B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3872/2017
Ur t e i l vom 1 8 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Vietnam,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügungen des SEM vom 14. Juni 2017 beziehungsweise
Verfügung des SEM vom 14. April 2017 / N (…) .
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer wurden am 3. Dezember 1992 in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rern mit, sie habe Kenntnis davon erhalten, dass sich die Beschwerdefüh-
rer eine Bescheinigung zur Visumsfreiheit für Vietnam, gültig bis 4. April
2020, beschafft hätten. Aus den Stempeleinträgen dieses Dokumentes sei
ersichtlich, dass sie sich vom 11. April 2017 bis 5. Mai 2017 in Vietnam
aufgehalten hätten. Es werde deshalb beabsichtigt, ihnen die Flüchtlings-
eigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Die Vorinstanz
setzte ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
C.
Mit E-Mail vom 14. Juni 2017 an die Vorinstanz erklärte der Sohn der Be-
schwerdeführer, seine Eltern seien vor kurzem in Vietnam gewesen, da es
seinem Grossvater sehr schlecht gegangen sei. Gestern Morgen sei der
Grossvater gestorben. Es sei seinen Eltern sehr wichtig, Abschied zu neh-
men, weshalb sie heute nochmals für eine Woche nach Vietnam reisen
wollten. Er sei froh, wenn die Vorinstanz ihm schnellstmöglich mitteilen
könnte, ob dies möglich sei. In ihrer Antwort wies die Vorinstanz auf die
Konsequenzen des Asylwiderrufs hin.
D.
Mit Verfügungen vom 14. April 2017 (recte: 14. Juni 2017) beziehungs-
weise 14. Juni 2017 (beide eröffnet am 22. Juni 2017) aberkannte die Vor-
instanz den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft und widerrief
das Asyl.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 erhoben die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, die Ver-
fügungen der Vorinstanz vom 14. April 2017 beziehungsweise 14. Juni
2017 seien aufzuheben. Sie seien weiterhin als Flüchtlinge anzuerkennen
und ihnen sei weiterhin Asyl zu gewähren.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer den Todesschein des Va-
ters des Beschwerdeführers ein.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 erhob der Instruktionsrichter ei-
nen Kostenvorschuss und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ein. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht eingezahlt.
G.
Am 24. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
H.
Am 3. August 2017 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Replik gegeben. Die Beschwerdeführer verzichteten darauf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff.
1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine
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Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flücht-
lingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.
4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass
der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er
mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch
zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE
2010/17 E. 5.1.1).
4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätz-
lich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat be-
gibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder
die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem dürfen eine Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann
ausgesprochen werden, wenn die in E. 4.2 genannten drei Voraussetzun-
gen kumulativ erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls
abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es stehe fest, dass
sich die Beschwerdeführer eine Bescheinigung zur Visumsfreiheit für Viet-
nam beschafft hätten. Die Bescheinigung sei am 14. Februar 2017 ausge-
stellt worden. Am 11. April 2017 seien sie nach Vietnam gereist und hätten
sich bis zum 5. Mai 2017 dort aufgehalten. Es sei somit von einer von lan-
ger Hand geplanten Reise auszugehen, bei welcher sie mehrfach in Kon-
takt mit den vietnamesischen Behörden gestanden hätten. Mit der Be-
schaffung der vietnamesischen Dokumente und der legalen Einreise in den
Vietnam hätten sie sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates ge-
stellt und diesen Schutz auch erhalten. Daran ändere auch die E-Mail ihres
Sohnes nichts, in welcher stehe, der schlechte Gesundheitszustand eines
Familienmitgliedes sei der Grund für die Reise gewesen. Das Familienmit-
glied sei am (…) verstorben. Diese Aussagen würden durch nichts belegt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
seien damit erfüllt.
5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie lebten seit dem Jahr (…) mit
ihren Kindern in der Schweiz. Sie hätten sich gut integriert, würden arbeiten
und seien finanziell unabhängig. Sie hätten seit längerem gewusst, dass
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der Vater des Beschwerdeführers schwer erkrankt sei. Von der Familie hät-
ten sie telefonisch erfahren, dass es ihm schlechter gehe und er sich im
Endstadion der Krankheit befinde. Sie hätten ein Visum beantragt und
seien nach Vietnam gereist, weil sie den Vater unbedingt nochmals lebend
hätten sehen wollen. Kurze Zeit nach der Rückreise hätten sie vom Ver-
sterben des Vaters erfahren. Für die Teilnahme an der Beerdigung seien
sie nochmals für eine Woche nach Vietnam gereist. Der Tod des Vaters sei
durch den eingereichten Todesschein belegt. Die zwei Reisen seien keine
Vergnügungsreisen gewesen.
5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, beim Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-7705/2015 vom 11. Januar 2016 habe die be-
troffene Person nicht die Absicht gehabt, sich unter den Schutz des Hei-
matstaates zu stellen, sondern unter einem psychischen Druck (Tod der
Geschwister) gehandelt. Im Unterschied dazu hätten sich die Beschwerde-
führer die heimatlichen Reisedokumente bereits im Februar 2017 ausstel-
len lassen, die erste Heimreise aber erst im April 2017 angetreten. Ein der-
art starker Druck, der eine unmittelbare Heimreise unumgänglich gemacht
hätte, könne zum Zeitpunkt der Dokumentenbeantragung noch nicht be-
standen haben, hätten die Beschwerdeführer doch rund acht Wochen ver-
streichen lassen, ehe sie nach Vietnam gereist seien. Bei den Reisen habe
es sich nicht um Kurzaufenthalte gehandelt. Im Weiteren seien die legalen
Einreisen über den grössten internationalen Flughafen Vietnams erfolgt.
Eine beabsichtigte Unterschutzstellung sei – trotz allfälliger schwerwiegen-
der Gründe – zu bejahen. Diese Einschätzung entspreche der in den Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 1996 Nr. 12 zitierten Rechtsprechung, wonach eine Einreise in
einen Heimatstaat aus schwerwiegenden Gründen nicht im Sinne eines
Automatismus dazu führe, dass keine absichtliche Unterschutzstellung
stattgefunden habe.
6.
6.1 Aufgrund der Akten und des Todesscheins ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführer eine Bescheinigung für die Visumsfreiheit nach Vietnam
beantragt und im Februar 2017 erhalten haben. Vom 11. April 2017 bis
5. Mai 2017 besuchten sie den schwer kranken Vater des Beschwerdefüh-
rers in Vietnam. Am (…) ist der Vater verstorben. Zur Beiwohnung an der
Beerdigung haben sie sich im Juni 2017 nochmals eine Woche in Vietnam
aufgehalten. Es ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer durch die zwei
Reisen in den Vietnam freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates ge-
stellt haben.
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6.2 Einleitend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die aus EMARK 1996
Nr. 12 zitierten Entscheide aus dem Zusammenhang gerissen hat. In
EMARK 1996 Nr. 12 E. 6 f. werden diese Entscheide aufgeführt, um dann
abschliessend festzuhalten, dass diese bisherige Praxis, wonach eine
Heimreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und zur Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die legale Ein-
reise in den Heimatstaat und der dortige Aufenthalt der Beschwerdeführe-
rin keinen Grund für einen Asylwiderruf darstelle, da ihr Ehemann krank
war und sie unter grossem seelischen Druck stand (E. 9b). Bei den von der
Vorinstanz zitierten Entscheiden handelt es sich demnach um eine veral-
tete, nicht mehr einschlägige Rechtsprechung.
6.3 Gemäss herrschender Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ab-
sicht der Unterschutzstellung auch die Motivation für die Heimreise einzu-
beziehen. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf eine
Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Grün-
den, die immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck ausüben. So
können insbesondere moralische Pflichten (Besuch von alten oder kranken
nahen Verwandten, Hilfeleistungen an nahe Verwandte) die Inkaufnahme
der Unterschutzstellung zumindest fraglich erscheinen lassen (BVGE
2010/17 E. 5.2; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b).
6.4 Die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführer hätten nicht unter
einem psychischen Druck gestanden, da sie die Reisepapiere bereits im
Februar 2017 erhalten und erst im April 2017 nach Vietnam gereist seien.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dieser Umstand zu Gunsten der
Beschwerdeführer auszulegen. Der massgebende Zeitpunkt für die Beur-
teilung des psychischen Drucks ist nicht der Ausstellungszeitpunkt der Be-
scheinigung, sondern der Zeitpunkt des Reiseantritts. Die Beschwerdefüh-
rer hatten bereits anfangs 2017 vom schlechten Gesundheitszustand des
Vaters des Beschwerdeführers Kenntnis und haben deshalb frühzeitig die
Bescheinigung für die Visumsfreiheit beantragt, zumal für sie schwer ab-
zuschätzen war, wie lange die Beschaffung der Bescheinigung dauern be-
ziehungsweise ob sie die Bescheinigung überhaupt erhalten würden. Dass
sie nach Erhalt der Reisepapiere acht Wochen bis zur Reise zugewartet
haben, zeigt, dass sie die Reise erst angetreten haben, als der Vater
schwer krank war und sich sein baldiger Tod abzeichnete, mithin ein gros-
ser seelischer und moralischer Druck bestand. Der Vater ist denn auch am
(…), wenige Tage nach ihrer Rückkehr in die Schweiz, verstorben. Der
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nochmalige Kurzaufenthalt in Vietnam, um an der Beerdigung teilzuneh-
men, erfolgte ebenfalls aus einer moralischen Verpflichtung heraus. Zudem
war die im Februar 2017 erteilte Bescheinigung für die Visumsfreiheit nach
wie vor gültig. Die Beschwerdeführer hatten bei ihren Reisen nach Vietnam
demnach nicht die Absicht, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu
stellen. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für den Asylwider-
ruf nicht erfüllt.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügungen der Vor-
instanz vom 14. April 2017 (recte: 14. Juni 2017) beziehungsweise 14. Juni
2017 sind aufzuheben. Das Asyl der Beschwerdeführer ist nicht zu wider-
rufen und sie sind nach wie vor als Flüchtlinge anzuerkennen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist
den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer sind nicht
vertreten und machen keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13
VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des SEM vom 14. April 2017 (recte: 14. Juni 2017) bezie-
hungsweise 14. Juni 2017 werden aufgehoben. Das Asyl der Beschwerde-
führer wird nicht widerrufen und sie sind nach wie vor als Flüchtlinge aner-
kannt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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