B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3869/2012
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Beat Rohrer, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
16. Juni 2008, reiste von Colombo auf dem Luftweg nach Dubai und von
dort über zwei ihm unbekannte Länder nach Italien, wo er am 2. Juli 2008
ankam. Am 4. Juli 2008 gelangte er in einem Auto in die Schweiz, wo er
gleichentags im (…) ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Juli 2008 und der Bundesanhö-
rung vom 10. Juni 2009 brachte er zur Begründung seines Asylgesuches
vor, am (…), als er seinem Vater bei LKW-Transporten geholfen habe,
von der Armee festgenommen worden zu sein. Er sei zu den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt und misshandelt worden. Nach eini-
gen Tagen habe man ihn wegen einer Wunde am Bein freigelassen. Da-
nach sei er nach C._______ gegangen und habe dort gearbeitet. Am (…)
sei er erneut festgenommen und während zwei Tagen festgehalten wor-
den. Er sei gefoltert und nackt fotografiert worden. Nachdem er dank der
Hilfe seines Arbeitgebers freigekommen sei, habe er sich nach
B._______ zurückbegeben. Da das Militär nach ihm gesucht habe und
sein Arbeitgeber bedroht worden sei, habe dieser seine Adresse preisge-
geben. Seine Familie sei deshalb nach D._______ gezogen. Am (…) sei
er von Unbekannten respektive vom Militär zu Hause aufgesucht worden.
Er sei weggerannt und habe sich in einem LKW versteckt zu seiner Tante
nach E._______ begeben wollen. Unterwegs habe ihn der Fahrer jedoch
bei einem Camp der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam
(PLOTE) abgesetzt und entgegen seinem Versprechen nicht mehr abge-
holt. Die Leute der PLOTE hätten ihn nicht freilassen wollen, geschlagen
sowie kahl rasiert und Geld für seine Freilassung verlangt. Am (…) habe
er, als er für einen Einkauf losgeschickt worden sei, fliehen können. Da
die Armee ihn suche, könne er nicht mehr in seiner Heimat leben; sie ha-
be ihm vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen, mit welchen er jedoch
niemals etwas zu tun gehabt habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestä-
tigung seiner Festnahme vom (…), eine Karte des sri-lankischen Roten
Kreuzes vom (…), eine Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka
aus dem Jahr 2008 und ein Dokument des Amts des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom (…) ein.
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B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – rechtsgültig zugestellt gemäss Art. 12
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am
25. Juni 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist
zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und seien daher
asylrechtlich unbeachtlich.
C.
Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Rechts-
mitteleingabe vom 21. Juli 2012 (Poststempel vom 22. Juli 2012) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte
er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er
infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, es sei ihm mit Zwischenverfügung zu eröffnen, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sein Rechtsvertreter sei ihm
als vom Staat zu entschädigender Anwalt zu bestellen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weiter beantragte er
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung der Akten
an die Vorinstanz zur korrekten Gewährung der Akteneinsicht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien der bereits im vorin-
stanzlichen Verfahren abgegebenen Unterlagen ein.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den
Eingang der Beschwerde.
Am 27. Juli 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2012 hielt das BFM vollumfäng-
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lich an seiner Verfügung vom 15. Juni 2012 fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 10. August 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass die Akteneinsicht durch die Vorinstanz in rechtskonformer Weise
gewährt worden sei, dem Beschwerdeführer die sinngemäss beantragte
Einsicht in zwei weitere Aktenstücke jedoch gewährt werden könne, und
brachte ihm die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein
angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges geherrscht
habe, zu betrachten. Im Sommer 2006 sei es zu einem Wiederaufflam-
men des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lan-
kischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die ta-
milische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation in Sri Lanka stelle
sich jedoch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar
sei die Sicherheitslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufrieden-
stellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückge-
gangen. Die LTTE würden über keine handlungsfähige Struktur mehr ver-
fügen, und der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenom-
men.
Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlich-
keiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht
geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein.
Er habe zugegeben, nach seinen Festnahmen jeweils nach kurzer Zeit
freigelassen worden zu sein, was deutlich mache, dass er von den sri-
lankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die
LTTE zu unterstützen. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinwei-
se dafür, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse
haben könnten. Es sei angesichts seines geringen politischen Profils
nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien des-
halb asylrechtlich nicht beachtlich und würden den Anforderungen an
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
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Seite 6
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei entgegen seinen bisherigen Aussagen (…) Mitglied der LTTE gewe-
sen und habe auch eine Art Ausbildung durch diese Organisation durch-
laufen. Sein verschollener Bruder sei ebenfalls während vieler Jahre akti-
ves Mitglied gewesen. Er selbst habe hauptsächlich Transporte ausge-
führt und sei nach dem Tod der Mutter aus dem Dienst entlassen worden.
Danach habe er im Transportgeschäft des Vaters gearbeitet, wobei er
weiterhin auch für die LTTE Transporte gemacht habe. Er habe diese In-
formationen dem BFM vorenthalten, weil ihm gesagt worden sei, LTTE-
Mitglieder würden sofort aus der Schweiz weggewiesen, ausserdem habe
er die Dolmetscherin nicht gut verstanden und ihr nicht vertraut, da es ei-
ne Singhalesin gewesen sei.
Den Ausführungen der Vorinstanz sei auch entgegenzuhalten, dass viele
Personen wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit verhaftet worden
seien, welche nur marginal in deren Aktivitäten involviert gewesen und oft
erst in den letzten Phasen des Krieges rekrutiert worden seien. Zudem
falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehrmals verhaftet und
insgesamt während mehrerer Monate festgehalten worden sei, wobei
man ihn wiederholt auch gefoltert habe. Nach der ersten Verhaftung am
(…) sei er bis zu seiner Ausreise andauernd entweder in Haft, auf der
Flucht oder untergetaucht gewesen. Er sei von den sri-lankischen Behör-
den verdächtigt worden, Mitglied der LTTE zu sein oder diese zu unter-
stützten. Als Verdächtiger müsse er befürchten, weiterhin verfolgt und
festgenommen zu werden. Deshalb sei anzunehmen, er würde nach ei-
ner allfälligen Wegweisung erneut verfolgt, festgenommen und misshan-
delt werden.
Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft spreche auch, dass er illegal,
mit einem gefälschten Visum und einem auf einen anderen Namen lau-
tenden Pass ausgereist sei und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
habe. Illegales Verlassen des Heimatlandes, Einreichen eines Asylgesu-
ches im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigung seien subjektive Nachfluchtgründe, welche die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen und zur vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling führen würden.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich sind, da sich die politische La-
ge in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ent-
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spannt hat. In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass sich
keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten heute
– mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaf-
tes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2 Im Rechtsmittelverfahren wird erstmals vorgebracht, der Beschwerde-
führer sei (…) Mitglied der LTTE gewesen und habe eine gewisse Ausbil-
dung durchlaufen. Im gesamten vorangehenden Verfahren hat er demge-
genüber keine entsprechenden Aussagen gemacht und angegeben, nie
etwas mit den LTTE zu tun gehabt zu haben (vgl. Akten BFM A1/11 S. 8).
Erst nachdem im negativen Asylentscheid festgestellt wurde, dass die sri-
lankischen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Füh-
rungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden, beruft er sich auf eine
angebliche LTTE-Mitgliedschaft und -Tätigkeit, welche indessen nicht be-
legt wird. Die Erklärung, er habe diese Informationen bisher aus Angst vor
einer sofortigen Wegweisung zurückbehalten, vermag in keiner Weise zu
überzeugen, ist ein offensichtlicher Versuch, sich der für ihn ungünstigen
Verfahrenslage anzupassen und muss deshalb als nachgeschoben quali-
fiziert werden.
Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, selbst
wenn er die LTTE während kurzer Zeit unterstützt haben oder vorüberge-
hend deren Mitglied gewesen sein sollte, heute wegen Verdachts auf de-
ren Unterstützung verfolgt sein könnte. Die von ihm geltend gemachte
Mitgliedschaft liegt (…) Jahre zurück; bereits im Alter von 16 Jahren ist er
gemäss eigenen Angaben ausgetreten, und eine Führungsposition hat er
nie innegehabt. Auch der Umstand, dass er sein Heimatland während des
Bürgerkrieges verlassen hat, sich seit über vier Jahren in der Schweiz
aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annah-
me einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der
LTTE bewegte.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
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Seite 8
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In seiner angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2012 hielt das
BFM fest, der Wegweisungsvollzug in das Gebiet der Nordprovinz sei mit
Ausnahme des Vanni-Gebietes grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine
sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge.
Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zu-
rückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und
das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Der Beschwerde-
führer stamme aus B._______ in der Nordprovinz, habe den grössten Teil
seines Lebens in Sri Lanka verbracht, eine gute Schulbildung genossen
und als Transporteur sowie Landwirt gearbeitet. Er könne sich auf ein fa-
miliäres und soziales Beziehungsnetz stützen. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei deshalb zumutbar. Diesen Ausführungen kann unter Verweis auf
BVGE 2011/24 vollumfänglich zugestimmt werden. Es handelt sich beim
Beschwerdeführer um einen (…) alleinstehenden Mann. Aufgrund der Ak-
ten hat er keinerlei gesundheitliche Probleme. Nach seiner Rückkehr in
das Heimatland wird er auf die Unterstützung seiner in B._______ leben-
den Familie zählen können, und es ist davon auszugehen, dass er zu-
mindest vorübergehend bei seinen Angehörigen unterkommen kann. Mit-
hin wird er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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Seite 10
9.
9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – ungeachtet
der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: