B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3865/2013
Ur t e i l vom 2 9 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2009 / N (…).
E-3865/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 an die schweizerische Botschaft in Co-
lombo suchte der tamilische Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz
nach. In der Beilage fanden sich u.a. Kopien einer Bestätigung eines Ge-
fängnisaufenthalts (inkl. Übersetzung in englischer Sprache) vom (…)
2009, einer Bestätigung eines Anwalts vom (…) 2009 ("To whom it may
concern"), einer Klageerhebung vom (…) 2007 bei der Human Rights Com-
mission of Sri Lanka, einer Bestätigung des sri-lankischen Office of the Re-
gistrar of Books and Newspapers vom (…) 2004, eines Handelsregister-
auszugs vom (…) 2004 von B._______ (inkl. Übersetzung) sowie verschie-
dener Auszüge aus dem Internet.
B.
Am 26. Mai 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein
Asylgesuch detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen.
Mit Schreiben vom 1. Juni und 4. Juli 2009 wiederholte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen die bereits dargelegten Ausführungen und legte
den Schreiben weitere Berichte über gefährdete Journalisten bei.
C.
Am 29. Juli 2009 wurde der ursprünglich aus Kilinochchi stammende Be-
schwerdeführer durch Mitarbeiter der Botschaft in Colombo befragt. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, sein Leben als Publizist des Magazins
B._______, welches über Politik und Literatur berichte, sei in Gefahr.
D.
Mit Eingabe vom 7. September 2009 wiederholte der Beschwerdeführer
seine Befürchtungen und reichte einen Polizeirapport vom 20. August 2008
(inkl. Übersetzung) sowie einen Zeitungsausschnitt ein.
E.
Mit Verfügung vom 15. September 2009 – welche am 24. September 2009
von der Botschaft an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde – stellte
das BFM fest, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass
ihm einreiserelevante Nachteile drohen würden. Da er kein Gefährdungs-
profil aufweise, sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrecht-
lich nicht relevant (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]), weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die
Schweiz verweigert werde.
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F.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 20. Oktober
2009 eine Beschwerde bei der Botschaft ein (Eingang: 26. Oktober 2009).
Dabei beantragte er sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und ihm Asyl zu gewähren. Diese Eingabe wurde am 24. Juni 2013
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
G.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Botschaft in Colombo auf, zur Klärung des aktuellen Sachverhalts den
Beschwerdeführer nochmals hinsichtlich seines Asylgesuchs zu befragen.
Diese Befragung fand am 10. Oktober 2013 statt. Dabei hielt der inzwi-
schen verheiratete Beschwerdeführer und Vater einer Tochter an seiner
Gefährdung fest und fügte an, weil er im Jahr 2011 von der Polizei eine
Vorladung erhalten habe, halte er sich heute in C._______ (ohne Regist-
rierung) auf.
In der Beilage des Protokolls der Befragung fanden sich Kopien eines sri-
lankischen Reisepasses der Ehefrau D._______, eines Auszugs des Ehe-
registers und des Geburtsregisters, einer Arbeitsbestätigung vom (...) 2008
und von verschiedenen Fotos. Zudem lag dem Protokoll das Original einer
polizeilichen Vorladung (inkl. Übersetzung) vom (...) 2011 (für einen Termin
am [...] 2011 um 8 Uhr) bei.
H.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2013 stellte das
BFM fest, dass sich eine Änderung seines Standpunktes nicht rechtfertige,
da sich weiterhin keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung erge-
ben würden.
I.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer auf, eine Replik einzureichen. Diesem Ansu-
chen wurde nicht nachgekommen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM (bzw. das BFM) ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung kann jedoch aus prozess-
ökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Be-
schwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befun-
den werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indes in deutscher
Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist folglich frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
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Seite 5
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsu-
chende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) oder wenn für die Dauer der nä-
heren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- o-
der Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar
erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die
Schweiz ist folglich zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der Person zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3).
4.3 Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den dort aufgezählten
Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor
künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung (als subjektives Element) anderseits (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1;
BVGE 2011/51 E. 6.2).
E-3865/2013
Seite 6
5.
5.1 Der Beschwerdeführer – ein Computer Graphic Designer – machte gel-
tend, dass sein Zwillingsbruder seit dem (...) 1999 (bzw. seit […] 1998) aus
E._______ verschwunden sei; man nehme an, er sei von den LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) entführt bzw. zwangsrekrutiert worden. Aus
Angst, ebenfalls von den LTTE gefangen gehalten zu werden, habe er
E._______ verlassen und sei nach F._______ gegangen (A1, A5 S. 3
und 6), wo er zusammen mit seinem Cousin G._______, ein Journalist, als
Herausgeber des monatlichen Magazins B._______ fungiert habe (A1).
Diese Zeitschrift habe insbesondere politische und literarische Artikel pu-
bliziert (A1, A5 S. 5). Am (...) 2007 sei sein Cousin auf offener Strasse von
Unbekannten erschossen worden – möglicherweise aufgrund seiner jour-
nalistischen Tätigkeit oder weil man eigentlich nach dem Leben des Be-
schwerdeführers getrachtet habe (A1, A5 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer,
der seit Jahren im Haus des Cousins gewohnt habe, sei danach mit der
Ehefrau des verstorbenen Cousins und deren Kind nach Colombo gegan-
gen (A1). Dort sei er am (...) 2008 (bzw. [...] 2008) verhaftet worden, weil
er nicht registriert gewesen sei – von seiner publizistischen Arbeit habe
man nichts gewusst (A1, A5 S. 10 und 12). Nach zwei Wochen und nach-
dem eine Kaution bezahlt worden sei und er sich in H._______ (Colombo)
habe registrieren lassen, habe man ihn freigelassen (A5 S. 10 f.). Die Kau-
tion sei von seinem Arbeitgeber bezahlt worden; später sei er gerichtlich
freigesprochen worden (A5 S. 12 f.).
Er werde – so der Beschwerdeführer an seiner Befragung vom 29. Juli
2009 – ständig von anonymen Telefonanrufen auf seinem Mobiltelefon be-
lästigt. Diese Anrufe nehme er entgegen, weil sich seine gesamte Familie
im Norden aufhalte und er den Kontakt zu ihr aufrecht erhalten wolle (A5
S. 8 f.). Indes wisse niemand – auch nicht seine Familie – wo er sich kon-
kret aufhalte (A5 S. 9).
5.2 Die Ehefrau des verstorbenen Cousins – I._______ (N […]) – reichte
am (…) 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylge-
such ein. Die Einreise in die Schweiz wurde am (…) 2008 bewilligt und das
Asylgesuch am (…) 2012 gutgeheissen.
5.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 15. September 2009 davon
aus, dass der Cousin gewaltsam ums Leben gekommen sei. Indes seien
keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdefüh-
rer persönlich journalistisch tätig gewesen sei, bzw. ihm aus diesem Grund
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einreiserelevante Nachteile drohen würden. Inzwischen lebe der Be-
schwerdeführer seit zwei Jahren unbehelligt in Colombo, wo er auch regis-
triert sei. Die Freisprechung des Gerichts sei ein eindeutiger Hinweis dafür,
dass ihm seitens der heimatlichen Behörden keine Nachteile drohen wür-
den. Die ständigen Drohanrufe seien als konstruiert und unglaubhaft zu
bezeichnen, da der Tod seines Cousins schon zwei Jahre her sei. An die-
sen Erwägungen würden die eingereichten Dokumente nichts ändern.
Folglich werde er asylrechtlich nicht verfolgt.
5.4 In seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2009 hielt der Beschwerdefüh-
rer fest, er sei auch in Colombo als ein aus dem Norden stammender Ta-
mile weiterhin von Seiten der Behörden gefährdet. Des Weiteren werde er
aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit in F._______ weiterhin gesucht
und fürchte sich vor einer weiteren Verhaftung. Indes sei es, da viele Tami-
len in Colombo ansässig seien, schwierig, ihn trotz seiner Registrierung
ausfindig zu machen.
5.5 An seiner zweiten Befragung vom 10. Oktober 2013 gab der Beschwer-
deführer an, er habe am (...) 2011 eine polizeiliche Vorladung erhalten, auf-
grund derer er nach C._______ fortgezogen sei und sich nun dort verste-
cke. Zudem habe er die SIM-Karte seines Mobiltelefons ausgewechselt
und die anonymen Drohanrufe hätten aufgehört. Er sei immer noch in Co-
lombo registriert. Seine Ehefrau – er habe am (…) 2011 geheiratet – und
seine Tochter würden in J._______ bei der Familie der Ehefrau leben und
sein Leben finanzieren. Er leide unter seinen Ängsten und seiner Einsam-
keit, scheue sich indes vor einem Umzug nach J._______, wo auch seine
Mutter und Geschwister leben würden, weil er sich an diversen Check-
points ausweisen müsste.
Er wisse immer noch nicht, weshalb sein Partner und Cousin damals getö-
tet worden sei; indes fürchte er sich aufgrund dieses Ereignisses immer
noch, verhaftet zu werden.
5.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Dezember 2013
fest, dass eine Änderung ihres Standpunktes nicht zu rechtfertigen sei. Es
sei – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nach dem Übergriff
auf seinem Cousin anonyme Anrufe erhalten habe – nichts Konkretes vor-
gefallen. Diese Anrufe hätten seit dem Wechsel der SIM-Karte jedoch auf-
gehört. Auch wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine polizeiliche
Vorladung erhalten habe, deute nichts darauf hin, dass die Behörden ein
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ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Abgesehen da-
von, sei der Grund für die Vorladung dieser nicht zu entnehmen. Auch sei
nicht bekannt, dass das Nichtbefolgen des Termins negative Konsequen-
zen für den Beschwerdeführer oder Angehörige gehabt hätte. Das BFM
gehe davon aus, dass – selbst wenn er sich in C._______ verstecken
würde – die Behörden ihn bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse aus-
findig gemacht hätten.
In Würdigung der gesamten Umstände scheine es, dass die Situation vom
Beschwerdeführer übersteigert dargestellt werde. Obwohl eine subjektive
Furcht nicht in Abrede gestellt werde, könne seine Angst nicht als begrün-
dete Furcht vor Verfolgung anerkannt werden, zumal er offensichtlich in der
Nähe eines Checkpoints wohne und dennoch nie behelligt worden sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Argumentation der Vorin-stanz
und bestätigt deren Einschätzung, aus den Vorbringen ergebe sich keine
aktuelle asylrelevante Verfolgungssituation.
6.2 Es ist davon auszugehen, dass der Cousin und Partner des Beschwer-
deführers am (...) 2007 von Unbekannten in F._______ erschossen wurde.
Die Gründe für diese Tat sind nicht ersichtlich; möglich wäre dessen jour-
nalistische und folglich risikoreiche Tätigkeit (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.2).
Das Magazin B._______ sei alle (…) Monate in einer Auflage von (…)
Exemplaren erschienen und habe in neutraler Weise ohne politischen Hin-
tergrund hauptsächlich lokale Neuigkeiten verbreitet. Dem Beschwerde-
führer sei nicht bekannt gewesen, dass sie in eine politische Sache verwi-
ckelt gewesen wären. Er sei für den Bereich Design und Layout des Ma-
gazins verantwortlich gewesen; folglich übte er keine journalistische Tätig-
keit wie sein verstorbener Cousin aus. Dass der Beschwerdeführer schein-
bar gemäss dem Handelsregisterauszug (A1) ein Partner dieser Publika-
tion gewesen sei, ist kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung.
6.3 Nach dem Tod seines Cousins sei er nach Colombo umgesiedelt, wo
er gemäss der Haftbestätigung vom (…) 2009 (A1) am (...) 2008 verhaftet
und nach Hinterlegung einer Kaution durch seinen damaligen Chef am (…)
2008 wieder entlassen worden sei. Da er damals nicht in Colombo regis-
triert gewesen sei, habe man ihn für einen Terroristen gehalten. Als er sich
habe registrieren lassen, sei er freigelassen und gerichtlich freigesprochen
worden (A5 S. 10 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm in Folge dieser
Haft aus aktueller Sicht eine konkrete Gefährdung drohen sollte.
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Seite 9
6.4 Während seiner Zeit in Colombo bis im (…) 2011, in welcher er mut-
masslich immer arbeitstätig war, sei er von anonymen Telefonanrufen be-
lästigt worden; man habe herausfinden wollen, wo er sich aufhalte. Die un-
bekannten Anrufer hätten seine Telefonnummer von Nachbarn in
F._______ erhalten. Nachdem er im (…) 2011 eine polizeiliche Vorladung
erhalten habe, habe er die SIM-Karte seines Mobiltelefons ausgewechselt,
womit die Anrufe ein Ende gefunden hätten. Insofern kann auch hier keine
konkrete und aktuelle Behelligung festgestellt werden.
Die Übersetzung der polizeilichen Vorladung, welche den Akten beiliegt,
gibt keine Auskunft über den Grund des Befragungstermins. Indes ist er-
sichtlich, dass der Polizei die damalige Wohnadresse des Beschwerdefüh-
rers (wo er auch registriert war) bekannt war, weshalb – wenn diese ihn
tatsächlich gesucht hätte – es naheliegender gewesen wäre, man hätte ihn
von seinem Wohnort weg direkt verhaftet und mitgenommen, wenn denn
die Behörden Interesse daran gehabt hätten. Da nichts Derartiges darge-
tan wird, kann auch aus diesem Dokument keine konkrete Gefährdung her-
geleitet werden.
6.5 Der Beschwerdeführer lebe heute versteckt ohne seine Familie in
K._______ bei C._______, welches zum tamilisch besiedelten Gebiet im
Norden von Sri Lanka gehört (ca. 120 km von J._______ entfernt). In der
Nähe befinde sich ein Checkpoint, doch die Soldaten hätten keine Ahnung,
wer er sei. Würden sie seinen Namen kennen, hätte man ihn schon längst
verhaftet. Diese Wohngelegenheit sei von einem Priester ermöglicht wor-
den; indes kenne er den Besitzer des Hauses nicht und bezahle auch keine
Miete. Er gehe selten aus dem Haus und seine Nachbarn würden ihm das
Essen besorgen. Seine Ehefrau schicke ihm Geld auf ein Bankkonto, an-
schliessend schicke er einen Nachbarn mit seiner Bankkarte, das Geld ab-
zuholen. Er vermisse seine Familie und könne nachts nicht schlafen. Es ist
offensichtlich, dass er sich vor einer Verfolgung fürchtet, ansonsten er
kaum von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative Gebrauch gemacht
hätte. Indes ist nicht klar, wer ihn aus welchem Grund verfolgen sollte. Teil-
weise spricht er von paramilitärischen Einheiten, teilweise sei es die Polizei
– in Colombo oder F._______ –, die ihm nachstelle, oder es seien unbe-
kannte Personen, die ihn bedrohen würden. Der Umstand, dass der Fall
seines Cousins noch nicht aufgeklärt und noch bei der zuständigen Be-
hörde hängig ist, trägt sicherlich nicht zum Sicherheitsgefühl des Be-
schwerdeführers bei. Dennoch ist aus objektiver Sicht keine konkrete und
aktuelle Verfolgungsgefahr erkennbar.
E-3865/2013
Seite 10
6.6 Somit konnte der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerde-
führers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das
BFM hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3865/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: