B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3873/2019
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Jeaninne Scherrer-Bänziger,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben
China [Volksrepublik],
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019.
E-3873/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im September 2018 in Richtung Nepal. Am 7. November 2018 reiste
er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. No-
vember 2018 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person
(BzP) befragt.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei chinesischer Staatsangehöri-
ger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde
C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Dort habe er zusam-
men mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Die Schule habe er nie
besucht. Er habe seinem Vater beim Anbau von (…) und (…) geholfen. Im
Alter von (…) Jahren sei er in ein Kloster eingetreten und (…) Jahre lang
Mönch gewesen.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (…) 2018, dem (…), habe er zu-
sammen mit seinem Freund F._______ in B._______ (…) bis (…) Plakate
aufgehängt. Am (…) 2018 habe er wiederum Plakate aufgehängt, diesmal
allerdings alleine. Auf den Plakaten habe er die Rückkehr des Dalai Lama
nach Tibet, Freiheit für das tibetische Volk und die Freilassung von Panchin
Lama gefordert. Zwei Tage später habe ihn sein Bruder im Kloster aufge-
sucht und ihm mitgeteilt, dass er von den Chinesen gesucht worden sei.
Umgehend sei er in die Berge geflüchtet und habe sich zwischen Sträu-
chern versteckt. Eines Tages sei er nach G._______ zu einem Verwandten
gegangen und habe sich dort in einem Lagerraum versteckt. Auf Anraten
seiner Eltern und mit Hilfe eines Verwandten sei er in Richtung Nepal aus-
gereist.
B.
Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
in Tibet wurde im Auftrag der Vorinstanz am 23. November 2018 ein Tele-
foninterview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Eine sachverstän-
dige Person der Fachstelle LINGUA kam gestützt darauf in ihrer landes-
kundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 19. Februar 2019 zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von
ihm angegebenen Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei.
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Seite 3
C.
C.a Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 einläss-
lich zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen führte er aus, er habe zusammen mit einem Freund an
einer Plakataktion teilgenommen. Sie hätten an verschiedenen Klöstern
Plakate aufgehängt. Am (…) 2018, dem (…), habe er eine weitere Plakat-
aktion durchgeführt, diesmal alleine. Die chinesischen Soldaten hätten da-
von erfahren und ihn gesucht. Er sei in die Berge geflüchtet. In der Nacht
sei er zu seinem Onkel gegangen. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er
am (…) 2018 das Haus seines Onkels verlassen und sei nach Nepal ge-
reist. Am 5. November 2018 habe er Nepal auf dem Luftweg verlassen,
wobei er nicht wisse, in welchem Land er das Flugzeug gewechselt habe.
C.b Im Rahmen der Anhörung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-
Analyse und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der
sachverständigen Person. Der Beschwerdeführer hielt daran fest, in der
angegebenen Region geboren worden zu sein und bis zu seiner Ausreise
dort gelebt zu haben.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die
Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton be-
auftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, und um unentgeltliche Verbeiständung. Eventualiter sei
die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
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Seite 4
F.
Am 6. August 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen, weshalb der ent-
sprechende Eventualantrag gegenstandslos geworden ist.
5.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
E-3873/2019
Seite 5
6.
6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und
Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV1, SR 142.311]). Der Un-
tersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht genügen.
Der Beschwerdeführer habe zwar einige landeskundlich-kulturelle Kennt-
nisse zur angegebenen Heimatregion nachweisen können. Er habe die Na-
men einiger Orte und den Namen eines Sees sowie von vier Feldfrüchten,
die in der Region wachsen würden, nennen können. Solches Wissen
könne in Tibet selbst oder auch ausserhalb Tibets erworben worden sein.
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Seite 6
Hingegen habe er einen Ort als Heimatgemeinde genannt, die diesen Sta-
tus nicht besitze. Er habe keine Namen von anderen Gemeinden seines
Heimatkreises nennen können und eine Provinz mit einem Bezirk verwech-
selt. Zudem sei sein Wissen zur Erstellung von amtlichen Dokumenten
([…]) lückenhaft oder unzutreffend. Seine Erklärung, wonach seine Eltern
ihn im Alter von (…) Jahren nach H._______ gebracht hätten und es ihm
nicht zugetraut werden könne, dazu genauere Angaben zu machen, ver-
möge nicht zu überzeugen. Es könne von ihm erwartet werden, dass er
über die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises informiert sei. Ausser-
dem sei es erstaunlich, dass er sich für das Foto in ein privates Fotoge-
schäft begeben habe. Die Fotos würden üblicherweise im zuständigen Amt
gemacht. Unerklärlich sei auch, dass er für die Ausstellung des Personal-
ausweises nach H._______ habe reisen müssen, zumal das Amt für öffent-
liche Sicherheit in (…) für die Ausstellung der Personalausweise zuständig
sei.
Zu Beginn des Telefongesprächs sei er explizit aufgefordert worden, seinen
Heimatdialekt zu sprechen. Zum Dialekt der angegebenen Heimatregion
existiere keine sprachwissenschaftliche Forschung, weshalb zur Analyse
geografisch nahe Referenzdialekte verwendet worden seien. Gemäss der
sachverständigen Person weise die vom Beschwerdeführer gesprochene
Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit der im Exil gesprochenen
Sprache auf. Aufgrund des Alters, der angegebenen Herkunftsregion und
der Biografie sollte er nebst dem tibetischen Dialekt der Herkunftsregion
auch über passive Kenntnisse des Chinesischen verfügen. Laut der sach-
verständigen Person verfüge er über sehr geringe Kenntnisse des Chine-
sischen, was unerwartet sei. Soweit er geltend mache, die Person am Te-
lefon habe keinen reinen Kham-Dialekt gesprochen, sei festzuhalten, dass
der Dialekt von I._______ als Referenzvarietät geeignet sei, da aufgrund
der geografischen Lage von D._______ anzunehmen sei, dass der Dialekt
von D._______ zur selben Dialekt-Untergruppe, dem östlichen Kham-Tibe-
tischen, gehöre wie der Dialekt von I._______. Es sei auch unter Berück-
sichtigung des zirka zweimonatigen Aufenthaltes im Exil (Nepal) unerwar-
tet, dass in der Sprache des Beschwerdeführers in allen analysierten Be-
reichen die Gemeinsamkeiten mit den als Referenzvarietäten herangezo-
genen Dialekten von I._______ und J._______ nicht überwogen hätten.
Obwohl in einem tibetischen Dorf mit einer geringeren Präsenz des Chine-
sischen zu rechnen sei als in einem städtischen Umfeld und er über keine
Schulbildung verfüge, wären dennoch passive Kenntnisse des Chinesi-
schen zu erwarten gewesen.
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Die sachverständige Person sei in einer Gesamtwürdigung zum Schluss
gelangt, dass er sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebene Re-
gion, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Im Rahmen des
ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer den Ergeb-
nissen der LINGUA-Analyse nichts entgegenzusetzen vermocht.
In dieses Abklärungsergebnis würden sich sodann widersprüchliche Aus-
sagen anlässlich der BzP und der Anhörung einfügen. Der Beschwerde-
führer habe unvereinbare Angaben zur Dauer seines Aufenthaltes im Klos-
ter gemacht. Gemäss den Vorbringen bei der BzP sei er (…) Jahre Mönch
gewesen und habe im Alter von (…) Jahren das Kloster verlassen. Dem-
gegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, er sei im Zeitpunkt der
Suche nach ihm im Kloster gewesen. Sodann habe er in der BzP angege-
ben, er habe an zwei Plakataktion teilgenommen und sei nach der zweiten
Aktion vom (…) 2018 geflohen. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen
ausgeführt, die letzte Plakataktion habe Anfang (…) 2018 stattgefunden
und er habe am (…) 2018 das Haus seines Onkels verlassen, um sich auf
den Weg nach Nepal zu machen. Erstaunlich sei zudem, dass eine Person,
welche angeblich (…) Jahre in Tibet gelebt habe, keine Kenntnis darüber
habe, dass die Provinz E._______ nicht im autonomen Gebiet Tibets liege.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der beiden Befragungen nicht im Stande gewesen sei, konzise und
stimmige Angaben zu seinen Gesuchsgründen zu machen. Obwohl er un-
bestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden seine mangelhaften
Kenntnisse der administrativen Gliederung, der Ausstellung von Identitäts-
papieren, der chinesischen Sprache sowie die fehlenden Identitätspapiere
nicht auf eine Hauptsozialisation in der von ihm angegebenen Region hin-
weisen. Folglich habe er nicht glaubhaft machen können, dass er tatsäch-
lich chinesischer Staatsangehöriger und in der von ihm angegebenen Re-
gion hauptsozialisiert worden sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
sei davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Da er keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem
Drittstaat gemacht habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
bestehen. Indes sei nicht auszuschliessen, dass er die chinesische Staats-
angehörigkeit besitze, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepub-
lik China ausgeschlossen sei.
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7.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7
AsylG.
Der Experte habe einen anderen Dialekt gesprochen, weshalb es Verstän-
digungsprobleme gegeben habe. Auch anlässlich der Anhörung habe es
Verständigungsprobleme gegeben. Das SEM habe anerkannt, dass es zu
seinem Dialekt keine sprachwissenschaftliche Forschung gebe. Es sei un-
wissenschaftlich aufgrund der Analyse einer Referenzvarietät seines Dia-
lekts eine Herkunft aus Tibet auszuschliessen. Ferner habe er einige Nach-
barorte aufzählen können und seine Schilderungen würden zahlreiche Re-
alkennzeichen enthalten. Sodann sei er schlecht ausgebildet, weshalb er
den Unterschied zwischen Provinz und Bezirk nicht verstehe. Schliesslich
gehe es nicht an, dass eine ihm unbekannte Person, deren Identität ge-
heim gehalten werde, über sein Asylgesuch entscheide.
8.
8.1 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei LINGUA-Analysen nicht
um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte
von Drittpersonen. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qua-
lifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter
Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).
8.2 Gemäss dem vom Experten verfassten LINGUA-Bericht verstanden
sich die Interviewerin und der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs
gut. Soweit es manchmal zu beidseitigen Verständnisproblemen gekom-
men ist, konnten diese durch Nachfragen geklärt werden. Sodann ist die
Analyse insgesamt ausgewogen, differenziert, substantiiert und für das Ge-
richt nachvollziehbar begründet ausgefallen. Insbesondere kann nicht fest-
gestellt werden, dass sich vereinzelte Verständigungsprobleme auf die
Qualität des Berichts ausgewirkt hätten. Des Weiteren wurden dem Be-
schwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse
die entscheidrelevanten Punkte offengelegt und er konnte dazu Stellung
nehmen (vgl. SEM-Akten A19/22 F121 ff.). Da der Bericht die inhaltlichen
Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges – welcher
dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde (vgl. SEM-Akten A19/22
S. 15) – die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln
ist, kommt dem Fazit des Berichts, der Beschwerdeführer sei sehr wahr-
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scheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksre-
publik China sozialisiert worden, erhebliches Gewicht zu. Bezüglich des
Vorbringens, anlässlich der Anhörung habe es Verständigungsschwierig-
keiten gegeben, ist dem Protokoll und dem Beiblatt des zur Beobachtung
der Durchführung einer korrekten Befragung anwesenden Hilfswerkvertre-
ters zu entnehmen, dass diese durch Nachfragen beseitigt werden konn-
ten. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung
keine Korrekturen an, unterzeichnete jede einzelne Seite nach deren Rück-
übersetzung und bestätigte damit deren Richtigkeit und Vollständigkeit,
weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat.
8.3 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen
Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat,
die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität (vgl. dazu
Art. 1a Bst. a AsylV) zu geben. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsu-
chenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität
offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die
stereotypen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragun-
gen erschöpfen sich in den Behauptungen, er habe seine Identitätskarte
zu Hause gelassen und es sei zu gefährlich, diese zu beschaffen. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Dokumenten
aus seinem Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre.
8.4 In der Sache selber ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu
beanstanden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die
Vorinstanz die Sozialisation des Beschwerdeführers in Tibet nicht einzig
aufgrund der Ergebnisse der linguistischen Analyse in Zweifel gezogen,
sondern seine Vorbringen aufgrund von unvereinbaren Aussagen insge-
samt als nicht überzeugend qualifiziert. Die Vorinstanz hat nicht nur As-
pekte abgehandelt, welche gegen die Sozialisation des Beschwerdefüh-
rers in der angeblichen Heimatregion und die Glaubhaftigkeit seiner Asyl-
vorbringen sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafürsprechen (na-
mentlich einige zutreffende geografische Schilderungen). Weiter vermag
der Beschwerdeführer den Erwägungen bezüglich seiner mangelhaften
geographischen Kenntnisse und der fehlerhaften Angaben zur Identitäts-
karte – auch unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsniveaus –
nichts Substantielles entgegenzuhalten. Seine Erklärungsversuche, wo-
nach seine Eltern ihn zur Ausstellung der Identitätskarte nach H._______
begleitet hätten, weshalb er keine Angaben dazu machen könne, vermö-
gen nicht zu überzeugen. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer
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seine Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Aus-
führungen zum fluchtauslösenden Ereignis, wonach er sich nach der Teil-
nahme an zwei Plakataktionen vor Verfolgung durch die chinesischen Be-
hörden fürchte, unvereinbar ausgefallen sind. Seine diesbezüglichen An-
gaben sind stereotyp und blieben trotz wiederholter Nachfragen oberfläch-
lich und rudimentär. Schliesslich machte der Beschwerdeführer kaum An-
gaben zu seinem Reiseweg von Nepal in die Schweiz, womit die Schluss-
folgerung bekräftigt wird, dass er an der Bekanntgabe seines tatsächlichen
Herkunftsortes nicht interessiert ist. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
8.5 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig-
keit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt.
Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen
Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausge-
schlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepub-
lik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6.).
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3873/2019
Seite 11
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende
Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstan-
des, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit
und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf
die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und E. 6 des er-
wähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
10.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie,
weshalb möglich ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb – in Übereinstimmung mit
dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm
dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbei-
ständung nach aArt. 110a AsylG. Der Beschwerdeführer hat die in der
Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung bis heute
nicht eingereicht. Damit ist die Mittellosigkeit als eine der kumulativ zu er-
füllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
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12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: