Abtei lung V
E-3867/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
12. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3867/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Afghane tadschikischer Ethnie, gebo-
ren in Kabul und seit seinem ersten Lebensjahr in der Provinz Panjshir
lebend, am 13. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
welches mit Verfügung des BFM vom 24. November 2008 abgewiesen
wurde,
dass das BFM mit der abweisenden Verfügung den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weggewiesen und den Vollzug angeordnet hatte und
diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das BFM in seiner abweisenden Verfügung ausgeführt hatte,
dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul zumutbar
sei, da dieser dort mit seiner Schwester über ein familiäres Bezie-
hungsnetz und zumindest temporären Wohnraum verfüge und die
Provinz Kabul grundsätzlich sicher sei,
dass der Beschwerdeführer, durch seinen Rechtsvertreter, am 20. April
2009 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs einreichte,
dass er dabei geltend machte, dass sich die Rechtslage seit Erlass der
Verfügung vom 24. November 2008 dahingehend verändert habe, als
seine jüngste Schwester am 13. März 2009, aufgrund der katastropha-
len wirtschaftlichen und humanitären Situation, mit ihrer Familie Kabul
verlassen habe und wieder zurück in die Provinz Panjshir gezogen sei,
dass er, wie er bereits im ordentlichen Verfahren angegeben, in Kabul
lediglich geboren sei und die fünf ersten Monate seines Lebens
verbracht habe, danach aber bis zu seiner Ausreise im Dorf
B._______, Distrikt C._______, Provinz Panjshir gelebt habe,
dass er durch den Wegzug seiner Schwester über keinerlei familiäres
Beziehungsnetz mehr in Kabul verfüge, und dass eine Wegweisung in
die Provinz Panjshir gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichtes unzumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der neuen Vorbringen
in seinem Wiedererwägungsgesuch eine Videokassette einreichte,
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welche den Wegzug der Familie seiner Schwester aus Kabul doku-
mentieren soll,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 (zugestellt am 14. Mai
2009) das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies
und feststellte, die Verfügung vom 24. November 2008 sei rechtskräftig
und vollstreckbar,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zudem gestützt auf Art. 17b
Abs. 1 AsylG eine Gebühr auferlegte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 15. Juni 2009 fristgerecht gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass weiter beantragt wurde, es sei der Vollzug der Wegweisung
auszusetzen, die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18.
Juni 2009 den Vollzug aussetzte, dem Beschwerdeführer die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährte, von der
Erhebung eines Kostenvorschusses absah und den Rechtsvertreter
aufforderte, eine Kostennote einzureichen,
dass das Gericht die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte
Videokassette am 18. Juni 2009 visionierte,
dass der Rechsvertreter am 19. Juni 2009 seine Kostennote zu den
Akten reichte,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, jedoch nach
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art.
29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mit-
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hin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen),
dass sich der Sachverhalt mit dem im Wiedererwägungsgesuch gel-
tend gemachten Wegfall des Beziehungsnetzes in Kabul, seit dem ur-
sprünglichen Entscheid des BFM vom 24. November 2008, in wesentli-
cher Weise verändert hat,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
eingetreten ist,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung aus-
führte, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Verfahren un-
glaubhafte Aussagen zu seiner Verfolgungssituation gemacht und zu-
dem, weder anlässlich des Asylverfahrens noch anlässlich des Wieder-
erwägungsverfahrens, Identitätspapiere eingereicht, weshalb seine
Identität nach wie vor nicht belegt sei und nicht feststehe, dass er auch
tatsächlich aus der Provinz Panjshir stamme,
dass es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdefüh-
rers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern und
dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richtes nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche,
dass zudem in Afghanistan der Begriff der Familie viel weiter gefasst
werde als hierzulande, auch Verwandte dritten Grades umfasse und
die meisten Familien kinderreich seien, weshalb von eigentlichen
Grossfamilien und damit davon ausgegangen werden könne, dass der
Beschwerdeführer über weitere Verwandte verfüge, und dass seine
Schwester, welche mit ihrem Ehemann in Kabul gelebt habe, dort über
ein Beziehungsnetz verfügt habe, welches auch der Beschwerdeführer
in Anspruch nehmen könne,
dass demgegenüber nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass
das BFM im ordentlichen Verfahren weder die Identität noch die Her-
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kunft des Beschwerdeführers bezweifelt hat, sondern – im Gegenteil –
im Rahmen von Vollzugsbemühungen von seinen Angaben zur
Herkunft und Identität ausgegangen ist (V1/4),
dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Identität und Herkunft im
ordentlichen Verfahren wie auch im Wiedererwägungs- und Beschwer-
deverfahren widerspruchslose Angaben gemacht hat (A1 S. 1ff.; A14 S.
2 f.; B1 S. 3ff.; Beschwerde S. 3),
dass demnach für das Gericht keine Veranlassung besteht, eine Täu-
schung der Behörden durch den Beschwerdeführer anzunehmen, wes-
halb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kabul gebo-
ren ist, hingegen seit seinem ersten Lebensjahr in der Provinz
Panjshir gelebt hat, wo auch seine Familienangehörigen leben,
dass ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Panjshir gemäss der
Lagebeurteilung, wie sie die damals zuständige ARK im Jahr 2006
vorgenommen hat, als nicht zumutbar gewürdigt werden muss (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9), und dass sich die allgemeine Lage in dieser
Region seither nicht verbessert hat,
dass, wie im Wiedererwägungsgesuch und auch in der Beschwerde zu
Recht angeführt wurde, die Zumutbarkeit einer Wegweisung in als si-
cher eingestufte Provinzen Afghanistans nur mit grösster Zurückhal-
tung und unter klaren Voraussetzungen bejaht werden kann, und ge-
mäss EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30 sowie 2006 Nr. 9, angesichts der
in Afghanistan herrschenden schwierigen humanitären und wirtschaft-
lichen Situation, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eine sorgfältige
Prüfung der individuellen Kriterien geboten ist,
dass dabei insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzmini-
mums und der Wohnsituation massgebend sind,
dass auch diesbezüglich in der Zwischenzeit in Afghanistan keine
Verbesserung der Lage eingetreten ist, die diese Rechtsprechung in
Frage stellen würde,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen glaubhaften Angaben seit
März 2009 nicht mehr über ein familiäres Beziehungsnetz in Kabul
verfügt, weshalb die Frage, ob das familiäre Netz über welches der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Entscheides vom 24. November
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2008 verfügt hatte, ausreichend im Sinne der oben zitierten
Rechtsprechung gewesen wäre, offen bleiben kann,
dass die lapidare und pauschalisierende Argumentation der Vorins-
tanz, wonach in Afghanistan die Familien Grossfamilien seien und der
Beschwerdeführer auf ein – nicht näher konkretisiertes – Familiennetz
seiner Schwester zurückgreifen könne, weder den Anforderungen an
die Voraussetzungen für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
gemäss oben zitierter Rechtsprechung noch an die Pflicht der
Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Verfügungsbegründung
genügt,
dass die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit des Voll-
zugs einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul heute
offensichtlich nicht (mehr) gegeben sind,
dass der Beschwerdeführer deshalb in der Schweiz wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen ist (Art.
83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass demnach festzustellen ist, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfü-
gung vom 12. Mai 2009 Bundesrecht verletzte (Art. 106 AsylG), wes-
halb diese aufzuheben ist,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch die Aufhebung
der von der Vorinstanz geforderten Gebühr beinhaltet, weshalb auf die
diesbezüglichen Beschwerdeausführungen (vgl. Beschwerde S. 7)
nicht weiter einzugehen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem
Beschwerdeführer eine allfällig bereits bezahlte Gebühr
zurückzuerstatten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
geworden ist,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist,
dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 19. Juni 2009 ei-
nen als angemessen zu bezeichnenden Gesamtaufwand (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 732.- ausweist, weshalb die
Parteientschädigung zu Lasten des BFM auf Fr. 732.- festgesetzt wird
(Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 12. Mai 2009 sowie vom 24. November
2008 bezüglich der Dispositivziffern 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 732.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten sowie eine allfällig bereits bezahlte
Gebühr zurück zu erstatten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (die kantonale Behörde).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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