B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3869/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (…).
E-3869/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 3. Oktober 2011 in der
Schweiz ein Asylgesuch.
A.a Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus
B._______/Jaffna. Sein Bruder sei im Jahr 2002 Mitglied der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geworden. Er (Beschwerdeführer) habe als
Chauffeur eines (…) gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er einmal bei der Arbeit
von der sri-lankischen Armee kontrolliert und sein Identitätsausweis sei
konfisziert worden. Man habe ihn aufgefordert, diesen im
Armee-Camp abzuholen, was er tags darauf getan habe. Im Camp habe
man ihn befragt und geschlagen; zuletzt habe man ihm den Ausweis dann
zurückgegeben, und er habe – unter der Auflage, sich alle (…) Tage zu
melden und seine Unterschrift zu leisten – gehen können. Dieser Aufforde-
rung habe er während (…) Monaten in Begleitung der Mutter Folge geleis-
tet. Danach sei er aufgefordert worden, ohne Begleitung zu kommen. Er
habe aber Angst gehabt, es ergehe ihm wie einem anderen (…)-Fahrer,
der sich auch allein im Camp gemeldet gehabt habe und erschossen wor-
den sei. Deshalb habe er sich in der Folge bei Verwandten versteckt und
sei der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen.
A.b Am (…) 2011 sei er von Soldaten der sri-lankischen Armee zu Hause
festgenommen und in ein Camp in C._______ gebracht worden. Dort habe
man ihn befragt. Einen Tag später sei er nach Colombo transferiert und
dort nach seinen Verbindungen zu den LTTE und über die Mitgliedschaft
des Bruders bei den LTTE befragt worden. Man habe ihn mit einem Kunst-
stoffrohr geschlagen und seinen Kopf gegen die Wand gestossen. Nach
(…) Tagen habe der Vater über einen Mittelsmann seine Freilassung erwir-
ken können. Er (Beschwerdeführer) sei an eine Adresse in Colombo ge-
bracht worden. Anschliessend habe er sich einen echten Reisepass mit
Geburtsurkunde besorgt. (…) Tage nach seiner Freilassung sei er mit Hilfe
eines Schleppers – und zwar unter Verwendung eines gefälschten Reise-
passes – ausgereist.
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Seite 3
A.c Der Beschwerdeführer reichte in diesem Asylverfahren folgende Un-
terlagen in Kopie zu den Akten: beglaubigte Geburtsurkunde, Identitäts-
ausweis, Registrierungszertifikat eines Fahrzeugs, IKRK-Ausweis, eine
Haftbestätigung und einen Haftbefehl (jeweils einen Bruder betreffend).
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch am 31. Januar 2012 mit der Begründung
ab, die Aussagen zu seiner angeblichen Verfolgung in Sri Lanka seien un-
glaubhaft, weshalb diese Vorbringen nicht hinsichtlich ihrer asylrechtlichen
Relevanz geprüft werden müssten.
C.
Eine gegen diese Verfügung am 5. März 2012 erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1235/2012 vom 15. Mai 2013
in letzter Instanz ab.
D.
Die Ausreisefrist wurde vom SEM in der Folge neu auf den 19. Juni 2013
festgesetzt.
II.
E.
Am 27. August 2013 stellte der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik
Deutschland einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 wurde
die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gestützt auf das
Dubliner-Abkommen angeordnet und in der Folge vollzogen.
III.
F.
F.a Mit Eingabe an das SM vom 20. Januar 2014 liess der Beschwerde-
führer eine Vertretungsvollmacht der (…) zu den Akten reichen und um Ein-
sicht in sämtliche Asylakten ersuchen.
F.b Am 21. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer sein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz.
E-3869/2015
Seite 4
F.c Am 28. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel kurz befragt (Befragung zur Person, BzP).
F.d Am 26. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer einen von seiner
Mutter verfassten Affidavit, datierend vom (…) Januar 2014, sowie einen
Originalausweis des IKRK zu den Akten reichen.
F.e Das SEM führte am 29. Januar 2015 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) eine ausführliche Anhörung mit dem Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen durch.
G.
G.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines neuen Asyl-
gesuchs insbesondere vor, er werde aufgrund der bereits im ersten Asyl-
verfahren vorgebrachten Fluchtgründe in Sri Lanka nach wie vor gesucht.
Zudem habe er während seiner Arbeit als (…)-Fahrer auch Mitglieder der
LTTE transportiert, wobei sich diese jeweils erst am Zielort als solche zu
erkennen gegeben und die Fahrten nicht bezahlt hätten. Er habe mehrmals
auf diese Weise LTTE-Leute transportiert. Auch deswegen habe er mit den
heimatlichen Behörden Probleme bekommen.
G.b Ausserdem habe er in der Schweiz (jeweils am […] in den Jahren […],
[…] und […]) regelmässig an den (…) der LTTE teilgenommen. Er habe
zwar keine tragenden Funktionen wahrgenommen, sei jedoch fotografiert
worden. Selber habe er die Bilder nie zu Gesicht bekommen und diese
seien auch nicht auf einer Website oder in Printmedien publiziert worden.
Allerdings hätten ihm seine Eltern mitgeteilt, dass unbekannte Zivilisten
vorbeigekommen und ihnen diese Fotografien gezeigt hätten. Dies sei (…)
2013 geschehen, als er in Deutschland gewesen sei. Den Eltern sei ge-
droht worden, falls er seine Aktivitäten in der Schweiz nicht beende, würde
ihnen etwas zustossen. Seine Schwester, die noch daheim lebe, habe an-
gesichts dieser Drohungen Furcht vor sexuellen Übergriffen bekommen. Er
werde von den sri-lankischen Behörden auch wegen seiner Exilaktivitäten
gesucht.
H.
Mit (am 20. Mai 2015 eröffneter) Verfügung vom 19. Mai 2015 stellte das
SEM fest, die neuen Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge
die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht und auch sein erneutes Asyl-
gesuch sei abzulehnen.
E-3869/2015
Seite 5
I.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2015 liess der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 erheben. Im Rechtsmittel wurde
beantragt, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in
der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
J.
Am 1. Juli 2015 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und überwies die Beschwerde dem SEM zur Vernehm-
lassung.
K.
K.a Die Vorinstanz hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 voll-
umfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 19. Mai 2015 fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.b Der Beschwerdeführer liess innert (erstreckter) Frist am 10. August
2015 seine Replik einreichen. Darin liess er seine Rechtsvertreterin unter
anderem ausführen, seine Vorbringen seien auch unter revisionsrechtli-
chem Blickwinkel zu beurteilen; es werde an den Anträgen und Ausführun-
gen in der Beschwerde vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht behandelt in der Folge zuerst die Rechts-
begehren gemäss Beschwerdeschrift (vgl. E. 4–13) und danach den in der
Replik gestellten (allfälligen) Revisionsantrag (vgl. E. 14).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in der hier zu beurteilenden Verfügung vom 19. Mai
2015 Folgendes aus:
5.1.1 Der Beschwerdeführer berufe sich im zweiten Asylgesuch schwer-
punktmässig auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Vorfluchtgründe. Insoweit ziele das zweite Asylgesuch auf die Neubeurtei-
lung eines vorbestehenden Sachverhalts ab, mit dem sich das Bundesver-
waltungsgericht im Urteil vom 15. Mai 2013 materiell befasst habe. Recht-
lich betrachtet dürfe nur das Gericht selber Sachverhalte einer Neubeurtei-
lung unterziehen, was auf Gesuch hin im Rahmen eines Revisionsverfah-
rens erfolge. Eine Prüfung jener Vorbringen liege daher nicht in der Kom-
petenz des SEM.
5.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten stellte
das SEM einleitend fest, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an den
besagten (…) durch keinerlei Beweismittel belegt. Seinen "sehr vagen"
Ausführungen sei zu entnehmen, dass er sich dabei jedenfalls nicht in ei-
nem besonderen Mass exponiert habe.
Was die beschriebene Suche durch Unbekannte bei den Eltern des Be-
schwerdeführers betreffe, seien seine Aussagen von Unstimmigkeiten ge-
prägt, würden sich teilweise grundlegend widersprechen und seien hin-
sichtlich des geschilderten zeitlichen Ablaufs auch nicht nachvollziehbar.
Bezüglich der Frage einer allfälligen Gefährdung im Verfügungszeitpunkt
hielt das SEM fest, die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten wür-
den, selbst wenn diese als glaubhaft gelten könnten, nicht eine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen. So habe der Beschwerdefüh-
rer selber angeführt, im November 2014 erneut an der (…) teilgenommen
zu haben, wobei es zu keinen Problemen für die Eltern mehr gekommen
sei. Daraus sei zu schliessen, dass er nicht in den Fokus der sri-lankischen
Behörden geraten sei und auch nicht über ein politisches Profil verfüge,
das zur Bejahung flüchtlingsrechtlicher Verfolgung führen würde. Insge-
samt würden auch in Berücksichtigung der tamilischen Ethnie und der
Dauer der Landesabwesenheit keine Faktoren vorliegen, die eine Gefähr-
dung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Es
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bestehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn des Asylgesetzes ausge-
setzt.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde vom 19. Juni 2015 wird zunächst der Sachverhalt
– wie er sich seit Einreichen des ersten Asylgesuchs präsentiere – dar-
gelegt (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Es wird gerügt, das SEM habe zu Unrecht
festgestellt, die bereits im ersten Asylverfahren geäusserten Vorbringen
seien, da materiell vom Bundesverwaltungsgericht überprüft, keiner weite-
ren Überprüfung durch die Vorinstanz dieses Gerichts zugänglich; durch
diese Beschränkung sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig
und falsch festgestellt worden.
5.2.2 Das SEM lasse bei seinem Vorgehen auch ausser Acht, dass kurz
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers eine
Anpassung der Länderpraxis des BFM zu Sri Lanka vorgenommen worden
sei, welche zu einer Neubeurteilung sri-lankischer Asylgesuche geführt
habe. Diese Praxisänderung hätte im Entscheid vom 19. Mai 2015 insoweit
berücksichtigt werden müssen, als auch die Vorbringen im Rahmen des
ersten Asylverfahrens neu zu beurteilen gewesen wären. Das Vorgehen
des SEM mit der Unterscheidung zwischen "neuen und alten" Asylgründen
sei auch deshalb nicht sachgerecht, weil der Sachverhalt "nicht trennbar
sei" (vgl. Beschwerde S. 9). Mit der vorliegenden Beschwerde würden da-
her sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der
im Jahr 2013 erfolgten Praxisänderung thematisiert.
Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe sei fest-
zuhalten, dass die von der Vorinstanz angebrachten Zweifel nur auf kleine-
ren Widersprüchen beruhen würden, die bereits in der Beschwerde vom
31. Januar 2012 und Replik vom 2. Juli 2012 erklärt und widerlegt worden
seien.
5.2.3 Die enge Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu LTTE-Mitglie-
dern sei als Risikoprofil zu werten. Die Fahndungen bei seinen Eltern und
am Abstellplatz des (…) würden eine gezielte Reflexverfolgung darstellen,
zumal eine Suche nach dem Beschwerdeführer wegen der LTTE-
Tätigkeiten des Bruders aufgrund der vorhandenen Realkennzeichen über-
aus wahrscheinlich sei und die hier vom SEM angemeldeten Zweifel un-
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Seite 9
begründet seien. Hinzu komme, dass das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers in den Gesprächen zwischen der Rechtsvertretung und dem Mandan-
ten auf eine nie behandelte Traumatisierung schliessen lasse. Erschwe-
rend kämen Erinnerungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers hinzu,
unter denen er seit den Misshandlungen leide. Letztlich sei die Glaubhaf-
tigkeitsprüfung in Sri-Lanka Fällen nach der Inhaftierung zweier aus der
Schweiz weggewiesener tamilischer Asylsuchender in Colombo, die zu ei-
nem Vollzugsmoratorium geführt hätten, Gegenstand gutachterlicher Kritik
gewesen. Insgesamt erscheine in diesem Sinn klar, dass die vom SEM an-
geführten Widersprüche wenig geeignet seien, die Glaubhaftigkeit des Be-
schwerdeführers als Ganzes in Frage zu stellen. Zudem sei die Glaubhaf-
tigkeit im Licht einer Fehlbeurteilung der Situation in Sri Lanka geprüft wor-
den. Diese müsse nunmehr vor dem Hintergrund der neuen Erkenntnisse
entsprechend neu beurteilt werden.
5.2.4 Der Beschwerdeführer sei sowohl Opfer direkter Vorverfolgung we-
gen seiner Tätigkeit als (…)-Fahrer und des unwissentlichen Transports
von LTTE-Mitgliedern, als auch Opfer einer Reflexverfolgung wegen des
Bruders, wegen dem er eine "grosse Nähe zur LTTE" aufweise (vgl. Be-
schwerde S. 12). Diese werde durch den zweiten Bruder noch verstärkt.
Beide Brüder würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. D._______ habe
eine provisorische Aufenthaltsbewilligung in E._______; wegen seiner
LTTE-Tätigkeiten sei ihm das Asyl verweigert worden. Das Bundesverwal-
tungsgericht unterstreiche im Grundsatzurteil BVGE 2011/2014, dass Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Dabei genüge bereits ein
Verdacht zu entsprechenden Handlungen zugunsten der LTTE. Das SEM
habe es unterlassen, die Gefährdung für den Beschwerdeführer aufgrund
der Ausreise des jüngsten Bruders abzuklären.
5.2.5 In der Schweiz habe der Beschwerdeführer schliesslich mehrmals an
LTTE-(…) teilgenommen und sei dabei auch fotografiert worden. Unbe-
kannte hätten den Eltern des Beschwerdeführers diese Fotografien gezeigt
und sie bedroht. Diese exilpolitische Tätigkeit sei geeignet, bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen, zumal
der politisch aktive Teil der Diaspora von der sri-lankischen Regierung als
ernsthafte Gefährdung empfunden und diese als Unterstützer der LTTE
betrachtet werde. Dabei sei eine besonders exponierte Stellung in der
Diaspora nicht erforderlich, um bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfol-
gung ausgesetzt zu sein. Auch nach den jüngsten Präsidentschaftswahlen
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Seite 10
bleibe diese Bedrohung weiterhin real. So seien Staatsapparat und Admi-
nistration unverändert geblieben und der "Prevention of Terrorism Act"
(PTA) sei nach wie vor in Kraft.
5.2.6 Insgesamt sei damit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Folglich sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat am 21. Januar 2014 ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz gestellt. Das SEM hat dieses entsprechend erfasst und die
notwendigen Verfahrensschritte (namentlich Anhörungen) durchgeführt.
Soweit sich seine Begründung zum zweiten Asylgesuch auf die im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe bezieht, ist Folgen-
des festzuhalten:
6.2 Das damalige BFM hatte in seiner Verfügung vom 31. Januar 2012 die
geltend gemachten Verfolgungsgründe als nicht glaubhaft im Sinn von
Art. 7 AsylG beurteilt. Im seinem Urteil vom 15. Mai 2013 war das Bundes-
verwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss gekommen, dem Beschwerde-
führer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung in seinem
Heimatland glaubhaft zu machen.
6.3
6.3.1 Das Gericht stellte dabei insbesondere fest, das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei seit der Nichtleistung seiner Unterschrift im Camp
während dreier Jahre bis im (…) 2011 von den Sicherheitskräften gesucht
worden und habe meist versteckt bei Verwandten in seinem Dorf gelebt,
sei unsubstanziiert und widersprüchlich; dass seine Identitätskarte in der
Zeit, als er sich angeblich versteckt gehalten habe, ausgestellt worden sei,
deute darauf hin, dass er in dieser Zeit nicht in Furcht vor den staatlichen
Behörden gelebt habe und ihn diese nicht gezielt gesucht hätten; ausser-
dem habe er sich in dieser Periode zusätzlich in Colombo einen Reisepass
ausstellen lassen (Urteil E-1235/2012 E. 4.2).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im (…) 2011 von der sri-
lankischen Armee festgenommen, nach Colombo gebracht, befragt, gefol-
tert und nach (…) Tagen wieder freigelassen worden, bezeichnete das Ge-
richt als "konstruiert", wobei auf die vagen, unsubstanziierten und teilweise
unplausiblen beziehungsweise widersprüchlichen Angaben verwiesen
wurde; das Gericht stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer sich auch
mit Bezug auf den Erhalt seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins
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Seite 11
in verschiedene Widersprüche verwickelt und zudem die Organisation sei-
ner Ausreise unlogisch geschildert habe (vgl. a.a.O. E. 4.3).
6.3.2 Als glaubhaft gemacht qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht
hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei beim (…) durch
die sri-lankische Armee an einem Checkpoint kontrolliert und anschlies-
send zur Unterschriftenleistung verpflichtet worden (vgl. a.a.O. E. 4.1).
6.3.3 Die Angabe des Beschwerdeführers, sein Bruder D._______ sei im
Jahr 2002 Mitglied der LTTE geworden und werde seit Ende des Bürger-
kriegs in einem Lager der Regierung festgehalten, werde durch verschie-
dene Dokumente belegt und könne ebenfalls als glaubhaft erachtet werden
(vgl. a.a.O. E. 4.3.1). Dass der Bruder E._______ in F._______ als Flücht-
ling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe, könne zwar ebenfalls
geglaubt werden; die Gründe dafür seien jedoch unklar und die knappen
Aussagen bei den Akten liegenden Auskünfte dieses Bruders zu seiner an-
geblichen Festnahme in Sri Lanka würden nicht genügen, um eine
Reflexverfolgung gegen den Beschwerdeführer glaubhaft zu machen (vgl.
a.a.O. E. 4.4 in fine).
6.3.4 Abschliessend hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer wäre bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht bedroht, da er nie Mitglied der LTTE
gewesen sei und nicht habe glaubhaft machen können, einer Mitglied-
schaft oder zumindest einer Nähe zur LTTE verdächtigt zu werden (vgl.
a.a.O. E. 4.6).
6.4
6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer sich in seinem zweiten Asylgesuch auf
Vorbringen abstützt, die in ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert
worden sind (vgl. oben E. 6.3.1), hat das SEM jene Vorbringen zu Recht
nicht einer erneuten Glaubhaftigkeitsbeurteilung unterzogen. Auch unter
dem Blickwinkel von Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit ist es richtig,
dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt
gestellt hat, es sei durch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch das Bun-
desverwaltungsgericht in dessen rechtskräftigem Urteil gebunden.
6.4.2 Eine neue Glaubhaftigkeitsbeurteilung – mit Bezug auf diese Vorbrin-
gen – könnte sich gemäss Praxis des Gerichts nur ausnahmsweise als zu-
lässig und sachgerecht erweisen, nämlich dann, wenn die Verneinung der
Glaubhaftigkeit auf einer generellen Einschätzung des länderspezifischen
Kontexts beruhte, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen hat (vgl.
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Seite 12
hierzu etwa die Urteile D-2659/2016 vom 9. September 2016 S. 12 f. E. 6.2
und E-1479/2015 vom 29. März 2017 S. 17 f. E. 5.4.3). Eine solche Situa-
tion ist hier nicht gegeben. Vielmehr waren die damaligen Vorbringen des
Beschwerdeführers insbesondere wegen Unsubstanziiertheit und Wider-
sprüchlichkeit sowie mangelnder Plausibilität der Aussagen und somit in-
folge Fehlens individueller Realitätskennzeichen als unglaubhaft zu quali-
fizieren.
6.4.3 Soweit der Beschwerdeführer sich im zweiten Asylverfahren auf als
unglaubhaft erkannte Vorbringen aus dem ersten Verfahren abstützt, kann
nach dem Gesagten auf die Erwägungen im rechtskräftigen Urteil vom
15. Mai 2013 verweisen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines zweiten Asyl-
gesuchs als neues Vorbringen geltend, er habe als (…)-Fahrer unwissent-
lich Mitglieder LTTE transportiert und sei deshalb Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen.
7.1.1 Soweit das SEM hierzu feststellt, dieses Sachverhaltselement wäre
grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen, kann
auf die Ausführungen in der nachfolgenden E. 14 verwiesen werden.
7.1.2 Das Gericht stellt nach Durchsicht der Akten vorab fest, dass nicht
nachvollziehbar wird, weshalb der Beschwerdeführer diese Tätigkeit für die
LTTE nicht bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemacht
hat. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer solche angeblichen Unter-
stützungsaktivitäten auch bei der ersten Befragung zum zweiten Asylge-
such noch mit keinem Wort erwähnt hatte (vgl. Protokoll BzP S. 8).
7.1.3 Hinzu kommt, dass das Vorbringen vom Beschwerdeführer in lebens-
fremder Weise geschildert wurde: Zunächst beantwortete er die Frage, ob
er auch Mitglied der LTTE gewesen sei, mit den Worten "Ich habe der LTTE
geholfen. Ich habe die LTTE Personen transportiert" (vgl. Protokoll Anhö-
rung ad F26). Die klare Anschlussfrage "Können Sie das etwas erläutern?
Sie haben LTTE Personen transportiert, was verstehen Sie darunter?"
beantwortete er mit folgenden Worten: "Ich habe am LTTE Anlass namens
(…) mitgeholfen, eine Öllampe angezündet, Dekorationsarbeiten gemacht"
(vgl. a.a.O. ad F27). In der Folge erwähnte der Beschwerde-
führer, er habe Personen transportiert, die sich jeweils erst am Zielort als
LTTE-Leute zu erkennen gegeben hätten, ohne einen nachvollziehbaren
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Seite 13
Grund für dieses wenig logische Verhalten seiner Fahrgäste zu erwähnen
(vgl. a.a.O. ad F29). Die Frage, wie oft er denn solche LTTE-Personen
transportiert habe, beantwortete er vage mit den Worten: "Mehrmals, das
kann ich nicht genau sagen" (vgl. a.a.O. ad F30). Schliesslich gab er an,
wegen dieser Vorkommnisse Probleme mit den Behörden bekommen zu
haben (vgl. a.a.O. ad F31: "Ja. Wegen den Transporten hatte ich Prob-
leme."), war dann aber nicht in der Lage das Jahr anzugeben, in dem er
erstmals in solche Schwierigkeiten geraten sei (vgl. a.a.O. ad F33).
7.1.4 Diese protokollierten Aussagen sind unsubstanziiert und lebens-
fremd. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erscheint – auch im
Vergleich zu anderen Protokollstellen – als auffällig ausweichend. Dieses
neue Vorbringen ist damit (ebenfalls) als unglaubhaft zu qualifizieren.
7.2
7.2.1 In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, der Beschwerdeführer
habe im Jahr (…) an einer (…)monatigen LTTE-Ausbildung teilgenommen;
er habe dies gegenüber den schweizerischen Asylbehörden bisher aus
Furcht, als "Terrorist" betrachtet zu werden, nicht vorgebracht (vgl. Be-
schwerde S. 4).
7.2.2 Auch dieses Vorbringen ist unglaubhaft: Der Beschwerdeführer hat
in seinem Rechtsmittel auch angegeben, dass damals standardmässig
"alle (…)-Fahrer der Region von der LTTE dazu aufgefordert [worden
seien], eine Selbstverteidigungsausbildung bei der LTTE zu absolvieren"
(vgl. a.a.O.). Damit verliert die Begründung, wieso dieses Ereignis – unter
Verletzung der dem Beschwerdeführer bekannten gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht – verschwiegen worden sei, faktisch jede Nachvollziehbarkeit.
Hinzu kommt, dass die angebliche LTTE-Kurzausbildung bezeichnender-
weise im Rahmen des zweiten erstinstanzlichen Asylverfahrens (BzP und
Anhörung zu den Asylgründen) nie auch nur andeutungsweise erwähnt
worden ist.
7.2.3 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, seine
angebliche Ausbildung im Jahr (…) sei den heimatlichen Behörden be-
kannt geworden und er habe deswegen irgendwelche Probleme gehabt.
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Seite 14
8.
8.1 Als weiteren Grund für sein zweites Asylgesuch nennt der Beschwer-
deführer exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz. So will er regelmässig an
der (…) zum LTTE-(…)teilgenommen haben.
8.2 Gemäss Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) vermögen exilpolitische Aktivi-
täten eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
AsylG dann zu begründen, wenn diese in den Augen der sri-lankischen
Behörden mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus
verfolgt werden. Dass sich eine Person dabei besonders exponiert, ist nicht
erforderlich. Angesichts des vermutlich gut organisierten sri-lankischen
Nachrichtendiensts ist aber davon auszugehen, dass die Behörden dieses
Landes blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen auch als solche
identifizieren können, und diese folglich dort nicht als Gefahr wahrgenom-
men werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung hat, ist im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden
relevanten Umstände zu erörtern. Dabei ist die tatsächliche und seitens
des sri-lankischen Staates wahrgenommene Rolle der Schweiz bezüglich
der exilpolitischen Aktivität der hierzulande lebenden grossen tamilischen
Diaspora zu berücksichtigen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4 und
BVGE 2011/24 E. 8.4.1 f., je m.w.H.).
8.2.1 Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch zu den vom
Beschwerdeführer geschilderten Folgen der Teilnahme am (…) erhebliche
Zweifel anzumelden sind. Hatte er anfänglich noch dargelegt er "gehe an
alle Demonstrationen, die von der LTTE organisiert werden" (vgl. Protokoll
BzP S. 7), blieben davon letztlich drei oder vier Teilnahmen an den (…) der
Jahre (…), (…) und (…) übrig. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, er
habe neben diesen Teilnahmen keine weiteren politischen Aktivitäten in der
Schweiz entfaltet (vgl. a.a.O. S. 7 und Protokoll Anhörung S. 7 f.). Für die
Teilnahme an diesen wenigen Veranstaltungen wurden keinerlei Beweis-
mittel zu den Akten gereicht und die protokollierten Schilderungen der (…)
sind oberflächlich und vage geblieben (vgl. Protokoll Anhörung vom 29. Ja-
nuar 2015 S. 6 ad F41 ff.).
E-3869/2015
Seite 15
8.2.2 Die anlässlich der (…) im Jahr (…) vom Beschwerdeführer gemach-
ten Fotos sollen im Jahr 2013 den Eltern gezeigt und diese dabei bedroht
worden sein. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer allerdings wider-
sprüchlich: Gemäss Angaben bei der Erstbefragung sei dies nur einmal
Ende 2013 geschehen (vgl. Protokoll BzP S. 7), während solches gemäss
seinen späteren Aussagen (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 ad F58 f.) mehr-
mals der Fall gewesen sein soll. Auch diese Erwägungen des SEM (vgl.
angefochtene Verfügung S. 4 f.) sind zutreffend und zu bestätigen.
8.2.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser exilpolitischen Akti-
vitäten ist zudem festzuhalten, dass diese offensichtlich nicht geeignet wä-
ren, zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu führen, zumal
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch im Jahr 2014 (er-
neut) an der besagten (…) teilgenommen haben will und sich daraus keine
weiteren Probleme mehr für die Eltern ergeben haben sollen (vgl. Protokoll
Anhörung S. 7 in fine). Bei der vorliegenden Aktenlage wäre davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer durch Teilnahme an den besagten (…)
die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden noch nicht auf sich gezo-
gen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen haben dürfte. Es wäre
mit anderen Worten nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden
würden diese Teilnahmen dem Beschwerdeführer als aktive Unterstützung
von tamilischen Separatismus-bestrebungen im Heimatstaat anlasten.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer weist im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
auf die Gefahr einer Reflexverfolgung hin (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
9.2 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Anschlussverfolgung zu
werden, ist gemäss langjähriger Praxis der Asylbehörden (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1994 Nr. 5) grundsätzlich vor allem gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass
zur Vermutung hat, dass ein Angehöriger mit dem Gesuchten in engem
Kontakt steht.
9.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut festzuhalten, dass das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im (…) 2011 festgenommen und
unter anderem zur Mitgliedschaft eines Bruders bei den LTTE verhört wor-
den, sich als unglaubhaft herausgestellt hat (vgl. oben E. 6.3.1).
E-3869/2015
Seite 16
9.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers haben sich zwei Brüder
den LTTE angeschlossen; beide würden sich heute in F._______ respek-
tive E._______ aufhalten, wo ihnen flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt
worden sei. Dass nach den Brüdern in Sri Lanka gefahndet wird, ergibt sich
aus den Akten des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit. Dieser macht
auch nicht geltend, dass die im Heimatstaat verblieben Angehörigen – (…)
(vgl. Protokoll der Anhörung vom 29. Januar 2015) – wegen der Verbindun-
gen ihrer beiden (…) respektive (…) zu den LTTE einer Anschlussverfol-
gung ausgesetzt gewesen wären; auch seine Mutter hatte in ihrem "Affida-
vit" vom (…) Januar 2014 nichts Derartiges erwähnt.
9.5
9.5.1 Unter diesen Umständen ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer solche Nachteile konkret
befürchten müsste, zumal die beiden Brüder nicht in der Schweiz, sondern
in anderen europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden sein
und sich weiterhin dort aufhalten sollen. Dies dürfte mittlerweile auch den
heimatlichen Behörden bekannt geworden sein. Diese haben unter diesen
Umständen keinen Anlass zu vermuten, dass der Beschwerdeführer mit
seinen – möglicherweise als regimefeindlich eingestuften – Brüdern in en-
gem Kontakt steht.
9.5.2 Insgesamt ist damit die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts
in seinem ersten Beschwerdeentscheid vom 15. Mai 2013 zu bestätigen,
es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das reelle Risiko einer Re-
flexverfolgung glaubhaft zu machen.
10.
10.1 Zur aktuellen Situation von abgewiesenen tamilischen Asylsuchen-
den, die nach Sri Lanka zurückkehren, hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend ausei-
nandergesetzt (vgl. dort E. 8).
10.2 Im Rechtsmittel wird – unter Hinweis auf BVGE 2011/24 (respektive
das Urteil E-6220/2006) – darauf hingewiesen, dass nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Bezug auf Sri Lanka
eine Änderung der Länderpraxis vorgenommen worden sei. Soweit gerügt
wird, diese sei vom SEM in seinem zweiten Asylentscheid nicht berück-
sichtigt worden, erscheint diese Rüge als unbegründet. Auch wenn in der
Verfügung nicht explizit von "Praxisänderung" die Rede war, hat das SEM
E-3869/2015
Seite 17
die Frage einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers offensicht-
lich unter Berücksichtigung der geltenden Praxis geprüft. Die Praxis-
änderung ist zudem von beiden Parteien im Rahmen des Schriften-
wechsels thematisiert worden.
10.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurde festgestellt,
dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung
und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich
bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi-
kofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächli-
chen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den
LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem Risiko, genau befragt und überprüft zu werden un-
terliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
10.4 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind vorliegend nach
dem oben Gesagten keine stark risikobegründenden Faktoren erkennbar.
Namentlich ist mit Bezug auf die geltend gemachten – wie erwähnt, in kei-
ner Weise belegten – geringfügigen Exilaktivitäten jedenfalls nicht davon
auszugehen, die heimatlichen Behörden würden davon ausgehen, der Be-
schwerdeführer stelle eine ernsthafte Gefahr für ein Wiederaufleben des
tamilischen Separatismus in Sri Lanka dar.
10.5 Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers erneut verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
E-3869/2015
Seite 18
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3869/2015
Seite 19
12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
12.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 6.3.3 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
E-3869/2015
Seite 20
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
12.2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer keine Furcht glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich zu ziehen. Es bestehen somit
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort eine menschenrechtswid-
rige Behandlung drohe. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine
Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Mit dem SEM
ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen weiterhin zu-
lässig ist.
12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.3.1 Das SEM führte hierzu in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai
2015 aus, der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz erweise
sich praxisgemäss als grundsätzlich zumutbar, wobei im Einzelfall eine Be-
urteilung der individuellen Zumutbarkeit angezeigt sei. Vorliegend würde
der aus dem Jaffna-Distrikt stammende Beschwerdeführer über ein tragfä-
higes soziales Beziehungsnetz verfügen. Er sei zudem jung und gesund
und verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung. Er sei erst einige
Jahre landesabwesend, was eine Reintegration in den Arbeitsmarkt als
auch in sozialer Hinsicht entsprechend erleichtern dürfte. Eine konkrete
Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG sei nicht gegeben.
12.3.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde (vgl. dort S. 15)
namentlich ein, er wäre im Fall einer Rückkehr "das einzige gesunde männ-
liche Familienmitglied", das in Sri Lanka leben würde, was zusammen mit
den Risikofaktoren, die er erfülle, dazu führen würde, dass er nicht damit
E-3869/2015
Seite 21
rechnen könnte, in Frieden und mit einer sicheren Erwerbstätigkeit sein
Auskommen zu finden.
12.3.3 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist erneut auf das Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (bes. Ziff. 13.3.) zu
verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordpro-
vinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in ab-
sehbarer Zukunft nichts ändern dürfte. Die Militärpräsenz dient dabei of-
fenbar nicht mehr einzig Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind
auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig; dies scheint
Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetrie-
benen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Von den intern über 70‘000
Vertriebenen sind rund 36‘000 im Distrikt Jaffna angesiedelt. Dort beginnen
die Besitzer des Landes zunehmend ihr Grundeigentum zurückzufordern,
was die Gefahr erneuter Zwangsvertreibung erhöht. Weiter haben zehn-
tausende der landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten in-
tern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Diesbe-
züglich stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone, namentlich
in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu, als besonders prekär dar. Die
ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung
in der Nordprovinz ist angesichts der andauernden Besetzung von pri-
vatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der
weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig
hohen Lebenskosten nach wie vor fragil. Mit Bezug auf den Distrikt Jaffna
jedoch wird im Leiturteil festgestellt, dass dieser in den vergangen Jahren
einen beachtlichen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt habe.
12.3.4 Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung
mit dem SEM davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (ins-
besondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann.
12.3.5 Nach Prüfung der Akten ist auch die diesbezügliche Einschätzung
des SEM zu bestätigen. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2012 (sowie im
Urteil des Gerichts E-1235/2012 vom 15. Mai 2013) verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat nach Beendigung des Bürger-
kriegs verlassen und kennt sich namentlich in der Heimatregion Jaffna gut
E-3869/2015
Seite 22
aus. Er hat (…) Jahre lang die Schule besucht und als Hilfsarbeiter in ver-
schiedenen Landwirtschaftsbetrieben sowie als Fahrer des familieneige-
nen (…) gearbeitet. Seine Angehörigen leben im Heimatort B._______, wo-
mit er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der Rein-
tegration mindestens anfänglich wird unterstützen können. Auch die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme (Kopfschmerzen, Gedächtnis-
probleme) vermögen in der genannten Form nicht zur Unzumutbarkeit der
Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen zu führen – dies umso weni-
ger als der Beschwerdeführer sich selber als einziges gesundes männli-
ches Familienmitglied bezeichnet.
12.3.6 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher auch im
heutigen Zeitpunkt als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die sinngemäss beantragten weiteren Ab-
klärungen erweisen sich als unnötig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Der Beschwerdeführer hat am 21. Januar 2014 ausdrücklich ein zwei-
tes Asylgesuch gestellt. Er war bereits zu diesem Zeitpunkt durch seine
Rechtsvertreterin verbeiständet, einer von einer spezialisierten Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende angestellten Juristin (die Vollmacht da-
tiert vom 16. Januar 2014). Sowohl die Erstbefragung vom 28. Januar 2014
als auch die Anhörung vom 29. Januar 2015 wurden im Beisein seiner
Rechtsvertretung durchgeführt.
E-3869/2015
Seite 23
14.2 In der Anhörung vom 29. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer
– wie erwähnt im Beisein seiner Rechtsvertreterin – ausdrücklich darüber
informiert, dass er ein Revisionsgesuch stellen müsse, wenn er an der
Glaubhaftigkeit der unbewiesen gebliebenen Vorbringen beharre, da dies
auf eine Neubeurteilung des rechtskräftigen und vom SEM nicht überprüf-
baren Urteils des Bundesverwaltungsgerichts abzielen würde (vgl. Proto-
koll S. 2: "Soweit an der Glaubhaftigkeit der unbewiesen gebliebenen Vor-
bringen beharrt wird, liegt die funktionale Zuständigkeit beim BVGer, wel-
che revisionsweise geltend gemacht werden muss. Ihre Rechtsvertretung
kann Ihnen hierzu weiterhelfen. Gegenstand der heutigen Anhörung sind
somit nur die neu hinzugekommenen Gründe aus dem Asylgesuch vom
21.01.14.").
14.3 Ein Revisionsgesuch liess der Beschwerdeführer in der Folge jedoch
nicht einreichen. Erst im Rahmen der Replik vom 10. August 2015 wird
Folgendes festgehalten: "Aus diesen Gründen ist die Rechtsvertretung der
Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführes als Revisionsgründe
zu behandeln sind" (vgl. Replik S. 2). An den Rechtsbegehren der Be-
schwerde wurde dabei ausdrücklich festgehalten (vgl. a.a.O.).
14.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind nach Lehre
und Praxis strenge Anforderungen zu stellen. Im Revisionsgesuch muss
dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen
wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu ma-
chen. Ausserdem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun.
Die Angabe genügend substanziierter, wirklicher Rechtsmittelgründe bildet
eine Eintretensvoraussetzung (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
14.5 Diesen formalen Anforderungen wird der eben zitierte einzige Satz in
der Replik in keiner Weise gerecht. Es ist nicht einmal klar, ob der Be-
schwerdeführer damit einen formellen Revisionsantrag stellen (lassen)
wollte oder ob seine Rechtsvertretung bloss ihre Rechtsauffassung akten-
kundig machen wollte, ihres Erachtens wären die Vorbringen (durch das
SEM?) als Revisionsgründe zu behandeln (gewesen).
14.6 Es konnte und kann indessen davon abgesehen werden, den Be-
schwerdeführer instruktionsweise zur prozessualen und inhaltlichen Ver-
besserung seines allfälligen Revisionsantrags aufzufordern, weil die Fris-
ten zur Einreichung eines Revisionsbegehrens (vgl. Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 124 BGG) durch das lange Zuwarten des Beschwerdeführers offen-
kundig längst abgelaufen sind.
E-3869/2015
Seite 24
14.7 Auf das allfällige Revisionsbegehren ist unter diesen Umständen nicht
einzutreten.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – eine Fürsorgebestäti-
gung ist aktenkundig gemacht, aufgrund der Akten ist nach wie vor von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Rechtsbegeh-
ren können auch nicht als (zum vornherein) aussichtslos bezeichnet wer-
den – ist auf deren Auferlegung vorliegend zu verzichten (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Auf eine Kostenausscheidung mit Bezug auf das unzulässige Re-
visionsbegehren ist unter den gegebenen Umständen zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3869/2015
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf das allfällige Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: