B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3868/2014
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Jean-Claude Cantieni, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
E-3868/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, aus Kosovo stammende ethnische "Ägyp-
ter" beziehungsweise Albaner (B._______/Beschwerdeführerin) mit letz-
tem Wohnsitz in F._______ (Serbien), suchten am 23. August 2010 erst-
mals in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung machten sie geltend, sie seien in Serbien aufgrund ihrer
Ethnie beschimpft, bedroht und schikaniert worden. A._______ (in der
Folge: Beschwerdeführer) sei bei seiner Arbeit (…) mit dem Tod bedroht
und aufgefordert worden, sich an einem Überfall zu beteiligen.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2013 fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug (nach Serbien) an.
Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 28. März 2013 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2014 ab.
B.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. April 2014 stellten die Be-
schwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten, die
Ausreisefrist sei auszusetzen beziehungsweise zu verlängern. Ferner er-
gibt sich aus dem Schreiben der sinngemässe Antrag, der Vollzug der
Wegweisung sei als unzumutbar zu erachten.
Sie machten geltend, der Beschwerdeführer sei nach der Ausreise aus
Serbien wegen (…) und Flucht ins Ausland vom Innenministerium in
F._______ vorgeladen worden. Er besitze in Serbien weder ein Haus
noch eine Wohnung, und die Beschwerdeführerin habe psychische Prob-
leme und sei suizidgefährdet, was auf die von ihr im ersten Asylverfahren
vorgebrachte Vergewaltigung zurückzuführen sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Kopie einer Vorladung vom
(…), die Kopie einer beglaubigten Erklärung vom (…) und einen ärztli-
chen Bericht von G._______, Oberarzt, (…) zu den Akten.
C.
Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 9. April
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Seite 3
2014 einstweilen aus. Es nahm das Verfahren in der Folge als zweite
Asylgesuche an die Hand.
Mit am 13. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2014, ersetzt
durch die am 4. Juli 2014 eröffnete Verfügung vom 3. Juli 2014 (Datum
Ausgangsstempel) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In
der Verfügung vom 3. Juli 2014 wurde im Unterschied zur Verfügung vom
12. Juni 2014 die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft
festgesetzt und eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 9. Juli 2014 (Poststempel vom 11. Juli 2014) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten in materieller Hin-
sicht, das BFM sei anzuhalten, die Antrittsbedingungen der Familie im
Ausland zu prüfen, sollten Recherchen innert angemessener Frist negativ
verlaufen, seien sie vorläufig aufzunehmen, und die Fremdenpolizei sei
anzuweisen, das Recht der Familie auf geordnetes Zusammensein im
Durchgangszentrum zu respektieren. In formeller Hinsicht beantragten
sie, die Kosten seien von der Staatskasse zu tragen; weiter ersuchten sie
sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem
beantragten sie im Rahmen der Beschwerdebegründung, das Verfahren
habe als sistiert zu gelten, bis abgeklärt worden sei, ob im Zusammenwir-
ken mit dem Migrationsamt eine geordnete Ausreise infrage komme, und
das (…) sei darum zu ersuchen, die Unterstützung der Familie praxisge-
mäss zu erhöhen.
Als Beweismittel reichten sie eine Kopie der bereits mit dem Wiedererwä-
gungsgesuch eingereichten Vorladung (…), das Original der Erklärung
vom (…), das Original des ärztlichen Berichtes vom (…), die Kopie eines
Schreibens des Beschwerdeführers an das BFM vom 28. März 2014, die
Kopie eines Schreibens an das Kantonale Amt für Migration vom (…), ein
nicht übersetztes, undatiertes Schreiben des Bruders des Beschwerde-
führers, ein nicht übersetztes Schreiben der Beschwerdeführerin vom
8. Juli 2014, zwei Fotoausdrucke der Beschwerdeführerin und (…), das
Schulzeugnis von E._______ vom (…), ein Referenzschreiben des
H._______ vom (…), ein undatiertes Zwischenzeugnis von I._______,
(…) für die Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zu den finanziellen
Verhältnissen der Familie ein.
E-3868/2014
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ab und forderte sie auf, innert Frist einen Kosten-
vorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis abgeklärt worden
sei, ob im Zusammenwirken mit dem Migrationsamt eine geordnete Aus-
reise infrage komme, wies er ab.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind unter
Vorbehalt nachstehender Erwägung erfüllt.
Die Beschwerdeführenden wurden mit Zwischenverfügung vom 23. Juli
2014 darauf hingewiesen, dass die Unterbringung der Familie und die
Höhe der Sozial- beziehungsweise Nothilfeleistungen der kantonalen Be-
hörden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Diesbezüg-
lich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich in
casu um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung).
Eine Anfechtung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfü-
gung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche
und Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden) kann der
Beschwerdeschrift auch sinngemäss nicht entnommen werden. Gegen-
stand des Verfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegwei-
sungsvollzug vom BFM zu Recht angeordnet wurde.
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das Bundes-
amt ein Grossteil der Vorbringen seien bereits Gegenstand des ersten
Asylverfahrens gewesen, weshalb nur auf die als neu erscheinenden Vor-
bringen eingegangen werde. Bezüglich der bereits im ersten Verfahren
geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin würden im
neuerlichen Gesuch keine substanziierten Ausführungen gemacht, wel-
che die Einschätzung im ersten Asylverfahren in Frage stellen würden.
Namentlich sei der ärztliche Bericht nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit
der vorgebrachten Vergewaltigung in einem neuen Licht erscheinen zu
lassen. Der Verfasser des ärztlichen Berichtes vermöge ohnehin nur wie-
derzugeben, was die Patientin gesagt habe, und der tiefere Grund für ei-
ne psychische Erkrankung könne einem Therapeuten verborgen bleiben.
Ausserdem gebe es keine substanziierten Hinweise oder Beweismittel,
welche an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit etwas ändern würden.
Dies gelte ebenso für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Be-
drohung. Er bringe keine nachvollziehbaren Gründe vor, welche die Ein-
schätzungen im ersten Verfahren infrage stellen könnten.
Aus dem eingereichten beglaubigten Schreiben, gemäss welchem der
Beschwerdeführer in Serbien weder ein Haus noch eine Wohnung habe,
lasse sich keine Verfolgung ableiten. Der Beweiswert dieses nur in Foto-
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Seite 6
kopie vorliegenden Dokumentes sei ohnehin sehr tief, da es leicht ge-
fälscht werden könne. Auch die eingereichte Vorladung des Innenministe-
riums in F._______ liege nur als Fotokopie vor und habe damit geringen
Beweiswert. Ausserdem seien solche Dokumente im regionalen Kontext
relativ leicht käuflich erwerblich. Die Echtheit des Dokuments könne je-
doch auch hier grundsätzlich offenbleiben, da sich daraus keine asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Das spontane Quittie-
ren einer Arbeitsstelle sei ein Vertragsbruch, dessen Ahndung dem Ar-
beitgeber obliege. Die Verfolgung dieses Straftatbestandes diene somit
rechtlich legitimen Zwecken. Ausserdem sei im länderspezifischen Kon-
text nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Sinne eines
Politmalus eine bedeutend höhere Strafe zu erwarten hätte, nur weil er
das Vergehen (…) und zudem als Roma begangen habe. Es gebe keine
Anzeichen dafür, dass er in einer allfälligen Untersuchungshaft oder wäh-
rend einer Freiheitsstrafe einer im Sinne des Asylgesetzes unmenschli-
chen Behandlung ausgesetzt wäre.
Betreffend die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin sei fest-
zuhalten, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass sich deren Ge-
sundheitszustand nach dem ablehnenden Entscheid verschlechtert habe.
Eine depressive Entwicklung mit dem Kreisen um suizidale Handlungen
mache sich nicht selten nach der Abweisung des Asylgesuches bemerk-
bar beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Entscheid akzen-
tuiert. Dieses Phänomen stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug nicht
entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorberei-
tung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereit-
schaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht zu-
sätzlich verschärfen würden. Ferner wäre es stossend, wenn Suiziddro-
hungen nach einem abgewiesenen Asylgesuch die Behörden zu einem
Einlenken zwingen würden. Was eine allfällige Therapie betreffe, sei fest-
zuhalten, dass eine entsprechende Infrastruktur in Serbien bestehe.
Der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stehe im Übrigen auch
nicht entgegen, dass für das jüngste Kind noch keine Reisepapiere hätten
beschafft werden können, da damit gerechnet werden könne, dass solche
in absehbarer Zeit vorliegen würden. Hinsichtlich des Kindswohls sei
festzuhalten, dass die (…) den weitaus grössten Teil ihrer Kindheit in Ser-
bien verbracht hätten und es ihnen zuzumuten sei, in Serbien eine neue
Existenz aufzubauen. Die beiden jüngeren Kinder seien aufgrund ihres
Alters noch sehr stark an der Familie orientiert, sodass der Vollzug der
Wegweisung nicht unzumutbar erscheine.
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Seite 7
5.2 Die Beschwerdeführenden setzten sich in ihrer Eingabe vom 9. Juli
2014 mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur ansatzweise auseinander
und ergingen sich in allgemeinen Ausführungen, welche nur teilweise ei-
nen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufwiesen.
Sie führten aus, der formelhafte Generalverdacht der Käuflichkeit von
Deklarationen reiche nicht aus, da ein ärztlicher Bericht die Wahrheit der
Aussagen der Beschwerdeführerin bezeuge. Der Beschwerdeführer wer-
de polizeilich gesucht; ihm und seiner Familie drohe die Auslöschung. Die
Familie stehe in Kontakt mit einer Organisation, welche sie darin unter-
stützen könnte, in ihrer Heimat erneut Fuss zu fassen. Sie würden jedoch
Zeit brauchen, um einen Neuanfang in Kosovo zu organisieren. Ein über-
stürztes Ausweisen würde Art. 16 der UN-Charta widersprechen, da die
jüngere Tochter verstört sei.
Verwaltungsentscheide würden mit ihrem Erlass in formelle Rechtskraft
erwachsen und seien seitens der verfügenden Behörde nicht rücknehm-
bar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht weist vorweg darauf hin, dass entge-
gen der Behauptung in der Beschwerdeschrift Verwaltungsentscheide
nicht bereits mit ihrem Erlass in formelle Rechtskraft erwachsen. Formelle
Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass diese von den Betroffenen
nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Die
materielle Rechtskraft bedeutet, dass die Verfügung unabänderbar ist und
auch von Seiten der Verwaltungsbehörden nicht mehr widerrufen werden
kann, und setzt somit formelle Rechtskraft voraus. Für die Frage der Bin-
dung der Behörden an eine Verfügung ist somit die materielle Rechtskraft
von Belang (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, Rz. 990 ff.). Die angefochtene Verfügung ist weder
formell noch materiell rechtskräftig.
6.2 In Anlehnung an die Regelung von Art. 58 VwVG, wonach die Vorin-
stanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die ange-
fochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann, kann die Verwal-
tung während der Rechtsmittelfrist auch auf eine unangefochtene Verfü-
gung zurückkommen (vgl. BVGE 2007/29 E.4.4 m.w.H.). Dass die Vorin-
stanz die Verfügung vom 12. Juni 2014 durch diejenige vom 3. Juli 2014
(Datum Ausgangsstempel) ersetzte, ist demnach nicht zu beanstanden.
E-3868/2014
Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Seite 9
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr (real
risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In Serbien besteht keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und es
herrscht auch keine Situation allgemeiner Gewalt, die heute den Wegwei-
sungsvollzug der serbischen Beschwerdeführenden unzumutbar erschei-
nen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist für sie grund-
sätzlich zumutbar.
Das Gericht stützt die Erwägungen des BFM in jeder Hinsicht, weshalb
zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann
(vgl. vorstehend E. 5.1).
In Bezug auf den auf Beschwerdeebene erneut eingereichten ärztlichen
Bericht (…) ist ergänzend festzuhalten, dass das Gericht zwar grundsätz-
lich keinen Anlass hat, die ärztliche Einschätzung infrage zu stellen. Vor-
liegend lässt sich indessen, wie das Bundesamt feststellte, eine andere
als von der Beschwerdeführerin genannte Ursache für die psychischen
Probleme nicht ausschliessen, zumal im Bericht keine Aussagen zum
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Seite 10
Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Patientin gemacht, sondern diese
ausdrücklich als deren Aussagen wiedergegeben werden.
Mit der Vorinstanz ist auch festzustellen, dass der in Kopie eingereichten
Vorladung geringer Beweiswert zukommt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer diese vom (…) datierende Vorladung
nicht bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens hätte einreichen kön-
nen.
Wie schon mit Urteil vom 28. Februar 2014 festgestellt wurde, müssen
die Beschwerdeführenden nicht befürchten, in Serbien in eine existenziel-
le Notlage zu geraten, da sie nach über zehnjährigem Aufenthalt in Ser-
bien mit grösster Wahrscheinlichkeit über ein bestehendes Beziehungs-
netz verfügen. Eine erneute Wohnsitznahme in diesem Land würde auch
nicht dem Kindeswohl zuwiderlaufen, da alle Beschwerdeführenden Ser-
bisch sprechen. Diesbezüglich kann auch auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie das BFM sodann zu
Recht feststellte, ist die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin
in Serbien behandelbar und steht dem Wegweisungsvollzug nicht entge-
gen. Allerdings ist eine sorgfältige Vorbereitung und medizinische Beglei-
tung der Ausreise angezeigt, um die psychische Belastung nicht zusätz-
lich zu verschärfen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-3868/2014
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. August 2014 einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3868/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub