B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3872/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
(und ihr Kind C._______, geboren am […]),
alle Kosovo,
alle vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonen-
gasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Roma, gibt an,
von seiner Geburt bis 2007 in D._______ bei seinem Grossvater gelebt
zu haben. Von (…) bis im Sommer (…) habe er als Asylsuchender in
E._______ gelebt, bevor er wieder nach D._______ zurückgekehrt sei.
Die Beschwerdeführerin, ebenfalls ethnische Roma, gibt an, in F._______
geboren zu sein und seit ihrem (…) Lebensjahr in D._______ bei ihrem
(…) gewohnt zu haben.
Am (…) reisten die Beschwerdeführenden zusammen in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstät-
ten Asylgesuche einreichten. Dort fanden am 21. September 2010 die
summarischen Befragungen zu den Personalien, dem Reiseweg und den
Ausreisegründen (Protokolle in den BFM-Akten: A1/18 [bzgl. dem Be-
schwerdeführer] und A2/14 [bzgl. der Beschwerdeführerin]) statt. Am 21.
Dezember 2011 wurden die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgrün-
den (Protokolle: A16/16 [Beschwerdeführer] und A17/13 [Beschwerdefüh-
rerin]) durchgeführt.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörig-
keit zur Minderheit der Roma in ihrem Heimatstaat erheblichen Diskrimi-
nierungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen.
B.a Der Beschwerdeführer brachte konkret vor, seine Eltern hätten Koso-
vo während den Bombardierungen verlassen und er selbst werde auf-
grund des Verhaltens seines Vaters, der gestohlen, gemordet und verge-
waltigt habe, gesucht; man wolle sich am Sohn rächen. Deshalb sei meh-
rere Male durch eine Gruppe von Männern albanischer Ethnie im Haus
des Grossvaters, bei dem er und sein Bruder seit der Flucht ihrer Eltern
gelebt hätten, eingebrochen worden. Einmal seien sein Grossvater und
der Bruder auch geschlagen worden. Aus diesem Grund habe er bereits
(…) in E._______ um Asyl nachgesucht; das Gesuch sei aber wegen feh-
lendem Identitätsnachweis abgelehnt worden. Nach seiner Rückkehr in
den Kosovo im Sommer (…), sei er mit seinem Freund G._______ auf
den Markt in D._______ gegangen, wo er von drei Männern albanischer
Ethnie angegriffen worden sei. Diese hätten wohl erkannt, dass er der
Sohn des Mannes sei, nach dem sie suchten und hätten mit einer
Schirm-Stange auf ihn eingeschlagen, auf ihn eingetreten und ihn mit den
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Fäusten geschlagen. Da sie nicht aufgehört hätten, habe er einen der
Männer mit einem Messer verwundet und schliesslich fliehen können.
Danach habe er sich bei seinem Freund G._______ für drei bis vier Tage
auf dem Dachboden versteckt. Von ihm habe er erfahren, dass die Män-
ner auch später noch nach ihm gesucht hätten. Er sei nicht zur Polizei
gegangen, da dies für ihn als Roma nichts gebracht bzw. die Sache nur
noch schlimmer gemacht hätte, sondern habe zusammen mit seiner Frau
Kosovo rund drei Monate nach seiner Rückkehr wieder verlassen.
B.b Die Beschwerdeführerin gab an, als (…)jähriges Kind ihre Eltern im
Kosovo-Krieg verloren und seither bei ihrem (…) in D._______ gelebt zu
haben. Als sie an einem Abend im Juni (…) zu ihrer Freundin H._______
habe gehen wollen, sei sie von drei Männern albanischer Ethnie angehal-
ten und mit deren Auto in einen Wald gebracht worden. Dort sei sie von
ihnen während ein bis zwei Stunden vergewaltigt worden. Erst als sie von
ihr gelassen hätten, habe sie fliehen können. Als sie zurück zu ihrem (…)
gekehrt sei, habe sie ihm erzählen müssen, was passiert sei, woraufhin
er und seine Frau beschlossen hätten, dass sie nicht in ihrem Haus woh-
nen bleiben könne. Sie sei deshalb zur Familie von H._______ gegan-
gen, wo sie während zwei bis drei Monaten, bis zu ihrer Ausreise in die
Schweiz, gelebt habe. Ihre Freundin sei einmal zurück zum (…) gegan-
gen, um nachzufragen, ob die Beschwerdeführerin wieder bei ihm woh-
nen dürfe. Dies habe er mit dem Hinweis verneint, dass ihre Schänder bei
ihm zu Hause vorbeigekommen seien und nach ihr gesucht hätten. Sie
hätten auch gesagt, dass wenn die Beschwerdeführerin zur Polizei gehen
würde, sie sie umbringen würden. Sowieso, gab die Beschwerdeführerin
an, würde die Polizei nicht helfen, da sie auf Seite dieser Männer stehe,
sondern es würde die Sache nur noch schlimmer machen. Während der
drei Monate, als sie sich bei ihrer Freundin aufgehalten habe, habe sie ih-
ren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) kennengelernt, mit dem
sie sich zur Flucht entschieden habe. Seit der Vergewaltigung gehe es ihr
sehr schlecht, weshalb sie sich, seit sie in der Schweiz sei, in psychologi-
scher Behandlung befinde.
B.c Zu den persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, für
zwei Jahre eine serbische Schule besucht zu haben. Für eine Weile habe
er im Betrieb eines Bekannten der Familie (…) erledigt, ansonsten habe
er nie gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, nebst seiner Mutterspra-
che Rom, etwas Serbisch und (…) zu sprechen. Die Beschwerdeführerin
führte aus, nie zur Schule gegangen und Analphabetin zu sein. Sie habe
auch nie gearbeitet. Zudem spreche sie nur Rom, sie sei weder der alba-
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nischen, noch der serbischen Sprache mächtig. Beide Beschwerdefüh-
renden erklärten überdies, in ihrem Heimatstaat seit dem Krieg über kein
intaktes familiäres Beziehungsnetz mehr zu verfügen. Während die Eltern
der Beschwerdeführerin im Kosovo-Krieg umgekommen seien, hätten die
Eltern des Beschwerdeführers D._______ verlassen, als er noch ein Kind
gewesen sei; er habe keinerlei Kenntnis über ihren Verbleib. Heute lebe
in D._______ nur noch sein Grossvater in einem kleinen Haus, wo es
kaum Platz gebe und kürzlich auch noch sein Onkel mit seiner Frau und
deren Kindern eingezogen sei. Das benachbarte Haus, das seinem Bru-
der gehöre, sei mittlerweile von Albanern bewohnt. Die Beschwerdeführe-
rin habe in ihrem Heimatland ausser ihrem (…) niemanden aus der Fami-
lie. Letzterer sei, wie ihre Freundin H._______, mittlerweile mit unbekann-
tem Ziel von D._______ weggezogen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente
zu den Akten:
– eine kosovarische Identitätskarte des Beschwerdeführers vom 20. Juli
2010 (Nr. N […]),
– Bestätigungen zur ethnischen Herkunft als 'Rom' vom 12. Dezember
2007 betreffend den Beschwerdeführer und vom 21. Juli 2005 betref-
fend die Beschwerdeführerin,
– eine Bestätigung von I._______ und J._______, Sekretär und Präsi-
dent des Rom D._______-Vereins, vom Juli 2010 in serbischer Spra-
che bezüglich des Beschwerdeführers.
C.
C.a Die Vorinstanz ersuchte die Schweizerische Botschaft in Pristina am
2. Februar 2012 um Abklärungen zur individuellen Situation der Be-
schwerdeführenden an ihrem Herkunftsort im Zeitpunkt ihrer Ausreise.
C.b Eine entsprechende Botschaftsantwort datiert vom 1. März 2012.
Daraus geht insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführerin in
D._______ nicht bekannt sei. Zudem habe weder H._______ noch ihr
(…) ausfindig gemacht werden können. Zwar habe im Quartier eine Frau
namens H._______ gefunden werden können, ihr sei aber nur der Be-
schwerdeführer, nicht die Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Eine
weitere Frau namens H._______ sei nicht anzutreffen gewesen, deren
Ehemann, der den Beschwerdeführer ebenfalls kenne, habe aber nichts
von der Beschwerdeführerin gewusst. Der Freund des Beschwerdefüh-
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rers, G._______, habe bestätigt, dass dieser von Männern albanischer
Herkunft auf dem Markt attackiert worden sei. Dabei sei es wohl zu
Schlägen, nicht aber zu einem Messerstich seitens des Beschwerdefüh-
rers gekommen. Als Grund für den Angriff habe er eine mögliche Ver-
wechslung angegeben. Der Beschwerdeführer habe D._______ 2011 al-
leine in Richtung K._______ verlassen. Gemäss den Aussagen des
Grossvaters des Beschwerdeführers habe der Vater des Beschwerdefüh-
rers D._______ vor rund anderthalb bis zwei Jahren aus wirtschaftlichen
Gründen und weil das Haus zu klein gewesen sei, verlassen, um in der
Region von K._______ zu leben. Der Grossvater habe zudem angege-
ben, dass es bei ihrem Haus zwar zu Einbrüchen gekommen sei, auch
seien die Angehörigen der Roma seitens der ethnisch albanischen Mehr-
heit Schikanen ausgesetzt; aber sie seien nie geschlagen oder attackiert
worden. Zwar verfüge der Beschwerdeführer insbesondere mit seinem
Grossvater über verwandtschaftliche Beziehungen zu D._______. Das
grösste Problem bei einer allfälligen Rückkehr sei aber nicht der Wohn-
raum, der gemäss Angaben des Grossvaters knapp sei, sondern die
Schwierigkeiten, eine wirtschaftliche Existenz zu gründen; die Arbeitslo-
sigkeit sei auch unter der albanischen Bevölkerung hoch, unter den eth-
nischen Roma noch akzentuierter.
C.c Die Botschaftsanfrage und deren Ergebnis wurde den Beschwerde-
führenden am 16. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde
ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt.
C.d Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden
durch die von ihnen mandatierte Rechtsvertreterin zwei CD-Rom mit auf-
gezeichneten Videotelefonaten sowie eine von der Roma Gemeinschaft
beglaubigte Niederschrift der Telefonate und Übersetzung betreffend das
Ergebnis der Botschaftsanfrage ein. Darin machten sie unter anderem
geltend, der Freund des Beschwerdeführers habe aus Angst vor Proble-
men verschwiegen, dass er die Beschwerdeführerin gekannt habe und
sie zusammen mit dem Beschwerdeführer geflohen sei. Auch dass der
Beschwerdeführer den ethnischen Albaner mit einem Messer verletzt ha-
be, habe er nur verschwiegen, um dem Beschwerdeführer Schwierigkei-
ten in der Schweiz zu ersparen. Bei den Aussagen des Grossvaters sei
zu beachten, dass dieser schwer krank und verwirrt sei und sich bereits
anlässlich des Videotelefonats nicht mehr habe erinnern können, was er
bei der Befragung seitens der Schweizerischen Vertretung erzählt habe.
Er wisse nicht, wo der Vater des Beschwerdeführers heute sei bzw. ver-
mute, dass er tot sei. Dabei sei nicht er, sondern der Onkel vor zwei Jah-
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ren nach Mazedonien weggezogen. Schliesslich habe die Beschwerde-
führerin in der Zwischenzeit erfahren, dass ihre Familie ein paar Monate
nach ihrer Flucht, möglicherweise aus Angst vor Übergriffen durch die
Personen, welche die Beschwerdeführerin angegriffen hätten, weggezo-
gen sei. Da der (…) der Beschwerdeführerin illegal in einem leer stehen-
den Haus gewohnt habe, sei es äusserst schwierig, Personen zu finden,
die bestätigten, die Familie zu kennen. Gemäss Aussagen von
G._______, habe H._______ im Übrigen mittlerweile geheiratet und sei
wohl mit ihrer Mutter zu ihrem Mann gezogen. Damit seien die Zweifel
insgesamt ausgeräumt und es sei von einer asylrelevanten Verfolgung
der Beschwerdeführenden auszugehen. Sodann sei der Vollzug einer all-
fälligen Wegweisung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführerin sowie der sozio-ökonomischen Situation
der Roma in Kosovo nicht zumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 wiesen die Beschwerdeführenden das
BFM im Rahmen einer weiteren Beweismitteleingabe auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012, E-1778/2009, sowie auf
das Urteil vom 26. April 2012, C-5313/2010, welche sich beide zur Situa-
tion von Roma im Kosovo äusserten, hin. Sinngemäss wurde geltend
gemacht, dass die entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden Verfahren
vergleichbar seien und die Umstände vor Ort, insbesondere die Tatsache,
dass im Haus des Grossvaters für eine weitere Familie kein Platz beste-
he, sowie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, eine
Wegweisung ebenfalls als unzumutbar erscheinen liessen.
E.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesu-
che ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es erachte die
Aussagen der Beschwerdeführenden nicht als glaubhaft. Diesen Schluss
stützte die Vorinstanz vorab auf die Abklärungen durch die Schweizeri-
sche Botschaft vor Ort, welche im Ergebnis den Aussagen beider Be-
schwerdeführenden vor der Vorinstanz in mehreren Punkten entgegen-
stünden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergriff auf dem
Markt, der – allenfalls in anderer Form – als glaubhaft erachtet werden
könne, sei nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer den Schutz des
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vom Bundesrat als verfolgungssicher eingestuften Staates Kosovo nicht
in Anspruch genommen habe. Schliesslich seien keine Gründe ersicht-
lich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Insbesondere sei
dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis nicht zu ent-
nehmen, dass sie einer ärztlichen Behandlung bedürfte, die nicht auch in
ihrem Heimatstaat zugänglich wäre.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Juli
2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder un-
zumutbar sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht be-
antragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihre Vorbringen
seien sehr wohl glaubhaft und es sei von einer ethnisch motivierten,
flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen. Darüber hinaus liessen die
wirtschaftlichen Umstände vor Ort sowie die psychische Situation der Be-
schwerdeführerin einen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in den
Kosovo als unzumutbar erscheinen.
Als Beweismittel reichten sie nebst der Bestätigung ihrer Fürsorgeabhän-
gigkeit unter anderem einen Bericht von Dr. L._______, Fachärztin für
Allgemeinmedizin, betreffend eine ambulante Behandlung der Beschwer-
deführerin in der Notfallpraxis des Kantonsspitals Baden vom 9. Juli 2012
zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und gab den Beschwerdeführenden ihre Rechts-
vertreterin als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig
setzte er ihnen Frist zur Einreichung eines aktuellen und ausführlichen
fachärztlichen Berichts in Bezug auf die vorgebrachten Gesundheitsbe-
schwerden der Beschwerdeführerin.
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Seite 8
H.
Nach erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 27. September 2012 u.a. die folgenden Beweismittel ins Recht:
– zwei Berichte von Dr. med. M._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, Psychiatrische Dienste Aargau, vom 9. August und
6. September 2012,
– eine Bestätigung von Dr. med. N._______, Facharzt für Gynäkologie
und Geburtshilfe, vom 14. September 2012 betreffend Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin,
– ein Schreiben von Dr. med. M._______ vom 20. September 2012
betreffend Befürwortung einer traumaspezifischen Behandlung und
Überweisung an Dr. med. O._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie,
– eine Bestätigung der Konsultationen des Tageszentrums Baden, Wo-
chenplan des Tageszentrums sowie eine Informationsbroschüre zum
Tageszentrum.
I.
I.a Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM am 1. Oktober 2012 ein,
sich zur Beschwerdeschrift und zu den ins Recht gereichten Beweismit-
teln vernehmen zu lassen.
I.b Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 an
ihren Erwägungen sowie der angefochtenen Verfügung fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
I.c
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Oktober
2012 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 8. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden
einen weiteren Bericht von Dr. med. O._______ vom 12. Oktober 2012
ein.
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Seite 9
K.
Am (…) 2013 wurde der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______,
geboren.
L.
Am 13. Mai 2013 informierten die Beschwerdeführenden das Bundesver-
waltungsgericht über die Geburt und reichten weitere Arztberichte, insbe-
sondere den Abschlussbericht der psychotherapeutischen Behandlung
der Beschwerdeführerin vom 27. April 2013 von Dr. med. O._______ zu
den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichte die Rechtsvertreterin einen Opera-
tionsbericht von Dr. med. N._______ vom 17. Juni 2013 bezüglich aufge-
tretenen Komplikationen im Nachgang der Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
N.
Mit Eingaben vom 4. und 6. März 2014 liessen die Beschwerdeführenden
zwei oberärztliche Berichte der Psychiatrischen Dienste Aargau, vom 3.
und 4. März 2014 sowie eine Kostennote vom 4. März 2014 zu den Akten
reichen.
O.
Mit Eingabe vom 19. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden die
folgenden weiteren Beweismittel ein:
– je drei Kursbestätigungen des Kantonalen Sozialdienstes des Kan-
tons Aargau betreffend Deutschunterricht der Beschwerdeführenden
aus dem Jahr 2011,
– je zwei Arbeitszeugnisse und Bildungsbestätigungen der Stiftung
Wendepunkt vom 16. Juli 2012,
– zwei Zeugnisse betreffend Integrationsprogramm 2012/2013 des Be-
schwerdeführers seitens der Kantonalen Schule für Berufsbildung
Aargau vom 25. Januar 2013 und vom 28. Juni 2013,
– einen Nachweis für freiwillige und ehrenamtliche Arbeit des Be-
schwerdeführers bei P. _______, vom 27. Februar 2014,
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Seite 10
– zwei ambulante Arztberichte des Kantonsspital Baden vom 23. und
28. Mai 2013 betreffend Beschwerden der Beschwerdeführerin nach
Geburt.
P.
Mit Schreiben vom 23. April 2014 wiesen die Beschwerdeführenden auf
einen Vergleichsfall (N […]) hin, der seitens des BFM zur Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme geführt habe.
Q.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Unterstützungsschreiben zu ihrer Integration in der Schweiz
sowie eine weitere Bestätigung betreffend Besuch eines Deutschkurses
zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Das am (…) 2013 geborene Kind C._______ ist in das Be-
schwerdeverfahren mit einzubeziehen (vgl. Rubrum und Prozessge-
schichte Bst. K und L). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 11
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise
befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.27 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, da sie sich in wesentlichen As-
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pekten als tatsachenwidrig erwiesen. Der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Übergriff seitens Personen albanischer Ethnie sei nicht asylre-
levant, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei.
4.1 Bezüglich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nach
eingehender Prüfung der Akten im Wesentlichen den Erwägungen der
Vorinstanz an. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vor Ort lassen
keinen anderen Schluss zu; sie stehen den Aussagen der Beschwerde-
führenden in mehreren entscheidenden Punkten diametral entgegen. So
lässt etwa die Tatsache, dass mehrere der von der Botschaft befragten
Personen in D._______ den Beschwerdeführer kannten, niemand aber
die Beschwerdeführerin, auch der Grossvater nicht (vgl. Botschaftsant-
wort vom 1. März 2012, S. 2, 5, 6), nicht nur massive Zweifel an ihrer
Sachverhaltsdarstellung aufkommen, sondern entzieht ihr eine wesentli-
che Grundlage, zumal gemäss der Aussage des Beschwerdeführers nicht
mehr als 15 Roma-Familien in der Gegend wohnen, es sich also um eine
kleine Roma-Gemeinschaft handelt und ohne weiteres davon ausgegan-
gen werden kann, die Mitglieder dieser Gemeinschaft seien miteinander
bekannt. Nebst den vom BFM ausführlich erläuterten Unstimmigkeiten,
auf die verwiesen werden kann, fallen weitere auf, etwa wenn der Be-
schwerdeführer eingangs der Kurzbefragung behauptete, sein Grossvater
sei während seines Aufenthalts in E._______ gestorben und bei seiner
Rückkehr hätten im Haus des Grossvaters Albaner gewohnt (vgl. A1/18,
S. 2). In der Anhörung auf den Widerspruch angesprochen, sagt er dann
nur, nein, der Grossvater lebe noch, seine Grossmutter sei gestorben
(vgl. A16/16, S. 12), womit er keine nachvollziehbare Erklärung für seine
unwahre Angabe zu geben vermag.
Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von drei Albanern
auf dem Weg zu H._______ entführt und später vergewaltigt worden, fehlt
jede Grundlage, nachdem sich erwiesen hat, dass sie in der Gegend un-
bekannt ist und das BFM zu Recht den Schluss zieht, sie habe gar nie
dort gelebt. Mit ihrem Verweis in der Beschwerde, die Verwandten und
H._______ seien alle weggezogen aus Angst vor der Bedrohung seitens
der Vergewaltiger, vermag sie offensichtlich nicht zu erklären, weshalb
auch sonst niemand, insbesondere der Grossvater des Beschwerdefüh-
rers, sie oder ihre Familie kennt und auch H._______ unbekannt ist. Zwar
ist aufgrund der ins Recht gelegten ärztlichen Berichte nicht ohne weite-
res von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin sexuellen
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Übergriffen ausgesetzt gewesen sein könnte – in welchem Kontext auch
immer; das ändert allerdings nichts daran, dass sie die von ihr geltend
gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen vermag.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das BFM die Vorbringen
der Beschwerdeführenden zu Recht als überwiegend unglaubhaft im Sin-
ne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat.
4.2 Nicht grundsätzlich bestritten – und unter dem Aspekt der Asylrele-
vanz geprüft – wird vom BFM demgegenüber, dass es im angegebenen
Zeitpunkt zu einem Übergriff auf den Beschwerdeführer durch Männer al-
banischer Ethnie auf dem Markt in D._______ gekommen sein könnte,
zumal sowohl der Grossvater des Beschwerdeführers als auch sein
Freund G._______ dies bestätigen, wenn auch nicht in dem vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Umfang. Unbestritten ist auch, wie
das BFM in seiner Verfügung ebenfalls festhält, dass es in Kosovo nach
wie vor regelmässig zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Min-
derheiten, insbesondere auch auf Roma kommt. Im Folgenden ist zu prü-
fen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, diese Übergriffe
seien asylrechtlich nicht relevant.
4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass es dem einmaligen Übergriff auf dem
Markt, bei dem zudem fraglich scheint, ob er für den Beschwerdeführer
körperliche Folgen hatte, sowie den übrigen Belästigungen seitens der
ethnisch albanischen Mehrheitsbevölkerung, auf welche die Beschwerde-
führenden pauschal verweisen – ohne diese beschönigen zu wollen – be-
reits an der erforderlichen Intensität fehlen dürfte, um asylrechtlich rele-
vant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu sein.
4.2.2 Unabhängig davon ist Folgendes festzuhalten: Das Flüchtlingsrecht
ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internatio-
nalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat des Betroffenen
keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im
Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen darüber hinaus
zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51
E. 7.1 bis 7.4 m.H.).
E-3872/2012
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Der schweizerische Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Ko-
sovo als sogenannten verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Massgebli-
che Kriterien für eine solche Bezeichnung sind die Einhaltung der Men-
schenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Men-
schenrechtsbereich. Die Vertreter der kosovarischen Regierung haben
sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 ver-
pflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfas-
senden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesand-
ten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des
künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die Si-
cherheitslage für Minderheiten nicht-albanischer Volkszugehörigkeit in
Kosovo im allgemeinen hat sich denn auch in den letzten Jahren deutlich
entspannt, insbesondere auch dank dem Einsatz internationaler Sicher-
heitskräfte wie UNMIK, KFOR oder EULEX. Die zuständigen Behörden
von Kosovo gehen – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – denn auch in aller
Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit ist vom be-
stehenden Schutzwillen und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit
der in Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden im Sinne der oben umschrie-
benen Schutztheorie auszugehen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7 sowie statt
diverser Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2013 E-
1215/2011 E. 4.2).
Zwar wird in der Region D._______, von wo zumindest der Beschwerde-
führer kommt, die Situation für ethnische Roma, die serbische Minderheit
sowie Kriegsrückkehrer als nach wie vor nicht unproblematisch einge-
stuft. Es leben dort überwiegend Personen albanischer Ethnie (rund
5.29% Angehörige der serbischen Ethnie sowie lediglich rund 0.43% An-
gehörige der Roma-Ethnie; vgl. European Center for Minority Issues,
Communities in Kosovo, A guidebook for professionals working with
communities in Kosovo, Dezember 2013, S. 18, 35). Dabei können Über-
griffe, in der Regel in Form von Einschüchterungen und Prügeleien bis hin
zu Körperverletzungen und Vergewaltigungen, durch Angehörige der
Mehrheitsgesellschaft nicht ausgeschlossen werden (OSZE, Mission in
Kosovo, An Assessment of the Voluntary Returns Process in Kosovo, Ok-
tober 2012, S. 22). Den Beschwerdeführenden stand es aber nach dem
oben Gesagten offen, sich aufgrund der geltend gemachten Behelligun-
gen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese
um Schutz zu ersuchen. Wenn auch ein gewisses Misstrauen der Min-
derheitsbevölkerung gegenüber der lokalen Polizei nachvollziehbar ist,
konnten die Beschwerdeführenden vorliegend nicht glaubhaft darlegen,
weshalb sie davon abgesehen haben, sich aufgrund der Behelligungen,
E-3872/2012
Seite 15
wenn nicht an die heimatlichen Behörden, so zumindest an die internati-
onalen Institutionen zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Auf-
grund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die
zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforder-
lichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Da-
mit gelingt es den Beschwerdeführenden im Ergebnis nicht, die mit der
Qualifikation als verfolgungssicheren Staat eintretende gesetzliche Re-
gelvermutung, sie erhielten in ihrem Heimatstaat adäquaten Schutz, um-
zustossen.
4.3 Zusammenfassend hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint
und ihre Asylgesuche abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
E-3872/2012
Seite 16
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von ei-
nem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749,
BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2
7.2.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, dass weder allgemeine
noch individuelle Gründe ersichtlich seien, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Namentlich stehe
den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr Wohnraum zur
Verfügung, habe doch der Beschwerdeführer schon vor seiner Aus-
reise dort gewohnt. Allfällige wirtschaftliche Reintegra-
tionsschwierigkeiten sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, stellten doch blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar. Dem
Beschwerdeführer gereiche auch zum Vorteil, dass er in D._______
über einen guten Freund verfüge. Gesundheitliche Probleme könnten
sodann nur zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen,
wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessener Be-
handlungsmöglichkeiten im Heimatland der Gesundheitszustand der
betroffenen Person derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in
Gefahr geriete. Dem Arztzeugnis sei nicht zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin eine ärztliche Behandlung benötige, die im
Kosovo nicht gewährleistet wäre. An dieser Einschätzung hielt die
Vorinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung und nach
Einreichung diverser ärztlicher Berichte fest.
7.2.2 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machten die Be-
schwerdeführenden darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer psychischen Labilität auf eine therapeutische
Behandlung angewiesen sei, die im Kosovo aufgrund des
ungenügenden Gesundheitssystems im Allgemeinen sowie des
beschränkten Zugangs ethnischer Minderheiten im Besonderen, nicht
zur Verfügung stehe. Entgegen der Auffassung des BFM könne nicht
davon ausgegangen werden, es stehe ihnen Wohnraum zur
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Seite 17
Verfügung, seien doch die Platzverhältnisse bereits heute für fünf
Personen eng, zumal nur ein bewohnbares Zimmer zur Verfügung
stehe. Die Situation würde bei einer Rückkehr der Beschwerde-
führenden noch prekärer und sei insbesondere für die traumatisierte
Beschwerdeführerin gänzlich inadäquat. Aufgrund der mit grosser
Wahrscheinlichkeit drohenden Arbeitslosigkeit im Heimatstaat sowie
der fehlenden Unterstützungsfähigkeit seitens der Verwandten des
Beschwerdeführers oder der öffentlichen Fürsorge lägen insgesamt
besondere Umstände vor, die bei einer allfälligen Rückkehr in den
Kosovo zu deren konkreten Existenzgefährdung führen würden.
Demzufolge erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar.
7.3
7.3.1 Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Volksgruppe
der Roma ist unbestritten. Beide hatten anlässlich der summarischen
Befragungen im September 2010 Rom als Muttersprache angegeben,
der Beschwerdeführer gab an, daneben wenig Serbisch, mittelmässig
(…) und kein Albanisch zu sprechen, die Beschwerdeführerin führte
aus, keine anderen Sprachkenntnisse zu haben und Analphabetin zu
sein.
Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Situation ethnischer
Minderheiten in Kosovo fortlaufend auseinander. Gemäss geltender
Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von albanisch-sprachigen
Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Süden des Kosovo dann zumutbar,
wenn gestützt auf eine Einzelfallabklärung, welche namentlich durch Un-
tersuchungen über die schweizerische Botschaft vor Ort vorzunehmen ist,
feststeht, dass die betroffenen Personen bestimmte Reintegrations-
kriterien (berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz) tatsächlich erfüllen
(vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Eine Einzelfallabklärung der individuellen
Umstände im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung muss erst recht auch für
serbisch-sprachige Roma vorgenommen werden, bildet Serbisch doch
eine Minderheitensprache in Kosovo und wird der Vollzug der Wegwei-
sung für serbisch-sprachige Roma in den Süden Kosovos derzeit generell
als unzumutbar erachtet (vgl. u.a. jüngst ergangene Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6124/2013 vom 6. März 2014 E. 8.1, E-1219/2011
vom 12. August 2013 E. 6.4.1 sowie D-3123/2012 vom 16. Dezember
2013 E. 8.4.1 m.w.H.). Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Ko-
sovo im Februar 2008, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der
Qualifikation durch den Bundesrat als „safe country“, präsentiert sich die
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Seite 18
Situation für serbisch-sprachige Roma in ganz Kosovo noch immer als
schwierig; sie sind im Alltag oft verschiedensten Formen von Diskriminie-
rung ausgesetzt, und auch was den Zugang zum Bildungs- und Gesund-
heitswesen sowie zum Erwerbsleben anbelangt, sind sie besonders be-
nachteiligt. Die Situation hat sich trotz der in der kosovarischen Verfas-
sung verankerten Minderheitenrechte noch nicht in einem Masse verbes-
sert, dass eine grundsätzliche Abkehr von der Rechtspraxis gerechtfertigt
wäre (vgl. u.a. US Department of State, Human Rights Report Kosovo,
2013, S. 30).
Damit steht zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden zu
einer gesellschaftlichen Randgruppe im Kosovo und insbesondere in
D._______ gehören, die im Alltag verschiedensten Benachteiligungen
ausgesetzt ist. Der Grossvater des Beschwerdeführers erwähnt im Übri-
gen ebenfalls seine Ängste vor Schikanen seitens der ethnischen Albaner
sowie seine konkrete Betroffenheit von Bedrohungen (vgl. A20/6, S. 3).
7.3.2 Aus dem Ergebnis der Abklärungen vor Ort ergibt sich zwar, dass
der Grossvater des Beschwerdeführers in D._______ über ein Haus ver-
fügt, wo Verwandte des Beschwerdeführers leben. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz kann darin allerdings noch kein besonders günstiger
Umstand gesehen werden, zumal die Platzverhältnisse schon heute
knapp zu sein scheinen. Unabhängig davon kommen hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs überwiegend erschwerende Um-
stände hinzu.
7.3.3 Vorab ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu be-
achten: Gemäss den übereinstimmenden jüngeren ärztlichen Berichten
ist dieser sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht nach
wie vor als fragil zu bezeichnen. Diagnostiziert wird eine komplexe Post-
traumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Depression und einer aus-
geprägten generalisierten Angststörung sowie chronische Migräne und
Rückenschmerzen. Zwar habe sich ihr Allgemeinzustand, der in der
Schwangerschaft sehr reduziert gewesen sei, etwas verbessert, sie sei
aber weiterhin untergewichtig. Der Schlaf sei nicht ausreichend und es
bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, die von kleinsten Stressoren
ausgelöst werden könnten, regelmässig komme es zu Alpträumen. Auch
die Migräne bestehe trotz intensiver medikamentöser Therapie und Abklä-
rung durch das Kopfwehzentrum Baden weiterhin, wobei es zu ca. zwei
invalidisierenden Attacken pro Woche komme. Aufgrund eines Missver-
hältnisses kleines Becken/grosses Kind sei es zu Verletzungen während
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Seite 19
der Geburt gekommen, die noch heute behandlungsbedürftig seien und
auch die Rückenschmerzen hätten seit jener Zeit zugenommen. Die Pati-
entin sei im Alltag noch immer stark eingeschränkt und habe Angst, sich
alleine draussen zu bewegen. Die Ärzte halten übereinstimmend fest, die
Beschwerdeführerin habe zwar seit 2012 sowohl in psychischer als auch
in physischer Hinsicht Fortschritte gemacht, eine adäquate Weiterbe-
handlung sei jedoch klar indiziert. Demgegenüber würde eine Rückkehr
bei einer noch nicht ausreichend behandelten PTBS wahrscheinlich zu
einer psychischen Dekompensation mit Suizidalität und völliger Dysfunk-
tionalität führen (vgl. ärztliche Berichte vom 3. März 2014 , S. 1, vom 4.
März 2014 sowie vom 12. Oktober 2012, S. 3).
Zwar besteht im Kosovo heute wieder eine medizinische Grundstruktur
und theoretisch sind Angehörige von Minderheiten vom kostenlosen Zu-
gang zum Gesundheitssystem nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Laut
verschiedenen Berichten ist die Gesundheitsversorgung jedoch faktisch,
insbesondere in fachspezifischen Bereichen, lückenhaft und bleibt mehr-
heitlich von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einzelpersonen ab-
hängig (vgl. International Organization for Migration [IOM], Länderinfor-
mationsblatt Kosovo, Juni 2013, S. 33 ff.; International Federation of Red
Cross and Red Crescent Societies, Kosovo Consolidated Development
Operational Report, January – June 2013, Juli 2013, S. 5; UNICEF Koso-
vo & Kosovo Health Foundation, Verena Knaus et al., Stilles Leid - Zur
psychosozialen Gesundheit abgeschobener und rückgeführter Kinder,
UNICEF März 2012, S. 44; European Commission, Kosovo 2011 Pro-
gress Report, Oktober 2011, S. 40; Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Grégoire Singer, Kosovo: Update zur Lage der medizinischen Versor-
gung, September 2010, S. 3 ff.). Das gleiche gilt für psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlungen, wobei dauerhafte Psychotherapien
sowie die Behandlung von spezialisierten Krankheiten, namentlich PTBS,
insbesondere Rückkehrern und anderen Minderheitengruppen, kaum zu-
gänglich sind (vgl. IOM, a.a.O., S. 35 f.; Republic of Serbia (including Ko-
sovo), Operational Guidance Note, Februar 2007, S. 24; United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), Mental Health Service
Capacities in Kosovo, März 2005, S. 2).
Eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin scheint
nach dem Gesagten für die weder serbisch-, noch albanisch-sprechende
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach D._______ nicht sicherge-
stellt und es bestünde die reale Gefahr, dass sie in absehbarer Zeit psy-
chisch dekompensieren und dabei auch ihre bereits heute körperlich labi-
E-3872/2012
Seite 20
le Konstitution in Mitleidenschaft gezogen würde. Dass davon unmittelbar
auch ihre kleine Familie, vorab das einjährige Kleinkind, mitbetroffen wä-
re, versteht sich von selbst.
7.3.4 Ebenfalls erschwerend fällt die kaum ersichtliche Chance für die
Beschwerdeführenden, sich nach einer Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen, ins Gewicht. Darauf wird auch im Abklärungsbericht
verwiesen. Zwar haben sie sich seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz in
bemerkenswerter Weise und trotz verschiedenen Erschwernissen, wie
tiefem Bildungsstand resp. Analphabetismus und angeschlagener Ge-
sundheit, um Weiterbildung bemüht. Dies dürfte ihnen aber nach ihrer
Rückkehr in Anbetracht der zahlreichen Erschwernisse kaum zu Gute
kommen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, auch unter der Mehr-
heitsbevölkerung in der Region D._______, ihrer ethnischen Zugehörig-
keit, ihrer fehlenden albanischen Sprachkenntnisse sowie der angeschla-
genen Gesundheit der Beschwerdeführerin, die sich bei einer Rückkehr
mutmasslich noch verschlechtern würde, ist die Wahrscheinlichkeit für
sie, in absehbarer Zeit für den Lebensunterhalt auch nur einigermassen
aufzukommen, verschwindend gering.
7.3.5 Schliesslich ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh-
renden mittlerweile für ein gut einjähriges Kleinkind zu sorgen haben,
dessen Wohl entscheidend mit zu gewichten ist. Nach dem oben Gesag-
ten ist aber – wie erwähnt - zweifelhaft, inwiefern insbesondere die Be-
schwerdeführerin nach einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo noch in
der Lage wäre, ihrer Aufgabe als Mutter nachzukommen. Es kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen
Mangel aufzufangen vermöchte, zumal er seine Ressourcen mutmasslich
gänzlich in die wirtschaftliche Existenzsicherung der Familie zu investie-
ren hätte. Auch hinsichtlich dem Zugang des Kindes zu Bildung, sozialen
und gesundheitlichen Einrichtungen ist die Prognose, wie bereits in ande-
rem Zusammenhang erwähnt, eher düster (vgl. u.a. US State Depart-
ment, a.a.O., S. 30, 32).
Insgesamt erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Um-
stände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gegeben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als
unzumutbar und die Beschwerdeführenden sind folglich in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen, zumal keine Hinweise auf Gründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich sind. Auch wenn das Mass der sozialen und
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Seite 21
wirtschaftlichen Integration in der Schweiz im vorliegenden Kontext nicht
entscheidend ist, darf doch an dieser Stelle erwähnt werden, dass die
Beschwerdeführenden offensichtlich und erfolgreich darum bemüht sind,
Berichte und Arbeitszeugnisse bestätigen dies, und dass davon ausge-
gangen werden kann, es gelinge ihnen in absehbarer Zeit auch eine Un-
abhängigkeit von der öffentlichen Hand (vgl. u.a. mit Eingabe vom 19.
März 2014 zu den Akten gereichte Bestätigungen und Arbeitszeugnisse,
Sachverhalt Bst. Q).
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und Wegweisung ab-
zuweisen, betreffend Vollzug der Wegweisung ist sie gutzuheissen.
Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh-
men. Dabei wird es als Folge des vorliegenden Urteils auch die vorläufige
Aufnahme des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden,
C._______, zu regeln haben.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
auszugehen. Die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten wären
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 wurde ihnen
jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt. Da auch gegenwärtig noch von der Bedürftigkeit der Beschwer-
deführenden auszugehen ist, ist indessen von der Auferlegung der Kos-
ten abzusehen.
9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutheissen und die
im Rubrum erwähnte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als
Rechtsbeistand beigeordnet.
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 4. März 2014 für das
vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 17.7 Stunden (à
E-3872/2012
Seite 22
Fr. 200.- für das Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. im Falle
des Obsiegens für die Parteientschädigung à Fr. 275.-) sowie Auslagen
von Fr. 259.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 303.95 und damit insgesamt
einen Betrag von Fr. 4'103.30 (bzw. Fr. 5'401.80.-) aus. Für die in der
Kostennote nicht mehr berücksichtigten Eingaben vom 6. und 19. März
2014, 23. April 2014 und vom 6. Mai 2014 veranschlagt das Gericht einen
zusätzlichen zeitlichen Aufwand von einer Stunde. Indessen kann der in
der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand nicht als vollumfänglich
angemessen erachtet werden; namentlich erachtet das Gericht den zeitli-
chen Aufwand für die verschiedenen Beweismitteleingaben – insbesonde-
re der zeitliche Gesamtaufwand von 6.5 Stunden für die Beweismittelein-
gaben vom 26. September 2012 bis 4. März 2014 – als nicht umfassend
notwendig. Der zeitliche Gesamtaufwand ist entsprechend auf insgesamt
14.5 Arbeitsstunden zu kürzen.
Angesichts des teilweisen Obsiegens wird das BFM angewiesen, den
Beschwerdeführenden für die Hälfte des geltend gemachten Betrages ei-
ne Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'275.40.- (zusammengesetzt
aus 7.25 Arbeitsstunden à Fr. 275.- zuzüglich die Hälfte der Kosten für die
Auslagen und die Mehrwertsteuer) zu entrichten. Die andere Hälfte in der
Höhe von Fr. 1'731.60.- (zusammengesetzt aus 7.25 Arbeitsstunden à Fr.
200.- zuzüglich die Hälfte der Kosten für die Auslagen und die Mehr-
wertsteuer) wird den Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG durch
das Bundesverwaltungsgericht entrichtet. Der Anspruch auf ein amtliches
Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Weg-
weisung beantragt werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird
die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden zufolge teilweisen
Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'275.40.- (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
5.
Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin
wird im Umfang des Unterliegens ein vom Bundesverwaltungsgericht
auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'731.60.- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf ein amtliches Ho-
norar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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