B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3868/2019
Ur t e i l vom 6 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2162/2018 vom 1. Februar 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 6. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Dezember 2017 und
der Anhörung vom 13. Februar 2018 führte er im Wesentlichen aus, er
habe die neunte Schulklasse abgebrochen. Bei einer Razzia sei er einmal
mitgenommen worden. Nachdem seine Mutter mittels seiner Taufurkunde
seine Minderjährigkeit bewiesen habe, sei er nach einem halben Tag wie-
der entlassen worden. Ansonsten habe er nie Probleme mit den eritrei-
schen Behörden gehabt und auch nie ein Aufgebot für den Militärdienst
erhalten. Zur Arbeitssuche sei er nach B._______ gegangen. Mangels ei-
nes Passagierscheins habe er sich versteckt halten müssen. Nach circa
einem Monat in B._______ sei er aus Eritrea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die
vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-2162/2018 vom 1. Februar 2019 ab. In der Be-
gründung führte es aus, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der
Erwerbstätigkeit stellten keine asylrelevanten Nachteile dar. Die in der Be-
schwerdeschrift erstmals vorgebrachten zwei Gefängnisaufenthalte von je-
weils einem Monat seien nachgeschoben und damit unglaubhaft.
C.
Am 26. Juli 2019 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe
mit dem Titel „Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch“ ein. Darin er-
suchte er um eine neue Beurteilung seines Asylgesuchs beziehungsweise
stellte er ein neues Asylgesuch. Es lägen neue Beweismittel vor, die seine
Desertion aus dem Militärdienst belegen würden.
Der Eingabe waren die Originale seines Taufscheins und des Schulzeug-
nisses der ersten Klasse (Jahr 2002/2003) und der elften Klasse (Jahr
2013/2015), ein Foto der Diplomübergabe der vierten Klasse (Jahr 2005),
ein Foto von ihm mit seinem Bruder in C._______ vom August 2015, ein
Foto von ihm mit zwei Freunden in C._______ vom August 2015 und ein
Foto seines Bruders mit seinen Kameraden in C._______ von 2016 beige-
legt.
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D.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 überwies die Vorinstanz die Eingabe vom
26. Juli 2019 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungs-
gericht. Zur Begründung führte sie aus, die Eingabe ziele auf die Neubeur-
teilung eines Sachverhaltes ab, der bereits vor dem rechtskräftigen Urteil
des Bundeverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 bestanden habe,
weshalb es sich bei der Eingabe um ein Revisionsgesuch handle, für wel-
ches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 (nochmals versandt am
23. August 2019) forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller zur
Einreichung einer Gesuchsverbesserung auf.
F.
Am 27. August 2019 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung seines Re-
visionsgesuchs ein. Er beantragt, es sei auf das Revisionsgesuch einzu-
treten. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es
sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. August 2019 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21
E. 2.1).
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1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs-
weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).
2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge,
dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene
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Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorge-
bracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. KARIN
SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45; analoge Anwendung von
Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8).
2.5 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
3.
3.1 Der Gesuchsteller reichte die Originale des Taufscheins und des Schul-
zeugnisses der ersten Klasse (Jahr 2002/2003) und der elften Klasse (Jahr
2013/2015), ein Foto der Diplomübergabe der vierten Klasse (Jahr 2005),
ein Foto von ihm mit seinem Bruder in C._______ vom August 2015, ein
Foto von ihm mit zwei Freunden in C._______ vom August 2015 und ein
Foto seines Bruders mit seinen Kameraden in C._______ von 2016 ein.
Die Dokumente würden belegen, dass er bereits am 28. Februar 1997 ge-
boren worden sei und die elfte Schulklasse besucht habe. In der Schule
sei ein Plakat aufgehängt worden, dass alle Schüler der elften Klasse nach
C._______ gehen müssten. Im Juli 2015 habe er die militärische Grund-
ausbildung in C._______ begonnen. Er habe als Metallbauer arbeiten müs-
sen. Als er die Erlaubnis erhalten habe, seinen Bruder, der ebenfalls in
C._______ gewesen sei, zu besuchen, sei er unterwegs mit einem Kolle-
gen seines Bruders von C._______ geflüchtet. Er sei somit vom Militär-
dienst desertiert und müsste bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nach-
teilen rechnen. Die Dokumente habe er über einen in Deutschland leben-
den Onkel seines Onkels, der vor Kurzem in Eritrea gewesen sei, besorgt.
3.2 Das Vorhandensein der eingereichten Beweismittel war dem Gesuch-
steller bereits mehrere Jahre vor Einreichen seines Asylgesuchs in der
Schweiz bekannt. Bei seiner Befragung am 13. Dezember 2017 wurde er
ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel unverzüglich abzugeben. Zudem
wurde er ersucht, Dokumente zum Beleg seiner Identität einzureichen. Er
antwortete darauf, er versuche seinen Taufschein zu organisieren. Am
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8. Januar 2018 reichte er die Identitätskarte seiner Mutter und seines ver-
storbenen Vaters ein. Anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2018
wurde der Gesuchsteller nochmals gefragt, ob er Dokumente zum Abge-
ben habe. Ihm sollte demnach bewusst gewesen sein, dass er sich im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu
bemühen hatte. Dennoch reichte er ausser den Identitätskarten seiner El-
tern keinerlei Belege für seine Asylgründe ein und holte dieses Versäumnis
auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht nach. Die im Rah-
men des Revisionsgesuchs vom 26. Juli 2019 eingereichten Beweismittel
– gut 20 Monate nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von
Beweismitteln – sind somit offensichtlich als verspätet einzustufen. Daran
ändert auch die frühere Erklärung des Gesuchstellers, seine Mutter habe
den Taufschein nicht finden können, nichts. Angesichts der Wichtigkeit des
Beweisens seiner Identität und der Asylgründe stellt das blosse Nichtauf-
finden des Taufscheins kein entschuldbarer Grund für eine verspätete Ein-
reichung dar. Denn es liegt insbesondere kein entschuldbarer Grund vor,
wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die
bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können; dies stellt
vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei
dar (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.47). Offensichtlich hätte die Familie des Gesuchstellers seinen Tauf-
schein mit gründlichem Suchen bereits während des ordentlichen Verfah-
rens einreichen können, da sie seinen Taufschein nur circa fünf Monate
nach der Abweisung seiner Beschwerde auffinden konnte. Bezüglich der
übrigen Beweismittel brachte der Gesuchsteller keine Gründe für die ver-
spätete Einreichung vor.
3.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorlie-
genden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylver-
fahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können.
Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet
vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu
erachten.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeig-
net sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungs-
hindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwer-
deurteils führen könnten.
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4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge-
achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfol-
gung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog Entscheidung und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995/9
E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht,
eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten.
Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen
und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der
herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer
vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet
vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die
genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
4.3 An der Echtheit des Taufscheins und der Schulzeugnisse sind ernst-
hafte Zweifel anzubringen. Der Beschwerdeführer gab im Asyl- und Be-
schwerdeverfahren widerspruchsfrei an, im Jahr 2000 geboren zu sein und
die neunte Schulklasse abgebrochen zu haben. Im Revisionsgesuch führt
er nun erstmals unter Einreichung der obigen Beweismittel an, im Jahr (…)
geboren und während der elften Klasse nach C._______ eingezogen wor-
den zu sein. Zudem sind die Beweismittel leicht fälschbar und käuflich er-
hältlich. Aber selbst wenn der Taufschein und die Schulzeugnisse echt wä-
ren, würden sie lediglich sein neu behauptetes Geburtsdatum und den
Schulbesuch belegen. Den Fotos kommt nur ein geringer Beweiswert zu.
Aus ihnen ist nicht ersichtlich, wo und wann sie aufgenommen worden sind
und sie vermögen keine konkrete Gefährdung zu belegen. Den Beweismit-
teln lässt sich somit kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3
EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen. Der Gesuchsteller vermochte das
Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht glaubhaft darzulegen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelas-
senen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-2162/2018 vom 1. Februar
2019 ist demzufolge nicht einzutreten.
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Seite 8
6.
6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb
diese Gesuche abzuweisen sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. August 2019 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner