B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3866/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Hansjörg Trüb, (…), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus (...), Provinz (...), stammender Eritreer –
verliess gemäss eigenen Angaben seine Heimat am (…). Februar 2012
mit einem gültigen Pass und einem Schengenvisum für Italien und ge-
langte auf dem Luftweg von (...) über (...) nach Rom. Nach einem Aufent-
halt von zirka drei Tagen sei er auf dem Landweg via Mailand am
21. Februar 2012 in die Schweiz gelangt. Er stellte am 21. März 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am
16. April 2012 wurde er im EVZ summarisch zu seinem Reiseweg und zu
seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er
sei in seinem Heimatland im Rahmen des Militärdienstes im Militärcamp
[Ort] als Lehrer tätig gewesen. Er sei mit dem Vorgehen des Militärs, in
den Schulunterricht zu stürmen, Schüler festzunehmen und jenen eine
praktische Ausbildung zu verweigern, nicht einverstanden gewesen. Da-
her habe er sich mit dem Militär gestritten und die Schüler zwecks prakti-
schem Unterricht in die Umgebung mitgenommen. Da sich zwei Schüler
dabei davongemacht hätten, sei ihm vorgeworfen worden, jenen zur
Flucht verholfen zu haben. Deshalb sei er vom (…) 2010 bis zum (…)
2011 in Haft gewesen, was ihm in der Folge [gesundheitliche Probleme]
verursacht habe. Im Jahre 1998 sei er einmal (…) in Haft gewesen. Er
befürchte bei einer Rückkehr nach Eritrea entweder inhaftiert oder getötet
zu werden (vgl. A8/14).
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ am
16. April 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen vermutlich für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der
Beschwerdeführer äusserte sich insofern dazu, dass sein Reiseziel nie
Italien gewesen sei, sondern dass er in der Schweiz um Asyl ersuche
(vgl. A8 S. 11).
B.
Am 16. April 2012 verfasste das EVZ eine Meldung, wonach wegen Ka-
pazitätsengpässen keine vertiefte Befragung stattgefunden habe (vgl.
A10/1).
E-3866/2012
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 17. April 2012 wurde der Beschwerdeführer dem Kan-
ton (...) zugewiesen (vgl. A11/6).
D.
Am 3. Mai 2012 richtete das BFM, gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verord-
nung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen
um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers an die italieni-
schen Behörden (vgl. A14/8).
E.
Der Eingang des elektronisch übermittelten Rückübernahmegesuchs
wurde mit automatischem Antwortmail vom 3. Mai 2012 bestätigt. Am
6. Juli 2012 gelangte das BFM erneut an die zuständigen italienischen
Behörden und führte dabei aus, dass – da bis zum 4. Juli 2012 keine
Antwort erfolgt sei – gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO Italien als für das
Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig gelte (vgl. A16/1). Der
Eingang des Mails wurde von den italienischen Behörden wiederum glei-
chentags automatisch bestätigt (vgl. A17/1).
F.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 – eröffnet am 13. Juli 2012 – trat das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an, hielt
fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und stellte schliesslich
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
G.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht dagegen
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzu-
führen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er machte im Wesentlichen geltend, er leide an einer schweren Krank-
heit, betreffend derer medizinische Abklärungen im Gange seien.
H.
Mit Telefax vom 23. Juli 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
mäss Art. 56 VwVG vorläufig aus.
I.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 erteilte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hielt fest, dass über das
Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
J.
Am 8. August 2012 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein und
schloss darin, es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz
vor.
K.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 29. August 2012 daran fest,
dass das BFM vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen habe.
L.
Am 29. Oktober 2012 informierte der Beschwerdeführer das Bundesver-
waltungsgericht, dass er inzwischen telefonisch das Resultat der medizi-
nischen Untersuchung vom [Spital B._______] erhalten habe und bereits
eine Kostengutsprache für die teure Behandlung beantragt worden sei,
indessen keine genaueren Angaben vorliegen und nähere Informationen
demnächst folgen würden. Für eine Untersuchung in der [Spezialklinik
C._______] habe er einen Termin am (…). Juni 2013 erhalten.
M.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer den
medizinischen Bericht des [Spitals B._______] vom (…). Oktober 2012 zu
den Akten. Er hielt dazu fest, die Untersuchung der [Spezialklinik
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Seite 5
C._______] vom (…). Juni 2013 sowie ein Entscheid über weitere Unter-
suchungen und die durchzuführende Therapie seien noch ausstehend.
N.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 setzte der Beschwerdeführer das Ge-
richt in Kenntnis, dass die Kosten für das von ihm benötigte Medikament
zu drei Vierteln von der Firma [Medikamentehersteller] und zu einem Vier-
tel von der Krankenkasse übernommen werden würden.
O.
Auf die Begründung der Verfügung, der Beschwerdeschrift und den Inhalt
der Arztberichte und des weiteren Schriftenwechsels wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 6
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9
E. 5) Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zu-
ständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich
dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestim-
mungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weite-
ren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich
zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zuge-
stimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 3. Mai 2012 um
Übernahme des Beschwerdeführers. Da bis zum 4. Juli 2012 keine Ant-
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wort erfolgte, ging das BFM gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO zu Recht
von der Zuständigkeit Italiens aus.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, die
Schweiz solle von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch machen, da eine Rückkehr nach Italien für ihn – angesichts
seiner gesundheitlichen Situation – eine unzulässige Härte bedeute; er
leide an einer ernsthaften Erkrankung und angesichts der äusserst
schwierigen Umstände in Italien sei ein Überleben fraglich. Diesen Vor-
bringen kann sinngemäss die Rüge der Verletzung völkerrechtlicher Nor-
men bzw. von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra-
gen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311)entnommen werden.
5.2 Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklau-
sel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen ein-
gereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung
festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende
Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der
Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden
Verpflichtungen.
Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist
nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzei-
tig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-
II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts –
wie beispielsweise Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – oder aber eine Norm des innerstaat-
lichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.3 Italien ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK,
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zu-
ständiger Staat ist Italien zudem an die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
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Seite 8
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) ge-
bunden.
5.4 Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien als
sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet. Die Gefahr ei-
ner Kettenabschiebung kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gel-
ten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechenden kon-
kreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen entgegenstehen
würden. Mithin vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, es bestün-
de ein konkreter Grund zur Annahme, dass er von Italien ohne korrekte
Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt würde und
ihm somit in Italien eine das Refoulement-Verbot verletzende Rückschie-
bung ins Heimatland drohen würde. Ebenso wenig ist den Ausführungen
des Beschwerdeführers ein konkreter Hinweis auf eine systematische
Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien zu entneh-
men.
Ebenso darf angenommen werden, dass auch nicht aus Gründen im Zu-
sammenhang mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerde-
führers (vgl. hierzu ausführlich nachfolgenden E. 6) in Italien eine Situati-
on drohen könnte, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK gelten müsste.
5.5 Daher ist von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine völ-
kerrechtlichen Pflichten gemäss der FK und der EMRK ein (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.3 – 7.7).
6.
Zu prüfen bleibt ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen.
6.1 Sind schwerwiegende humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien entgegenstehen, kann ein Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2010/45 E.
8.2).
6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe insbe-
sondere geltend, er leide an einer schweren Krankheit, die noch nicht di-
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Seite 9
agnostiziert sei, weshalb weitere Abklärungen und Behandlungen unab-
dingbar seien. Zudem sei er sehbehindert und daher auf fremde Hilfe an-
gewiesen. Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht des [spezialärztliche Abteilung Spital D._______] vom (…).
Mai 2012 bei. Darin wurde bei ihm [Auflistung der Diagnosen und Diffe-
renzialdiagnosen].
6.3 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung vom 8. August
2012 auf den Standpunkt, die Zuständigkeitsregelung der Dublin-II-VO
basiere auf der Annahme, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate
medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen würden. Dabei
handle es sich um eine allgemeine Erkenntnis, und es sei nicht in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt
werden könne oder nicht. Es obliege dem Beschwerdeführer, diese Er-
kenntnis im Einzelfall durch geeignete Indizien umzustossen. Dem Be-
schwerdeführer sei es vorliegend aber nicht gelungen, darzulegen, wes-
halb die italienischen Behörden in seinem Fall die notwendige medizini-
sche Versorgung nicht gewährleisten würden. Italien habe die Aufnahme-
richtlinie (Richtlinie 2003/9/EG) umgesetzt und somit sei eine angemes-
sene medizinische Versorgung sichergestellt. Der Richtlinie zufolge wer-
de Asylsuchenden nicht nur die erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten, sondern auch eine medizinische Versorgung bei besonderen Bedürf-
nissen angeboten. Gestützt auf Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286"
vom 25. Juli 1998 werde auch illegal anwesenden Personen die erforder-
liche medizinische Grundversorgung gewährleistet. Für die Überstellung
sei demnach einzig die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers aus-
schlaggebend. Dem Bericht des [spezialärztliche Abteilung Spital
D._______] vom (…). Mai 2012 seien keine Aussagen bezüglich der Rei-
sefähigkeit des Gesuchstellers zu entnehmen. Daher und aufgrund der
Aktenlage sei die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.
Insgesamt lägen daher keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz
vor.
6.4 Mit Replik vom 29. August 2012 hielt der Beschwerdeführer diesen
Argumenten entgegen, er leide an einer schweren Krankheit und (…). Es
sei daher aus medizinischen Gründen unabdingbar, dass eine sorgfältige
Diagnose vorgenommen werde. Italien sei hoffnungslos überlastet und
könne – ungeachtet seiner rechtlichen Verpflichtungen – selbst aner-
kannten Flüchtlingen nur kurze Zeit Sozialhilfe und Unterbringung gewäh-
ren; die Mehrzahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge müsse auf der
Strasse leben. Daher sei es nicht akzeptabel, unter Verweis auf den fest-
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geschriebenen Sollzustand, vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er
die Nichtexistenz der medizinischen Versorgung in Italien – betreffend ei-
ne Krankheit, die noch gar nicht diagnostiziert sei – zu beweisen habe.
Eine strikte Anwendung der Dublin-Zuständigkeitsordnung bedeute in
seinem Fall eine unzulässige Härte. Daher habe das BFM vom Selbstein-
tritt Gebrauch zu machen.
6.5 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht des [spezialärztliche Klinik Spital B._______], vom (…). Ok-
tober 2012 ein, der aktuellere Diagnosen beinhaltet. Beim Beschwerde-
führer bestehe ein Verdacht auf ein [Auflistung der Diagnosen und Ver-
dachtsdiagnosen]. Es werde eine (…) Behandlung mit "[Name des Medi-
kamentes]" empfohlen, alternativ komme eine Behandlung mit [anderes
Medikament] in Frage.
Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass die medizinischen Abklä-
rungen mit diesem Bericht indessen noch nicht abgeschlossen seien;
ausstehend sei noch die Untersuchung der [Spezialklinik C._______], die
am (…) Juni 2013 stattfinden werde, sowie ein Entscheid über weitere
Untersuchungen und die durchzuführende Therapie. Es handle sich um
eine ernsthafte Erkrankung und angesichts der äusserst schwierigen Um-
stände in Italien sei ein Überleben fraglich. Zudem sollten sich die offenen
Abklärungen unbedingt abschliessen lassen.
Am 9. Januar 2013 wurde das vom [Spital D._______] verfasste Kosten-
übernahmegesuch betreffend Finanzierung der Medikamente für den Be-
schwerdeführer von der (...) Krankenversicherung beantwortet. Darin
wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Firma [Medikamente-
hersteller] drei Viertel der benötigten Dosierung kostenlos zur Verfügung
stelle und der verbleibende Viertel von der Krankenkasse übernommen
werde.
6.6 Zusammenfassend präsentiert sich aktuell folgende medizinische Ak-
tenlage: Der Beschwerdeführer leidet an [Auflistung der Diagnosen und
Verdachtsdiagnosen].
6.7 Es bestehen aufgrund der Akten keine Zweifel, dass der Beschwerde-
führer gesundheitlich ernsthaft beeinträchtigt ist und daher auf weiterge-
hende medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien an-
gewiesen ist. Diesem Umstand – (…) – ist dahingehend Rechnung zu
tragen, dass er fraglos als vulnerable Person zu qualifizieren ist. In Bezug
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Seite 11
auf eine medizinische Versorgung in Italien sind die Ausführungen des
BFM in der Vernehmlassung, wonach davon auszugehen sei, dass Ita-
lien, genau wie die Schweiz, über gute medizinische Infrastrukturen ver-
fügt und sich demnach sämtliche erforderliche Abklärungen und Behand-
lungen auch in Italien – sogar kostenlos – durchführen lassen, zutreffend
und haben nach wie vor Gültigkeit. So wird auch die (auf den […]. Juni
2013 terminierte) spezialärztliche Untersuchung (…) in Italien möglich
sein. Dass sich die Firma [Medikamentehersteller] bereit erklärt hat, dem
Beschwerdeführer einen grossen Teil des kostspieligen Medikaments
"[Name des Medikamentes]" zur Verfügung zu stellen, vermag nichts dar-
an zu ändern, dass dieses Medikament und auch die alternativ vorge-
schlagene Medikation mit [anderes Medikament] in Italien ebenfalls er-
hältlich sind. Darüber hinaus ist – wie vom BFM ausgeführt – aufgrund
einer gesetzlichen Regelung die medizinische Grundversorgung in Italien
für alle (selbst für illegal anwesende) Personen gewährleistet. Dem Bun-
desverwaltungsgericht ist bekannt, dass das italienische Asylverfahren
gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende in Italien bei
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur
durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Das Gericht
geht aber davon aus, Dublin-Rückkehrende und insbesondere vulnerable
Personen würden betreffend Unterbringung und medizinischer Versor-
gung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt, und neben
den staatlichen Strukturen würden sich auch zahlreiche private Hilfsorga-
nisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men. Voraussetzung ist freilich, dass die italienischen Behörden vorgän-
gig über die besonderen Schutzbedürfnisse informiert werden. Nach dem
Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass die italienischen Be-
hörden nicht die für den Beschwerdeführer als vulnerable Person erfor-
derlichen Massnahmen treffen würden, um die angezeigte (medizinische)
Unterstützung sicherzustellen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sodann nicht geeignet, diese
Erwägungen umzustossen; die pauschale Kritik am italienischen Asylsys-
tem und seine Rüge, er könne die Nichtexistenz der medizinischen Ver-
sorgung im gesamten Italien – wie das BFM verlange – nicht für eine
Krankheit beweisen, die gar noch nicht diagnostiziert sei, laufen ange-
sichts der Annahme, dass in Italien alle Krankheitsbilder untersuch- und
behandelbar sind, ins Leere.
7.
Es bleibt die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Wie die
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Seite 12
Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, sind dem Bericht
des [spezialärztliche Abteilung Spital D._______] vom (…). Mai 2012 kei-
ne Aussagen bezüglich fehlende Reisefähigkeit zu entnehmen. Dies gilt
auch für den neueren Arztbericht vom (…). Oktober 2012, womit insge-
samt kein Hinweis ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht reise-
fähig wäre.
Die dargelegten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdefüh-
rers sind indessen bei einer Überstellung von der Schweiz nach Italien im
Rahmen der Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen. Insbesondere ob-
liegt es dem BFM, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer eine adä-
quate fachliche Begleitung für die Reise wie auch für die Übergabe an die
italienischen Behörden erhält. Zudem wird es Sache des BFM sein, die
italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der
Überstellung frühzeitig und schriftlich einlässlich über die gesundheitli-
chen Probleme und die besonderen Schutzbedürfnisse des Beschwerde-
führers als vulnerable Person zu informieren, und damit auch die vorhan-
denen Arztberichte (in italienischer Übersetzung) den zuständigen italie-
nischen Behörden zukommen zu lassen, damit eine angemessene Vorbe-
reitung gewährleistet ist. Ebenso wird abzuklären sein, ob die Firma [Me-
dikamentehersteller] die "[Name des Medikamentes]"-Behandlung (auch)
in Italien übernehmen wird. Schliesslich hat das BFM dafür zu sorgen,
dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden übergeben
wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können.
8.
Nach dem Gesagten sind keine schwerwiegende humanitäre Gründe im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einen Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen liessen.
9.
Somit sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der
Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten. Das
BFM ist somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
10.
10.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem
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Seite 13
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die
verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
10.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht sys-
tembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug
der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich bezeichnet.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen
kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Be-
schwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nö-
tigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist
er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide kumula-
tiv erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gut-
zuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentra-
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gung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, bei den Vollzugsmodalitäten der Situation des
Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen, insbesondere von Erwä-
gung 7, Rechnung zu tragen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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