B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3865/2019
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Urs David
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil E-2386/2019 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Juni 2019 (N […]).
E-3865/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Gesuchsteller stellte am 30. September 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei von einer Bande gegen seinen Willen in eine Entführung verwickelt
worden. Aus Angst vor einer Denunziation bei der Polizei habe die Bande
ihn unter Druck gesetzt, weshalb er zu seinem Onkel nach B._______ ge-
gangen sei, um dessen Kandidatur für die nationale Parlamentswahl als
Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) zu unterstützen. Während des
Wahlkampfs sei es zwischen den Anhängern seines Onkels und denjeni-
gen seines Kontrahenten C._______ zu Spannungen gekommen. In der
Folge sei er von den Anhängern von C._______ gesucht worden, da sie
wegen seiner Propagandaarbeit wütend auf ihn gewesen seien. Deshalb
sei er zu seiner Tante nach Colombo gegangen. Die C._______-Anhänger
hätten jedoch weiter nach ihm gesucht, so dass er sich auf Rat seiner El-
tern hin entschlossen habe, aus Sri Lanka auszureisen.
A.b Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM begründete
seine Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen des Gesuchstel-
lers widersprüchlich sowie teilweise unsubstanziiert und damit unglaubhaft
– im Übrigen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant – seien.
A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 im verein-
fachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gericht
bestätigte in seinem Entscheid das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsbeurtei-
lung der Vorinstanz und qualifizierte die Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers als widersprüchlich und lebensfremd.
E-3865/2019
Seite 3
II.
B.
B.a Am 14. November 2017 liess der Gesuchsteller beim SEM durch sei-
nen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung
machte er seine exilpolitische Betätigung in der Schweiz, eine für ihn be-
stehende Entführungsgefahr in Sri Lanka und die bereits im ersten Asyl-
verfahren geltend gemachte Unterstützung seines Onkels im Wahlkampf
geltend. Schliesslich brachte er vor, es sei davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Behörden aufgrund der vom SEM im Zusammenhang der Vor-
bereitung des Wegweisungsvollzugs übermittelten Daten einen sogenann-
ten Backgroundcheck vorgenommen hätten und er deshalb bei einer Rück-
kehr gefährdet sei. Auch angesichts neuerer Entwicklungen in Sri Lanka
sei er bei einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit gefährdet.
B.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein zweites Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem
erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Das SEM führte zur Be-
gründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten be-
stünden weiterhin keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Ge-
suchstellers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka.
B.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 im verein-
fachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
III.
C.
C.a In der Folge liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2018 ein Revisionsgesuch gegen
das Urteil vom 3. Juli 2018 einreichen und dieses mit dem Vorliegen neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel sowie der "extrem[en] Fehler-
haft[igkeit]" des revisionsweise angefochtenen Entscheids begründen.
C.b Dieses Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 abgewiesen. Das Gericht verneinte die Er-
heblichkeit der vorgetragenen Revisionsgründe und qualifizierte das Revi-
sionsgesuch als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
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Seite 4
IV.
D.
D.a Am 21. August 2018 liess der Gesuchsteller beim SEM durch seinen
Rechtsvertreter ein (drittes) "neues Asylgesuch" einreichen. Zur Begrün-
dung machte er im Wesentlichen geltend, gestützt auf neue und bisher ver-
schwiegene Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevan-
ter Weise verfolgt zu werden. Spätestens mit dem Ausgang der Kommu-
nalwahlen im Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegs-
zeit ab, welche sich durch ein ausgeweitetes Repressionsmuster gegen-
über Minderheiten charakterisiere. Auch der kleinste Hinweis einer tatsäch-
lichen oder vermeintlichen Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) oder separatistischen Tätigkeit könne eine staatliche Verfol-
gung auslösen.
D.b Mit Verfügung vom 29. August 2018 qualifizierte das SEM die Eingabe
als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat.
Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die neuen Vorbringen und Beweismittel seien
nicht relevant und es sei beim Gesuchsteller nach wie vor nicht von einem
besonderen Risikoprofil auszugehen.
D.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-5098/2018 vom 9. Januar 2019 im ver-
einfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen (soweit
darauf eingetreten wurde). Das Gericht stellte in seinem Entscheid im
Wesentlichen fest, die Vorbringen des Gesuchstellers würden einerseits
auf einer Sachverhaltsdarstellung basieren, die sich schon vor längerer
Zeit als unglaubhaft herausgestellt habe; andererseits würden in seinem
Mehrfachgesuch Umstände vorgetragen, die keinen direkten persönlichen
Bezug zu ihm aufwiesen würden.
