B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3865/2008
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai
2008 / N (…).
E-3865/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ ist eigenen Angaben zufolge in der
Nacht vom 26. auf den 27. März 2008 zusammen mit seiner Ehefrau
B._______ und seiner C._______ von E._______ über die Grenze an ei-
nen ihm unbekannten Ort in Russland gereist. Dort sei ihnen ihre Tasche
mit allen wichtigen Dokumenten und Identitätspapieren geraubt worden.
Nach einer Stunde Aufenthalt an jenem Ort seien sie in einen weissen
Kleinbus umgestiegen. Zehn Tage später seien sie in F._______ ange-
kommen, wo sie am 7. April 2008 um Asyl nachsuchten.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden am 17. April 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) getrennt befragt; am
29. April 2008 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass die Familie aufgrund
der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers – er sei in E._______ als (...) der
(...) produzierenden Firma "H._______" tätig gewesen – einerseits von
Unbekannten bedroht worden sei; die Ehefrau sei von – ebenfalls unbe-
kannten – in Zivil gekleideten Männern in Anwesenheit ihrer Tochter
C._______ vergewaltigt worden. Anderseits fürchte sich der Beschwerde-
führer auch vor der Polizei, da der ehemalige Justizminister der Mongolei
in die Affäre involviert sei, die sie zur Flucht veranlasst habe. Auf die De-
tails dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
B.
Am 2. Mai 2008 wurde die Tochter C._______ im (…)spital I._______
aufgrund der vorgeblichen Vergewaltigung der Mutter auf mögliche Über-
griffe untersucht. Dabei kamen die Ärztinnen gemäss ihrem Bericht vom
6. Mai 2008 zum Schluss, das Kind zeige einen sehr guten Allgemeinzu-
stand und genital sowie anal würden sich äusserlich keine auffälligen Be-
funde eruieren lassen.
Gemäss weiteren ärztlichen Berichten vom 5. Mai 2008 des (…).spitals
I._______ und vom 9. Mai 2008 von Dr. med. J._______([G._______]) sei
bei der Beschwerdeführerin B._______ nach dem vorgeblichen sexuellen
Übergriff kein auffälliger Befund feststellbar. Indes wurde eine psychologi-
sche Beratung und Betreuung empfohlen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wies
das BFM die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau dargelegten Übergriffe
seien Straftaten, so das Bundesamt, die von den heimatlichen Behörden
im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Die Begründung des Be-
schwerdeführers, weshalb er sich nicht der Polizei anvertraue, vermöge
nicht zu überzeugen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden weite-
ren Verfolgungsmassnahmen auch durch eine geeignete Wahl ihres Auf-
enthaltsortes innerhalb der Mongolei ausweichen können. Die Vorbringen
seien daher als nicht asylrelevant zu werten. Ferner würden die Aussa-
gen teilweise Widersprüche aufweisen. Weiter sei zu bemerken, dass die
Beschwerdeführenden weder zu ihrer Identität noch zu den geltend ge-
machten Asylgründen irgendwelche Beweismittel zu den Akten gereicht
hätten. Die Wegweisung erweise sich darüber hinaus als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Auf die Details dieser Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit einer Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2008 (Poststempel) in mongo-
lischer Sprache an das Bundesverwaltungsgericht – die deutsche Über-
setzung wurde nach einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung am
23. Juni 2008 nachgereicht – beantragten die Beschwerdeführenden
sinngemäss, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sei. Zudem
seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Begründet wurde diese Eingabe mit dem Argument, dass sie in der Mon-
golei keine Chance auf ein ruhiges Leben hätten, da die Leute sie um-
bringen wollten.
Der Beschwerde lag eine Kopie einer schweizerischen Identitätskarte –
ausgestellt auf K._______ (geboren am […]) – bei. Auf das Ersuchen des
Bundesverwaltungsgerichts hin, hierzu eine Stellungnahme abzugeben,
wurde nicht eingegangen.
E-3865/2008
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 verzichtete die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Im Rahmen einer Vernehmlassung erklärte das Bundesamt am 5. August
2008, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen würden.
Hinsichtlich einer möglichen vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfe-
nen Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) erläuterte das BFM, dass sich weder aus den Aussagen noch aus
den Akten Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Risiko ergebe. Auch
würden weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe gegen eine Wegweisung sprechen. Auf die Details dieser Be-
gründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
G.
Mit Verfügung vom 19. August 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführenden ein, eine Replik einzureichen. Die Frist ver-
strich unbenutzt.
H.
Aus den Akten ist erkennbar, dass am (…) der Sohn D._______ in der
Schweiz zur Welt gekommen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4. Das am (…) geborene Kind wird in das vorliegende Verfahren mit-
einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung des Asylgesuchs vor,
dass die Firma "H._______", für welche er als (...) tätig gewesen sei und
welche (...) wie z.B. (...) herstelle, zusammen mit einer anderen Firma
aus der Volksrepublik China (...) bezogen habe. Anfang Januar 2008 sei-
en ca. zehn Personen an einer (...)vergiftung gestorben, worauf die Re-
gierung nach einer polizeilichen Untersuchung ein (...)verbot erlassen ha-
be. Kurz vor dem mongolischen Neujahr habe man indes drei Firmen er-
lauben wollen, wieder (...) zu verkaufen. Eines Abends seien der Be-
schwerdeführer und sein Chef nach L._______ gefahren, wo schon ein
Auto mit einem Regierungsnummernschild, bzw. ein Parlamentarier (und
[…]) namens M._______, gewartet habe. Nachdem der Direktor und
M._______ einige Papiere unterschrieben hätten, habe Letzterer eine
schwarze Tasche vom Ersteren überreicht bekommen. Ca. zwei Wochen
später sei der Beschwerdeführer mit seinem Chef wieder nach L._______
gefahren, wo sie wieder M._______ getroffen hätten und wo es zu einer
Meinungsverschiedenheit zwischen den Männern gekommen sei. Am
18. März 2008 habe der Chef dem Beschwerdeführer eine Tasche über-
reicht und ihn aufgefordert, diese zu verstecken – was er auch getan ha-
be.
Am 21. März 2008 seien zwei Polizisten zum Beschwerdeführer nach
Hause gekommen, hätten ihn auf einen Polizeiposten mitgenommen und
ihn über die Firma und seinen Chef ausgefragt. Am 24. März 2008 sei er
wieder freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe sei-
ne Ehefrau ihm erzählt, dass am 22. März 2008 Polizisten ihre Wohnung
durchsucht hätten. Noch am selben Tag seien abends in Zivil gekleidete
Männer erschienen, welche die Ehefrau ausgefragt und die ganze Woh-
nung durcheinander gebracht hätten. Sie hätten ferner die Ehefrau ver-
gewaltigt und bedroht.
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Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer zwei Mal telefonisch
von Fremden bedroht worden; einmal sei er sogar von Unbekannten in
einen Park mitgenommen und bedroht worden. Am 25. März 2008 seien
ferner in der Wohnung der Familie drei Schüsse abgegeben worden. Die
alarmierte Polizei habe daraufhin eine Untersuchung eingeleitet. Mit der
Hilfe eines Nachbarn habe er schliesslich die Ausreise aus der Mongolei
für sich und seine Familie organisiert.
4.2. Die ablehnende Verfügung vom 13. Mai 2008 wurde vom BFM mit
der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begründet. Die geltend ge-
machten Bedrohungen, die Mitnahme durch Unbekannte sowie die nächt-
lichen Schüsse seien als Übergriffe Dritter zu werten, welche indes nur
dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme und nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im vorliegenden
Fall könne indes den Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung
nicht vorgeworfen werden, da die Beschwerdeführenden zu keinem Zeit-
punkt Schutz gesucht hätten. Dies habe der Beschwerdeführer mit der
Angst vor der Macht begründet, die der in die (...)-Affäre verwickelte Poli-
tiker M._______ habe. Dies vermöge indes das BFM nicht zu überzeu-
gen, da die Polizei – indem sie nach der Schussabgabe ihre Untersu-
chungspflichten wahrgenommen und überdies die Beschwerdeführenden
aufgefordert habe, nicht mehr in die eigene Wohnung, sondern zu Ver-
wandten zu gehen – um den Schutz der Familie besorgt gewesen sei. Es
gebe keine Hinweise darauf, dass die Behörden sich nicht vorschrifts-
mässig verhalten hätten. In diesem Sinne sei auch der geltend gemachte
Überfall auf die Beschwerdeführerin sowie die Vergewaltigung auszule-
gen. Diese Ereignisse hätte sie der Polizei melden müssen, damit eine
Untersuchung hätte eingeleitet und die Täter vor Gericht hätten gebracht
werden können.
Hinsichtlich des geltend gemachten dreitägigen Aufenthalts des Be-
schwerdeführers auf dem Polizeiposten und der polizeilichen Hausdurch-
suchung sei anzufügen, dass diese jeweils im Rahmen einer polizeilichen
Untersuchung erfolgt und als rechtsstaatlich legitim zu betrachten seien.
Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden allfälligen weiteren Verfol-
gungsmassnahmen seitens der unbekannten Personen vorübergehend
durch eine geeignete Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Mongolei –
z.B. N._______, wo die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2006 eine eigene
Jurte besessen habe – ausweichen können.
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Neben der Asylrelevanz sei zudem auf Widersprüche hinzuweisen, die
berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufkommen las-
sen würden. Ferner sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Be-
hauptung, die mitgeführte Tasche sei mit allen Beweismitteln und Aus-
weispapieren auf der Reise gestohlen worden, als höchst konstruiert zu
werten, zumal der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin nicht
einmal wissen, durch welche Länder sie gereist seien.
4.3. In der Vernehmlassung vom 5. August 2008 erläuterte das BFM ins-
besondere, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr einer Gefahr nach Art. 3 EMRK ausgesetzt
seien. Auch lasse die allgemeine Menschenrechtslage in der Mongolei
den Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erscheinen. Ferner
seien keine individuellen Gründe erkennbar, die einem Vollzug der Weg-
weisung entgegen stehen würden, da aus den Akten nicht erkennbar sei,
dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr aus wirtschaftlicher,
sozialer und gesundheitlicher Sicht in eine existenzbedrohende Lage ge-
raten würden. Die empfohlene psychologische Betreuung der Beschwer-
deführerin könne auch bei ihrer Rückkehr in der Mongolei in Anspruch
genommen werden.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt, die Vorbringen seien nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant.
Gemäss der Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) kann eine
Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfol-
gung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der
Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu
bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu-
ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu ver-
langen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit sei-
ner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erfor-
derlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruk-
tur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu den-
ken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruch-
nahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objek-
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Seite 9
tiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen ei-
ner Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
texts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2; EMARK 2006
Nr. 32 E. 6.1).
5.2. Der Beschwerdeführer hat als (...) der Firma "H._______" gearbeitet
und in Ausführung dieser Tätigkeit verschiedene mutmasslich illegale Ma-
chenschaften seines Chefs am Rande mitbekommen. Wohl aufgrund die-
ser Position wurde er am 21. März 2008 im Rahmen von Ermittlungen
von der Polizei zum Staatsuntersuchungsamt gebracht und dort über sei-
nen Chef ausgefragt. Die Hausdurchsuchung, die in der Zwischenzeit bei
ihm zuhause in seiner Abwesenheit stattfand, ist vermutlich auch auf die-
selbe polizeiliche Ermittlung zurückzuführen. Da er, wie er selber ausführ-
te, praktisch nichts über diese ganze (...)-Affäre wusste, liessen sie ihn
am 24. März 2008 wieder frei. Die Tasche mit den Dokumenten, die der
Direktor ihm überreicht und die er bei sich zu Hause versteckt hatte, hän-
digte er der Polizei weder aus (A9, S. 5) noch wurde sie seiner Erzählung
entsprechend während der Hausdurchsuchung gefunden.
Die Polizei hat – nachdem auch (...) der Firma erstochen in seiner Gara-
ge aufgefunden wurde (A9, S. 5 und 7) – im Rahmen ihrer Pflicht und ih-
rer Ermittlungsbefugnisse den Beschwerdeführer für drei Tage vorläufig
festgehalten und zur Sachverhaltsermittlung über seinen verschwunde-
nen Chef befragt. Es liegen keine Angaben von körperlicher Misshand-
lung durch die Polizei vor. Nach der in der Mongolei üblichen Höchstdau-
er einer vorläufigen Festnahme – gemäss Auskunft der Polizei darf diese
einen Zeugen oder einen Verdächtigen für 72 Stunden in Untersuchungs-
haft nehmen (A9, S. 7) – wurde der Beschwerdeführer wieder freigelas-
sen. Die Hausdurchsuchung scheint sich in einem rechtstaatlichen Rah-
men zu bewegen, da sich die zwei Polizisten der Ehefrau auswiesen und
einen Durchsuchungsbefehl zeigten (A9, S. 5; A10, S. 4). Ebenso sind die
Messungen der Polizei nach den Schüssen in der Wohnung der Be-
schwerdeführenden zu werten, die sie – nachdem Nachbarn sie gerufen
hatten – durchführte. Die Polizeibeamten nahmen den Beschwerdeführer
und seine Familie nach der Untersuchung des Tathergangs mit auf den
Polizeiposten und befragten ihn über mögliche Täter; anschliessend emp-
fahlen sie ihm, vorläufig zu Verwandten zu gehen (A9, S. 5; A10, S. 5).
Anscheinend hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zudem
erwähnt, dass seine Ehefrau vergewaltigt worden sei, worauf die Polizei
die Beschwerdeführerin in ein Zimmer brachte und sie über das Erlebte
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Seite 10
befragte. Jedoch war sie gemäss ihren Aussagen nicht fähig gewesen,
etwas darüber zu erzählen (A10, S. 7).
Dies zeigt, dass die mongolischen Behörden grundsätzlich, d.h. wenn sie
um Hilfe gebeten werden, nicht nur im Rahmen ihrer Befugnisse handeln,
sondern auch Schutz und Hilfe anbieten. An der Schutzfähigkeit und
-willigkeit des mongolischen Staates kann folglich nicht gezweifelt wer-
den.
5.3. Aufgrund der weiteren Aussagen kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Misshandlungen, welche die Ehefrau wäh-
rend der Abwesenheit des Beschwerdeführers durch in Zivil gekleidete
Männer durchlitt (A9, S. 5; A10, S. 4 f.), die telefonischen Bedrohungen
(A9, S. 5; A10, S. 4 f.) und die Schüsse, die mitten in der Nacht in der
Wohnung abgefeuert wurden (A9, S. 5; A10, S. 5), von unbekannten Per-
sonen – nicht von Polizeibeamten – ausgeführt wurden. Diese Übergriffe
hatten wohl auch das Ziel, Informationen über den verschwundenen Chef
zu erhalten (A9, S. 9). Die Ehefrau gab jedoch an, sie hätte nichts über
die Vorfälle der Polizei sagen können, weil sie annahm, dass diese ihre
Aussagen nicht ernst nehmen würde (A10, S. 6). Der Beschwerdeführer
begründete seinen Verzicht, die Polizei über die Geschehnisse zu infor-
mieren, damit, dass – da der Politiker M._______ involviert sei – dies
nichts bringen würde (A1, S. 8; A9, S. 6). Er hatte Angst, dass man ihn ins
Gefängnis stecken würde (A1, S. 9).
Wie vorgehend erwähnt, wird die Schutzfähigkeit und -willigkeit des mon-
golischen Staates vorliegend nicht angezweifelt. Die Beschwerdeführen-
den verzichteten indes auf den Schutz und die Hilfe der heimatlichen Be-
hörden, indem sie die Vorfälle bei der Polizei nicht angezeigt haben, ob-
schon die Erfahrung gezeigt hat, dass sich die Polizei bemüht, im Rah-
men ihrer Befugnisse Rückhalt zu bieten. Die Begründung, es hätte
nichts geholfen oder man befürchtete eine staatliche Misshandlung, ver-
mag aufgrund der Erfahrung, welche die Beschwerdeführenden mit der
Polizei gemacht hatten, nicht zu überzeugen. Die Asylrelevanz der gel-
tend gemachten Übergriffe ist demzufolge zu verneinen.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es
erübrigt sich daher, auf die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG ei-
E-3865/2008
Seite 11
nugehen, zumal diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern
vermag.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
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Seite 12
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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Seite 13
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Demzufolge sind un-
ter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen einer Gesamt-
würdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Be-
ziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsper-
son (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes und der
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz zu beurteilen. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthal-
tes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hin-
dernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Zu differenzieren ist freilich, ob sich das
Kind noch in einem jungen, stark von der Familie und vom Elternhaus
geprägten Alter befindet und demnach durch einen Wegweisungsvollzug
weniger stark entwurzelt würde, als dies für einen Jugendlichen bereits im
adoleszenten Alter zutreffen würde, der sich im Aufenthaltsstaat, wo er
seine massgebliche Erziehung erhalten hat, bereits stark in sein Umfeld
eingebunden hat, namentlich soziale Kontakte geknüpft hat und aufgrund
dessen seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2
und BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
7.3.1. Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssi-
tuation sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die
nach Art. 34 AsylG zu einem verfolgungssicheren Staat (sog. "safe
country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr der Beschwerdeführenden un-
ter dem Aspekt der Gefährdung durch eine Gewaltsituation als zumutbar
zu erachten. In der Mongolei herrscht keine Situation von Krieg, Bürger-
krieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste.
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7.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann,
der über zehn Jahre Schulbildung verfügt und der vor seiner Ausreise ca.
zwei Jahre als (...) gearbeitet hat und so – während seine Ehefrau als
Hausfrau amtete – seine Familie gut ernähren konnte (A1, S. 3). Zwar
verfügt die Familie über kein eigentliches familiäres Netz in der Mongolei,
da einzig die Mutter des Beschwerdeführers in einem Pflegeheim ausser-
halb E._______ lebt (A1, S. 4). Doch ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden – insbesondere da der Beschwerdeführer sein gan-
zes Leben in E._______ verbracht hat (A1, S. 1) – über ein soziales Netz
von Freunden und Nachbarn verfügen. Aufgrund dieser Feststellungen ist
hinsichtlich einer Wiedereingliederung in der Mongolei nicht mit erhebli-
chen Hindernissen zu rechnen, zumal die Dauer der Landesabwesenheit
nicht von ausserordentlicher Bedeutung ist. Folglich sind keine Anhalts-
punkte erkennbar, dass die Familie nach ihrer Rückkehr in eine finanzielle
Notlage geraten würde.
7.3.3. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver-
gewaltigung sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen. Aus den
Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beschwerdeführerin
seit ihrer Ankunft in der Schweiz – wie dies gemäss den vorliegenden
medizinischen Berichten des Jahres 2008 empfohlen wurde – sich einer
psychologischen Betreuung oder Beratung unterzogen hat. Falls eine
solche Betreuung oder Beratung nach einer Rückkehr in die Mongolei nö-
tig wird, wird sie diese dort auch in Anspruch nehmen können. In
E._______, wo die Beschwerdeführenden zuletzt gewohnt haben, stehen
dazu gemäss dem Bundesamt verschiedene Spitäler zur Verfügung, so
dass sie nicht auf das medizinische System in der Schweiz angewiesen
ist.
7.3.4. Die beiden Kinder sind zum jetzigen Zeitpunkt zwei und vier Jahre
alt und noch vorwiegend durch den Familienkern und nicht durch soziale
Bindungen ausserhalb der Familie geprägt. Die beiden Kinder befinden
sich in einem anpassungsfähigen Alter und werden durch eine Rückkehr
nicht aus ihrer Lebensstruktur herausgerissen, so dass vorliegend nicht
von einer Entwurzelung die Rede sein kann. Es ist folglich auch unter
dem Aspekt des Kindeswohls den beiden Kindern zuzumuten, in ihr Hei-
matland zurückzukehren.
7.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
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7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: