Abtei lung V
E-3864/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, unbekannter Herkunft, alias Liberia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFF vom 9. Juli 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3864/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen an-
geblichen Heimatstaat Liberia im Februar 2004 und reiste am 28. Juni
2004 mit dem Zug illegal in die Schweiz ein. Noch am selben Tag stell-
te er an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszent-
rum) B._______ ein Asylgesuch und wurde vom BFF aufgefordert, in-
nerhalb von 48 Stunden Reisepapiere oder andere Dokumente, wel-
che es erlauben würden ihn zu identifizieren, abzugeben. Am 30. Juni
2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle B._______
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 1. Juli 2004 hat ein
Mitarbeiter des BFF mit dem Beschwerdeführer einen Test „Alltags-
wissen Liberia“ durchgeführt und ihn über seine Kenntnisse bezüglich
Liberia befragt. Am 7. Juli 2004 erfolgte die direkte Anhörung durch
das BFF in der Empfangsstelle B._______.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei liberianischer Staatsangehöriger und
habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Er sei in
seinem Dorf gewesen, als unbekannte Rebellen gekommen seien und
die jungen Männer des Dorfes hätten zwangsrekrutieren wollen. Er sei,
als er die Rebellen habe kommen sehen, sofort geflohen und habe
sich zu seinem Cousin nach D._______ begeben. Dieser habe dann
die Weiterreise nach Europa organisiert.
Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 – eröffnet am gleichen Tag – trat das
BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31, hier in der unveränderten Fassung
vom 26. Juni 1998) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 13. Juli 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung
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der angefochtenen Verfügung, die Zurückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur materiellen Beurteilung sowie eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die vorsorgliche
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege samt Beigabe eines Anwalts im Sinne von Art. 65
Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2004 bestätigte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer die Anwesen-
heitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens,
wies das Gesuch um Beigabe eines Anwalts ab, verwies die Behand-
lung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2004 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2004 wurde dem Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnah-
me geboten.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), wobei auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 11a
Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art 6 AsylG).
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4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
die Frist von fünf Arbeitstagen zur Anfechtung von Nichteintretensent-
scheiden des BFF gemäss Art. 32 - 34 AsylG gelte nicht für den Weg-
weisungsentscheid, für diesen gelte die 30-tägige Frist von
Art. 50 VwVG, was aus Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da dieser
nur von Nichteintretensentscheiden spreche. Art. 44a AsylG spreche
von rechtskräftigen Nichteintretensentscheiden und rechtskräftigen
Wegweisungsentscheiden, was keinen Sinn machen würde, wenn die
Rechtskraft für beide Anordnungen gleichzeitig einträte. Seine Be-
schwerde sei nicht als abschliessend zu betrachten und er behalte
sich vor, innert der noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist eine
Ergänzung nachzureichen, worin er sich nicht allein zur Frage, ob das
BFF auf sein Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten
sei, sondern auch zu Wegweisungshindernissen äussern werde.
4.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers, für das Nichteintreten ei-
nerseits und die Wegweisung samt Vollzug anderseits gälten verschie-
dene Beschwerdefristen, kann nicht gefolgt werden, da bei Nichteintre-
tensentscheiden in der Regel die Wegweisung und deren Vollzug an-
geordnet werden (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und die ganze Verfügung des
BFF – trotz zulässiger Teilanfechtung – eine Einheit bildet. Für die Fra-
ge der Beschwerdefrist ist der Entscheid in der Hauptsache
– Nichteintreten auf ein Asylgesuch oder Abweisung desselben –
massgeblich. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Differenzie-
rung in Art. 44a AsylG ist insoweit begründet, als dort von Nichteintre-
tensentscheiden nach Art. 32 - 34 AsylG die Rede ist, während sich
die Wegweisung und der Vollzug auch in diesen Fällen nach den allge-
meinen Bestimmungen von Art. 44 AsylG richten. Somit impliziert Art.
44a AsylG keinesfalls verschiedene Beschwerdefristen für den Nicht-
eintretensentscheid und die Anordnung der Wegweisung sowie des
Vollzugs (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 Erw. 3, S. 162 ff).
4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) verletze das Recht auf
eine wirksame Beschwerde (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101]).
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4.4 Die Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG genügt abstrakt besehen
den Anforderungen an eine wirksame Beschwerde im Sinne von
Art. 13 EMRK, zumal es sich bei dieser Frist um Arbeitstage handelt,
der betroffenen Person gleichzeitig mit der Eröffnung der erstinstanzli-
chen Verfügung auch die relevanten Akten in Kopie ausgehändigt wer-
den und es dieser jederzeit freisteht, rechtskundige Hilfe Dritter in An-
spruch zu nehmen. Ferner hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung
(vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht gilt der Untersuchungsgrundsat (vgl. Art. 12 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl.
Art. 62 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und verfügt über umfassende
Kognition (vgl. Art. 106 AsylG). Im Falle einer unvollständigen Be-
schwerde wird eine dreitägige Nachfrist zu deren Verbesserung an-
geordnet (vgl. Art. 110 Abs. 1 AsylG). Zudem setzt das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beibringung von allfälligen Beweismitteln eine Frist an
(vgl. Art. 110 Abs. 2 und 3 AsylG) und kann verspätete Parteivorbrin-
gen, die ausschlaggebend sind, berück-sichtigen (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, die Beschwerdefrist
wieder herzustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter unverschuldet
abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen zehn Tagen
nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wieder-
herstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art.
24 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwer-
deführer am 9. Juli 2004 in der Empfangsstelle E._______ eröffnet und
gleichzeitig wurden ihm Kopien der editionspflichtigen Akten sowie das
Aktenverzeichnis ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat seine
Rechtsmitteleingabe am 13. Juli 2004 zu Handen der ARK der schwei-
zerischen Post übergeben (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde-
frist mithin eingehalten. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage,
innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) Be-
schwerde zu erheben und diese wird mit dem vorliegenden Urteil ma-
teriell behandelt. Unter diesen Umständen ist entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, inwiefern ihm auf-
grund der kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen ein Rechtsnachteil
erwachsen sein soll. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf eine
wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK erweist sich im vorlie-
genden Fall demnach als unbegründet (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 Erw.
3c S. 165 ff).
4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe
im Zusammenhang mit der Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG zu-
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dem auf Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) (Rechts-weggarantie),
welche jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beur-
teilung durch eine richterliche Behörde einräumt.
4.6 In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zur gerüg-
ten Verletzung von Art. 13 EMRK Gesagte verwiesen werden.
5.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 32-35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf
die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Gelangt es zum Schluss, der angefochtene
Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, enthält es sich einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
5.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des punktuell auf
den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. De-
zember 2005, AS 2006 4745], welcher seinerseits am 1. Januar 2007
in Kraft getreten ist (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftset-
zung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006 4767), gilt für die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005
hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom
16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Die vorliegend massgeblichen
Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zum Nicht-
eintreten bei fehlenden Papieren fallen unter jene am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Normen (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und
Inkraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. a, AS 2006 4767). Mit
dem somit neu geltenden Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwer-
deverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
(vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurtei-lungszustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Fra-ge der Weg-
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weisung und deren Vollzugs, weil die Vorinstanz sich diesbezüglich
materiell zur Sache zu äussern hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30
AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
6.2
6.2.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifels-
freie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genü-
gen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allge-
mein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise
erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem – engen – Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identi-
tät nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifels-
frei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi-
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schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähig-
keit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stel-
len dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6).
6.2.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
6.2.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten
ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summari-
schen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist
auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer
ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
füllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann
sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber
auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer
summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich
nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentli-
chen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5).
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6.3
6.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
Vorliegend habe es der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Auf-
forderung – unterlassen, den schweizerischen Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abzugeben. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren angege-
ben, er sei nie im Besitz eines Reisepasses oder einer Identitätskarte
gewesen (vgl. A1/9, S. 3) und habe seine Reise von Liberia bis in die
Schweiz ohne Reisepapiere bewerkstelligt (vgl. A9/8, S.2). Er habe
auch nicht die Möglichkeit, sich Papiere zu beschaffen (vgl. A1/9, S. 3).
Diese Angaben seien realitätsfremd und nicht nachvollziehbar ange-
sichts der Tatsache, dass alle Nachbarstaaten der Schweiz zum
Schengen-Raum gehören würden und verpflichtet seien, die strengen
EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrolle durch-
zuführen. Jeder EU-Ausländer ohne gültigen Pass und Visum werde
deshalb an der Grenze ohne Weiteres zurückgewiesen. Es sei deshalb
nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer habe ohne rechtsgültige Identi-
tätspapiere in die Schweiz reisen können. Es könne dem Beschwerde-
führer zudem nicht geglaubt werden, er wisse nicht, wo in Europa er
mit dem Schiff gelandet sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht
glaubhaft machen können, er habe aus entschuldbaren Gründen keine
Dokumente, welche es erlauben würden, ihn zu identifizieren, vorlegen
können.
6.3.2 Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich den vorinstanzlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes
entgegen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einreichung
des Asylgesuchs aufgefordert, innert 48 Stunden ein amtliches Aus-
weispapier mit Fotografie einzureichen (vgl. A3/1, S. 1). Dieser Auffor-
derung ist er bis heute nicht nachgekommen. Er hat anlässlich der
Empfangsstellenbefragung sowie der direkten Bundesanhörung ange-
führt, er habe nie ein Dokument, welches seine Identität belege, be-
sessen und könne auch keines beschaffen (vgl. A1/9, S. 3 und A9/8,
S. 1). Was die stereotypen und unglaubhaften Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend der Nichtabgabe von Identitätspapieren
anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
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verwiesen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass vorliegend keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe von Identitätspapieren ersichtlich sind.
6.3.3 Der Beschwerdeführer hat unsubstanziierte sowie tatsachenwid-
rige Angaben zu Liberia gemacht und zudem mangelte es ihm an
grundlegenden kulturellen sowie geographischen Kenntnissen
(vgl. A1/9, S. 6, A8/2, S. 2 und A9/8, S. 4 f.). Anlässlich der direkten
Bundesanhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu seinen als mangelhaft erkannten Kenntnissen bezüglich Liberia ge-
währt, insbesondere zu den mangelhaften geographischen Kenntnis-
sen Liberias im allgemeinen und der Umgebung seines angeblichen
Geburtsortes, sowie der klimatischen Besonderheiten (vgl. A9/8, S. 6).
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, sein fehlendes Wissen
plausibel zu erklären, sondern machte geltend, er habe auf dem Feld
gearbeitet, deshalb könne er nicht viel wissen (vgl. A9/8, S. 6). Erfah-
rungsgemäss müsste aber gerade eine in der Landwirtschaft tätige
Person in der Lage sein, bezüglich geografischer Begebenheiten und
insbesondere auch zur Regenzeit zutreffende Angaben zu machen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft kann deshalb
nicht geglaubt werden, weshalb seinen Asylvorbringen die Grundlage
entzogen ist. Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerde-
führer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offen-
sichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall – wie sich aus den nachfol-
genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – ebenso of-
fensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. In Über-
einstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb die Annahme gerechtfer-
tigt, es würden keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Die von
der Vorinstanz angeführten Argumente für das Fehlen von nicht offen-
sichtlich haltlosen Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. 1 aAsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (zum weiten
Begriff der Verfolgung und zum gegenüber der Glaubhaftmachung
nochmals reduzierten Beweismass vgl. statt vieler EMARK 2004 Nr. 34
E. 3.2 S. 241 f. und E. 4.2 S. 242 f. und BVGE 2007/8 E. 5.6.6) stellen
gleichzeitig eine schlüssige Begründung dafür dar, dass auch nach
den neu geltenden Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
wäre.
6.3.4 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern, da sie bezüglich der geltend ge-
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machten Herkunft keine Argumente enthalten. Im vorliegenden Fall
sind somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylge-
such nach den seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erfüllt. Das BFF ist demnach
auch aus heutiger Sicht zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich gelten kann. Sollte dies nicht zutreffen, so re-
gelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sind Asylsuchende verpflichtet,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere müs-
sen sie ihre Identität offen legen, diese also nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer in-
dessen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Vorinstanz versäumt,
ein Reise- oder Identitätsdokument, aus welchem seine Identität her-
vor geht, einzureichen. Diese steht mithin nach wie vor nicht fest. Das
BFF hat sodann in der angefochtenen Verfügung überzeugend darge-
legt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die behauptete
Herkunft aus Liberia nicht geglaubt werden kann. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund seines mangelhaften Länderwissens
betreffend Liberia nicht geglaubt werden kann, er sei tatsächlich
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Staatsangehöriger dieses Landes. Es ist somit nicht möglich, sinnvoll
zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im tatsächlichen Heimat- oder
Herkunftsstaat eine Gefahr droht, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen würde, und es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5).
Vielmehr ist im konkreten Fall anzunehmen, dass dem Vollzug der
Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind jedoch
in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlas-
sen, nachdem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die pro-
zessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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