B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3871/2012
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann,
Rechtsanwalt, Notar, Mediator,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).
E-3871/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im März 2011
und reiste über Nepal sowie unbekannte Länder am 7. September 2011 in
die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer
des Verfahrens wurde sie dem Kanton (…) zugeteilt. Anlässlich der Kurz-
befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) vom
23. September 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 4. Juli 2012 zu
ihren Ausreise- und Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Im Jahr 2008 habe sie an einer Demonstration in B._______ teilgenom-
men; anschliessend sei sie von drei chinesischen Militärpolizisten festge-
nommen und für [mehrere] Monate inhaftiert worden. Während der Haft
sei sie immer wieder ausgefragt und geschlagen worden. Zudem sei sie
während dieser Zeit schwanger gewesen. Kurz vor ihrer Freilassung am
(…) 2008 habe sie das Kind jedoch verloren. Aufgrund ihres prekären ge-
sundheitlichen Zustands während und nach der Gefangenschaft habe sie
mehrfach in ein Krankenhaus transferiert werden müssen. Im Übrigen
habe sie bis 2010 einer Meldepflicht und Anwesenheitskontrolle unter-
standen. Des Weiteren habe sie in der Nacht vom (…) März 2011 zu-
sammen mit drei Mönchen etwa zehn Plakate mit der Aufschrift "Freies
Tibet" und "Lang lebe der Dalai Lama" an die Mauern der [Gebäude in
B._______] aufgehängt. Am darauffolgenden Tag hätten Geheimpolizis-
ten die Mönche verhaftet. Aus Angst vor einer Festnahme sei sie zusam-
men mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind am (…) März 2011
aus ihrem Dorf geflüchtet. Während der Flucht sei sie allerdings von ihrer
Familie getrennt worden.
B.
B.a Am 28. und 29. Februar 2012 sowie am 5. und 9. März 2012 gingen
beim BFM in englischer Sprache verfasste anonyme Denunziations-
schreiben ein, in welchen behauptet wurde, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um C._______, geboren am (…) in D._______, Indien,
wohnhaft in E._______, Indien, handle; sie sei in Indien geboren und mit
einem in Indien ausgestellten (…) Schengen-Visum sowie ihrem "Identity
Certificate" Nr. (…) in die Schweiz gereist. Dokumente wie ihr "Registrati-
on Certificate", ihr Geburtsschein, ihr Eheschein und ein anderes Doku-
ment der indischen Behörden würden ihre indische Herkunft belegen.
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Insgesamt wurden die folgenden Unterlagen den Schreiben in Farbkopie
beigelegt:
Birth Certificate, ausgestellt durch die Verwaltung der tibetischen
Exilregierung in (…), am (…) 1999;
Marriage Certificate Nr. (…), ausgestellt durch die Verwaltung der
tibetischen Exilregierung in (…), am (…);
Wohnsitzbestätigung, ausgestellt durch "Unique Identification
Authority of India" am (…) 2011 betreffend die Registrierung der
aufgeführten Person bei den indischen Behörden unter der
Nr. (…);
Registration Certificate des Supdt. of Police & Foreigner`s Regis-
tration Officer Nr. (…), ausgestellt am (…) 1999 in (…);
Identity Certificate Nr. (…), ausgestellt vom Regional Passport Of-
fice in Delhi am (…) respektive (…) [schlecht leserlich], gültig bis
(…) Dezember 2012;
Schengen-Visum, ausgestellt von den (…) Behörden in Delhi, gül-
tig vom (…) August 2011 bis (…) September 2011, sowie Unterla-
gen zum Visumsantrag.
B.b Anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2012 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Behauptungen in den De-
nunziationsschreiben.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie wisse nicht, was sie sagen
solle, da sie Angst habe, zurückgeschickt zu werden. Sie wisse nicht, wo-
hin sie in Indien zurückgehen solle. Sie befürchte, dass die indische Re-
gierung sie nach Tibet schicke. Dort habe sie bei politischen Aktionen
mitgemacht und sei im Gefängnis gewesen. Jemand, der sie nicht möge,
habe sie denunziert. Der Name C._______ sei nicht ihr Name. Im Übri-
gen sei die von unbekannter Seite zugestellte Geburtsurkunde gefälscht.
Ohne dieses Dokument wäre sie nach Tibet zurückgeschickt worden und
hätte auch kein "Registration Certificate" ausgestellt bekommen.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 – eröffnet am 16. Juli 2012 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung (gemäss der Verfügungsbegründung nach
Indien) an. Gleichzeitig verfügte es, der Beschwerdeführerin seien die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen.
D.
Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 20. Juli 2012 (Datum Post-
stempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte dabei, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfü-
gung seien aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei
einzutreten, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter
sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe i.S.v. Art. 54 AsylG
vorliegen würden und es sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter ersucht. Zu-
dem wurde um Fristansetzung zur Einreichung von Übersetzungen der
beigelegten Dokumente gebeten und beantragt, die Beschwerdeführerin
sei nochmals unter Beizug eines tibetischen Experten zu befragen sowie
einem tibetischen Sprachtest zu unterziehen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden drei tibeti-
sche/chinesische Urkunden in Kopie ins Recht gelegt.
E.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die weiteren
Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf einen Kosten-
vorschuss werde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet, das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen und die Beschwerdeführerin
werde aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung
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die in der Beschwerdeeingabe offerierten Übersetzungen der eingereich-
ten chinesischen Urkunden in eine Amtssprache – samt Originaldoku-
menten sowie Zustellcouvert – einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 27. August 2012 reichte der Rechtsvertreter folgende
Dokumente – inklusive Übersetzung und Zustellcouvert aus Lhasa, Tibet,
China (Datum Poststempel: 4. August 2012) – zu den Akten: chinesische
Registrierungskarte der Eltern der Beschwerdeführerin (Registrierungsda-
tum: […] 2010) sowie Folgeseite dieser chinesischen Registrierungskarte,
beides in Kopie; tibetisches Schreiben der Verwaltung von B._______
vom (…) Juli 2012 in Kopie sowie Empfehlungsschreiben des Dorfkomi-
tees (…) vom (…) Juli 2012 im Original.
G.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Das BFM liess
sich am 14. September 2012 vernehmen.
H.
Mit Verfügung vom 19. September 2012 bot das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme und entsprechender Beweismittel ein. Der Rechtsvertreter
reichte am 4. Oktober 2012 eine Replik zu den Akten und beantragte, es
sei die Echtheit und Richtigkeit des eingereichten Empfehlungsschrei-
bens des Dorfkomitees (…) vom (…) Juli 2012 durch die schweizerische
Vertretung in der Volksrepublik China überprüfen zu lassen.
I.
Auf die Begründung in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt
der übrigen Akten wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 6
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich
ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des nachfolgend Gesagten einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält
sich demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmäs-
sig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die ange-
fochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568; BVGE 2011/9 E. 5
S. 116; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Bei Verfügungen
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gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG ist im Rahmen der Ausnahme-
klausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG auch das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft zu prüfen; hingegen ist die Frage der Asylgewährung
nicht von der Vorinstanz geprüft worden und somit nicht Prozessthema.
Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit darin die Gewäh-
rung von Asyl beantragt wird.