V.
E.
E.a Mit Eingabe vom 22. März 2019 gelangte der Gesuchsteller erneut an
das SEM und machte geltend, gegen eine versuchte Ausschaffung vom
(…) März 2019 passiven Widerstand geleistet zu haben und daraufhin von
den beteiligten Polizisten misshandelt worden zu sein. Aufgrund dieser Be-
handlung leide er an starken Schmerzen und sei psychisch traumatisiert.
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Seite 5
Er habe eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Beamten eingereicht und
weise nun eine massiv erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf, weshalb
eine (allenfalls auch nur niederschwellige) Verfolgung in Sri Lanka neu ge-
würdigt werden und er nun doch als Flüchtling anerkannt werden müsse.
Bei der momentanen Sicherheitslage in Sri Lanka müsse zudem jederzeit
im Rahmen einer Verhaftung mit Folter und Misshandlungen gerechnet
werden, insbesondere bei Personen tamilischer Ethnie. Als Tamile mit ei-
ner entsprechenden Vorgeschichte und unter Mitberücksichtigung der ge-
genwärtigen politischen Krise und der schlechten Menschenrechtslage in
Sri Lanka sei überdies bei einer Rückschaffung mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mit einer Verhaftung und Verhören unter Anwendung von
Folter zu rechnen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig oder zu-
mindest unzumutbar sei.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 bestätigte das SEM dem
Gesuchsteller den Eingang seiner Eingabe vom 22. März 2019 und die
einstweilige Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Es wurde unter Fristan-
setzung ein ärztlicher Bericht einverlangt, um den Gesundheitszustand des
Gesuchstellers beurteilen zu können. Das SEM führte es aus, dass derzeit
nicht ersichtlich sei, inwiefern die vom ihm behaupteten Vorfälle zu einer
asylrechtlichen Gefährdung in Sri Lanka führen könnte, und forderte ihn
dazu auf, seine Sachverhaltsdarstellung diesbezüglich zu konkretisieren.
E.c Mit Verfügung vom 16. April 2019 gab das SEM einem Fristerstre-
ckungsgesuch des Gesuchstellers teilweise statt. Dabei hielt es erneut fest,
bis zum Ablauf der Frist seien ein Arztbericht und eine gehörige Begrün-
dung des neuen Asylgesuchs zu den Akten zu reichen.
E.d In seiner Eingabe vom 26. April 2019 liess der Gesuchsteller ausfüh-
ren, aufgrund der unklaren Entwicklung in Folge der Anschläge in Sri Lanka
vom 21. April 2019 sei sein Asylverfahren zu sistieren oder zumindest fak-
tisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen. Die Verfügung des SEM vom
16. April 2019 sei extrem fehlerhaft. Es wurde kein Arztbericht zu den Akten
gereicht und auch die Begründung des neuen Asylgesuchs nicht in der ge-
forderten Weise ergänzt.
E.e Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies das SEM Gesuche um Sistierung
des Verfahrens und um weitere Instruktionsmassnahmen ab, trat auf das
Mehrfachgesuch vom 22. März 2019 nicht ein, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an, erklärte die Verfügung vom 17. März
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Seite 6
2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.–.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Mehrfach-
gesuch hinsichtlich des neu vorgebrachten Sachverhalts unbegründet sei.
Der Gesuchsteller sei der zweimaligen Aufforderung nicht nachgekommen,
einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen sowie ausführlich zu
begründen, inwiefern der von ihm behauptete Vorfall überhaupt zu einer
asylrechtlichen Gefährdung in Sri Lanka führen könnte. Auf dieses unbe-
legt gebliebene Vorbringen sei demnach in Anwendung von Art. 111c
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein-
zutreten.
F.
F.a Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingaben vom 17. und 24. Mai 2019 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht.
F.b Das Gericht wies dieses Rechtsmittel mit Urteil E-2386/2019 vom
18. Juni 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet
ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht stellte im Wesentlichen fest, dass
Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in schriftlicher Form ein-
zureichen und gehörig zu begründen seien. Das Gesuch vom 22. März
2019 sei im Hauptpunkt, der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz,
nicht gehörig begründet gewesen, und eine dem Gesuchsteller gesetzte
und erstreckte Frist zur Nachreichung dieser Gesuchsbegründung sei dies-
bezüglich ungenutzt verstrichen. Das SEM sei deshalb zu Recht auf das
nicht hinreichend begründete Mehrfachgesuch nicht eingetreten.
