B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3869/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Guinea am
16. September 2014 auf dem Luftweg nach Frankreich. Am 17. September
2014 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 14. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
Die Vorinstanz hörte ihn am 25. März 2015 und ergänzend am 1. März
2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein On-
kel, bei dem er nach dem Tod seiner Eltern gelebt habe, habe ihn zur Ar-
mee schicken wollen. Eines Nachts seien drei Soldaten gekommen und
hätten ihn in ein Militärcamp gebracht. Er habe sich jedoch geweigert, sich
militärisch ausbilden zu lassen, weshalb er zeitweise eingesperrt und ge-
schlagen worden sei. Ein unbekannter Mann habe ihn aus dem Camp be-
freit und ihn durch einen anderen Mann in die Schweiz bringen lassen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 – eröffnet am 20. Mai 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei der Aufenthalt in der
Schweiz für das weitere Verfahren zu bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe, wies das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist zur Bezahlung ei-
nes Kostenvorschusses an.
Innert Frist ging der geforderte Kostenvorschuss beim Gericht ein.
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E.
Mit Eingabe vom 10. November 2016 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er mache zur vor-
gebrachten Zwangsrekrutierung widersprüchliche Angaben. So seien
seine zeitlichen Angaben zu den geltend gemachten Ereignissen nicht ko-
härent. Zudem vermöge er den Sachverhalt nicht zu substantiieren.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe auf viele wichtige
Fragen kohärent und ohne Widersprüche geantwortet, was für die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen spreche. Seine Ausführungen während den
Anhörungen seien nicht oberflächlich.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
4.3.1 So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer
den zeitlichen Ablauf der geschilderten Ereignisse in den Befragungen
nicht kohärent darlegt. Während er in der BzP und der zweiten Anhörung
ausführt, er sei zwei Monate lang beim Militär gewesen (SEM-Akten, A4/12
S. 9 und A21/21 F59), gibt er in der ersten Anhörung zu Protokoll, er habe
zirka einen Monat im Camp verbracht (SEM-Akten, A17/22 F83). Ebenfalls
unklar bleibt, wie lange und wie viel Mal der Beschwerdeführer im Camp
eingesperrt gewesen sein will. So gibt er in der ersten Anhörung an, zwei
Wochen in einem Zimmer eingesperrt gewesen zu sein (SEM-Akten,
A17/22 F68). Anlässlich der zweiten Anhörung führt er jedoch aus, mehrere
Male eingesperrt gewesen zu sein. So etwa gleich zu Beginn, als man ihn
zwei Tage in einen Raum gesperrt habe (SEM-Akten, A21/21 F42 f.). Wei-
ter kann er nicht übereinstimmend schildern, zu welcher Zeit er sich im
Camp befunden habe. Einerseits gibt er an, anfangs 2014 zum Militär ge-
kommen zu sein (SEM-Akten, A17/22 F82), andererseits sei er im Septem-
ber 2014 ausgereist, nachdem er einen oder zwei Monate im Camp sowie
ein oder zwei Wochen in einem Haus an einem unbekannten Ort verbracht
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habe (SEM-Akten, A4/12 S. 7 ff.). Seine zeitlichen Angaben hierzu gehen
nicht auf.
4.3.2 Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche ist auf die zutreffenden
Angaben in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. So macht der Be-
schwerdeführer beispielsweise unterschiedliche Angaben dazu, von wem
er verschleppt worden sei und was für Kleider er im Militärcamp habe tra-
gen müssen. Hinzu kommt, dass seine Ausführungen zu seiner Zeit beim
Militär äusserst unsubstantiiert ausgefallen sind und er nicht genau sagen
kann, ob es sich um ein Regierungscamp oder ein Camp von Rebellen
gehandelt habe. Schliesslich mutet äusserst merkwürdig an, dass ihm erst
bei der Rückübersetzung der zweiten Anhörung der Name des Camps in
den Sinn gekommen sein soll, obwohl er bereits mehrere Male danach ge-
fragt worden ist.
4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
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lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
6.3.1 In Guinea herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen
alleinstehenden Mann mit einer guten Schulbildung. Dass er im Land über
keine Verwandten und Freunde mehr verfügt, ist aufgrund seiner unglaub-
haften Vorbringen zu seinen Asylgründen zu bezweifeln. Angesichts des-
sen, dass er sein ganzes bisheriges Leben in seinem Heimatland verbracht
und elf Jahre lang die Schule besucht hat, ist davon auszugehen, dass er
dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei
seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann.
6.3.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind
die Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine medizinischen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zu bestätigen.
Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei
wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
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nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).
Bei den vorinstanzlichen Akten liegt ein kurzer Arztbericht vom 11. April
2016, wonach der Beschwerdeführer an muskuloskeletaler Ganzkörper-
schmerzen leide, sowie ein weiterer Bericht vom 9. Mai 2016, gemäss je-
nem Nausea (Übelkeit), Schlafstörungen und Nervosität diagnostiziert wor-
den seien. Weitere Berichte, etwa zu den vorgebrachten Rheuma- und Si-
chelzellenkrankungen, liegen nicht vor. Bezüglich der diagnostizierten Lei-
den des Beschwerdeführers ist offensichtlich, dass es sich dabei nicht um
Krankheiten handelt, welche bei einer Rückkehr zu einer raschen und le-
bensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen.
Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer nun einen weiteren
Arztbericht vom 3. November 2016 zu den Akten. Gemäss diesem wurde
bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mit-
telgradig depressive Episode diagnostiziert. Der Patient sei seit Ende Au-
gust 2016 in Behandlung und der bisherige Verlauf zeige sich schleppend
und kompliziert und es hätten nur minimale Verbesserungen festgestellt
werden können. Es werde von einer längeren Stabilisierungsphase ausge-
gangen.
Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass B._______, wo der Beschwerde-
führer sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat, über zwei Universitäts-
spitäler verfügt ([…] und […]). In diesen Spitälern gibt es praktizierendes
psychiatrisches Fachpersonal und Behandlungsmöglichkeit, auch wenn
die Behandlung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen
Standards entspricht (Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November
2016 E. 7.5). Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer zuzumu-
ten, sich in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen.
6.3.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung
gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer
Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen
steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der
Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
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der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
17. August 2016 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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