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs mate-
riell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.2 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall
effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
Gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung allerdings keine
Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge
Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, die asyl-
suchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Liegt
eine dieser Ausnahmen vor, hat eine materielle Prüfung des Asylgesuchs
im ordentlichen Verfahren stattzufinden.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung aus, aufgrund
der von unbekannter Seite zugestellten Unterlagen stehe fest, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um C._______, geboren am (…) in
D._______, Indien, und nicht – wie von ihr geltend gemacht – um
A._______ handle. Sie sei zwar tibetischer Ethnie, jedoch gehe aus den
Dokumenten kein Hinweis auf ihre Staatsangehörigkeit hervor. Ferner sei
sie seit dem (…) mit F._______ verheiratet und in E._______, Indien,
wohnhaft. Es falle insbesondere auf, dass etliche von der Beschwerde-
führerin im Asylverfahren gemachten Identitätsangaben (Geburtsdatum,
ein Teil ihres Namens sowie die Namen der Eltern und des Ehemannes)
mit den Angaben in den seitens Dritter zugestellten Dokumenten überein-
stimmen würden. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin für die behauptete Identität keine Belege eingereicht habe,
würden darauf hindeuten, dass sie versuche, ihre wahre Identität zu ver-
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heimlichen. Sodann ergebe ein Vergleich der Fotographien in den einge-
reichten Dokumenten mit dem Bild der Beschwerdeführerin, dass es sich
mit grösster Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person handle. Im Übrigen
habe sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs keine über-
zeugenden Argumente vorgebracht, welche die Vermutung zu widerlegen
vermöchten, dass es sich bei der in den besagten Unterlagen erwähnten
Person nicht um sie handle. Des Weiteren verfüge die Beschwerdeführe-
rin in Indien über einen geregelten Aufenthalt und sei im Besitz eines
"Registration Certificate" Nr. (…) sowie eines am (…) respektive (…) von
den indischen Behörden ausgestellten und bis zum (…) Dezember 2012
gültigen "Identity Certificate" Nr. (…), welches Exiltibetern erlaube, ins
Ausland zu reisen und nach Indien zurückzukehren respektive die Funkti-
on eines Reisepasses habe. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführe-
rin über einen geregelten Aufenthalt in Indien verfüge und dorthin – vor-
ausgesetzt, sie besitze ein gültiges Visum – zurückkehren könne.
Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin weder nahe Angehörige in der
Schweiz (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG) noch erfülle sie offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG).
Ausserdem sei Indien zwar nicht Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
das Land nehme aber seit Jahren grosszügig Tibeter und Tibeterinnen
auf, welche auch Zugang zu Arbeits- und Bildungsstrukturen hätten.
Überdies seien keine Ausweisungen von Tibetern und Tibeterinnen aus
Indien nach China bekannt. Infolgedessen gebe es keine Hinweise auf
einen in Indien fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.2 Der Argumentation des BFM wurde in der Beschwerdeeingabe insbe-
sondere entgegengehalten, die Vorinstanz behaupte lediglich aufgrund
eines anonymen Verleumdungsschreibens und gestützt auf Fotokopien,
dass die Beschwerdeführerin aus Indien stamme und eine andere als die
geltend gemachte Identität habe. Das anonyme Schreiben sei jedoch oh-
ne Belang, da es der Verfasser nicht einmal wage, mit seinem Namen zu
dessen Inhalt zu stehen. Dementsprechend komme ihm keinerlei Glaub-
würdigkeit zu. Wie die Beschwerdeführerin mit Nachdruck erklärt habe,
würden die zugestellten indischen Dokumente und die Gesuchsunterla-
gen betreffend das Visum nicht von ihr stammen. Zudem könnten Foto-
graphien mit entsprechender Software bekanntlich leicht manipuliert wer-
den. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine chi-
nesischen Identitätsdokumente oder andere Belege für die ihrerseits be-
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hauptete Identität vorgelegt, werde mit den nachgereichten chinesischen
Unterlagen, welche die Identität und tibetisch/chinesische Herkunft der
Beschwerdeführerin nachweisen würden, entkräftet. Sodann seien ihre
Aussagen anlässlich der Befragung, sie habe Angst vor einer Wegwei-
sung nach Indien und einer anschliessenden unzulässigen Kettenab-
schiebung nach China, nachvollziehbar, denn die Beschwerdeführerin
besitze keine Aufenthaltsbewilligung in Indien, weshalb sie der Gefahr ei-
ner Abschiebung nach China schutzlos ausgeliefert sei. Der Vollständig-
keit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst
dann keine Aufenthaltsberechtigung und keinen geregelten Aufenthalt in
Indien hätte, wenn sie früher – hypothetisch – eine indische Aufenthalts-
bewilligung besessen hätte. Infolge der bald einjährigen Abwesenheit wä-
re ein indisches "Certificate of Registration" längst abgelaufen und ausser
Kraft. Gemäss neuerer Praxis der indischen Behörden sei ein "Certificate
of Registration" alle sechs Monate zu erneuern, andernfalls es dahinfalle.
Tibeter und Tibeterinnen, welche es in Indien unterlassen würden, ihr
"Certificate of Registration" fristgerecht zu erneuern, seien von den indi-
schen Behörden in mehreren Fällen inhaftiert und mit der Ausweisung
nach China bedroht worden. Es könne demnach nicht die Rede davon
sein, dass die Beschwerdeführerin in Indien über einen geregelten Auf-
enthalt verfüge und vor einer Abschiebung nach China geschützt sei,
selbst wenn sie früher, was nach ihren Beteuerungen jedoch nicht der
Fall gewesen sei, eine indische Aufenthaltsbewilligung besessen hätte.
Sodann sei sie aufgrund ihrer beschriebenen politischen Aktivitäten in Ti-
bet akut gefährdet und müsse bei einer Rückkehr dorthin mit Verhaftung,
Folter und unmenschlicher Behandlung seitens der chinesischen Behör-
den rechnen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin genaue landes-
kundliche Kenntnisse ihres tibetisches Heimatorts wiedergegeben. Weiter
verwies die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung der ARK
(EMARK 2006 Nr. 1), wonach für Tibeter und Tibeterinnen aufgrund einer
illegalen Ausreise aus China beziehungsweise einer Asylgesuchseinrei-
chung in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe anzuerkennen seien.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 14. September 2012 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöch-
ten. Aufgrund der nachgereichten chinesischen Dokumente – insbeson-
dere dem Empfehlungsschreiben des Dorfkomitees (…) und dem Auszug
aus einem "Hukou" – stehe nicht fest, dass die Beschwerdeführerin aus
China stamme. Derartige Empfehlungsschreiben könnten nicht als amtli-
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Seite 10
che Herkunfts- beziehungsweise Identitätsbelege betrachtet werden (oh-
ne Fotographie, käuflich leicht erwerbbar) und im eingereichten Auszug
aus dem "Hukou" finde sich kein Hinweis auf die Beschwerdeführerin.
Angesichts der Fülle und Vielfalt der dem BFM vorliegenden Dokumente
aus Indien (in Form von Scan-Kopien mit Fotographien der Beschwerde-
führerin) vermöchten die Einwände in der Beschwerdeschrift die vo-
rinstanzliche Einschätzung nicht zu entkräften.
4.4 Mit Replik vom 4. Oktober 2012 führte der Rechtsvertreter aus, die
Namen der Eltern der Beschwerdeführerin seien auf der eingereichten
Registrierungskarte – das Original habe nicht ins Ausland gesandt wer-
den können, da die Eltern ihre Ausweise in China weiterhin vorweisen
müssten – mit chinesischen Namen angegeben, obwohl sie Tibeter seien
und tibetische Namen tragen würden. Die Kinder seien in der Registrie-
rungskarte nicht angegeben, weshalb auch der Name der Beschwerde-
führerin nicht aufgeführt werde. Zudem würden die Aussagen der Be-
schwerdeführerin im Befragungsprotokoll vom 23. September 2011 mit
den Angaben auf der Registrierungskarte übereinstimmen. Weiter würde
es – unter den seit einigen Monaten in Tibet noch zusätzlich verschärften
Repressionen – kein Dorfkomitee wagen, falsche Bestätigungen zu ver-
fassen und an Tibeter abzugeben. Das Empfehlungsschreiben des Dorf-
komitees sei mithin echt und gebe die Wahrheit wieder, nämlich dass die
Beschwerdeführerin eine registrierte Einwohnerin des besagten Dorfes
sei. Die Vorinstanz wende im Übrigen zweierlei Massstab an, wenn sie
anonym fabrizierten Scan-Dokumenten Glauben schenke, nicht aber ei-
ner offiziellen, von einer tatsächlich existierenden Gemeindebehörde kor-
rekt erstellten Erklärung. Bei elektronischen Dokumenten seien die tech-
nischen Manipulationsmöglichkeiten unbegrenzt, beim amtlichen Schrei-
ben des Dorfkomitees könnten die Behörde und ihre Mitglieder verifiziert
werden. Im Zweifelsfall sei die Echtheit und Richtigkeit des eingereichten
Bestätigungsschreibens durch die Schweizer Vertretung in China verifi-
zieren zu lassen.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass sie Beschwerdeführe-
rin zwar tibetischer Ethnie ist, dass sich aber aufgrund der von unbekann-
ter Seite zugestellten Unterlagen, den protokollierten Aussagen der Be-
schwerdeführerin, welche sich vorwiegend in unplausiblen Schilderungen
erschöpfen und in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen
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Seite 11
sind, sowie des Umstands, dass sie keine die behauptete Identität bele-
genden Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, mit rechtsgenügli-
cher Sicherheit ergibt, dass es sich bei ihr um C._______, geboren am
(…) in D._______, Indien, handelt. Den seitens Dritter zugestellten Do-
kumenten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit
dem (…) mit F._______ verheiratet und in E._______, Indien, wohnhaft
ist. Wie das BFM zutreffend feststellte, fällt insbesondere auf, dass etliche
von der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens gemachte An-
gaben (ihr Geburtsdatum, ein Teil ihres Namens sowie die Namen der El-
tern und des Ehemannes, vgl. A7/11 S. 2 ff.) mit den Angaben in den zu-
gestellten Dokumenten übereinstimmen (vgl. Birth Certificate, Identity
Certificate, Marriage Certificate, Wohnsitzbestätigung, A20/8, A28/19).
Der Vorinstanz ist ferner beizupflichten, wenn sie ausführt, ein Vergleich
der Fotographien in den zugestellten Dokumenten mit dem Bild der Be-
schwerdeführerin ergebe, dass es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit
um dieselbe Person handle. Zwar ist einzuräumen, dass der Einwand der
Beschwerdeführerin, Dokumente in Kopie seien der Manipulation zugäng-
lich, nicht von der Hand zu weisen ist. Hingegen ist festzuhalten, dass die
von den indischen Behörden ausgestellten Dokumente, die dem BFM zu-
gekommen sind, beispielsweise jeweils Stempel sowohl auf dem Doku-
ment als auch auf dem Passfoto der betreffenden Frau (das mit grösster
Wahrscheinlichkeit das Bild der Beschwerdeführerin ist) aufweisen, womit
eine Bildauswechslung oder -manipulation auf den fraglichen Dokumen-
ten unwahrscheinlich scheint. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vor-
liegenden Aktenlage überwiegen jene Gründe nicht, welche für die Rich-
tigkeit der seitens der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalts-
darstellung sprechen, zumal sie im Rahmen des ihr gewährten rechtli-
chen Gehörs zu den von unbekannter Seite zugestellten Unterlagen kei-
ne überzeugenden Argumente vorbrachte (vgl. insbesondere A30/14
S. 11 f.), welche die Vermutung hätten widerlegen können, dass es sich
bei der in den besagten Dokumenten aufgeführten Person nicht um sie
handle. Sollten die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffen, dass die
dem BFM vorliegenden Unterlagen der indischen Behörden beziehuns-
weise der exiltibetischen Stellen in Indien sich nicht auf ihre Person be-
ziehen würden, so müsste davon ausgegangen werden, dass eine ande-
re Person tibetischer Ethnie in Indien leben würde, die nicht nur der Be-
schwerdeführerin ausgesprochen ähnlich auf Fotos sähe, sondern die
auch zufällig das gleiche Geburtsdatum hätte und deren Eltern und deren
Ehemann zufällig die gleichen Namen hätten wie die Angehörigen der
Beschwerdeführerin. Eine derartige Häufung von Zufällen erscheint of-
fenkundig in keiner Weise plausibel.
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Seite 12
Ferner ist festzuhalten, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Unterlagen die behauptete Identität der Beschwerdeführerin nicht bele-
gen, sondern teils in Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen stehen.
So hatte sie namentlich – mit dem Namen "C._______" konfrontiert, der
aus den indischen beziehungsweise exiltibetischen Dokumenten hervor-
geht – zu Protokoll gegeben, ihr Name laute überhaupt nicht so, sondern
sie heisse "A._______" (vgl. A30/14 S. 11). In den im Beschwerdeverfah-
ren vorgelegten Bestätigungsschreiben werden demgegenüber nunmehr
gerade beide Namen (…) als die richtigen Namen der Beschwerdeführe-
rin bestätigend aufgeführt. Es besteht bei dieser Sachlage keine Veran-
lassung, die fraglichen Dokumente von der Schweizerischen Vertretung in
China verifizieren zu lassen. Was die Registrierungskarte betrifft, die sich
angeblich auf die Eltern der Beschwerdeführerin beziehen soll, führt diese
einzig chinesische Namen auf, die von der Beschwerdeführerin im Ver-
fahren bisher nie genannt worden sind. Im Übrigen hatte die Beschwerde-
führerin im ordentlichen Verfahren wiederholt ausgeführt, keinerlei Doku-
mente aus China vorlegen zu können, da sie keinerlei Kontaktadresse
oder Telefonnummer ihrer Verwandten besitze und niemanden kontaktie-
ren könne (vgl. A7/11 S. 6; A30/14 S. 2); auch dies steht in Widerspruch
dazu, dass im Beschwerdeverfahren nunmehr Dokumente aus China hät-
ten beschafft werden können.
Was sodann den Beweisantrag betrifft, die Beschwerdeführerin sei unter
Beizug eines tibetischen Experten zu befragen beziehungsweise einem
tibetischen Sprachtest zu unterziehen, ist festzuhalten, dass diese Be-
weismassnahmen geeignet wären, die tibetische Ethnie der Beschwerde-
führerin und ihre Sozialisierung in einem tibetischen Milieu darzulegen;
diese Fakten sind indessen vorliegend nicht strittig und auch vom BFM
nicht in Frage gestellt worden.
5.2 Betreffend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist ge-
mäss der heute noch geltenden Praxis der Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tibe-
tischer Ethnie und – anders als von der Vorinstanz behauptet – deshalb
die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Die ARK führte in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2005 Nr. 1 nämlich aus, auf eine chinesische Staatsangehörig-
keit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt zu erachten ist, dass
eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie ist. Dies gilt gemäss dem zi-
tierten Urteil selbst dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
betreffende Person in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien
E-3871/2012
Seite 13
gelebt hat, nachdem in der Regel nicht davon ausgegangen werden
kann, die Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsan-
gehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte kann eine andere als
die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt
als wahrscheinlich erachtet werden. Diese Ausführungen sind auch heute
weiterhin zutreffend. Ferner ist festzuhalten, dass die chinesische Ge-
setzgebung vorsieht, dass eine Person ihre chinesische Staatsangehö-
rigkeit verliert, sobald sie eine andere Nationalität erlangt. Eine im Aus-
land geborene Person, welche zumindest einen chinesischen Elternteil
hat, wird – wenigstens solange sie nicht durch Geburt oder Einbürgerung
eine andere Staatsangehörigkeit erhält – als chinesische Staatsangehöri-
ge betrachtet (vgl. Australian Government Refugee Review Tribunal
"Country Advice Nepal – Nepal – NPL36609 – Tibetans – Citizenship –
False documents – Passports – Chinese citizenship – Right of entry –
Residence – India" vom 14. Mai 2010). Vor diesem Hintergrund ist im vor-
liegenden Verfahren mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon auszuge-
hen, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der Volksrepublik Chi-
na.
5.3 In Bezug auf die Identität der Beschwerdeführerin geht aufgrund der
vorliegenden Aktenlage demnach auch das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass es sich bei ihr um C._______, geboren am (…) in
D._______, Indien, handelt, welche tibetischer Ethnie und Staatsangehö-
rige der Volksrepublik China ist. Seit dem (…) ist sie mit F._______ ver-
heiratet und in E._______, Indien, wohnhaft. Nach dem Gesagten ist da-
von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in
die Schweiz in Indien aufgehalten hat.
5.4
5.4.1 Für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG ist in allen Fällen
erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat auch tat-
sächlich stattfinden kann. Damit ist die Frage der Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs materiell im erstinstanzlichen Nichteintretensverfahren
zu prüfen und nicht erst im Wegweisungspunkt oder gar durch die Voll-
zugsbehörden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Hand-
buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009,
S. 139).
5.4.2 Hierzu kann auf die zu bestätigenden Erwägungen in der vo-
rinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. II Ziff. 1), wonach die
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Seite 14
Beschwerdeführerin über ein am (…) vom Regional Passport Office in
Dehli ausgestelltes und bis (…) Dezember 2012 gültiges "Identity Certifi-
cate" verfügt, mit welchem sie nach Indien zurückkehren kann. Folglich
steht fest, dass die Beschwerdeführerin über einen geregelten Aufenthalt
in Indien verfügt und dorthin – vorausgesetzt sie verfügt über ein gültiges
Visum – zurückkehren kann, mithin der Wegweisungsvollzug nach Indien
möglich ist. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich denn auch nichts
vorgebracht, was diese Erkenntnis in Frage stellen würde, zumal Hinwei-
se auf blosse Eventualitäten von Vollzugshindernissen vorliegend nicht
genügen.
Falls es sich wider Erwarten allerdings herausstellen würde, dass die
(freiwillige) Rückkehr der Beschwerdeführerin tatsächlich unmöglich sein
sollte, fällt die Anwendung des Drittstaaten-Nichteintretenstatbestands
dahin, da es – wie bereits erwähnt – im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG unerlässlich ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat
auch tatsächlich stattfinden kann.
5.5 Weiter sieht Art. 34 Abs. 3 AsylG drei Ausnahmen zum Nichteintreten
vor. Liegt eine dieser Ausnahmen vor, hat eine materielle Prüfung des
Gesuchs im ordentlichen Verfahren stattzufinden.
5.5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG findet Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen der Asylsuchende
eine enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben.
Die Beschwerdeführerin berief sich zu Recht nicht auf diese Ausnahme-
klausel, nachdem sie in der Schweiz weder über nahe Angehörige noch
über Bekannte, zu denen sie eine enge Beziehung pflegt, verfügt.
5.5.2 Was die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG be-
trifft, ist festzuhalten, dass bei exiltibetischen Asylsuchenden, welche die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzen und sich längere Zeit in Indien
oder Nepal aufgehalten haben, die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf
die Volksrepublik China zu prüfen ist (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1
E. 4.3).
Die schweizerischen Asylbehörden anerkennen in konstanter Praxis kei-
ne Kollektivverfolgung – im Sinn einer Anerkennung begründeter Furcht
vor Verfolgung ungeachtet individueller Vorbringen allein aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit – für Tibeterinnen und Tibeter bezüglich des
Heimatstaats China (vgl. BVGE 2009/29 E. 4).
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Seite 15
Des Weiteren kann – wie das BFM zutreffend ausführte – als erstellt gel-
ten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der geltend ge-
machten angeblichen Verfolgung in Indien und nicht – wie behauptet – in
Tibet aufgehalten hat, weshalb es sich erübrigt, auf die Aussagen der Be-
schwerdeführerin, welche sich grösstenteils in unplausiblen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten zu wenig begründet sind
sowie einen unsubstanziierten Eindruck hinterlassen, näher einzugehen.
Im Übrigen ist eine Gefährdung aufgrund legaler oder illegaler Ausreise
aus der Volksrepublik China (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 6.2-6.6) vorlie-
gend nicht zu befürchten, weil aufgrund der Akten davon auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin in Indien geboren ist.
Unter diesen Umständen erfüllt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht
offensichtlich im Sinn von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft.
5.5.3 Sodann hält Art. 34 Abs. 3 Bst. c fest, dass der Nichteintretens-
tatbestand gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht anzuwenden ist,
wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
Diesbezüglich kann auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen
in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, da das Bundesamt
in seiner angefochtenen Verfügung in rechtsgenügender Weise dargelegt
hat, weshalb für die Beschwerdeführerin in Indien effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Den Akten sind sodann
keine Hinweise für die Annahme einer Änderung der vom BFM erwähnten
Praxis Indiens, Tibeter grosszügig aufzunehmen, zu entnehmen, und ent-
sprechende Anhaltspunkte liegen auch gemäss jüngeren Länderlageana-
lysen nicht vor (vgl. etwa die bereits genannte Zusammenstellung des
Australian Government Refugee Review Tribunal, Country Advice Nepal,
a.a.O., mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die vorgetragenen Befürch-
tungen der Beschwerdeführerin, sie würde von Indien nach China aus-
gewiesen, sind unbegründet, da – wie das BFM zutreffend ausführte –
keine Ausweisungen von Tibeterinnen und Tibetern aus Indien nach Chi-
na bekannt sind. Folglich bestehen keine Hinweise auf einen in Indien
fehlenden effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG.
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Seite 16
5.6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht
die Wegweisung angeordnet hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001
Nr. 21).
7.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren ein Vollzug der
Wegweisung nach Indien in Frage steht, das als sicherer Drittstaat für die
Beschwerdeführerin gelten darf. Ein Wegweisungsvollzug nach China, in
den Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist demgegenüber ausge-
schlossen. Von diesen Umständen geht gemäss der Verfügungsbegrün-
dung auch das BFM in seiner angefochtenen Verfügung aus; indessen ist
im Verfügungsdispositiv ein entsprechender Hinweis unterblieben. Um
jegliche Missverständnisse auszuschliessen, ist daher im vorliegenden
Urteilsdispositiv die entsprechende Klarstellung ausdrücklich aufzuneh-
men.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation
ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.148;
BVGE 2011/24 E. 10.2).
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7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den betreffenden Staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf kei-
ne Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausrei-
se in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.4 Dass der Beschwerdeführerin in Indien ein effektiver Refoulement-
schutz zur Verfügung steht und nicht befürchtet werden muss, sie könnte
von Indien nach China rückgeschoben werden, ist bereits im Rahmen
der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. b AsylG geprüft und bejaht worden (vgl. oben, E. 5.5.3). Es gehen
aus den Akten auch keinerlei Hinweise hervor, dass der Beschwerdefüh-
rerin in Indien Folter oder unmenschliche Behandlung drohen könnte. Der
Wegweisungsvollzug nach Indien erweist sich mithin als zulässig.
7.5 Der Wegweisungsvollzug nach Indien kann sodann auch als zumut-
bar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gelten, nachdem keinerlei Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin dort im Sinne dieser Be-
stimmung konkret gefährdet sein könnte. Namentlich herrscht in Indien
keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt; ebenso
finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine allfällige medizinische
Notlage der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich kann auf die vollumfäng-
lich zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
verwiesen werden (vgl. E. III Ziff. 2). Im Übrigen ist dem Antrag auf Ertei-
lung eines Schengen-Visums zu entnehmen, dass die Beschwerdeführe-
rin [Beruf] ist (vgl. A17/8), weshalb ihr zuzumuten ist, sich in ihrem Her-
kunftsland um eine Arbeitsstelle in diesem Bereich zu bemühen. Ferner
ist den Akten zu entnehmen, dass sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrem
Ehemann in Indien gelebt hat, weshalb anzunehmen ist, dass die in In-
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dien geborene Beschwerdeführerin dort über ein soziales Beziehungs-
netz verfügt und nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende
Situation geraten wird. Somit sind auch keine individuellen Gründe er-
sichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liessen.
7.6 Wie bereits dargelegt, gehört schliesslich auch die Frage der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat bereits zur Tatbe-
standsvoraussetzung, um den entsprechenden Drittstaaten-Nichtein-
tretenstatbestand zur Anwendung zu bringen, und es darf vorliegend da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die legale Rück-
kehr nach Indien möglich ist (vgl. oben, E. 5.4).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach
Indien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 4 AuG).
8.
Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 27. Juli 2012 auf einen späteren
Zeitpunkt verwies, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.
Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht
aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss die Be-
schwerdeführerin als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Wegweisungsvollzug hat nach Indien zu erfolgen. Ein Wegweisungs-
vollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: