B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3864/2015
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren
(…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), Ma-
zedonien,
alle vertreten durch Pierre Scherb, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N (…).
E-3864/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Mai 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Sie wurden am 3. Juni 2015 zur Person befragt und am 8. Juni
2015 zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung brachten sie vor, sie seien in ihrem Heimatdorf diskriminiert
worden, weil sie Roma seien. Am (…) habe ein Nachbarshund E._______ ge-
bissen, weil die Nachbarn den Hund trotz mehrmaliger Bitte nicht angeleint
hätten. Die Wunde sei genäht worden; für die Impfung hätten sie bis ins Spital
von F._______ fahren müssen. Sie hätten zwar mit Polizisten gesprochen,
aber keine Anzeige erstattet. Am (…) sei C._______ von den Söhnen dersel-
ben Nachbarn verprügelt worden und habe im Spital behandelt werden müs-
sen, wo man ihm (…) entfernt habe. Die ärztliche Behandlung sei auch bei
diesem Vorfall unzureichend gewesen. Bei einer Feier am (…) sei plötzlich
der Strom abgestellt worden. Später in der Nacht hätten Unbekannte die Fens-
ter eingeschlagen, gedroht, die Beschwerdeführenden zu vernichten, und sie
aufgefordert, wegzugehen. Sie seien verängstigt gewesen und hätten in der
Folge in der Vorratskammer übernachtet. Am (…) seien frühmorgens vier Per-
sonen gekommen, um A._______ (in der Folge: Beschwerdeführer) in die Ar-
mee einzuziehen. Er habe sich versteckt, während B._______ (in der Folge:
Beschwerdeführerin) den Männern gesagt habe, ihr Mann sei nicht zu Hause.
Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, sie sei am (…) von zwei maskier-
ten Personen zu Hause vergewaltigt worden, respektive sei sie bewusstlos
geschlagen worden und wisse nicht, was darauf geschehen sei.
Sie reichten drei ärztliche Berichte bezüglich der Behandlung der Söhne
E._______ und C._______ sowie ihre mazedonischen Reisepässe ein.
A.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2015 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Sicherstellung des Vollzuges ordnete es eine
Ausschaffungshaft von höchstens dreissig Tagen an und beauftragte (…) mit
dem Vollzug der Haft.
B.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Telefax-Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 20. Juni 2015 anfechten und in materieller Hinsicht be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlings-
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eigenschaft festzustellen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung der mili-
tärischen Vorladung.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 (Poststempel: 24. Juni 2015) reichten sie das
Original der Beschwerde nach.
C.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 fest,
die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte den Rechtsvertreter auf, innert Frist unter-
zeichnete Vollmachten einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Auch das angekündigte Beweismittel sei nachzureichen.
Den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
verschob er auf einen späteren Zeitpunkt.
Am 29. Juni 2015 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht eine vom Be-
schwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 29. Juni 2015.
Am 21. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden Kopien des Dienstbüch-
leins des Beschwerdeführers, eine Einberufung vom (…) und einen Festnah-
mebefehl des erstinstanzlichen Gerichts G._______ ein, jeweils mit einer par-
tiellen Übersetzung ins Französische.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
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haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die nach Aufforderung des In-
struktionsrichters eingereichte Vollmacht trägt zwar lediglich die Unterschrift
des Beschwerdeführers, da die Verfügung aber eindeutig bezüglich aller Fa-
milienmitglieder angefochten wird, ist ausnahmsweise auf eine weitere Be-
schwerdeverbesserung (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG) zu verzichten. Auf die im
Übrigen fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen rich-
ten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländer-
rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3864/2015
Seite 5
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM zum
Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethni-
schen Minderheit der Roma von privater Seite Nachteile erlitten zu haben, aus,
vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht aus-
geschlossen werden, doch komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der
Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der
Staat solche Übergriffe nicht. Die dargelegten Vorfälle würden auch in Maze-
donien Straftatbestände darstellen, welche strafrechtlich verfolgt würden. Es
könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit nie-
deren Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten
würden, jedoch bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen
einzufordern. Der mazedonische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beam-
ten zu ahnden.
Es könne indessen keinem Staat gelingen, die absolute Sicherheit aller Bürger
jederzeit und überall zu garantieren. Vielmehr sei erforderlich, dass eine funk-
tionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, welche den
Betroffen objektiv zugänglich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruch-
nahme des Schutzsystems individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen
seien vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, am Tag nach
der Hundeattacke sei die Polizei zu ihnen gekommen und habe sie darüber
informiert, dass sie rechtliche Schritte einleiten könnten. Die mazedonischen
Behörden hätten damit ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu erken-
nen gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten indessen keinen der Vorfälle
angezeigt, und damit den Behörden die Möglichkeit genommen, sie zu schüt-
zen. Es gebe keine Hinweise auf eine Verweigerung des staatlichen Schutzes,
weshalb von dessen Vorhandensein auszugehen sei. Die geltend gemachten
Übergriffe seien daher nicht asylrelevant.
Die Lebensumstände seien zum Teil Ausdruck der für Roma erschwerten wirt-
schaftlichen und sozialen Situation in Mazedonien. Darunter habe aber die
Mehrheit der Roma zu leiden, es fehle folglich die erforderliche Gezieltheit der
Verfolgung. Auch diese Vorbringen seien nicht asylrelevant.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit vierzehn Jahren
keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe und sich die aktuelle Lage
nicht mit jener im Jahr 2001 vergleichen lasse, erscheine die Art und Weise
seiner Einberufung unrealistisch. Zudem habe er nicht gewusst, gegen wen er
überhaupt hätte kämpfen sollen, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum er
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nicht in den Militärdienst gewollt habe. Die Behauptung, man habe ihn mobili-
sieren wollen, sei unglaubhaft.
Bezüglich des Angriffs von Unbekannten auf ihr Haus würden die Aussagen
der Beschwerdeführenden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. So habe
der Beschwerdeführer nicht gewusst, ob im Dorf nur sein Haus angegriffen
worden sei, und habe nicht begründen können, weshalb er den Vorfall nicht
der Polizei gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber in
der Befragung zur Person angegeben, sie seien zur Polizei gegangen, um den
Vorfall zu melden, und in der Anhörung behauptet, die Polizei sei zu ihnen
nach Hause gekommen. Dass sie nicht gewusst habe, womit die Fenster ein-
geschlagen worden seien, bestätige die Zweifel an ihren Aussagen.
Schliesslich werde auch die Behauptung, sie sei von Unbekannten vergewal-
tigt worden, bezweifelt. Sie habe über dieses Ereignis und die beiden Täter
äusserst dürftig und ohne persönlichen Bezug berichtet, und nicht den Ein-
druck hinterlassen, sie sei im Zentrum des Geschehens gestanden. Des Wei-
teren habe sie zum Angriff widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie ei-
nerseits angegeben habe, vergewaltigt worden zu sein, und anderseits gesagt
habe, sie wisse nicht, ob die Männer sie vergewaltigt hätten. Dies sei mit der
allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar.
Angesichts der zahlreichen und erheblichen Unstimmigkeiten seien die Vor-
bringen nicht glaubhaft. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Un-
glaubhaftigkeitselemente näher einzugehen.
5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, einige Punkte des Sachverhalts
seien zu korrigieren. Für die Impfung hätten sie nach F._______ fahren müs-
sen, weil man dem Sohn die Behandlung verweigert habe, und einer der bei-
den Polizisten, welche nach der Hundeattacke zu ihnen gekommen seien,
habe den Beschwerdeführenden von einer Anzeige abgeraten. Die Beschwer-
deführerin habe nicht bloss einen Schlag erhalten, sondern sei stark ins Ge-
sicht und auf den Hals geschlagen worden, bevor sie ohnmächtig geworden
sei, und C._______ habe entgegen der vorinstanzlichen Darstellung nicht ge-
sagt, er habe die Nachbarskinder nicht mehr gesehen, nachdem sie ihn zu-
sammengeschlagen hätten.
Den vorinstanzlichen Erwägungen hielten die Beschwerdeführenden entge-
gen, die Polizisten hätten sich nicht damit zufrieden geben dürfen, dass keine
Anzeige erstattet werde, sondern von Amtes wegen ein Verfahren einleiten
müssen, da es sich bei der (…) um eine schwere Körperverletzung handle.
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Sie hätten sie stattdessen überzeugt, von einer Anzeige abzusehen. Es sei
zudem offensichtlich, dass auch die höhere Instanz die Klage nicht behandelt
hätte, da der Nachbar der Regierungspartei angehöre. Der mazedonische
Staat sei seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen.
Die Lage in Mazedonien sei explosiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe
angesichts des drohenden Krieges das Schlimmste erwartet, nämlich seine Mo-
bilisierung. Die Vorladung habe er in der Eile nicht eingepackt. Er habe kei-
nesfalls anlässlich einer Kontrolle verhaftet werden wollen.
Weiter seien die Vorbringen nicht unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe
angegeben, sein Haus sei vermutlich das einzige, welches angegriffen worden
sei, und dass er nach dem Vorfall einige Tage nicht ausgegangen sei. Die Po-
lizei habe er aus Angst nicht informiert, da er schlechte Erfahrungen mit ihr
gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, wegen der Gescheh-
nisse zerstreut und nervös geworden zu sein. Sie habe Medikamente einge-
nommen, die ihr Erinnerungsvermögen geschwächt hätten, womit sie sich die
Widersprüche in ihren Aussagen erkläre. Sie habe sich nicht getraut, mit ihrem
Ehemann über die Vergewaltigung zu sprechen. An der Anhörung sei ihr Ver-
halten hinterfragt worden, und die Befragerin habe sie offensichtlich für eine
Lügnerin gehalten. Sie habe deshalb Vertrauen verloren und die Vergewalti-
gung nicht mehr bestätigen wollen. Die Einstellung der Befragerin sei empö-
rend, und die Vergewaltigung, welche sie am Ende der Befragung zur Person
und zu Beginn der Anhörung erwähnt habe, sei glaubhaft.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, in Mazedonien aktuell ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG mit gutem Grund zu befürchten Es
kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie-
sen werden.
5.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschil-
derten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Mazedonien als si-
cheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was
bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und die maze-
donischen Behörden grundsätzlich schutzbereit und schutzfähig sind. Entge-
gen der Behauptung in der Beschwerde ergibt sich aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden nicht, dass die Polizei sie im (…) überzeugt hätte, von
einer Anzeige abzusehen. Diese Aussage bezog sich auf den Vorfall im (…),
als der Hund des Nachbarn den jüngeren Sohn gebissen habe: Damals habe
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Seite 8
der ortansässige Polizist von einer Anzeigeerstattung abgeraten (vgl. Akten
SEM A9/17 S. 7). Aufgrund ihrer (teils widersprüchlichen) Angaben ergibt sich
vielmehr, dass sie die – im Unterschied zur Hundeattacke unzweifelhaft Men-
schen anzurechnenden – Übergriffe im (…) nicht angezeigt haben und die
Behörden folglich ihrer Schutzpflicht gar nicht nachkommen konnten. Die Be-
hauptung, "auch" die höhere Instanz hätte ihre Klage nicht behandelt, entbehrt
daher jeglicher Grundlage.
Bezüglich der Argumentation, die Polizei hätte von Amtes wegen ein Verfah-
ren einleiten müssen, da es sich bei der (…) um eine schwere Körperverlet-
zung handle, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Polizei gemäss (über-
einstimmenden) Angaben der Beschwerdeführenden von diesem Vorfall und
den gesundheitlichen Folgen für den Sohn C._______ gar keine Kenntnis
hatte. In der Beschwerde wird diesbezüglich wohl der genannte Vorfall mit
demjenigen aus dem Jahr (…) (Angriff durch den Nachbarshund) vermischt.
Aus den Akten ergeben sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde
keine Hinweise auf eine respektlose oder voreingenommene Haltung der Be-
fragerin gegenüber der Beschwerdeführerin. Vielmehr relativierte letztere ihr
Vorbringen, sie sei vergewaltigt worden, von sich aus, indem sie angab, sie
wisse nicht, was man mit ihr getan habe (vgl. A10/12 S. 3). Zudem ist festzu-
stellen, dass ihre Schilderungen insgesamt oberflächlich, ungenau und sub-
stanzlos blieben und keine emotionale Involvierung erkennbar ist. Da es sich
auch bei der möglichen Vergewaltigung um einen Übergriff durch private Dritte
handelt, welcher nicht zur Anzeige gebracht wurde, erübrigen sich indessen
Erwägungen zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.
5.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Lage in Mazedonien
sei Anfang Mai 2015 explosiv gewesen und der Beschwerdeführer hätte mo-
bilisiert werden sollen.
In der Tat ist es im Norden Mazedoniens in der Stadt Kumanovo am 9. und
10. Mai 2015 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Sicher-
heitskräften und einer bewaffneten Gruppe – gemäss Zeitungsberichten habe
es sich um Veteranen der kosovarischen Befreiungsarmee UÇK (Ushtria
Çlirimtare e Kosovës) gehandelt – gekommen. Danach beruhigte sich die
Lage wieder. Am 17. und 18. Mai 2015 kam es zu friedlichen Grossdemonst-
rationen von Regierungsanhängern und Oppositionellen. Am 2. Juni 2015 ei-
nigten sich die Vorsitzenden der führenden Regierungs- und Oppositionspar-
teien auf vorgezogene Parlamentswahlen bis zum April 2016. Gemäss Be-
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Seite 9
obachtern könnten die Auseinandersetzungen vom 9. und 10. Mai 2015 pro-
voziert worden sein, um von innenpolitischen Schwierigkeiten abzulenken (vgl.
DIE WELT, Labilstes Land Europas vor einem neuen Krieg, 10. Mai 2015; ZEIT-
online, Dutzende Tote bei Feuergefechten mit UÇK, 10. Mai 2015; Neue Zür-
cher Zeitung [NZZ], Mazedoniens melancholische Revolte, 6. Juni 2015).
Dennoch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die ak-
tuelle Lage in Mazedonien nicht mit derjenigen von 2001 verglichen werden
kann – beim so genannten albanischen Aufstand handelte es sich um einen
bewaffneten Konflikt zwischen Vertretern der albanischen Minderheit Mazedo-
niens und den mazedonischen Sicherheitskräften, der von Januar bis Novem-
ber 2001 dauerte –, zumal die Auseinandersetzungen von kurzer Dauer waren
und die Dimension eines kriegerischen Konfliktes bei Weitem nicht erreichten.
Dass der (…) Beschwerdeführer wegen dieser Unruhen nach vierzehn Jahren
deswegen erneut ins Militär einberufen worden sei, um bei Kampfhandlungen
eingesetzt zu werden, ist daher zu bezweifeln.