VI.
G.
G.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Juli 2019 liess
der Gesuchsteller ein (zweites) Revisionsgesuch einreichen und inhaltlich
die Aufhebung des Urteils vom 18. Juni 2019 ("wegen Verletzung der Vor-
schriften über die Besetzung des Gerichts sowie aufgrund der Befangen-
heit der Richter Lorenz Noli und Simon Thurnheer") und die Weiterführung
des Beschwerdeverfahrens mit einer korrekten Besetzung des Gerichts
beantragen; eventuell sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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In prozessualer Hinsicht wurde unter anderem der Erlass vollzugshem-
mender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht beantragt.
G.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragten Behörden am 2. August 2019 mit einer superprovisori-
schen Massnahme an, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzuse-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E-3865/2019
Seite 8
2.
2.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ruft den Revisionsgrund der
Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den
Ausstand an (Art. 121 Bst. a BGG).
2.2
2.2.1 Die angebliche Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des
Gerichts wird damit begründet, dass die am Urteil E-2386/2019 mitwirken-
den Richter Noli und Thurnheer beide Mitglieder der Schweizerischen
Volkspartei (SVP) seien. In einem – vom Rechtsvertreter des Gesuchstel-
lers erwirkten – Aufsichtsentscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom
22. Mai 2018 sei festgehalten worden, dass gemäss interner Richtlinien
der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts bei der Generie-
rung der Spruchkörper (mittels eines EDV-Programms nach dem Zufalls-
prinzip) zwingend korrigierend eingegriffen werde, wenn bei der Bestim-
mung der mitwirkenden Richterinnen und Richter eine einseitige politische
Zusammensetzung der Richterbank resultiere. Konkret heisse das, dass
keine Urteile gefällt werden dürften, bei denen der Spruchkörper aus zwei
oder drei Angehörigen der gleichen Partei bestünde.
2.2.2 Diese Argumentation erweist sich als haltlos. Weder aus den gesetz-
lichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungs-
gerichts respektive der Abteilungen IV und V ergibt sich eine Pflicht, bei
Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzu-
greifen. Eine solche folgt – wie dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers
nun bereits in gegen zwanzig Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mit-
geteilt worden ist – auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts
12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. statt vieler die Urteile E-3822/2018,
E-3816/2018 und D-3751/2018 je E. 6.1). Dass der Gesuchsteller respek-
tive sein Rechtsvertreter diese Beurteilung der Rechtslage als "juristisch
komplett falsch" erachtet sowie die Begründung dieser Einschätzung (vgl.
Revisionsgesuch S. 12 f.), ist zur Kenntnis zu nehmen, vermag an der
Feststellung des Gerichts jedoch nichts zu ändern. Es kann demnach voll-
umfänglich auf die erwähnten Entscheide verwiesen werden.
2.2.3 In den bisherigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser
Thematik war auch festgehalten worden, dass das Vorgehen des Rechts-
vertreters des Gesuchstellers im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmit-
telverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abziele, indem er fortwäh-
rend neue, unhaltbare Ausstandsgründe und Manipulationsvorwürfe kre-
iere; nachdem der Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht, gemäss welcher
E-3865/2019
Seite 9
das Bundesverwaltungsgericht schwerwiegende unstatthafte Manipulatio-
nen bei der Spruchkörperbildung begangen habe, keine Folge geleistet
worden sei, habe er mittels "Interpretation" dieses Entscheids neue unstatt-
hafte Nicht-Manipulationen konstruiert; bereits früher habe er in vergleich-
barer Weise mittels unhaltbarer genereller Ausstandsbegehren den Ge-
richtsbetrieb zu stören respektive die Beschwerdeverfahren zu blockieren
versucht; dieses Vorgehen des Rechtsvertreters sei als mutwillig und
rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, und das Revisionsgesuch erweise
sich folglich als unzulässig (vgl. etwa die in E. 2.2.2 zitierten Urteile
m.w.H.). Auch auf diese gefestigte Praxis kann an dieser Stelle verwiesen
werden.
2.3
2.3.1 Im Revisionsgesuch wird zudem ausführlich die angebliche Fehler-
haftigkeit der Praxis der schweizerischen Asylbehörden im Allgemeinen
und des Bundesverwaltungsgerichts im Besonderen thematisiert. Nach-
dem die inhaltliche Korrektheit der Rechtsprechung einer revisionsrechtli-
chen Überprüfung bekanntlich nicht zugänglich ist (vgl. bereits URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 37
m.w.H.), ist auf diese weitschweifigen Ausführungen im Rahmen des vor-
liegenden Verfahrens nicht einzugehen.
2.3.2 Soweit "wiederholt schwere fachliche Fehler" der beiden am Urteil
vom 18. Juni 2019 mitwirkenden Richter thematisiert werden und damit das
Vorliegen des Revisionsgrunds der Verletzung der Vorschriften über den
Ausstand behauptet werden soll (vgl. Revisionsgesuch S. 16 ff.), ist Fol-
gendes festzustellen:
Allfällige Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache ver-
möchten die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters
oder einer Richterin nach Lehre und Praxis nur in Frage zu stellen, sofern
objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den
Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Dis-
tanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer
handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl.
zum Ganzen etwa das Urteil BVGer E-2326/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3
m.w.H.).
E-3865/2019
Seite 10
2.3.3 Ein derartiges Verhalten der am Urteil E-2386/2019 beteiligten Ge-
richtspersonen ist nach Durchsicht dieses Entscheids und der zugehörigen
Akten offenkundig nicht ansatzweise auszumachen. Die Begründung die-
ses Urteils ist objektiv nachvollziehbar, sachbezogen und folgt der gefes-
tigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die im Urteil verwen-
dete juristische Argumentation den Gesuchsteller offenbar nicht zu über-
zeugen vermag, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle (vgl. oben
E. 2.3.1).
Den Akten sind keinerlei Hinweise auf die Befangenheit eines Angehörigen
des Spruchkörpers des Urteils E-2386/2019 zu entnehmen. Angesichts der
Ausführungen in der vorstehenden E. 2.2.3 ist davon auszugehen, dass
der Gesuchsteller respektive sein Rechtsvertreter auch mit diesem Vorbrin-
gen eine Störung des Gerichtsbetriebs beabsichtigt.
2.4 Das nach dem Gesagten mutwillig und rechtsmissbräuchlich einge-
reichte Revisionsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Auf das
Rechtsmittel ist deshalb nicht einzutreten.
2.5 Für die vom Gesuchsteller beantragte Ankündigung eines allfälligen
Nichteintretensentscheids des Bundesverwaltungsgerichts, damit das
Gesuch noch ergänzt oder allenfalls zurückgezogen werden könnte (vgl.
Revisionsgesuch S. 25 f.), besteht keine Veranlassung. Das Gleiche gilt
nach dem oben Gesagten für die zusätzlich beantragten Erläuterungen,
warum das Gericht die Vorgaben des Bundesgerichts zur Spruchkörper-
bildung missachte (vgl. a.a.O. S. 26).
3.
Die eventualiter beantragte Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt sich auf einen Verweis auf
die Vorbringen im vorgängigen Beschwerdeverfahren (vgl. Revisionsge-
such S. 25). Diese Anträge erschöpfen sich somit in appellatorischer Kritik
am entsprechenden Urteil. Solche Kritik stellt ebenfalls keinen gültigen Re-
visionsgrund dar, weshalb auch auf die Eventualbegehren nicht einzutreten
ist.
E-3865/2019
Seite 11
4.
Das Gleiche gilt, soweit der Gesuchsteller im Revisionsgesuch die Um-
stände und die Dauer der Ausschaffungshaft thematisiert (vgl. Revisions-
gesuch S. 5 und 22 ff.). Für allfällige Begehren um Entlassung aus dieser
Haft hätte er sich an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden.
5.
Das Gesuch um (definitive) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die
Dauer des Revisionsverfahrens wird mit Erlass dieses Entscheids gegen-
standslos. Der am 2. August 2019 superprovisorisch erlassene einstwei-
lige Vollzugsstopp endet mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils.
6.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 65
Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
wird mit dem Entscheid in der Sache ebenfalls gegenstandslos.
6.2 Das dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrundeliegende mutwil-
lige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfah-
renskosten sind deshalb auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Sie sind Rechts-
anwalt Gabriel Püntener persönlich aufzuerlegen, weil er mit seinem unzu-
lässigen Vorgehen dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig auch unnö-
tigen Aufwand verursacht, den er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl.
Urteil BVGer D-7915/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6 m.H. auf BGE
129 IV 206 E. 2, wonach die Kosten direkt dem Rechtsvertreter auferlegt
werden können, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Mini-
mum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil BGer 6F_11/2016
vom 19. April 2016 E. 3).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3865/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David
Versand: