdeführerin machte ergänzend geltend, der Beschwerdefüh-
rer und die Söhne seien mehrfach von den Taliban aufgefordert worden,
den muslimischen Glauben anzunehmen.
E-3861/2019
Seite 4
Aufgrund der zahlreichen Schwierigkeiten hätten sie im 7. Monat des
Jahres 2018 E._______ verlassen und hätten sich etwa einen Monat in
F._______ aufgehalten, bevor sie über Pakistan nach Indien gelangt seien.
G.
Am 2. Juli 2019 informierte die Schweizer Botschaft in Delhi das SEM, dass
es sich bei den Beschwerdeführenden mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit
um indische Staatsangehörige handle. Die eingereichten Reisedokumente
würden echt erscheinen und somit handle es sich um indische Staatsan-
gehörige. Hinweise auf eine Doppelbürgerschaft oder afghanische Staats-
angehörigkeit seien aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Seitens der Be-
schwerdeführenden seien keinerlei diesbezüglichen Hinweise geäussert
worden.
H.
Am 16. Juli 2019 wurde erneut eine Befragung mit den Beschwerdeführen-
den durchgeführt. Dabei wurde ihnen vom SEM vorgehalten, dass auf-
grund neuer, durch die Schweizer Botschaft in Delhi gewonnener Erkennt-
nisse festzustellen sei, sie hätten ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise
verletzt, indem sie den Behörden falsche Angaben über ihre Identität und
Herkunft gemacht hätten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führten die
Beschwerdeführenden diesbezüglich aus, sie hätten keine falschen Anga-
ben gemacht, da sie Afghanen seien. Mithilfe eines Schleppers hätten sie
gefälschte, indische Pässe erhalten und das Visum beantragt. Der Schlep-
per habe die Visumsunterlagen zusammengestellt. Sie seien persönlich
auf der schweizerischen Botschaft in Delhi, Indien, erschienen und hätten
dort ihre Fingerabdrücke abgegeben. Nach Erhalt der Visa habe der
Schlepper sie nach Deutschland begleitet und ihnen dort die Pässe wieder
abgenommen.
I.
Im Anschluss an die Befragung vom 16. Juli 2019 änderte das SEM die
Personalien der Beschwerdeführenden im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem (ZEMIS) auf die im CS-VIS aufgeführten indischen Identitäten.
Die Beschwerdeführenden wurden im Verlauf des erstinstanzlichen Verfah-
rens fortan als indische Staatsangehörige betrachtet.
J.
Am 22. Juli 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur
Stellungnahme unterbreitet.
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Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum
Entscheidentwurf. Dabei hielten die Beschwerdeführenden unter Beile-
gung einer Bestätigung des «Hindu Tempel und Afghanischer Hindus Ge-
meinde e.V.» in [Deutschland], gemäss welcher die Beschwerdeführenden
der Religionsgemeinschaft der Afghan-Hindus angehörten, an ihrer afgha-
nischen Herkunft fest.
L.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
M.
Am 25. Juli 2019 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene
Rechtsvertretung das Mandat nieder.
N.
Die Verfügung vom 24. Juli 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch
eine neu mandatierte Rechtsvertretung mit Eingabe vom 31. Juli 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht sei das Migrationsamt des Kantons
G._______ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen,
bis auf weiteres von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem
beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistands.
Der Beschwerde wurde ein Artikel der «Vancouver Sun» mit dem Titel
«Sikh and Hindu refugees fleeing Afghan persecution arrive in Surrey» vom
14. März 2019 beigelegt.
O.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 31. Juli 2019 in elektronischer Form
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E-3861/2019
Seite 6
P.
Am 31. Juli 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be-
schwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2019 wurde die Vorinstanz eingela-
den, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2019 hielt das SEM mit ergän-
zenden Bemerkungen an seinen Erwägungen fest.
S.
Am 20. August 2019 replizierten die Beschwerdeführenden und nahmen
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsu-
chende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen
Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde nament-
lich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vor-
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bringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebote-
nen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbeste-
hen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.)
4.
4.1 In der ablehnenden Verfügung hielt die Vorinstanz fest, sie gehe auf-
grund der vorliegenden Kopien der indischen Pässe von der indischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aus. Die Ausführungen
zum Erhalt dieser angeblich nicht den Beschwerdeführenden zustehenden
Pässen seien nicht überzeugend ausgefallen. Es sei realitätsfremd, dass
der Schlepper alles für sie habe organisieren können, ohne dass sie etwas
Substanzielles dazu dem SEM hätten berichten können. Auf der Schweizer
Botschaft werde grundsätzlich ein persönliches Erscheinen der Visumsan-
tragsstellenden vorausgesetzt. Sie hätten zur Visumserteilung durch die
Schweizer Botschaft keine nachvollziehbaren Angaben machen können,
was hätte erwartet werden können, da sie insbesondere dafür mehrmals
fotografiert und daktyloskopiert worden seien. Es wirke befremdend, dass
sie zum Prozess der Visumserteilung keinerlei Informationen widerzuge-
ben vermocht hätten. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der
Schlepper einen solchen grossen Aufwand hätte betreiben sollen, und eine
gefälschte Identität, gefälschte Bankkontos, Flugbuchungen sowie Hotel-
buchen fingiert hätte. Ausserdem sei auffallend, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Ausreise bis Pakistan habe beschreiben können, jedoch nicht
habe angeben können, wie sie weitergereist seien. Vor diesem Hintergrund
sei davon auszugehen, dass sie die indische Staatsangehörigkeit besitzen
würden. Es könne offenbleiben, ob sie daneben auch über die afghanische
Staatsangehörigkeit verfügen würden. In Bezug auf Indien hätten sie keine
Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG geltend gemacht.
Hinsichtlich der vorgebrachten Schwierigkeiten in Afghanistan sei überdies
festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft seien. Sie hätten geltend gemacht,
sie seien bereits seit ihrer Schulzeit Bedrohungen und Diskriminierungen
aufgrund ihres hinduistischen Glaubens ausgesetzt gewesen. Der Be-
schwerdeführer sei diesbezüglich auf einen Streit im Jahr 2017 und auf
Probleme im Juni 2018 näher eingegangen. Seinen Darstellungen fehle es
jedoch an Realkennzeichen wie Detailreichtum, der Beschreibung von
Emotionen und Gedankengängen, der räumlichen und zeitlichen Verknüp-
fung der Ereignisse sowie der Schilderung von nebensächlichen und aus-
gefallenen Einzelheiten, welche normalerweise die Erzählung von tatsäch-
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lich erlebten Begebenheiten prägen würden. Die einfach gehaltene Sach-
verhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss komplexeren Wirklich-
keit nicht zu vereinbaren.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehe fest, dass die Beschwer-
deführenden über ihre Identität getäuscht hätten. Mit ihrem Vorbringen und
Verhalten hätten sie nicht glaubhaft machen können, dass sie Schutz vor
Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG bedürften, weshalb das Asylgesuch
abzulehnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung nach Indien sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
4.2 In der Beschwerde wurde moniert, die Argumente der Vorinstanz hin-
sichtlich der angeblichen indischen Staatsangehörigkeit seien in keiner
Weise überzeugend. Der Beschwerdeführer habe in seiner Befragung de-
taillierte Angaben zu seinem Herkunftsort E._______ gemacht, weshalb
davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Aus-
reise an diesem Ort gelebt hätten. Dafür spreche auch, dass die Befragun-
gen in Paschtu, einer der beiden afghanischen Landessprachen, stattge-
funden hätten. Ausserdem hätten sie ihre afghanischen Identitätskarten zu
den Akten gereicht, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie
die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Die Vorinstanz habe
diese Fakten in ihrer Begründung nicht gewürdigt. Es könne vor diesem
Hintergrund nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden auch die indische Staatsangehörigkeit besitzen
würden. Zudem sei es durchaus realistisch, dass der Schlepper sämtliche
Organisation und die Beschaffung der Unterlagen für die Beschwerdefüh-
renden unternommen habe, da die sie ihm 30'000 US-Dollar dafür bezahlt
hätten, und eben dies dem Auftrag des Schleppers – die Beschwerdefüh-
renden nach Europa zu bringen – entspreche. Hätte der Schlepper den
Aufwand für die Zusammenstellung der Visumsunterlagen nicht betrieben,
wäre den Beschwerdeführenden kein Schengenvisum ausgestellt worden,
da die Schweizer Botschaft gemäss einer Weisung diverse Unterlagen for-
dere, welche der Schlepper sodann organisiert habe. Des Weiteren sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden – entgegen den Erwägungen
der Vorinstanz – nachvollziehbare Ausführungen in Bezug auf die Vi-
sumserteilung durch die Schweizer Botschaft gemacht hätten. Sie hätten
ausgeführt, dass sie persönlich bei der Botschaft erschienen und ihre Fin-
gerabdrücke abgenommen worden seien. Ausserdem sei unbestritten,
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dass den Beschwerdeführenden Visa durch die Schweizer Botschaft aus-
gestellt worden seien. Es sei deswegen nicht ersichtlich, weshalb die Be-
schwerdeführenden zum Prozess der Visaausstellung falsche Angaben
hätten machen sollen. Ausserdem erschliesse sich nicht, inwiefern die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausreise aus Afghanistan
auf ihre Staatsangehörigkeit schliessen lasse. Der Umstand, dass sie die
Ausreise bis nach Pakistan habe schildern können, deute vielmehr darauf-
hin, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich in Afghanistan gelebt hät-
ten. Nach dem Gesagten könne aus den Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung nicht ohne Weiteres auf die indische Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführenden geschlossen werden.
Vielmehr würden gewichtige Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen,
dass die Visa mit falschen Angaben erschlichen worden seien. Es er-
scheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer, welcher Analphabet
sei, als Partner in einer grossen Firma, wie in den Visumsunterlagen auf-
geführt werde, tätig gewesen sei. Ausserdem habe diese Firma ihren Sitz
in Delhi, wo hauptsächlich Hindi, jedoch nicht Paschtu oder Farsi, gespro-
chen werde. Da die Beschwerdeführenden Paschtu sprächen, könne nicht
ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sie in Delhi gelebt hätten.
Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich Partner bei der Firma gewesen
sein und über ein Vermögen von 2 Millionen Rupien, wie ebenfalls aus den
Visumsunterlagen hervorgehe, verfügt haben, sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er in der Schweiz unter einer falschen Identität ein Asylgesuch
hätte stellen sollen.
Somit würden erhebliche Zweifel an der angeblichen indischen Staatsan-
gehörigkeit bestehen, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Einerseits sei die Vorinstanz
anzuweisen, bei der indischen Botschaft abzuklären, ob es sich bei den
Beschwerdeführenden um indische Staatsangehörige handle. Anderer-
seits wäre eine Sprachanalyse geeignet, um festzustellen, wo die Be-
schwerdeführenden sozialisiert worden seien. Sollten die Beschwerdefüh-
renden in Afghanistan sozialisiert worden sein, erscheine es äusserst un-
wahrscheinlich, dass sie die indische Staatsangehörigkeit besitzen wür-
den. In diesem Fall wäre auch der Eintrag in ihren indischen Pässen, dass
sie in Delhi geboren worden seien, ein weiteres Indiz dafür, dass es sich
bei den indischen Pässen um gefälschte Dokumente handle. Sollte die Vor-
instanz nach weiteren Abklärungen zur Erkenntnis gelangen, dass die Be-
schwerdeführenden afghanische, aber nicht indische Staatsangehörige
seien, komme eine Wegweisung nach Indien nicht in Betracht.
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Hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen, die geltend gemachten
Probleme in Afghanistan seien nicht glaubhaft, sei zu entgegnen, dass die
Beschwerdeführenden zusammenfassend vorgebracht hätten, sei seien
als religiöse Minderheit durch die Taliban behelligt worden. Es sei noto-
risch, dass weite Teile Afghanistans durch radikale Islamisten unterwandert
seien und diese keine religiösen Minderheiten dulden würden. Es sei somit
durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige einer
religiösen Minderheit stetiger Diskriminierung ausgesetzt gewesen seien,
was flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerde enthalte
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des
Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Es sei jedoch ergänzend
anzumerken, dass man für die Ausstellung eines Visums persönlich bei der
Botschaft zugegen sein müsse und sich nicht vertreten lassen könne. Da-
bei würden die Pässe der Antragssteller überprüft. Aus dem Schreiben der
Schweizer Botschaft an die Vorinstanz gehe hervor, dass diese davon aus-
gehe, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um indische Staats-
angehörige. Aus den Taskaras hingegen könnten die Beschwerdeführen-
den nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diesen aufgrund fehlender Sicher-
heitsmerkmale nur geringer Beweiswert zukomme. Zudem hätten die Be-
schwerdeführenden angegeben, sie hätten sich bei der Ausstellung der
Taskaras vom Dorfvorsteher vertreten lassen. Gemäss einem Bericht der
kanadischen Migrationsbehörde sei es unumgänglich, für die Ausstellung
einer Taskara persönlich vor Ort zu sein. Ausserdem sei festzustellen, dass
Paschtu auch in Teilen Indiens gesprochen werde. Schliesslich sei anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer zwar einige Angaben zu E._______
habe machen können, die Beschwerdeführerin aber sehr wenig über Af-
ghanistan gewusst habe, obwohl sie angeblich 40 Jahre dort gelebt habe.
Gewisse Ortskenntnisse würden überdies weder die afghanische Staats-
angehörigkeit belegen noch die indische Staatsangehörigkeit ausschlies-
sen. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin gewisse Dokumente
beim SEM in Hindi unterschrieben habe, während sie den Visumsantrag
mit ihrem Fingerabdruck quittiert habe, was als weiteres Indiz für die indi-
sche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zu werten sei. Auf-
grund dieser Ausführungen könne auf eine Sprachanalyse verzichtet wer-
den.
4.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, dass sie nicht
bestritten hätten, für die Ausstellung der Visa auf der Schweizer Botschaft
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gewesen zu sein. Dies lasse jedoch keine Rückschlüsse auf die Staatsan-
gehörigkeit zu. Aus den Akten der Schweizer Botschaft gehe nicht hervor,
wie vertieft diese die indischen Pässe auf ihre Echtheit überprüft habe. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Schleppern um
Profis handle, welche offenbar in der Lage seien, Dokumente herzustellen,
welche nicht auf den ersten Blick als Fälschungen zu erkennen seien. Dass
die Pässe von der Schweizer Botschaft überprüft worden seien, belege
deshalb nicht, dass es sich um echte Pässe handle. Die Schweizer Bot-
schaft habe in ihrer Antwort an das SEM vom 2. Juli 2019 geschrieben, es
handle sich bei den Antragstellern mit grosser Wahrscheinlichkeit um indi-
sche Staatsbürger und die eingereichten Pässe schienen echt zu sein.
Diese Formulierung lasse darauf schliessen, dass es sich um eine Vermu-
tung handle. Würde die Botschaft in ihrer Antwort Unsicherheit über eine
bestehende Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zum Ausdruck
bringen, würde sie zugestehen, dass sie die Visa zu Unrecht ausgestellt
habe, was jedoch nicht erwartet werden könne. Deswegen könne auf die
Auskunft der Schweizer Botschaft in Delhi nicht abgestellt werden. Entge-
gen den Ausführungen des SEM und dem Hinweis auf einen Bericht der
kanadischen Migrationsbehörde könne gemäss einem vom SEM erstellten
Bericht vom 5. Oktober 2018 betreffend die Beschaffung von Taskaras
nicht abschliessend beantwortet werden, ob diese in Abwesenheit erlangt
werden könnten. Ausserdem sei der Vorinstanz zu entgegnen, dass in In-
dien eine verschwindend kleine Minderheit Paschtu spreche. Je nach Re-
gion werde zudem in Afghanistan ein unterschiedlicher Paschtu-Dialekt ge-
sprochen, weshalb die Sprache ein wichtiger Indikator für die Herkunft der
Beschwerdeführenden sei. Der Umstand, dass sie zudem auch Persisch
beziehungsweise Farsi sprächen, welches in Indien ebenfalls nur von einer
kleinen Minderheit gesprochen werde, in Afghanistan hingegen eine der
meistgesprochenen Sprachen sei, sei ein weiteres gewichtiges Indiz für die
afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden.
Auch treffe es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu, dass die Be-
schwerdeführerin nur wenige Angaben zu F._______ habe machen kön-
nen. Sie habe die ihr gestellten Fragen zu F._______ beantwortet und habe
Angaben zur Farbe der Banknoten und zu Fernseh- und Radiosendern ma-
chen können. Ausserdem sei es nicht erstaunlich, dass die Beschwerde-
führerin für ihre Unterschrift die Hindi-Schrift benutzt habe. Sie habe sich
den hiesigen Begebenheiten anpassen wollen und habe sich die Hindi-Un-
terschrift beibringen lassen. Dies lasse ebenfalls nicht den Schluss zu,
dass sie indische Staatsangehörige sei. Schliesslich sei anzumerken, dass
insbesondere der Beschwerdeführer ausführliche und detaillierte Angaben
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gemacht habe, was für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nicht gewürdigt worden sei.
Die Vorinstanz habe nach dem Gesagten den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör der Beschwerdeführenden verletzt. Im Lichte der Begründungspflicht
und der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie aufgrund
der erheblichen Zweifel an der Staatsangehörigkeit hätte sie nicht ohne
weitere Abklärungen, und nur aufgrund von Kopien von indischen Reise-
pässen, auf die indische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden
schliessen dürfen. Eine Sprachanalyse sei deshalb unumgänglich, um fest-
zustellen zu können, wo sie sozialisiert worden seien.
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von
einer indischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgegan-
gen ist.
5.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen mit dem Vi-
sumsantrag der Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft in
Delhi, Indien, welchem sie indische Reisepässe und weitere Unterlagen
beilegten. Das SEM ging nicht nur davon aus, dass die indischen Pässe
echt seien, sondern auch davon, dass sie den Beschwerdeführenden auch
effektiv zustehen würden. Gestützt auf die Visaanträge und insbesondere
die indischen Reisepässe, von deren Echtheit auch die Schweizer Bot-
schaft auszugehen schien, hat das SEM die Identität der Beschwerdefüh-
renden im ZEMIS geändert und sie fortan als indische Staatsangehörige
betrachtet. In der Regel wird als echt erkannten Reisepässen auch vom
Gericht eine sehr hohe Aussage- und Beweiskraft zugemessen. Aber auch
einem echten Pass kann nie absolute Beweiskraft zukommen, sondern
dies ist im Gesamtkontext aller Sachverhaltsumstände zu betrachten (vgl.
Urteil des BVGer D-3693/2018 vom 10. Juli 2018 S. 7 ff.). In casu sind
Anhaltspunkte, auf welche im Folgenden einzugehen ist, ersichtlich, wo-
nach es zumindest plausibel ist, dass es sich bei den Pässen um Falsifikate
oder um echte, jedoch den Beschwerdeführenden nicht zustehende Pässe
handeln könnte.
5.1.2 Zunächst ist drauf hinzuweisen, dass in Indien formell echte Pässe
von unberechtigten Personen relativ einfach gegen Bezahlung erhältlich
gemacht werden können. Da aufgrund der heutigen Kontrollen internatio-
nale Flugreisen praktisch nur noch mit echten Pässen möglich sind, wer-
den solche formell echten Pässe von Schleppern erhältlich gemacht. Diese
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Missstände in Indien sind bekannt und wurden mehrfach dokumentiert (vgl.
dazu statt vieler: Immigration and Refugee Board of Canada, India: Availa-
bility and prevalence of fraudulent identity documents, including mem-
bership cards of political parties [2011-April 2014], 5. Mai 2014,
, abgerufen am 28. August
2019; sowie das Urteil des BVGer D-3693/2018 vom 10. Juli 2018 m.w.H).
Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der Beschwerdeführenden, ein
Schlepper habe für sie indische Pässe organisiert, zumindest näher zu prü-
fen.
5.1.3 Nach Durchsicht der Visaunterlagen der Beschwerdeführenden fällt
auf, dass es Ungereimtheiten in den Unterlagen gibt. Beispielsweise
stimmt die vom Beschwerdeführer genannte Wohnadresse auf dem Vi-
sumsantragsformular zwar mit der im indischen Pass genannten Adresse
überein, nicht aber mit den Adressen, welche in den übrigen Visumsunter-
lagen aufgeführt werden. Weiter fällt auf, dass ein sich in den Visumsun-
terlagen befindendes Schreiben sich an die deutsche Botschaft in Delhi
richtet. Im Übrigen wurde das Schreiben von der antragstellenden Person
mit Briefkopf einer Firma verfasst und unterschrieben, während gemäss
Angaben der Schweizer Botschaft in Indien zur Visumsausstellung ein sol-
ches Schreiben von der Personalabteilung oder dem Management einer
Firma unterzeichnet werden müsste. Eine oberflächliche Internetrecherche
zeigt ausserdem, dass die in den Visumsunterlagen genannten E-Mail-Ad-
ressen und Telefonnummern der Firmen teilweise nicht mit den öffentlichen
Informationen auf deren Internetseiten übereinstimmen. Diese Unstimmig-
keiten könnten den Schluss zulassen, dass die Visumsunterlagen keiner
vertieften Prüfung unterzogen wurden.
5.1.4 Des Weiteren fällt auf, dass sich die Botschaft mit Schreiben vom
2. Juli 2019 zur Anfrage des SEM vom 27. Juni 2019 nur vage äussert. Im
Schreiben wird ausgeführt, es handle sich bei den Beschwerdeführenden
mit «sehr grosser Wahrscheinlichkeit» um indische Staatsbürger und die
eingereichten Reisedokumente würden echt zu sein «scheinen» (A40 und
A41). In der Replik wird treffend darauf hingewiesen, dass daraus nicht
ersichtlich ist, wie vertieft die Pässe auf ihre Echtheit überprüft wurden. Die
Formulierung der Botschaft lässt überdies auch Raum für gewisse Zweifel
offen. Die Regelvermutung, dass es sich um echte Pässe handelt, wenn
von der Schweizer Botschaft ein Visum ausgestellt wird, kann im vorliegen-
den Fall nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden.
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5.1.5 Der Argumentation der Vorinstanz, die Angaben der Beschwerdefüh-
renden zu der Visumsausstellung seien nicht nachvollziehbar, kann nicht
gefolgt werden. In der Beschwerde wird treffend dargelegt, dass nicht er-
sichtlich ist, was die Vorinstanz aus den ihrer Ansicht nach nicht nachvoll-
ziehbaren Angaben zur Visumsausstellung ableiten will, da sie implizit von
einer regulären Visumsaustellung für indische Staatsbürger ausgegangen
ist. Entgegen den Erwägungen in der Verfügung des SEM haben die Be-
schwerdeführenden zudem angegeben, dass sie persönlich auf der Bot-
schaft erschienen sind und dort daktyloskopiert wurden (A31, F11, F13;
A32, F8, F13). Somit gehen die Ausführungen in den Erwägungen der vo-
rinstanzlichen Verfügung und in der Vernehmlassung fehl.
Dass die Beschwerdeführenden auf der Schweizer Botschaft im Lauf des
Visumsverfahrens keine Hinweise auf ihre afghanische Staatsangehörig-
keit gemacht hätten, wie die Schweizer Botschaft dem SEM gegenüber
festhält (A40 und A41, oben Bst. G) erstaunt nicht, hätten doch solche Hin-
weise seitens der Antragssteller eine Visumsausstellung auf der Schweizer
Botschaft in Indien fraglos vereitelt.
5.1.6 Auch das Argument der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass
der Schlepper einen derart grossen Aufwand hätte betreiben und diverse
Unterlagen hätte fingieren sollen, überzeugt nicht. In der Rechtsmittelein-
gabe wurde treffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden angaben,
sie hätten dem Schlepper 30'000 US-Dollar bezahlt, um sie nach Europa
zu bringen. Es sei gemäss den Beschwerdeführenden durchaus nachvoll-
ziehbar, dass der Schlepper für eine solche Summe sämtliche Schritte un-
ternehme, um seinen Auftrag zu erfüllen. Den Beschwerdeführenden ist
ebenfalls beizupflichten, dass sie kein Visum erhalten hätten, hätte der
Schlepper diesen Aufwand nicht betrieben, zumal die Schweizer Botschaft
in Delhi auf ihrer Internetseite aufführt, welche Dokumente einem Visums-
antrag beizulegen sind. Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die
Visaausstellung der Beschwerdeführenden vermögen somit gesamthaft
nicht zu überzeugen.
5.1.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass Zweifel daran bestehen,
ob die indischen Pässe echt sind beziehungsweise den Beschwerdefüh-
renden effektiv zustehen. Die indischen Pässe können aufgrund obiger Er-
wägungen nicht als einziger Beleg für eine Identitätstäuschung der Be-
schwerdeführenden herangezogen werden.
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5.2
5.2.1 Hinzukommend sind aus den Akten gewichtige Hinweise zu entneh-
men, welche darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden
sich in Afghanistan aufgehalten haben. Zunächst ist festzuhalten, dass die
Angaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer afghanischen Identi-
tät und den erlittenen Behelligungen weitgehend übereinstimmen. Sie ha-
ben während des gesamten Asylverfahrens kongruent ihre afghanische
Identität angegeben und auf ihrer afghanische Herkunft bestanden (A1, A2,
A3, A10, A17, A18, A25, A26, A31, A32, A43). Bereits in Deutschland haben
die Beschwerdeführenden ihre indische Staatsangehörigkeit bestritten und
wurden unter ihrer afghanischen Identität aufgeführt.
5.2.2 Der Beschwerdeführer konnte während seiner Befragung auf Nach-
frage des SEM detaillierte Auskünfte über seinen Herkunftsort E._______
geben. So hat er beispielsweise den hinduistischen Tempel in E._______
korrekt benannt, hat eine Gedenkstätte bezeichnet, wusste wie man den
Fluss in E._______ nennt und wo er durchfliesst. Auch kleinere Ortschaften
in der Umgebung konnte er korrekt benennen und konnte auch angeben,
für welche Lebensmittel E._______ bekannt ist (A26, F15-F22). Des Wei-
teren fällt auf, dass er auch während seinen Ausführungen zu seinen Asyl-
gründen Einzelheiten über E._______ nennt, welche zutreffen. Beispiels-
weise erwähnt er, der afghanische Präsident Ashraf Ghani habe am (…)
2018 E._______ besucht und hinduistische Afghanen hätten sich mit ihm
treffen wollen. Dabei seien bei einem Bombenanschlag zahlreiche Hindus
ums Leben gekommen (A26, F66). Über diesen Bombenangriff (welcher
sich am 1. Juli 2018 ereignete) wurde in den Medien berichtet und die Be-
richte bestätigen die Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. bspw. BBC,
[Titel], 1. Juli 2018, [Internetlink], abgerufen am
27. August 2019). An anderer Stelle führt er aus, er sei einmal an einem
Ort in E._______ namens H._______ angegriffen worden (A26, F81).
Stadtkarten von E._______ führen H._______ als Ort auf (vgl. bspw.
E._______ City Map, [Internetlink], abgerufen am 27. August 2019).
5.2.3 Auch die Beschwerdeführerin konnte in ihrer Befragung zutreffende
Angaben zu ihrem Geburtsort F._______ machen. Sie konnte beispiels-
weise Quartiere in F._______ aufzählen (A25, F17) und konnte unter Nen-
nung eines Ortes angeben, wie man von ihrem Wohnort ins Zentrum ge-
langt (A25, F11). Auf die Frage, wo sie ihren Mann kennengelernt habe,
nannte sie den Tempel der Hindus und Sikhs in F._______ (A25, F41). Die
Ausführungen der Vorinstanz zum Länderwissen der Beschwerdeführerin
überzeugen nicht. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung ergänzend
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vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Angaben über
F._______ habe machen können. Dem ist zu entgegnen, dass ihr nur we-
nige Fragen zu F._______ gestellt wurden, sie jedoch stimmig geantwortet
hat (A25, F9-F19). In der Vernehmlassung wird weiter ausgeführt, sie habe
die Farben der afghanischen Banknoten erst nach längerem Überlegen an-
geben können und habe insgesamt ausweichend geantwortet. Diesbezüg-
lich ist anzumerken, dass ihr lediglich drei allgemeine Fragen zu Afghanis-
tan (zwei Fragen zu Geldscheinen, eine Frage zu Fernseh- und Radiosen-
dern) gestellt wurden (A25, F21-23). In der Replik wird zudem treffend aus-
geführt, dass es nicht als ausweichendes Antworten verstanden werden
kann, wenn die Beschwerdeführerin ausführte, dass man heutzutage in Af-
ghanistan auch mit Dollar bezahlen könne und viele Leute Satelliten hät-
ten, womit ihnen auch weitere Fernsehsender, als die von ihr genannten,
zur Verfügung stünden.
5.2.4 Nach dem Gesagten erscheint es plausibel, dass die Beschwerde-
führenden afghanischer Herkunft sind. Die Vorinstanz weist zwar in der
Vernehmlassung korrekt darauf hin, dass gewisse Ortskenntnisse über
E._______ weder die afghanische Staatsangehörigkeit belegen können
noch widerlegen können, dass die Beschwerdeführenden die indische
Staatsangehörigkeit besitzen würden. Detaillierte Ortskenntnisse, welche
nicht auswendig gelernt erscheinen, sind jedoch als gewichtiges Indiz zu
werten, dass sich die Beschwerdeführenden zumindest eine Zeit lang in
Afghanistan aufgehalten haben.
5.3 In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, mit den Beschwerdefüh-
renden sei eine Sprachanalyse durchzuführen, um festzustellen, wo sie so-
zialisiert worden seien beziehungsweise wo sie vor ihrer Einreise in die
Schweiz gelebt hätten. In der Beschwerde und ergänzend in der Replik
wurde darauf hingewiesen, dass die Befragungen beim SEM jeweils in
Paschtu durchgeführt wurden (A17, Ziff.b; A18, Ziff.b; A25, S.12, A26, S.19;
A31, S.7; A32, S.6), und dies nur von einer verschwindend kleinen Minder-
heit in Indien gesprochen werde. Zwar trifft auch das in der Vernehmlas-
sung vorgebrachte Argument der Vorinstanz zu, dass Paschtu nicht nur in
Afghanistan, sondern auch in Indien gesprochen werde. Im Zusammen-
hang mit den obigen Ausführungen und den Angaben des Beschwerdefüh-
rers, er verstehe ein wenig Farsi (A18, F1.17.03), sind die in Paschtu
durchgeführten Befragungen aber als ein weiteres Indiz für die afghanische
Herkunft der Beschwerdeführenden zu werten. Den Beschwerdeführenden
ist sodann beizustimmen, dass mittels einer Sprachanalyse eruiert werden
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kann, welcher Region das von ihnen gesprochene Paschtu zuzuordnen ist
und wo die Beschwerdeführenden sozialisiert wurden.
5.4 Hinzukommend haben die Beschwerdeführenden ihre afghanischen
Taskaras eingereicht, welche ihre Angaben zu ihrer afghanischen Identität
bestätigen. Das SEM hat es unterlassen, in seiner Verfügung die Einrei-
chung der Taskaras aufzuführen, und hat diese nicht gewürdigt. Erst in der
Vernehmlassung hat es darauf hingewiesen, dass Taskaras einen geringen
Beweiswert hätten, da sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden.
Somit könnten diese nicht als Untermauerung einer Staatsangehörigkeit
eingesetzt werden. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts, dass Taskaras nicht fälschungssicher sind, weswe-
gen ihnen nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30
E. 4.2.2). Gleichzeitig ist die Taskara aber das meist verbreitete Identitäts-
papier Afghanistans. Es ist somit ein amtliches Dokument mit Fotografie,
welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausge-
stellt wurde (vgl. BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung sind auch die Taskaras als weiteres Beweismittel heranzuziehen. In
diesem Zusammenhang muss ausserdem festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Offenlegung
der Identität nachgekommen sind, da sie Identitätspapiere eingereicht ha-
ben.
5.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsermittlung weitere Abklärungen nötig sind. Gemäss heu-
tiger Aktenlage kann die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden
nicht abschliessend beurteilt werden, es bestehen jedoch gewichtige An-
haltspunkte, die für eine afghanische Herkunft der Beschwerdeführenden
sprechen. Eine Sprachanalyse dürfte geeignet sein, um zu eruieren, wo die
Beschwerdeführenden sozialisiert wurden.
Zwar kann auch aus dem Ort der Sozialisation nicht direkt auf eine Staats-
angehörigkeit geschlossen werden. Es lässt sich aber, wenn der Ort fest-
steht, wo die Beschwerdeführenden sozialisiert worden sind, die Plausibi-
lität der vorliegend einander gegenüberstehenden Sachverhaltsvarianten
beurteilen. Gemäss der von den Beschwerdeführenden dargelegten Ver-
sion der Dinge seien sie in F._______ und E._______ sozialisiert worden,
hätten nie in Indien gelebt und hätten sich einzig zwecks Reise nach Eu-
ropa gefälschter indischer Reisepapiere bedient, die ein Schlepper besorgt
habe und mit denen ein Schengenvisum habe erlangt werden können. Ge-
mäss der vom SEM seiner Verfügung zu Grunde gelegten Version der
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Dinge demgegenüber seien die Beschwerdeführenden in Delhi geboren
und hätten in Indien gelebt, sei der Beschwerdeführer in Delhi ein vermö-
gender und erfolgreicher Geschäftsmann, hätten die Beschwerdeführen-
den sich demgegenüber afghanische Taskaras beschafft und sich ausführ-
liche und übereinstimmende Angaben zum Leben in Afghanistan, zu ihren
Asylgründen betreffend Afghanistan, zu den Verhältnissen in E._______
und F._______ zurechtlegen und diese in je zwei ausführlichen Anhörun-
gen im Wesentlichen widerspruchsfrei und substantiiert zur Protokoll ge-
ben können.
5.6 Nach dem Gesagten erübrigt es sich zum heutigen Zeitpunkt, auf die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in Afghanistan, namentlich auf
die erlittenen Behelligungen durch Islamisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zur Minderheit der Hindus, näher einzugehen. Zur Prüfung der Asylvorbrin-
gen muss zunächst die Herkunft der Beschwerdeführenden eruiert werden.
Dennoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die von den Beschwerdefüh-
renden erlittenen Diskriminierungen durchaus glaubhaft erscheinen. Ge-
mäss diversen Berichten – und wie auch aus dem mit der Beschwerde ein-
gereichten Artikel der Vancouver Sun hervorgeht – gestaltet sich die Situ-
ation für Hindus in Afghanistan schwierig und viele Hindus haben deswe-
gen in der Vergangenheit Afghanistan verlassen (vgl. beispielsweise UN-
HCR, Afghan Hindus and Sikhs, Their situation and recommendations for
the assessment of claims, Brüssel, Juli 2011,
bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=511ca9522, abgeru-
fen am 28. August 2019).
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im
vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt,
weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61
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Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Ab-
klärungen, namentlich eine Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA-Ana-
lyse), eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstel-
len, was den Rahmen des Beschwerdeverfahrens – insbesondere auch
unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig
Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) – sprengt, weshalb sich eine Kassation
der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese
Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundes-
verwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
6.3 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass in casu ein beschleunigt
durchgeführtes Asylverfahren nicht angezeigt war. Bei einem Verfahren wie
dem vorliegenden, bei welchem konkrete Hinweise auf eine andere Staats-
angehörigkeit bestanden, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere
Abklärungen zur Herkunft der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Ange-
sichts der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren wäre
es angemessen gewesen, das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu be-
handeln. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch
weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben, und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung
wird dadurch nachträglich gegenstandlos.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
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Im vorliegenden Verfahren wurde am 20. August 2019 eine Kostennote ein-
gereicht. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.– ist reglementskon-
form (Art. 10 VGKE). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 12.05 Stunden
ist um die pro futuro verrechnete eine Stunde zu kürzen, im Übrigen aber
den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3602.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festzusetzen.
8.3 Der Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wird damit gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3602.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: