B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3867/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch Johannes Helbling, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 2. Mai 2015. Er gelangte zwei Tage später in die Schweiz, wo er am 5.
Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde ihm vom SEM mitge-
teilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zü-
rich zugewiesen worden sei. Am 6. Mai 2015 wurden im Verfahrenszent-
rum Zürich die Personalien des Beschwerdeführers registriert; am 12. Mai
2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM vom 27. Mai
2015 machte er im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gel-
tend, er sei ethnischer Albaner und stamme aus B._______. Am 26. De-
zember 2009 sei es in C._______, Albanien, zu einer Schlägerei zwischen
einer kriminellen Gruppierung von zirka 30 Personen und ihm, seinem Va-
ter und dessen Cousin gekommen. Der Grund sei eine Bauauftragsver-
gabe an den Cousin gewesen. Die Kriminellen hätten dem Cousin gedroht,
Fahrzeuge und weiteres Material zu entwenden, sollte er nicht für die
Schulden des Besitzers der Fabrik aufkommen, die dieser Besitzer dem
Gläubiger D._______ schulden würde. Als Alternative hätten die Kriminel-
len dem Cousin angeboten, auf den Bauauftrag zu ihren Gunsten zu ver-
zichten. Da der Cousin nicht kooperativ gewesen sei, habe D._______, der
eines der führenden Mitglieder dieser kriminellen Bande gewesen sei, ei-
nen Traktor zu entwenden versucht, worauf der Cousin eingeschritten sei.
Die Angelegenheit sei dann eskaliert. Der Beschwerdeführer habe sich
ebenfalls eingemischt, da der Cousin von den Kriminellen ansonsten wohl
umgebracht worden wäre. Im Verlauf der Auseinandersetzung habe er mit
einem Stein auf den Kopf von D._______ eingeschlagen. Die von ihm (Be-
schwerdeführer) avisierte Polizei sei nicht erschienen. An ihrer Stelle hät-
ten Leute einer privaten Sicherheitsfirma, die ebenfalls über Polizeigewalt
verfügt habe, eingegriffen. Sie hätten die 30 Kriminellen unter Kontrolle ge-
bracht, entwaffnet und später in Fahrzeugen weggeführt. In der Folge seien
er, sein Vater und der Cousin vorübergehend von der Polizei festgenom-
men worden. Der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zu seinen Ver-
wandten auf dem Polizeiposten bis spät nachts ausharren müssen. Vor
dem Posten hätten sich im Zeitpunkt seiner Freilassung rund 30 bewaff-
nete Leute versammelt gehabt. Diese seien mit dem Postenchef befreun-
det gewesen und hätten beabsichtigt, ihn (Beschwerdeführer) umzubrin-
gen. Der Cousin habe deshalb für ihn Polizeischutz beantragt. Der Posten-
chef habe ihm daraufhin zwei Begleitpersonen zur Seite gestellt. Er wäre
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von diesen aber wohl den Kriminellen ausgeliefert worden, weshalb er auf
den Schutz verzichtet habe und durch den Hinterausgang des Postens al-
len Anwesenden entwischt sei. Die Kriminellen und die Polizisten hätten
die ganze Nacht nach ihm gesucht. In der Folge habe er dreimal einen
Vermittler zu den Kriminellen gesandt, um eine Versöhnung zu erreichen.
Die Mühe sei vergebens gewesen. Sein Vater sei von den Kriminellen mit
Waffengewalt bedroht worden. Die von ihm avisierte Polizei habe nichts
gegen die Kriminellen getan. Diese Ereignisse hätten ihm vor Augen ge-
führt, dass ihm die albanischen Behörden keinen Schutz gewähren wollten
und mit den Kriminellen unter einer Decke steckten. Nach den Vorfällen sei
er (noch im Jahr 2009) zur (...eine Verwandte...) nach B._______ gezogen,
wo er sich mit dem (...ein Verwandter...), der die Kriminellen ebenfalls
fürchtete, bis zur Ausreise versteckt habe. Vom Oktober 2014 bis Januar
2015 habe er sich in Griechenland aufgehalten. Da er dort von einem Ver-
wandten erfahren habe, dass D._______ Verbindungen nach Griechen-
land habe, habe er in Griechenland auf eine Asylgesuchstellung verzichtet
und sei nach Albanien zurückgekehrt. Die Bande habe ihn weiterhin mit
dem Tod bedroht, sei es via seinen Vater oder über Telefonanrufe. Nach-
dem D._______ ihn in B._______ von einem Auto aus entdeckt habe, sei
er eine Woche später ausgereist. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben
in Gefahr.
