B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3871/2019
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2019.
E-3871/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Februar 2016 und
der Anhörung vom 4. Oktober 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei (…) Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______.
Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und halbtags als Lastenträger
gearbeitet, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Sein Vater
sei vor einigen Jahren nach langer Krankheit verstorben. Eines Tages habe
das Militär in der Schule Schüler von armen Familien eingesammelt und
als Armeeangehörige registriert. Er und die anderen Schüler seien in der
Folge über die militärische Ausbildung informiert und in eine Kaserne in
D._______ gebracht worden. Dort hätten sie ein schweres Armeetraining
absolvieren müssen und es habe zu wenig Nahrung gegeben. Als Bestra-
fung habe man sie jeweils geschlagen – für Verletzungen habe es keine
medizinische Behandlung gegeben. Nach etwa einem Monat habe er zu-
sammen mit anderen Rekruten den Auftrag bekommen, im Wald Holz zu
sammeln. Diese Gelegenheit hätten sie genutzt um zu fliehen. Zuhause
hätten ihm seine Familienangehörigen mitgeteilt, dass er gesucht werde.
Er habe sich deshalb eine Woche lang in einem Nachbardorf versteckt und
sei mit seiner Familie telefonisch in Kontakt geblieben. Die Armeeangehö-
rigen hätten jeden Tag nach ihm gesucht und seine Familienmitglieder ver-
prügelt. Ein Dorfbewohner habe ihm Geld gespendet und ihm damit die
Flucht ermöglicht. Am (…) 2015 habe er Äthiopien verlassen. Über den
Sudan und Libyen sei er nach Italien gelangt, von wo er mit dem Zug in die
Schweiz gereist sei.
Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden und man habe seinet-
wegen seine Mutter inhaftiert. Nur noch ein älterer Bruder lebe in
B._______, er wisse nicht wo sich die anderen Geschwister aufhielten.
Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 – eröffnet am 24. Juli 2019 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von
Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und
dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgend ausgeführter Ausnahme – einzutreten.
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Seite 4
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Da der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), wo-
bei diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, ist auf dieses
Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung machte die Vorinstanz geltend, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. So habe er an der BzP im
Gegensatz zur Anhörung nicht angeben können, wohin er von der Schule
aus gebracht worden sei und wo sich die Kaserne befunden habe. Im Wei-
teren sei es zu zahlreichen Widersprüchen zwischen der BzP und der An-
hörung betreffend die Umstände seiner Flucht aus der Kaserne, dem Auf-
enthaltsort nach seiner Flucht und dem Ausgangsort seiner Ausreise ge-
kommen, welche er auch auf Vorhalt nicht habe ausräumen können.
So habe er an der BzP angegeben, mit zwei anderen Männern den Auftrag
bekommen zu haben, Holz holen zu gehen. Demgegenüber habe er an der
Anhörung ausgesagt, sie seien eine Gruppe von acht Personen gewesen.
Sie seien nicht bewacht worden, da einerseits die anderen Soldaten sams-
tags und sonntags meist frei hätten und in der Stadt seien (BzP) bezie-
hungsweise alle Armeeangehörigen in der Kaserne gewesen und gefeiert
hätten (Anhörung). Wo er an der BzP zu seiner Flucht noch gesagt habe,
mit dem Auto nach Hause gefahren zu sein, habe er an der Anhörung ge-
schildert, sie seien eine ganze Nacht lang zu Fuss unterwegs gewesen,
ehe sie morgens ein Dorf gesichtet hätten. Dort habe er sich auf einen
Lastwagen geschmuggelt und sei zunächst nach E._______ gefahren, von
wo aus er nach Hause zurückgelangt sei. Auch sei er nach seiner Aussage
an der BzP nach seiner Flucht einfach zuhause geblieben, dies insgesamt
noch fünf Tage. Danach sei er von zuhause aus mit einem Fahrzeug auf-
gebrochen. In der Anhörung habe er diesen Sachverhalt so dargestellt,
dass er aufgrund der Suche nach ihm nicht zuhause habe bleiben können
und sich stattdessen in einem Nachbardorf versteckt habe. In B._______
und diesem Dorf sei er insgesamt etwa sieben Tage lang geblieben, bis er
dank der finanziellen Unterstützung eines Dorfbewohners seine Ausreise
habe antreten können. Überdies habe er die Festnahme seiner Mutter nicht
substantiieren und auch keine Angaben zu den Umständen des Verschwin-
dens seiner Geschwister machen können, obwohl er mit seinem Bruder in
regelmässigem Kontakt stehe.
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Seite 6
Im Übrigen erfolge eine allfällige Bestrafung wegen Desertion in Äthiopien
nicht aus asylrelevanten Gründen, sondern weise rein militärstrafrechtli-
chen Charakter auf. Somit wären seine Vorbringen selbst bei gegebener
Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Seine weiteren Vorbringen betreffend die Nachteile aufgrund seiner Zuge-
hörigkeit zu einem Minderheitenclan sowie seine Inhaftierung in Libyen
seien nicht asylrelevant.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe gibt der Beschwerdeführer zu verstehen,
nicht der gleichen Meinung wie die Vorinstanz zu sein. Zwar gebe es ver-
schiedene Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung, diese seien
aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als derart gravierend ein-
zuschätzen.
Bei einer Rückkehr würde er vom Staat beziehungsweise vom Militär we-
gen Desertion und Flucht verhaftet und es könne sein, dass er ohne Ge-
richtsverfahren viele Jahre im Gefängnis verbringen müsse. Es könne auch
nicht ausgeschlossen werden, dass man ihn als Deserteur im Gefängnis
foltern werde. Seine Mutter sei bereits wegen ihm verhaftet worden und
seine Geschwister hätten – mit Ausnahme seines Bruders – untertauchen
müssen.
Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe er als Deserteur keine Zukunft
und werde keine Arbeit finden. Sein Bruder sei arm und könne ihn nicht
unterstützen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht für unglaubhaft befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den
Argumenten der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe nichts entgegen-
zusetzen, zumal er darin lediglich in pauschaler Weise zu verstehen gibt,
anderer Meinung als die Vorinstanz zu sein, seine Vorbringen wiederholt
und sich nicht mit den Argumenten des SEM auseinandersetzt. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen
daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ge-
mäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung
(E. 5.1) verwiesen werden.
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6.2 In seiner Beschwerdeeingabe räumt der Beschwerdeführer selbst die
Existenz von Widersprüchen offen ein. Er beschränkt sich hierzu festzuhal-
ten, dass seiner Auffassung zufolge diese Widersprüche nicht als dermas-
sen gravierend einzustufen seien, wie dies die Vorinstanz getan habe. Die-
ser Ansicht ist klar zu widersprechen. Die von der Vorinstanz zu Recht fest-
gestellten und teilweise signifikanten Widersprüche und Unstimmigkeiten
seiner Aussagen an der BzP im Vergleich mit denjenigen der Anhörung be-
treffen mithin den Kern seiner Vorbringen (insb. betreffend seine Flucht aus
der Kaserne sowie den anschliessenden Aufenthaltsort).
So ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb er an der BzP nicht in der
Lage war zu benennen, wo er nach dem ersten Tag seiner angeblichen
Zwangsrekrutierung respektive in der Nacht hingebracht worden sei und
wo sich dieser Ort befand («Danach ausserhalb von B._______, wo nur die
Oromo waren.», vgl. A8, Ziff. 7.02), demgegenüber aber an der Anhörung
genau sagen konnte, dass sich die Kaserne, wo er hingebracht worden sei,
ausserhalb der Stadt D._______ in der Region F._______ in einem Wald-
gebiet befunden habe (vgl. A35, F67 f.). Auch stellt es einen grossen Un-
terschied dar, ob man zusammen mit zwei oder acht anderen Personen
geflüchtet ist (vgl. A8, Ziff. 7.02 und A35, F77). Im Weiteren erläuterte er
die sich ihm und den anderen Rekruten bietende Gelegenheit zur Flucht
an der BzP und der Anhörung in unterschiedlicher Weise. An der BzP führte
er diesbezüglich aus, dass sie nicht bewacht worden seien, da die Soldaten
samstags und sonntags meist frei hätten und sich in der Stadt aufhielten
(vgl. A8, Ziff. 7.02). Demgegenüber erklärte er an der Anhörung, dass die-
ser Tag ein Feiertag gewesen sei und sie den Auftrag erhalten hätten, Holz
zu holen, um am Abend gross kochen zu können. Da es ein Feiertag ge-
wesen sei, hätten die Soldaten auch Alkohol konsumieren dürfen, weshalb
alle Soldaten in der Kaserne gewesen seien und gefeiert hätten (vgl. A35,
F71). Diese beiden Vorbringen sind in keiner Weise miteinander vereinbar.
Dasselbe gilt für seine Ausführungen, nach seiner Flucht «einfach zuhause
geblieben zu sein» (vgl. A8, Ziff. 7.02) respektive aufgrund der Suche nach
ihm nicht zuhause geblieben zu sein, sondern sich im Nachbardorf ver-
steckt zu haben (vgl. A35, F61 und F81). Insbesondere spricht auch der
Verbleib seines Bruders in B._______ – nachdem alle anderen Familien-
mitglieder aus Angst untergetaucht sein und B._______ verlassen haben
sollen – deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfol-
gungssituation (vgl. A35, F16 ff.).
Die erwähnten Widersprüche erklärte er auf Vorhalt an der Anhörung
hauptsächlich damit, an der BzP unkonzentriert gewesen zu sein (vgl. A35,
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Seite 8
F114 und F116). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass er an
der BzP in der Lage war, sämtliche Stationen seiner Reise nach Europa
ausserordentlich detailliert und jeweils selbst längere Aufenthalte auf den
Tag genau zu benennen (vgl. A8, Ziff. 5.02), nicht überzeugend und somit
als Schutzbehauptung zu betrachten.
Des Weiteren mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers zu-
meist an der erforderlichen und zu erwartenden Substanz. So erstaunen
beispielsweise seine sehr begrenzten Amharisch-Kenntnisse zu armeere-
levanten Begriffen (vgl. A35, F96 ff.) und auf die Frage nach den Namen
seiner Vorgesetzten während der Ausbildung in der Kaserne antwortete er
ausweichend (vgl. A35, F91 ff.). Sodann ist es nicht nachvollziehbar, wes-
halb man ihn und die anderen Rekruten ohne Bewachung – auch an einem
Feiertag – einfach die Kaserne habe verlassen lassen, nachdem man
ihnen strikt eingebläut habe, dass niemand die Kaserne verlassen könne
und sie einem äusserst strengen Ausbildungs- und Bestrafungsregime un-
terlegen haben (vgl. A35, F70 f., F84, F109). Nach dem Tagesablauf in der
Kaserne gefragt, beschränkte er sich auf das einfache Aufzählen von trivi-
alen Handlungssträngen ohne jegliche persönliche Note (vgl. A35, F84 ff.).
Als kaum lebensnah einzustufen ist letztlich, dass ihm ein ihm zuvor völlig
unbekannter Dorfbewohner einfach so bedingungslos die sicherlich nicht
unerheblichen finanziellen Mittel für seine Flucht bereitgestellt haben will;
auch diese Schilderung ist substanzarm ausgefallen (vgl. A35, F119 f.).
Nach dem Ausgeführten sind seine Vorbringen somit klar für unglaubhaft
zu befinden und es ist nicht davon auszugehen, dass er aus der äthiopi-
schen Bundesarmee desertierte und hierdurch asylrelevante Nachteile zu
befürchten hat.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, asylrelevante
Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
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Seite 9
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 10
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai
2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die
zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ah-
med, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgrei-
fende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regie-
rungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bis-
her mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Ge-
bieten gibt es aber nach wie vor gewisse ethnische Konflikte (vgl. Urteil des
BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund
derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge-
schlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2
m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus per-
sönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte.
E-3871/2019
Seite 11
8.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwer-
deführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existentielle Not-
lage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den (dort E. III Ziff. 2).
8.4.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung
(vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
licher Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: