B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3873/2014
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / N (…).
E-3873/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Istanbul – suchte am 10. Juni
2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nach und wurde am 23. Juni 2009
dazu befragt (A1). Mit Verfügung des BFM vom 3. März 2010 trat das BFM
gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein und wies den Beschwerdeführer in den Drittstaat Rumänien weg.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. März 2010 wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 abgewiesen. Gemäss
Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörden
vom 15. April 2010 galt der Beschwerdeführer als verschwunden.
B.
Der Beschwerdeführer kehrte eigenen Angaben zufolge nicht in die Türkei
zurück (vgl. B7) und suchte am 4. Oktober 2010 in der Schweiz erneut um
Asyl nach. Am 13. Oktober 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso befragt (B1). Am 21. Januar 2011 folgte eine ein-
lässliche Anhörung durch das Bundesamt (B15).
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragun-
gen und der Anhörung geltend, er habe sich seit 1997 mehrheitlich in Is-
tanbul aufgehalten, wo er zuletzt auch studiert habe. Im Jahre 2007 habe
er an der Universität C._______ studiert. Damals sei er durch Polizisten
sowie durch Faschisten unter Druck gesetzt und im Oktober 2008 von der
dortigen Universität vom Studium ausgeschlossen worden, nachdem er
den Unterricht nur unregelmässig habe besuchen können. Er stamme aus
einer politisch exponierten Familie. Mehrere seiner Verwandten seien be-
hördlich verfolgt worden. Er selber habe seit 2005 im Raum B._______ für
die prokurdische Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi) Publikationen und
Propagandamaterial verteilt, Wahlpropaganda geleistet und an Kundge-
bungen teilgenommen. Deshalb sei er unter Druck gesetzt und am 20. Feb-
ruar 2009 durch Polizisten mit dem Tode bedroht worden. Er sei jedoch nie
formelles Mitglied dieser Partei gewesen. Als Folge davon sei er nach Is-
tanbul gegangen. Am 7. April 2009 habe er sich in der Universität
B._______ an einer Presseerklärung zu Ereignissen im Geburtsort von Ab-
dullah Öcalan beteiligt (in Amara/Ömerli). In diesem Zusammenhang seien
am 17. April 2009 in Amara 16 Personen inhaftiert worden. Er selber habe
einer Festnahme entgehen können, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in Is-
tanbul aufgehalten habe. Aus diesen Gründen habe er sich entscheiden
E-3873/2014
Seite 3
müssen, sich entweder der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in den Bergen
anzuschliessen oder sich nach Europa abzusetzen. Am 6. Mai 2009 habe
er die Türkei verlassen und sei über D._______, wo er sich rund eineinhalb
Monate aufgehalten habe, in die Schweiz gereist, wo er erstmals am 10.
Juni 2009 um Asyl nachgesucht habe. Er befürchte, bei einer Rückkehr in
die Türkei festgenommen oder gar umgebracht zu werden. Er könnte sich
zudem dazu gezwungen sehen, sich der PKK anzuschliessen. Die Polizei
habe bereits mehrmals nach ihm gesucht. Zudem möchte er keinen Mili-
tärdienst leisten.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer die fol-
genden Beweismittel ein:
– Schreiben der Universität C._______ vom 23. Oktober 2008,
– Bestätigungsschreiben der früheren DTP-Partei vom (…) 2010,
– Bestätigungsschreiben eines Anwalts in Izmir vom (…) 2010.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Am 8. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben
eines Quartiervorstehers samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Juni 2014, eröffnet am 25. Juni
2014, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Voll-
zug in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, wes-
halb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege einschliesslich Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ersucht.
E-3873/2014
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Über die
weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juli 2014 verwies die zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer dazu aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ein-
zuzahlen.
G.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 wurden eine Vollmacht des neu manda-
tierten Rechtsvertreters sowie folgende Beweismittel zu den Akten ge-
reicht:
– fremdsprachiges Schreiben von E._______,
– fremdsprachiges Schreiben von I._______, Cousin des
Beschwerdeführers,
– fremdsprachiges Schreiben von F._______,
– mehrere Facebook-Auszüge,
– Interview mit G._______, Cousine des Beschwerdeführers, auf
Youtube,
– Bilder und Berichte aus dem Internet betreffend G._______.
Bezüglich der Übersetzung der eingereichten Beweismittel wurde um vor-
gängige Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ersucht und eine Bedürftigkeitserklärung in Aus-
sicht gestellt. Im Weiteren wurde um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen
Akten ersucht.
H.
Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. August 2014 mit, dass ihm zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung
oder eines Kostenvorschusses eine Frist angesetzt worden sei. Erst da-
nach würde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege entschieden.
I.
Am 12. August 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.
E-3873/2014
Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der
Beschwerdeführer seinen Kostenvorschuss beglichen habe, indessen be-
dürftig sei. Die Bedingungen für die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung seien damit erfüllt.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG
i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Überdies wurde das Aktenein-
sichtsgesuch vom 4. August 2014 zur Behandlung an das SEM weiterge-
leitet. Am 11. März 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akten-
einsicht.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. April 2015 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, die in Aussicht gestellte Übersetzung der am 4. Au-
gust 2014 eingereichten drei Schreiben einzureichen respektive deren we-
sentlichen Inhalt übersetzen zu lassen.
L.
Am 21. April 2015 reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Über-
setzungen sowie weitere Unterlagen betreffend seine Cousine G._______
ein.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2015 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde.
N.
Der Beschwerdeführer nahm dazu am 7. September 2015 Stellung.
E-3873/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3873/2014
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers
im Jahre 2007 und der damalige Ausschluss von der Universität
C._______ könnten nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
qualifiziert werden, zumal der Beschwerdeführer seine Studien an anderen
Universitäten der Türkei habe fortsetzen können. Zudem habe er weder in
Bezug auf die Tätigkeiten zugunsten der DTP noch in einem anderen Zu-
sammenhang geltend gemacht, jemals formell festgenommen oder gar
strafrechtlich verfolgt worden zu sein. Dies decke sich mit der Einschätzung
des BFM, wonach einfache Mitglieder der damals formell legalen DTP und
deren Nachfolgepartei BDP aufgrund der üblichen politischen Aktivitäten
grundsätzlich nicht mit ernsthaften Nachteilen seitens der Behörden kon-
frontiert worden seien. Er sei zudem auch kein formelles Mitglied der DTP
gewesen. Bei der von ihm geltend gemachten Todesdrohung vom 20. Feb-
ruar 2009 handle es sich zudem um einen einmaligen Einschüchterungs-
versuch seitens der lokalen Sicherheitskräfte, der für ihn alleine mit keinen
weiteren Nachteilen oder einer formellen polizeilichen Festnahme verbun-
den gewesen sei. Hinsichtlich der Ereignisse vom 7. April 2009, bei denen
sich der Beschwerdeführer an einer Presseerklärung betreffend Vorfälle im
Geburtsort von Abdullah Öcalan beteiligt habe, seien die 16 Inhaftierten
den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wegen ihrer direkten Beteili-
gung an jenen Ereignissen festgenommen worden, während sich der Be-
schwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Istanbul einer Festnahme
habe entziehen können und in Amara/Ömerli persönlich gar nicht dabei ge-
wesen sei. Im Weiteren habe er bezüglich der geschilderten Vorfälle in
B._______ Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich diesen
durch einen Wegzug in einen andern Teil des Heimatstaates entziehen
könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Er habe sich
zuletzt in Istanbul aufgehalten, wo er keine behördlichen Behelligungen er-
fahren habe. Er könne sich auch an einem beliebigen Ort in der Türkei
niederlassen, um allfälligen örtlichen behördlichen Behelligungen im
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Seite 8
Raume B._______ zu entgehen. Das eingereichte Schreiben eines Anwal-
tes sei inhaltlich nicht überzeugend. Es erscheine nicht nachvollziehbar,
weshalb ein in Izmir tätiger Anwalt ein derartiges Schreiben ausstellen
sollte und darin von einer nicht näher präzisierten Strafuntersuchung ge-
gen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Izmir und von einem
Vorführungsbefehl gegen ihn seitens der Behörden in Izmir die Rede sei,
die örtlich gar nicht zuständig wären. Auch die zwei anderen Bestätigungs-
schreiben würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten. Soweit der Be-
schwerdeführer schliesslich befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei
festgenommen zu werden oder um sein Leben fürchten zu müssen, wür-
den keine Anhaltspunkte für das tatsächliche Bestehen einer begründeten
Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliegen. Der Beschwerdeführer sei in
der Türkei nie mit einer ernsthaften Verfolgung konfrontiert gewesen und
noch nie behördlich festgenommen worden. Im Weiteren sei aus dem Um-
stand, wonach eine Cousine des Beschwerdeführers als PKK-Militantin im
Jahre 2011 umgebracht worden sei und ein weiterer naher Verwandter ver-
misst werde, kein Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der
Person des Beschwerdeführers ersichtlich, um die Gefahr einer Reflexver-
folgung zu begründen. Schliesslich sei die Verpflichtung zur Militärdienst-
leistung in der Türkei eine staatsbürgerliche Pflicht, die alle männlichen tür-
kischen Staatsangehörigen gleichermassen treffe. Dieses Vorbringen sei
asylrechtlich unbeachtlich, was auch für eine allfällige strafrechtliche Ver-
folgung einer Refraktion gelte.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da er dort gesucht werde.
Kürzlich sei ein Cousin inhaftiert und nach ihm gefragt worden. Er werde
wegen seiner politischen Vergangenheit gesucht. Es laufe noch immer ein
Gerichtsverfahren gegen ihn. Wegen seiner Tätigkeit für die DTP sei er zur
Zielscheibe von Schikanen und Bedrohungen seitens der türkischen Be-
hörden geworden. Die Vorinstanz habe seine Aussagen bei der Anhörung,
wonach er im Juni 2008 auf das Polizeipräsidium gebracht, verhört und
stundenlang festgehalten worden sei, in ihrer Verfügung nicht erwähnt.
Seine ganze Familie werde aus politischen Gründen immer wieder kontrol-
liert, schikaniert, belästigt und inhaftiert. Sein Bruder sei während fünf Jah-
ren im Gefängnis gewesen. Zirka zehn Familienmitglieder seien immer wie-
der inhaftiert worden. Gegen die meisten von ihnen laufe ein Gerichtsver-
fahren. Sechs seiner Cousins und Cousinen seien ermordet worden. Er
habe Angst, dass ihm dasselbe widerfahren könnte. Seine Mutter werde
immer wieder von der Zivilpolizei nach ihm gefragt und belästigt. Er wäre
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Seite 9
auch in Istanbul nicht sicher. Er sei dort ständig unter Kontrolle der Regie-
rung gestanden und habe jeden Tag mit einer Festnahme rechnen müssen.
Seine Geschwister würden in ständiger Angst leben. Zudem sei er in der
Schweiz Mitglied des kurdischen Kultur- und Solidaritätsvereins geworden,
um sich für die Rechte der Kurden einzusetzen.
Im dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von H._______
führte dieser aus, er habe bei seiner Jugendarbeit in B._______ den Be-
schwerdeführer kennengelernt. Dieser habe auch an der Jugendarbeit der
DTP teilgenommen. Er sei in kürzester Zeit zur Zielscheibe des Staates
geworden. Im Schreiben von I._______ machte dieser geltend, er sei seit
dem Jahre 2000 in der Schweiz. Er sei ein Cousin des Beschwerdeführers,
der in der Türkei wegen seiner oppositionellen demokratischen Anschau-
ung ständig von den türkischen Behörden verfolgt und belästigt worden sei.
In einem Schreiben von F._______ vom 7. Juli 2014 führte dieser aus, er
habe den Beschwerdeführer bei der DTP in B._______ kennengelernt.
Dessen Familie sei oft von den türkischen Behörden belästigt worden und
habe einiges opfern müssen. Bei einer Rückkehr in die Türkei wäre der
Beschwerdeführer Unterdrückung seitens des Staates, der Polizei und des
Militärs ausgesetzt und sein Leben wäre in Gefahr.
In der Replikschrift vom 7. September 2015 wurde ausgeführt, die Vor-in-
stanz habe die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei nicht berücksichtigt.
Der Konflikt mit der PKK sei eskaliert und es sei zu Verhaftungswellen im
ganzen Land gekommen. Dabei seien kurdische Politiker von Verhaftun-
gen genauso betroffen wie Personen, denen Kontakte zur PKK
oder ähnlichen Organisationen in der Türkei nachgesagt werden könnten.
5.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
E-3873/2014
Seite 10
sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S.
1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewie-
sen worden ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt
und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asyl-
relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweis-
mittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner
Tätigkeit für die DTP (Propagandamaterial verteilen, Teilnahme an De-
monstrationen) geltend macht, kommt das Gericht zum Schluss, dass we-
der von asylrelevanten erlittenen Nachteilen noch von einer begründeten
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgegangen wer-
den kann. Insbesondere dürfte die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Druckausübung im Jahre 2007 seitens staatlicher Sicherheitskräfte
und Faschisten, welche dazu geführt habe, dass er wegen unregelmässi-
gem Besuch der Universität vom dortigem Studium ausgeschlossen wor-
den sei, ihn nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt
haben, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmög-
licht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28
E. 3.3.1.1). Jedenfalls war es ihm seinen Angaben im ersten Asylverfahren
zufolge möglich, an anderen Universitäten weiter zu studieren (vgl. Akte A1
S. 2 ff.). Zwar hat die Vorinstanz, wie in der Beschwerdeschrift angeführt,
die Mitnahme des Beschwerdeführers im Juni 2008 in ihrer Verfügung nicht
explizit aufgeführt. Indessen hat sie die geltend gemachten Behelligungen
des Beschwerdeführers, welche alle im Zusammenhang mit seiner Tätig-
keit zugunsten der DTP standen, gesamthaft als asylrechtlich nicht relevant
E-3873/2014
Seite 11
bezeichnet. Darunter fällt auch jene kurze Festnahme vom Juni 2008, bei
der die Polizei mit dem Beschwerdeführer lediglich "gesprochen" und ihn
nach fünf Stunden wieder freigelassen habe, ohne dass dabei ein Protokoll
erstellt oder eine Unterschrift von ihm verlangt worden war (vgl. Akte B15
S. 13). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer diese kurze Mitnahme weder
in der summarischen Anhörung im ersten Asylverfahren noch derjenigen
im vorliegenden Asylverfahren speziell erwähnt, weshalb davon ausgegan-
gen werden kann, dass er selber diesem Ereignis keine grosse Bedeutung
zukommen liess (vgl. Akten A1 und B1). Im Weiteren handelt es sich bei
den vorgebrachten (Todes-)Drohungen vom 20. Februar 2009, als er in der
Stadt B._______ von vier Zivilpolizisten festgenommen und kurzzeitig auf
den Polizeiposten mitgenommen worden sei, offensichtlich um Nachstel-
lungen seitens der dortigen lokalen Behörden, denen er schliesslich durch
einen Wegzug nach Istanbul hat entgehen können (vgl. Akten A1 S. 7 f.,
B15 S. 12). Jedenfalls machte er nicht geltend, dass er in Istanbul, wo er
seit mehreren Jahren angemeldet gewesen und sich die letzten zwei Wo-
chen vor der Ausreise aufgehalten habe, von den dortigen Behörden be-
helligt worden wäre (vgl. Akten A1 S. 2 f.). Dasselbe gilt auch bezüglich der
im Geburtsort von Abdullah Öcalan vom 7. April 2009 erfolgten Festnahme
von 16 Personen, der sich der Beschwerdeführer dank seines Aufenthaltes
in Istanbul habe entziehen können. Das als Beweismittel eingereichte
Schreiben von J._______ vom 17. August 2010 vermag jedenfalls keine in
diesem Zusammenhang erfolgte polizeiliche Suche nach dem Beschwer-
deführer zu belegen (vgl. Akte B2, Nr. 1). In diesem von einem durch die
Familie des Beschwerdeführers engagierten Anwalt in Izmir verfassten
Schreiben wird bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft Izmir eine Strafun-
tersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet habe und ein Vorführ-
befehl seitens der dortigen Behörden vorliege. Indessen ist wie von der
Vorinstanz zutreffend dargelegt worden ist, nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer in Izmir gesucht werden sollte, hat er doch nie gel-
tend gemacht, sich jemals in Izmir, welches im Südwesten der Türkei und
damit weit weg von seinen bisherigen Aufenthaltsorten liegt, aufgehalten
zu haben (vgl. Akte A1 S. 3). Daher können aus diesem Schreiben keine
Erkenntnisse in Bezug auf den Beschwerdeführer gezogen werden. Auch
vermögen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten weiteren Be-
weismittel (Bestätigungsschreiben der DTP, der Universität und des Quar-
tiervorstehers¸ Akte B2, Nr. 2, 3 und 4) nicht zu belegen, dass gegen den
Beschwerdeführer eine strafrechtliche Untersuchung aus politischen Grün-
den eingeleitet worden wäre. Die auf Beschwerdeebene eingereichten
Schreiben von E._______, I._______ und F._______ sind zudem sehr all-
E-3873/2014
Seite 12
gemein formuliert und – da sie lediglich die Schilderungen des Beschwer-
deführers wiedergeben – als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Ferner
lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
gabe, wonach "noch immer ein Gerichtsverfahren gegen ihn" laufe – wobei
nicht klar wird, ob damit der Beschwerdeführer oder vielmehr sein Cousin
gemeint sei – keinen anderen Schluss zu, zumal er anlässlich der Anhö-
rung sowie der summarischen Befragungen nie etwas Derartiges vorgetra-
gen hat (vgl. Akten A1 S. 9, B1, B15 S. 10 und 14 ff.).
6.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu seinen auf
Beschwerdeebene gemachten Äusserungen – anlässlich seiner Befragun-
gen nie geltend gemacht, dass seine ganze Familie aus politischen Grün-
den immer wieder kontrolliert, schikaniert, belästigt und inhaftiert worden
sei. Auch hat er seine (engere) Familie nicht als besonders politisch aktiv
bezeichnet. Zwar erwähnte er, dass sein Bruder am 13. Oktober 1999 zu
sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden sei (vgl. Akte B15 S. 14). Indes-
sen ist kein Zusammenhang zwischen dieser Verurteilung, welche bereits
mehrere Jahre zurückliegt, und den Vorbringen des Beschwerdeführers,
der sich seit 2005 für die DTP als Sympathisant engagiert habe, ersichtlich.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nie angegeben, dass seine Brüder
und seine Schwester, welche weiterhin in Istanbul leben würden, aus die-
sen Gründen Schwierigkeiten hätten. Auf die Frage, wie es diesen gehe,
antwortete er "Es geht allen gut" (vgl. a.a.O., S. 5). Der erst auf Beschwer-
deebene erhobene Einwand, wonach seine Geschwister in grosser Angst
leben würden, muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet
werden. Soweit auf Beschwerdeebene schliesslich allgemein auf das
Schicksal von Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers hingewiesen
wird, gegen die ein Gerichtsverfahren laufe und welche ermordet worden
oder verschwunden seien, vermag dies zu keiner anderen Einschätzung
zu führen.
6.4 Angesichts des eher bescheidenen politischen Engagements des Be-
schwerdeführers erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts sodann wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Wiedereinreise in die Türkei deswegen festgenommen und einem po-
litisch motivierten Strafverfahren zugeführt werden könnte, auch nicht im
Lichte der neuesten Entwicklungen in der Türkei.
6.5 Im Übrigen ist hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren vorge-
brachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, in den Militärdienst ein-
E-3873/2014
Seite 13
gezogen zu werden, festzuhalten, dass es das legitime Recht eines Staa-
tes ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Die militärische In-
pflichtnahme in der Türkei erfolgt zudem einzig aufgrund der Staatsange-
hörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Es ist auch nicht bekannt,
dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt
würden. Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtver-
letzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher grund-
sätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfol-
gungsmassnahmen zu betrachten, wobei Ausnahmen vorbehalten bleiben,
beispielsweise wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
mit einer schweren Strafe zu rechnen hat oder wenn das Strafmass für ihn
höher ausfällt, als für Deserteure und Refraktäre ohne diesen spezifischen
Hintergrund, oder wenn der Wehrpflichtige aus denselben Gründen wäh-
rend des Dienstes schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Ka-
meraden und Vorgesetzte ausgesetzt wäre, wofür vorliegend keine An-
haltspunkte vorhanden sind.
6.6 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der
Schweiz Mitglied des kurdischen Kultur- und Solidaritätsvereins geworden
sei, um sich für die Rechte der Kurden einzusetzen. Das Gericht hält dies-
bezüglich fest, dass die Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein im Aus-
land praxisgemäss nicht bereits auf das Bestehen von subjektiven Nach-
fluchtgründen im Sinne des Gesetzes schliessen lässt, zumal der Be-
schwerdeführer diesbezüglich kein besonderes Engagement dokumentiert
hat. Es steht auch nicht fest, dass den türkischen Behörden diese Mitglied-
schaft überhaupt bekannt geworden wäre.
6.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art.
3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte. Der Sachverhalt ist
hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen erübrigen sich. Die Vo-
rinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
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Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist
nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen als zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht – mit Ausnahme zweier Provin-
zen im Grenzgebiet zum Nordirak (vgl. BVGE 2013/2) – davon aus, dass
die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Über-
dies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf den Herkunftsort
des Beschwerdeführers (B._______) und des letzten Wohnortes des Be-
schwerdeführers (Istanbul) auch im heutigen Zeitpunkt nicht zureichend
abstützen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Schulbildung
und hat von 2005 bis 2009 an verschiedenen Universitäten studiert (vgl.
Akte A1 S. 2-4). Zudem hat er in Istanbul und B._______ mehrere Fami-
lienangehörige (Geschwister und Mutter), wobei seine Mutter und ein Bru-
der ihn während seines Studiums finanziell unterstützt haben (vgl. Akten
A1 S. 4, B15 S. 8). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er
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damit über ein Beziehungsnetz verfügt, auf das er nach seiner mehrjähri-
gen Landesabwesenheit zurückgreifen und das ihm allenfalls beim Neu-
aufbau einer Existenz Hilfe bieten kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei
insgesamt als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), wenn es ihm nicht möglich sein sollte, mit seiner Identitäts-
karte einzureisen. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 12. August 2014
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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