Als Beweismittel reichte er einen albanischen Reisepass, einen Führer-
schein, einen Presseausweis und eine Bestätigung eines Polizeikommis-
sariats ein.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – eröffnet gleichentags –
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuchs.
Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht des Rechtvertreters vom 8. Juni
2015 sowie die Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 38 der Verord-
nung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, so-
fern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flücht-
linge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien (vgl. Reise-
pass). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen
(Art. 6a Abs. 3 AsylG). Massgebliche Kriterien zur Bezeichnung eines Staa-
tes als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und
die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich.
Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass eine asylrele-
vante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im
Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfol-
gung ergeben, welche die in Bezug auf Albanien bestehende Vermutung
der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten.
3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb
die vorstehend dargelegte gesetzliche Regelvermutung für Albanien durch
keinen konkreten und substanziierten Hinweis und kein aussagekräftiges
Beweismittel des Beschwerdeführers umgestossen wurde. So hätte er sich
einerseits an übergeordnete Instanzen oder andere Polizeibehörden wen-
den können. Anderseits seien die Asylangaben nicht glaubhaft. Die Bestä-
tigung des Polizeikommissariats sei unbehelflich, da sie u.a. auf einen
Diebstahl eines Apparates abstelle.
3.3 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen vor-
bringt, vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt hätte oder bei der Würdigung des Sachverhalts und
der Landessituation falsch gelegen hätte. Auf Beschwerdestufe wird, ohne
massgebende neue Erkenntnisse in der Angelegenheit zu Tage zu fördern,
einerseits bestätigt, dass der von der Vorinstanz zusammengetragene
rechtserhebliche Sachverhalt korrekt festgehalten sei. Anderseits wird ar-
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gumentiert, dass die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers zutref-
fen würden. Seine Angaben seien im albanischen Kontext realistisch und
glaubhaft. Selbst die Rückkehr von Griechenland nach Albanien sei nach-
vollziehbar. Sie beruhe zwar nicht auf einer rationalen Abwägung, sondern
sei lediglich Folge eines spontanen Entscheids in einer angespannten Si-
tuation gewesen, sich erneut in den heimatlichen familiären Schutz zu be-
geben, was im Einklang mit einer jahrhundertelangen soziokulturellen Tra-
dition stehe.
3.3.1 Der Beschwerdeführer vertritt somit weiterhin die Auffassung, wegen
der geltend gemachten Ereignisse, Racheakte seitens einflussreicher Kri-
mineller und nicht vertrauenswürdiger oder nicht pflichtbewusster Polizis-
ten an Leib und Leben gefährdet zu sein. Jedoch hat er sich eigenen An-
gaben zufolge noch nie wegen der angeblichen Übergriffe von Dritten
(Bandenmitglieder) oder wegen Übergriffen oder Untätigkeiten von Beam-
ten, die mit diesen Kriminellen zusammenspannen sollen, an eine überge-
ordnete Instanz oder an andere Polizeibehörden in Albanien gewandt, um
den nötigen Schutz zu erhalten. Er hat somit die Schutzfähigkeit und –wil-
ligkeit Albaniens nie in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund und
angesichts der Landessituation ist es ihm zumutbar und möglich, sich an
die zuständigen albanischen Stellen zu wenden.
3.3.2 Weiter beruhen die Befürchtungen des Beschwerdeführers auf Kon-
strukten, weil sie im Kern durch keine substanziellen und glaubhaften Er-
eignisse, Hinweise und stichhaltige Beweismittel gestützt sind:
So lässt sich aus mehreren Ereignissen ableiten, dass die Kriminellen mit
der Polizei kaum so eng befreundet gewesen sein können, und D._______
die Polizei kaum in einer so dominanten Art und Weise kontrolliert haben
kann, wie in der Anhörung geltend gemacht wurde. Die Vorgänge, die den
Beschwerdeführer zum Verlassen des Polizeipostens durch den Hinteraus-
gang bewogen haben, sind deshalb als unglaubhaft zu bezeichnen. Hätte
D._______ in dieser Phase tatsächlich den ihm zugeschriebenen Einfluss
auf die Leitung des Polizeipostens gehabt und mit seiner zirka dreissig-
köpfigen bewaffneten Mannschaft den Beschwerdeführer abfangen wollen,
so wäre ihm dies mit grösster Wahrscheinlichkeit geglückt. Die Ablehnung
von polizeilichem Schutzpersonal und die Wahl des Hinterausgangs hätten
dem Beschwerdeführer in dieser Situation nicht den erforderlichen zeitli-
chen Vorsprung auf die angeblich zur Tötungshandlung entschlossenen
Verfolger eingeräumt. Weiter ist lebensfremd, dass es ihm gelungen sein
soll, gegen eine so dominant auftretende, landesweit tätige und bis in die
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Polizeispitzen hinein vernetzte kriminelle Vereinigung während fünf Jahren
bei der (...eine Verwandte...) in B._______ unversehrt zu bestehen. Die
Polizei hätte ihn und seinen (...ein Verwandter...) im Auftrag von D._______
problemlos (bei seinen […] Verwandten) aufspüren können, wenn tatsäch-
lich ein Tötungsvorhaben im Raum gestanden hätte. Weiter erscheint un-
glaubhaft, dass sich D._______ mit dem Vater des Beschwerdeführers ge-
troffen haben soll, ohne den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Er-
fahrung zu bringen. Auch die angeblichen Versöhnungsversuche tragen
keine Realkennzeichen. Weiter ist – im Gegensatz zur Auffassung des
Rechtvertreters – nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im
Oktober 2014 nach Griechenland ausgereist sein soll, um etwas später er-
neut nach Albanien zurückzukehren, wo ihn die angeblich bestens organi-
sierten Verfolger zu töten gedachten. Zudem erscheint das Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber seinem eigenen (...ein Verwandter...), der
von der gleichen kriminellen Bande mit dem Tod bedroht worden sein soll,
lebensfremd. So soll der Beschwerdeführer den jüngeren (...ein Verwand-
ter...) angewiesen haben, in Albanien (bei der [...eine Verwandte...] in
B._______) zu bleiben, nachdem er (Beschwerdeführer) selber von
D._______ in B._______ entdeckt worden sei. Befragt nach den Gründen,
weshalb er in dieser Weise gegenüber seinem (...ein Verwandter...) gehan-
delt habe, war lediglich zu erfahren, er habe einfach so für den (...ein Ver-
wandter...) entschieden (vgl. SEM-Akten A18 S. 19). Dieser Bemerkung
lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selber nie mit einer
ernsthaften Gefahrensituation auseinandergesetzt haben kann, weil er an-
sonsten weit differenziertere Überlegungen für das Überleben seines (...ein
Verwandter...) angestellt hätte; läge es aufgrund seiner Berichte doch
nahe, dass D._______ den Beschwerdeführer von der Polizei oder von sei-
ner Bande in B._______ hätte suchen lassen und dabei auf den (...ein Ver-
wandter...) gestossen wäre. In diesem Zusammenhang ist zudem nicht be-
kannt geworden, dass die in Albanien verbliebenen Familienangehörigen
in der Zwischenzeit weitere Nachteile seitens der Kriminellen oder der Po-
lizei gewärtigt hätten. Aus den eingereichten Beweismitteln ergeben sich
keine anderen Schlüsse.
3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass die
geltend gemachten Ereignisse nicht nur keine flüchtlingsrechtliche Rele-
vanz aufweisen, sondern darüber hinaus auch nicht glaubhaft ausgefallen
sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK
[SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Albanien, das der Bundesrat zum safe country im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
Weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen
den Wegweisungsvollzug des (…)-jährigen und (…) Beschwerdeführers
als unzumutbar erscheinen. Seiner Rückkehr nach Albanien stehen keine
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individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur entgegen. Er hat seinen Angaben zufolge jahrelang vor der
Ausreise bei Verwandten logiert (vgl. SEM-Akten A8 S. 4) und besitzt ein
genügend grosses Beziehungsnetz im Land, womit zu schliessen ist, dass
seine Wohnsituation als gesichert gelten und er zumindest am Anfang auf
Unterstützung dieser Verwandten zählen kann. Er findet somit ein tragfähi-
ges Familien- und Beziehungsnetz vor. Blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG
dar.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12). Da sein Reisepass, der in den Vorakten liegt, bis ins Jahr 2020
gültig ist, ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvoll-
zug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
bei dieser Lage ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: