B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3874/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein (…) aus B._______ (Provinz Bas-
Congo), seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anhaben im Dezember
2010 verliess, mit dem Schiff nach Brazzaville reiste, wo er sich während
etwas mehr als einem Jahr aufhielt, anschliessend am
11. beziehungsweise 12. Januar 2012 mit dem Flugzeug über Addis Abe-
ba nach Rom flog und mit dem Auto in die Schweiz gelangte,
dass er am 16. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Val-
lorbe um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
13. Februar 2012 und der Anhörung vom 7. Juni 2012 insbesondere vor-
brachte, er gehöre der Bundu Dia Kongo (BDK, politisch-religiöse Bewe-
gung) an und habe am 25. März 2007 in B._______ an einer Demonstra-
tion für die Freiheit des Volkes der Bakongo in Bas Congo teilgenommen,
bei der es zu massiven Zusammenstössen mit der Polizei gekommen sei,
die viele Personen auf beiden Seiten das Leben gekostet hätten,
dass er zusammen mit weiteren Demonstrantinnen und Demonstranten
festgenommen und in ein militärisches Camp ("Camp C._______" bzw.
"Camp D._______" bzw. "E._______") gebracht worden sei, wo die Frau-
en vergewaltigt und einige Personen erschossen worden seien,
dass ihn nach einigen Tagen Gefangenschaft der Schwager
("F._______") seiner Frau, der Soldat im Camp C._______ gewesen sei,
aus dem Camp geholt habe, indem dieser nach ihm gerufen und ihn an-
gehalten habe, ihm zu einem Militärlastwagen zu folgen,
dass sein Schwiegervater ihn (Beschwerdeführer) nach der Befreiung
darüber informiert habe, dass während seiner Abwesenheit Polizisten
seine Eltern umgebracht und seinen Bruder mitgenommen hätten, der
seither als verschwunden gelte,
dass ihm zum Verlassen des Landes geraten worden sei und der Verant-
wortliche der BDK in B._______ auf Bitte des Schwiegervaters einen
Brief an den Vorsitzenden der BDK in G._______ namens Ne Muana
Semie geschrieben habe, den er (Beschwerdeführer) diesem persönlich
gebracht habe,
dass Ne Muana Semie ihm versprochen habe, alles zu unternehmen,
damit er ausreisen könne,
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dass er (Beschwerdeführer) jedoch zunächst sein Studium ([…]) in Kin-
shasa habe abschliessen wollen, da ihm nur noch ein Jahr gefehlt habe,
dass ihm die Weiterführung des Studiums durch die finanzielle Unterstüt-
zung von Ne Muana Semie ermöglicht worden sei, und er während jener
Zeit nach jeder Unterrichtsstunde sofort in sein Wohnheim zurückgekehrt
und nie ausgegangen sei,
dass er am (…) seinen Abschluss gemacht und ihn zwei Wochen später
Mitglieder der BDK nach H._______ gebracht hätten, wo es keine Leute
und keine Häuser gebe und er die nächsten zwei Jahre verbracht habe,
dass er mit Hilfe der BDK im Dezember 2010 nach Brazzaville gelangt
sei, von wo aus er die Familie seiner Frau kontaktiert habe, welche ihn
vor einer Rückkehr gewarnt habe, da bereits viele Verantwortliche der
BDK geflohen und andere entführt oder umgebracht worden seien,
dass er auch in Brazzaville nicht wirklich frei gewesen sei und ihm die
BDK deshalb die Reise in die Schweiz finanziert habe,
dass die Vorinstanz durch ihren Länderdienst abklären liess, ob Quellen
bezüglich der vorgebrachten Ausschreitungen vom 25. März 2007 in
B._______ bestünden und ob im "Camp C._______" in B._______ Ver-
gewaltigungen und Exekutionen stattgefunden hätten,
dass der wesentliche Inhalt des Berichts dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörung vom 7. Juni 2012 mündlich zur Kenntnis gebracht
und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2012 – eröffnet am 19. Juni
2012 – gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl sowie (eventualiter) die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zudem die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragte sowie die vorsorgliche Anweisung
an die zuständigen Behörden, jegliche Kontaktaufnahme und Datenwei-
tergabe mit dem Heimatstaat zu unterlassen und ihn über jede bereits er-
folgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
25. Juli 2012 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und über die weiteren Verfahrens-
anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem
rügt, das BFM habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie seine
Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt,
dass diese formelle Rüge vorab zu behandeln ist, da sie geeignet sein
kann, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführt, er
habe sich gegenüber dem BFM nicht in seiner Muttersprache ([…]) äus-
sern können (sondern habe sich auf Lingàla verständigen müssen),
dass zudem anlässlich der Anhörungen massiver Druck auf ihn ausgeübt
worden sei, so dass er sogar habe weinen müssen, was in den Protokol-
len nicht vermerkt worden sei,
dass die sachbearbeitende Person – die ihm gesagt habe, es sei wohl
nur die Temperatur in der Schweiz, welche ihn zum Weinen bringe –
mehrmals auf den Tisch geschlagen und ihn angeschrien habe, er solle
nun endlich Aussagen machen,
dass sich auch der Hilfswerkvertreter gegen ihn (Beschwerdeführer) ge-
stellt und ihn aufgefordert habe, den Titel seiner Diplomarbeit aufzu-
schreiben, was keinen Sinn ergebe,
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dass das BFM weder seiner Begründungs- noch seiner Prüfungspflicht
nachgekommen sei, indem es unterlassen habe zu prüfen, ob am
25. März 2007 beziehungsweise in jener Zeit in B._______ schwerwie-
gende Ereignisse vorgefallen seien, ob seine (Beschwerdeführer) Eltern
umgebracht worden seien und ob er einen jüngeren Bruder namens
I._______ habe, der verschwunden sei,
dass dem Beschwerdeführer ferner keine vollständige Akteneinsicht ge-
währt worden beziehungsweise ihm (auf sein Akteneinsichtsgesuch beim
BFM hin) insbesondere der Bericht des Länderanalysten nicht zugestellt
worden sei,
dass im Übrigen die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, es
erübrige sich (nach Darlegung verschiedener Unglaubhaftigkeitselemen-
te), auf weitere Ungereimtheiten einzugehen, klar gegen das rechtliche
Gehör und das Recht auf wirksame Beschwerde verstosse,
dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt im Asylverfahren
von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106
Abs. 1 Bst. b AsylG) (Untersuchungsgrundsatz), was bedeutet, dass das
BFM zur Beschaffung der für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-
unterlagen, zur Abklärung der rechtlich relevanten Umstände und zur
ordnungsgemässen Beweisführung verpflichtet ist,
dass sich zudem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem
das Recht jedes Asylsuchenden auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG) und
auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (Art. 12 VwVG) ergibt sowie die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Asylsuchenden zu hören, sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich-
tigen, was sich entsprechend in der Begründung niederschlagen muss
(Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Asyl-
suchenden begrenzt wird (Art. 8 AsylG), die diese unter anderem ver-
pflichtet, ihr Asylgesuch zu begründen und Beweismittel beizubringen
(Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d AsylG),
dass Asylsuchende Anspruch darauf haben, ihre Asylgründe in einer von
ihnen beherrschten Sprache vorzubringen, während ihnen die Mitwirkung
an einer in einer anderen Sprache geführten Befragung nicht zuzumuten
ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 36 E. 4b S. 253),
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dass der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen angab, den Dolmet-
scher "gut" beziehungsweise "sehr gut" zu verstehen (vgl. vorinstanzliche
Akten A3 S. 2 und 7, A11 S. 1 F1) und zudem seine Kenntnisse in Lingala
als für eine Befragung genügend einschätzte (vgl. A1, A3 S. 4
Ziff. 1.17.02),
dass sich aus den Protokollen ergibt, dass der Beschwerdeführer auf die
gestellten Fragen ausführlich und mit klarer Sprache antwortete und
überdies während den Befragungen keinerlei Verständigungsprobleme
geltend machte,
dass deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer den Inhalt und die Vollständigkeit sämtlicher
Protokolle unterschriftlich bestätigte und sich deshalb seine Aussagen
entgegenhalten lassen muss,
dass sich demnach die Vorbringen, er habe anlässlich der Anhörung wei-
nen müssen und es sei massiv Druck auf ihn ausgeübt worden als haltlo-
se Behauptungen erweisen, und des Weiteren nicht ersichtlich ist, wes-
halb es keinen Sinn machen sollte, dass die Hilfswerkvertretung anregte,
den Titel der Diplomarbeit aufzuschreiben, wie das in der Beschwerde ge-
rügt wird,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der vorgebrachten Ereignisse vom
25. März 2007 bei ihrem Länderdienst Abklärungen hat treffen lassen und
dem Beschwerdeführer zum wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnis-
se während der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt hat (vgl. A11 S. 6
F38 und 42),
dass das BFM unter diesen Umständen nicht verpflichtet war, den ge-
samten Bericht offenzulegen,
dass die Vorinstanz mit diesem Vorgehen weder das Akteneinsichtsrecht
noch ihre Prüfungspflicht verletzt hat und zwar auch nicht hinsichtlich der
geforderten Abklärungen betreffend den Tod der Eltern und das Ver-
schwinden des Bruders des Beschwerdeführers, da derartige Nachfor-
schungen im vorliegenden Fall weit über ihre Untersuchungspflicht hin-
ausgehen würden,
dass das BFM schliesslich auch seine Begründungspflicht nicht verletzt
hat, da diese die Behörde nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, son-
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dern die Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte zulässt, von
denen sich die Behörde leiten liess,
dass es dem Beschwerdeführer somit möglich war, die Verfügung sach-
gerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]),
dass zusammenfassend die angefochtene Verfügung an keinem formel-
len Mangel leidet,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwer-
deführer habe die Namen der BDK sowie deren Führers nicht korrekt be-
nennen können, sondern die BDK mit "Bondi dia Kongo" statt "Bundu dia
Kongo" und den Führer mit "Ne Muana Semie" statt "Ne Muanda Nsemi"
bezeichnet, was darauf hinweise, dass er kein enges Verhältnis zur Partei
gehabt habe,
dass die Schilderung der Flucht aus dem Camp, wonach sein Schwager
ins Lager gekommen sei, nach ihm gerufen und ihm gesagt habe, er solle
ihm nachfolgen, konstruiert wirke,
dass es gemäss den Abklärungen der Länderanalyse des BFM in den
Medien keine Hinweise auf ein Camp C._______ in B._______, wohl
aber in Kinshasa, gebe und kein Hinweis auf die durch den Beschwerde-
führer geschilderten Geschehnisse existieren würde, obgleich dies erwar-
tungsgemäss in den Medien hätte möglich sein müssen,
dass diese Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss füh-
ren würden, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asyl-
begründung abstütze, die den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalte,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht,
seine Angaben betreffend seine Adresse und seine Familie würden stim-
men, seine Ausführungen seien in sich schlüssig und er habe seine Ge-
schichte lebhaft dargestellt und auf konkrete Fragen substanziierte Ant-
worten geben können,
dass aus der falschen Schreibweise der BDK und deren Führers nicht
abgeleitet werden könne, er habe der BDK nicht angehört, zumal es zwi-
schen Afrika und Europa kulturelle Unterschiede in Bezug auf die Wich-
tigkeit der geschriebenen Sprache gebe,
dass (…) es im Januar und Februar 2007 zu gewaltsamen Auseinander-
setzungen zwischen den Anhängern der BDK und dem Militär in
G._______, B._______, J._______ und K._______ gekommen sei, die zu
134 Toten geführt hätten,
dass einem Bericht der (…) ebenfalls zu entnehmen sei, dass im Februar
2007 schwere Zusammenstössen in Bas-Kongo stattgefunden hätten, als
Anhänger der BDK zu massiven Protesten gegen die nach ihrer Ansicht
durch die Regierung gefälschten Gouverneurswahlen in der Provinz auf-
gerufen hätten und plündernd durch Städte wie B._______ gezogen sei-
en,
dass der Beschwerdeführer richtigerweise L._______ als lokalen Verant-
wortlichen der BDK in B._______ bezeichnet habe und es (gemäss ei-
nem französischen Eintrag auf ) in B._______ ei-
ne "E._______" gebe, wobei davon auszugehen sei, dass die lokale Be-
völkerung dieses Militärcamp "C._______" nenne,
dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft genü-
gen würden,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Vorin-
stanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die geltend ge-
machten Benachteiligungen und Befürchtungen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden
Sachverhalts nicht genügen,
dass zwar die falschen Schreibweisen für sich allein nicht den Schluss
zulassen, der Beschwerdeführer gehöre der BDK nicht an,
dass jedoch keinerlei Hinweise auf die vorgebrachten Ausschreitungen
am 25. März 2007 bestehen und der Beschwerdeführer diesbezüglich an-
lässlich der Anhörung einzig in unbehelflicher Weise ausführte, er könne
sich dies nicht erklären, was er sage sei die Wahrheit und er sage das
nicht einfach nur, weil er in der Schweiz bleiben möchte (vgl. A11 S. 6
F38),
dass er auch auf Beschwerdeebene keine Hinweise auf Quellen liefert,
welche dem Ergebnis der Analyse des vorinstanzlichen Länderdienstes
widersprechen würden, sondern selber nur Vorfälle vom Januar und Feb-
ruar 2007 anführt,
dass die geschilderte Flucht aus dem Camp – von dem offenbleiben
kann, ob es tatsächlich "C._______" genannt wird –, in welchem das Mili-
tär angeblich massive Gewalttätigkeiten (Vergewaltigungen und Exekuti-
onen) vorgenommen haben soll, konstruiert wirkt, da völlig realitätsfremd
erscheint, dass ausgerechnet der Schwager des Beschwerdeführers im
Camp Dienst geleistet und diesen problemlos dadurch herausgeholt ha-
ben soll, dass er nach ihm gerufen und ihn mit einem Lastwagen in die
Stadt gebracht habe,
dass ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz anzumerken ist,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob die BDK durch die Regie-
rung offiziell verboten worden sei, bei der Anhörung mehrfach auswei-
chend antwortete und schliesslich sagte, er habe "die Sache" nicht mehr
verfolgt (vgl. A11 S. 6 F30-33), wobei diese Aussage unlogisch und un-
glaubhaft ist angesichts des behaupteten grossen finanziellen Aufwands,
den die BDK mit der Finanzierung seines Studiums und der Ausreise
nach Brazzaville inklusive einjährigem Aufenthalt dort und der Weiterreise
in die Schweiz auf sich genommen haben soll,
dass der Beschwerdeführer zudem angab, seit dem 25. März 2007 bis
heute aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BDK gesucht zu werden,
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was er daraus ableitet, dass das Militär nach wie vor die "Kirche der BDK"
zerstöre, in den Häusern der BDK-Mitglieder Nachforschungen anstelle
und BDK-Leute umbringe oder entführe, wenn sie sie finde (vgl. A11 S. 5
F22-26),
dass jedoch weder Hinweise auf eine Kollektivverfolgung der Mitglieder
der BDK in Kongo (Kinshasa) bestehen, noch der Beschwerdeführer eine
individuelle Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft glaubhaft zu ma-
chen vermag,
dass überdies die durch den Beschwerdeführer angeführten Gründe für
das Verlassen seines Heimatstaates – unbesehen der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen – keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfal-
ten vermögen, da er erst mehr als dreieinhalb Jahre nach den geschilder-
ten Vorfällen vom März 2007 ausgereist und zumindest im heutigen Zeit-
punkt keine aktuelle Bedrohung ersichtlich ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst weder
glaubhaft noch asylrelevant sind, weshalb das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in
ständiger Praxis davon ausgeht, dass keine Bürgerkriegssituation oder
Situation allgemeiner Gewalt besteht (vgl. etwa das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-12/2008 vom 15. Mai 2012 E. 6.4.1 mit weiteren
Hinweisen),
dass indes die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur dann
als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betrof-
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fenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über ei-
nen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes – wozu auch
B._______ zu zählen ist – befand, oder wenn die Person in einer dieser
Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. EMARK 2004 Nr.
33 E. 8.3 S. 237),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anführte, der Be-
schwerdeführer sei jung, habe eine vergleichsweise gute Ausbildung und
verfüge erwartungsgemäss auch über ein familiäres Beziehungsnetz, da
sich seine Asylbegründung, zu welcher auch die Ermordung seiner Eltern
gehöre, als konstruiert erwiesen habe,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene vor-
bringt, er habe glaubhaft dargelegt, dass seine Eltern getötet worden sei-
en und sein jüngerer Bruder spurlos verschwunden sei, weshalb er kei-
nesfalls ein funktionierendes Beziehungsnetz habe,
dass er zudem nie als (…) gearbeitet habe und (…), was seine berufliche
Eingliederung erschwere,
dass mit der Vorinstanz von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach B._______ auszugehen ist, wo die Frau des Beschwerdeführers
und deren Familie sowie zwei Brüder ansässig sind, die ihn bei der Rück-
kehr unterstützen können,
dass er (…)-jährig, gemäss Akten gesund und sehr gut ausgebildet ist
(Universitätsabschluss) und gute Chancen hat, seine Existenz zu sichern,
selbst wenn er bisher auf seinem Beruf nicht gearbeitet haben und (…)
leicht eingeschränkt sein sollte,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass den Akten zufolge bisher keine Weitergabe von Daten des Be-
schwerdeführers an dessen Heimatstaat erfolgte,
dass das Gesuch um vorsorgliche Anweisung des BFM, die Kontaktauf-
nahme mit sowie jegliche Datenweitergabe an die Behörden des Heimat-
staates zu unterlassen, mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird,
dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwV – unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3874/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: