Abtei lung V
E-3862/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Angola,
alle vertreten durch Irene Rodriguez, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab
1.1.05: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 12. Juli 2004
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-3862/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Angola zusammen mit ihren vier
Kindern eigenen Angaben zufolge am (...) über den Flughafen von Lu-
anda und gelangten am (...) illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchten. Am 1. Juli 2004 wurden sie in G._______
summarisch befragt und am 7. Juli 2004 vom BFF zu ihren Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie seien angolanische Staatsangehörige
christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in H._______ (Hauptstadt
der Provinz I._______). Der Beschwerdeführer sei Lastwagenchauffeur
und politisch für die J._______ (...) aktiv gewesen. Er habe gele-
gentlich Versammlungen bei sich zu Hause abgehalten und Propagan-
da für die Organisation gemacht, indem er jeweils in der Nacht Flug-
blätter verteilt habe. Im (...) sei ihm unterwegs die Ladung seines
Lastwagens weggenommen worden. Im (...) sei er erneut in einen Hin-
terhalt geraten, und Soldaten respektive Polizisten hätten den Last-
wagen samt Ladung konfisziert. Drei Tage nach diesem Vorfall hätten
von seinem Arbeitgeber beauftragte Polizisten sein Haus durchsucht
und Unterlagen der J._______ beschlagnahmt. Er sei geschlagen,
beschimpft, in das Bezirksgefängnis verbracht und einen Tag später in
die Strafanstalt von K._______ überführt worden. Drei Tage nach sei-
ner Verhaftung sei die damals schwangere Beschwerdeführerin zu
Hause von Polizisten geschlagen, mit dem Tode bedroht und (...)
worden, weil sie die Fragen nach Dokumenten des Beschwerdeführers
nicht habe beantworten können. In der Folge sei sie zum Onkel des
Beschwerdeführers gegangen und habe ihn über die Geschehnisse in-
formiert. Nach einer rund sechsmonatigen Inhaftierung habe ein vom
Onkel beauftragter Hauptmann Kontakt zum Beschwerdeführer
aufgenommen und ihn noch in der gleichen Nacht aus dem Gefängnis
befreit. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme hätten sich die Be-
schwerdeführenden schliesslich entschlossen, aus Angola auszurei-
sen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwie-
sen.
Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren
zwei Führerscheine zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 - gleichentags eröffnet - stellte das
BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht, lehnte die Asyl-
gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Gleichzeitig zog es die als gefälscht erkannten Führer-
scheine vom (...) und (...) ein.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2004 (Poststempel) liessen die
Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter Aufhebung
der entsprechenden Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung
die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfah-
renskosten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
D.
Am 24. August 2004 teilte der Instruktionsrichter der vormals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Beschwerde-
führenden mit, sie könnten den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in
der Schweiz abwarten, stellte fest, mit der Beschwerde werde lediglich
der Wegweisungsvollzug angefochten, womit die Ziffern 1 - 3 des Dis-
positivs der vorinstanzlichen Verfügung mit Ablauf der Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen seien, hiess in Berücksichtigung der am
13. August 2004 eingereichten Fürsorgebestätigung das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2004, die den Beschwerde-
führenden zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt vollum-
fänglich an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 13. April 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts der Rechtsvertreterin mit, es habe das bei der ARK an-
hängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 übernommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Verfügung der ARK vom 24. August 2004 festgestellt
wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom
Bundesamt angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung vom 12. Juli 2004). Somit sind die Ziffern 1
(Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asylgewährung), 3 (Wegweisung) und
6 (Einzug der gefälschten Dokumente) der vorinstanzlichen Verfügung
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher
einzig zu prüfen, ob das Bundesamt den Wegweisungsvollzug zu
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Recht als durchführbar erachtet hat oder ob an Stelle des Vollzugs ei-
ne vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Auslän-
derin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmen-
schlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
4.1.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2 Die vorstehend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufi-
gen) Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Stellt sich heraus,
dass eine der drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., welche Ausführungen vom Bundesverwaltungs-
gericht bestätigt werden).
Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der
nachstehenden Erwägungen als unzumutbar, weshalb auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme
verzichtet werden kann.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aus, weder die in Angola herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen eine Rückführung in den Heimatstaat. Bei den
Beschwerdeführenden handle es sich um junge, gesunde Personen.
Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge während (...)
oder (...) Jahren die Schule besucht und (...) oder (...) Jahre als Last-
wagenchauffeur gearbeitet, womit er über Schulbildung und Arbeitser-
fahrung verfüge. Ausserdem habe er einen Onkel, der ihn bei der Aus-
reise massgeblich unterstützt habe und auf dessen Hilfe er und seine
Familie im Notfall zurückgreifen könne. Die Herkunft der Beschwerde-
führenden aus I._______ sei zweifelhaft, weshalb es wenig sinnvoll
erscheine, weitergehende Abklärungen zu ihrem Beziehungsnetz zu
treffen. Dieser Umstand sei den Beschwerdeführenden zuzuschreiben
und der daraus resultierende Nachteil von ihnen zu tragen.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Vollzug der Weg-
weisung nach Angola sei unzumutbar, weil sie dort konkret gefährdet
wären. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in Angola im
heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht.
Die Lage hat sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002
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und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zuneh-
mend beruhigt und entspannt. Eine Situation, welche die Beschwerde-
führenden als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde,
lässt sich daher nicht bejahen. Andererseits ist gemäss der in EMARK
2004 Nr. 32 festgelegten Praxis der vormals zuständigen ARK der
Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Risikogrup-
pe (sog. "groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumut-
bar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht führt diese Praxis bis
auf weiteres fort, zumal seit Ergehen des erwähnten Urteils keine Ver-
besserung der allgemeinen Lage in Angola eingetreten ist (Cholera-
epidemie Ende 2005, landesweite Überschwemmungen im Januar
2007 und wiederholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammen-
hang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen
in verschiedenen Regionen des Landes). Gemäss dieser Praxis wird
der Vollzug der Wegweisung für verletzliche Personen mit Kindern un-
ter sechs Jahren, welche ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder
einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe,
Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hat-
ten, dort über kein gefestigtes familiäres oder soziales Beziehungsnetz
verfügen und keine besonderen Umstände (wie etwa ausreichende fi-
nanzielle Mittel) vorliegen, die eine Rückkehr begünstigen könnten, als
nicht zumutbar erachtet.
Die Beschwerdeführenden stammen eigenen Angaben zufolge aus
I._______; ein Wegweisungsvollzug in diese Provinz ist aufgrund der
erläuterten Praxis als nicht zumutbar zu erachten. Sie gehören mit
ihren vier Kindern - das jüngste wird (...) Jahre alt - unbestrittener-
massen einer verletzlichen Personengruppe an. Aus ihren Aussagen
ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, sie verfügten in Luan-
da oder in einer anderen, für eine Rückkehr in Frage kommenden
Stadt über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz.
Der einzige aktenkundige Verwandte (ein Onkel des Beschwerdefüh-
rers) lebt in der Provinz I._______. Zudem ergeben sich aus den Akten
auch keine besonderen Umstände, die eine Rückkehr nach Angola be-
günstigen könnten. An dieser Beurteilung vermögen weder die von der
Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Vorbringen im Asylpunkt noch
die Schulbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers etwas
zu ändern.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden und
ihre Kinder bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkret gefährdet
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wären; der Vollzug der Wegweisung nach Angola erweist sich deshalb
zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar.
6.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und
die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes
vom 12. Juli 2004 aufzuheben sind. Das BFM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen (Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme ste-
hen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände
(Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das mit Verfügung
der ARK vom 24. August 2004 gutgeheissene Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten gegenstandslos wird.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich anhand
der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die von
der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen
auf Fr. 600.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Juli 2004
werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwer-
deführenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.− zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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