5.3.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die am 21. Juli 2015 nachge-
reichten Kopien des Dienstbüchleins des Beschwerdeführers, die Einberufung
vom (…) und der Festnahmebefehl des erstinstanzlichen Gerichts G._______
nichts zu ändern. Aus dem Dienstbüchlein ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer vom (…) und vom (…), mithin als 20- beziehungsweise 23-Jähriger, an
Militärübungen teilgenommen hat. Die Einberufung vom (…), welche (entge-
gen der eingereichten Übersetzung) nicht den Briefkopf und Stempel des Ver-
teidigungsministeriums, sondern des Innenministeriums trägt, und ein mit Ori-
ginalhandschrift ausgefülltes und mit Stempel versehenes fotokopiertes For-
mular darstellt, enthält die Aufforderung, der Beschwerdeführer solle sich am
(…) bei den Militärbehörden einfinden. Der ohne Kommentar eingereichte
Festnahmebefehl des erstinstanzlichen Gerichts G._______ nennt eine Ge-
fängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und die Aufforderung, der
Beschwerdeführer habe sich am (…) bei der Strafanstalt H._______ zu mel-
den. Aus dem Festnahmebefehl geht weder das Datum des Urteils hervor,
noch ist ersichtlich, wofür die Strafe verhängt wurde, ein Zusammenhang mit
dem nicht befolgten militärischen Aufgebot scheint indessen nicht ausge-
schlossen.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind die eingereichten Beweismit-
tel jedoch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers glaubhaft zu machen. Die Leistung von Militärdienst ist eine staatsbürger-
liche Pflicht, und der Staat hat grundsätzlich das Recht, die Wehrdienstver-
weigerung strafrechtlich zu sanktionieren. Eine Wehrdienstverweigerung oder
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Desertion vermag nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn
damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit an-
deren Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Grün-
den wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu
gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. Eine Einberufung des Beschwerdeführers ins Militär wäre – selbst un-
ter der Annahme, dass die beiden eingereichten Dokumente echt sind, welche
Frage offen bleiben kann – demnach legitim, und es bestehen keine Anzei-
chen dafür, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Gefängnisstrafe sei
unangemessen, mit einem Politmalus behaftet oder anderweitig rechtsstaat-
lich nicht korrekt ergangen. Zudem steht dem Beschwerdeführer in seinem
Heimatland, das die EMRK ratifiziert hat, das aus Art. 6 EMRK abgeleitete
Recht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und Durchführung der Gerichts-
verhandlung in seiner Anwesenheit zu verlangen, zu. Eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten nicht vor.
5.3.4 Zur vorgebrachten allgemeinen Benachteiligung von Roma in Mazedo-
nien ist einerseits den Beschwerdeführenden insofern Recht zu geben, als
diese Volksgruppe in Mazedonien nach wie vor in vielen Bereichen des Le-
bens – wie Arbeitsmarkt, öffentliche Fürsorge, Zugang zum Gesundheitssys-
tem – benachteiligt oder gar diskriminiert wird. Während die Vorinstanz dieses
Vorbringen mit dem Argument kontert, unter dieser Benachteiligung habe die
Mehrheit der Roma zu leiden, weshalb es an der für eine Verfolgung im asyl-
rechtlichen Sinn erforderlichen Zielgerichtetheit fehle, ist die Begründung in-
des zu verwerfen: Nicht an der Zielgerichtetheit, sondern an der Intensität der
Übergriffe scheitert die Qualifikation der Benachteiligungen als Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und folgerichtig
ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3864/2015
Seite 11
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so
regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR
142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person ins Heimat-, Herkunfts-
oder ein Drittland entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person
in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Ge-
mäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwen-
dung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.).
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Seite 12
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
7.2.2 Eine Rückkehr nach Mazedonien erweist sich unter Berücksichtigung
der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Le-
bensumstände – es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden bewirken würde – als zumutbar.
7.2.3 Die Beschwerdeführenden besitzen in Mazedonien Haus und Hof. Damit
ist die Wohnsituation gesichert und zumindest längerfristig wohl auch ein exis-
tenzsicherndes Einkommen vorhanden. Zudem ist davon auszugehen, dass
sie in Mazedonien über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen,
welches sie bei Bedarf unterstützen kann. Damit liegen keine konkreten An-
haltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedro-
hende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil-
det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völ-
kerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für
ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Bezie-
hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
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Seite 13
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren
Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Angesichts der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz von wenigen Monaten
kann nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Es
besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegwei-
sungsvollzug abzusehen.
7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüf-
bar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist daher ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
renden abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-3864/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub