B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3874/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (...).
E-3874/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im [Kindesalter] und verbrachte die darauffolgenden (…) Jahre im
Iran. Mittels eines gefälschten iranischen Passes gelang ihm die Weiter-
reise auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland und weitere ihm un-
bekannte Länder, bis er am 6. November 2012 die Schweiz erreichte. Am
7. November 2012 – damals seinen Angaben gemäss [noch minderjährig]-
jährig – stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
sein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 28. No-
vember 2012 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 Abs.
1 AsylG (SR 142.31) vom 12. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor:
Er stamme aus B._______, einem kleinen Dorf in Afghanistan in der Nähe
der Stadt C._______, wo er zuletzt mit seiner Mutter, seiner Schwester so-
wie seinen Grosseltern gelebt habe. Er habe eine Zeit lang an zwei Wo-
chentagen eine Koranschule, jedoch nie eine richtige Schule besuchen
können. Mit acht Jahren habe er in einem Teehaus als (…)gehilfe zu ar-
beiten begonnen. Er sei dabei nicht entlöhnt worden, sondern habe bloss
gelegentlich Brotresten für sich und seine Familie erhalten. Während sei-
ner Beschäftigung im Teehaus sei er zweimal Opfer sexueller Gewalt durch
seinen Arbeitgeber geworden. Der Beschwerdeführer habe sich nach der
zweiten Vergewaltigung geweigert, wieder zur Arbeit zu gehen und seiner
Mutter über die beiden Vorfälle berichtet. Sie habe sich daraufhin beim Ar-
beitgeber über diese Gewaltakte beklagt und deren Unterlassung gefor-
dert, was den Arbeitgeber indes unbeeindruckt gelassen habe. Dieser
habe ihr vielmehr angedroht, den Beschwerdeführer des Diebstahls zu be-
zichtigen, falls sie seine Taten an andere Dorfbewohner weitererzählen
sollte.
Aufgrund dieser Notsituation sei der Mutter nichts anderes übrig geblieben,
als die Ausreise des (…) Beschwerdeführers zu organisieren. Weiter hät-
ten wirtschaftliche Faktoren wie die prekären Lebensbedingungen, die feh-
lende Schulbildung und der harte Arbeitsalltag den Entschluss seiner Aus-
reise begünstigt. Der Beschwerdeführer sei sodann einer fremden Familie
anvertraut worden, um ihm die Ausreise mit dieser Familie in den Iran zu
ermöglichen. Im Iran habe er zunächst zur Begleichung der Reisekosten
während zweier Jahre als Hausangestellter dieser Familie gearbeitet. An-
schliessend habe er während etwa vier Jahren verschiedene Arbeiten als
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Tagelöhner verrichtet, bis er sich mit dem verdienten Geld seine Weiter-
reise in den Westen habe finanzieren können. Im Iran sei er wegen seines
illegalen Status und seiner afghanischen Herkunft von seinen Arbeitgebern
diskriminiert und von den Behörden wiederholt willkürlich verhaftet worden.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 – am 9. Juni 2015 eröffnet − stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Demgegenüber wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids hielt das SEM fest, der Be-
schwerdeführer habe einige Vorbringen an der Kurzbefragung unerwähnt
gelassen und erst an der Anhörung geltend gemacht, weshalb sie nachge-
schoben seien. Namentlich habe er an der Kurzbefragung vorgebracht, Af-
ghanistan wegen der dortigen Probleme verlassen zu haben und um seine
Mutter und Schwester zu unterstützen. Weiter habe er angegeben, im Iran
nie inhaftiert worden zu sein. An der Anhörung habe er dagegen plötzlich
vom sexuellen Missbrauch durch den damaligen Besitzer des Teehauses
und von der Haft im Iran erzählt. Diese Tatsachen seien ohne zwingenden
Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht worden und in
grossen Teilen nicht nachvollziehbar, weshalb es sich hier um konstruierte
Sachverhalte handeln müsse. Die Darstellungen zu den sexuellen Über-
griffen seien zudem sehr vage ausgefallen. Die Vorbringen würden den an
die Glaubhaftigkeit gestellten Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen. Ferner seien die Vorbringen, die seine Situation im Iran betreffen,
nicht asylbeachtlich, da sie sich auf einen Drittstaat bezögen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2015 focht die damalige Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers – lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende (…) – den Entscheid des SEM an und beantragte,
die Verfügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht.
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In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden entgegen der Auffassung der Vorinstanz die An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. Der Be-
schwerdeführer habe heute noch grosse Mühe, über die in seiner Heimat
erlebten sexuellen Übergriffe zu sprechen. Er schaue dabei ständig auf den
Boden, werde rot und beginne zu zittern. Er klage über Schlaflosigkeit und
Traurigkeit und sage, sein Peiniger habe sein Leben zerstört, er habe den
Beschwerdeführer von seiner Mutter und seiner Schwester getrennt. Ent-
gegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz sei die Schilderung des se-
xuellen Übergriffs durch den Beschwerdeführer substantiiert gewesen. Die
psychisch labile Verfassung des Beschwerdeführers und das noch nicht
vorhandene Vertrauensverhältnis habe seine Rechtsvertreterin davon ab-
gehalten, sich den Vorfall nochmals zu schildern lassen. Der Beschwerde-
führer müsse dringend psychologisch behandelt werden.
Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan Opfer sexueller Gewalt gewor-
den. Der sexuelle Missbrauch von Kindern sei in Afghanistan weit verbrei-
tet. Die Polizei sei oft selbst Täter. Eine strafrechtliche Verfolgung finde
nicht statt. Mit Verweis auf einen Internet-Link (/de/)
brachte die Rechtsvertreterin vor, es würden ungefähr 1500 Fälle von Op-
fern sexueller Gewalt jährlich registriert, jedoch sprächen viele von ihnen
nie über diese Gewaltakte. In den meisten Fällen würden die Täter nicht
strafrechtlich verfolgt. Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass die
Mutter ihn ausser Landes habe bringen müssen, um ihn vor weiteren Über-
griffen zu schützen, werde gestützt in internationalen Länderberichten, die
über Kindsmissbrauch berichteten. Der Beschwerdeführer habe schwere
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Der staatliche Schutzwille und
die staatliche Schutzfähigkeit seien nicht gegeben, weshalb der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Tatsache, dass zwischen
den erlittenen Vergewaltigungen und der Entscheidfällung durch das SEM
elf Jahre liegen, ändere nichts an der anhaltenden Bedrohungslage in Af-
ghanistan. Der Beschwerdeführer fürchte sich davor, von seinem Peiniger
umgebracht zu werden, weil dieser dadurch einer Rache durch den Be-
schwerdeführer zuvorkommen wolle.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 bestätigte die Instruktionsrichterin den
Eingang der Beschwerde und hielt fest, über die Verfahrensanträge werde
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
E-3874/2015
Seite 5
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2015 teilte das Gericht dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wobei er ohnehin über eine Berechtigung zum Aufent-
halt verfüge. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Der damaligen Rechtsvertreterin wurde Gelegenheit einge-
räumt, sich zu den Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu äussern; ferner wurde darauf hingewiesen, dass sie
unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, da das Gericht im Zeit-
punkt des Entscheids keine solche einholen werde.
F.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 (Datum Poststempel) erklärte die
damalige Rechtsvertreterin sich mit den vom Gericht genannten Bedingun-
gen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin einverstanden.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2015 wurde das Gesuch um amt-
liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die damalige Rechtsvertreterin
wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerde keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Das
Argument, der Beschwerdeführer habe aus Scham die sexuellen Übergriffe
in Afghanistan nicht bereits zu Beginn des Verfahrens erwähnt, überzeuge
nicht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden keine Realitäts-
kennzeichen, wie Detailreichtum, freie assoziative Erzählungen, Interakti-
onsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten aufweisen. Zusammen
mit der Tatsache, dass sie erst im späteren Verlauf vorgebracht worden
seien, lasse dies darauf schliessen, dass es sich dabei um einen erfunde-
nen Sachverhalt handle. Das in der Beschwerde vorgebrachte „Erröten“
des Beschwerdeführers bei der Schilderung dieser Vorfälle sei kein Indiz
für deren Glaubhaftigkeit. Ebenso könnte ein Erröten auf ein bewusstes
Lügen hindeuten; Umkehrschlüsse daraus zu ziehen, wäre aber ebenso
falsch.
E-3874/2015
Seite 6
Des Weiteren werde in der Beschwerde nicht begründet, wie es dem Be-
schwerdeführer gelungen sei, das nötige Vertrauen in die an der Bundes-
anhörung Anwesenden aufzubringen, jedoch nicht in jene an der BzP, zu-
mal an der Bundesanhörung insgesamt mehr Leute und ausserdem
Frauen anwesend gewesen seien.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2015 bot das Gericht dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung einzu-
reichen.
J.
Mit Replik vom 27. Oktober 2015 wurde insbesondere darauf hingewiesen,
dass es Missbrauchsopfern bekanntermassen schwerfalle, über das Vor-
gefallene zu sprechen. Es sei umstritten, wie weit eine Befragung gehen
dürfe, welche Details das Opfer einer Vergewaltigung preisgeben müsse,
um glaubwürdig zu sein. In casu sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Übergriffe noch ein Kind gewesen und die Übergriffe würden schon
Jahre zurückliegen. Seine Darstellungen würden durchaus Realkennzei-
chen beinhalten. Es sei bedeutend wahrscheinlicher, dass seine Aussagen
wahr seien, als dass es sich um Erfundenes handle.
K.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 teilte die damalige amtliche Rechtsbeistän-
din dem Gericht die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Hilfs-
werk der Evangelischen Kirche Schweiz (HEKS) beziehungsweise mit der
Rechtsberatungsstelle der HEKS mit und ersuchte um Entlassung als amt-
liche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren und um Einsetzung des
rubrizierten Rechtsvertreters, ebenfalls Mitarbeiter der HEKS beziehungs-
weise der entsprechenden Rechtsberatungsstelle, als amtlichen Rechts-
beistand.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2016 wurde die damalige Rechts-
vertreterin aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlas-
sen. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde aufgefordert, eine an ihn erteilte
Vollmacht seitens des Beschwerdeführers nachzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 reichte der neue Rechtsvertreter eine auf
ihn lautende Vollmacht des Beschwerdeführers nach.
E-3874/2015
Seite 7
N.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer
der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 8
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
3.2 Aus dem Wortlaut von Art. 3 AsylG könnte man irrtümlicherweise ablei-
ten, Flüchtling sei nicht nur, wer in seinem Heimatstaat verfolgt ist, sondern
auch, wer an seinem ausländischen Wohnsitz Verfolgung erleidet. Legt
man Art. 3 AsylG indes im Lichte von Art. 1 Bst. A Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) aus, wird klar, dass eine Person, die über eine Staats-
angehörigkeit verfügt – das heisst nicht staatenlos ist – nur als Flüchtling
anerkannt wird, wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Na-
tionalität sie besitzt, verfolgt ist. Solange sich ihre Furcht vor Verfolgung
nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsbürger sie ist, kann sie den
Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und sich auch dorthin bege-
ben. Sie bedarf dann keines internationalen Schutzes und ist daher auch
kein Flüchtling. Wegen Verfolgung am ausländischen Wohnsitz als Flücht-
ling anerkannt werden kann somit nur, wer staatenlos ist respektive im Hei-
matstaat wegen Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn keine
Zuflucht finden kann. Mit anderen Worten ist die Flüchtlingseigenschaft ei-
ner Person mit Bezug zu jenem Staat zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit
sie besitzt, und nicht mit Bezug zum Land, in dem sie ihren ausländischen
Wohnsitz hat (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S.
34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
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Seite 9
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchen-
den Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
4.
4.1 Vorab ist hinsichtlich der Ereignisse im Iran in Übereinstimmung mit
dem SEM festzuhalten, dass sich diese nicht auf den Heimatstaat bezie-
hen und deshalb nicht relevant für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers sind. Das SEM hat zwar grundsätzlich zutreffend
Ungereimtheiten in den Vorbringen bezüglich des Aufenthalts im Iran fest-
gestellt. So habe der Beschwerdeführer sich betreffend die Inhaftierung im
Iran widersprüchlich geäussert, wenn er an der BzP die Frage nach seiner
Inhaftierung verneint habe, hingegen an der Anhörung die Rede von seinen
ständigen Verhaftungen gewesen sei. Darin hat die Vorinstanz zu Recht
einen Widerspruch festgestellt, welchen der Beschwerdeführer auf ent-
sprechenden Hinweis hin auch nicht logisch aufzulösen vermochte (vgl.
A16/19 S. 14 F124, S. 16 F147). Da sich der fragliche Widerspruch jedoch
auf die Ereignisse seines Aufenthalts im Iran bezieht und in keinem Zusam-
menhang mit den Verfolgungsvorbringen in Afghanistan steht, können wei-
tere Ausführungen hierzu ausbleiben. Im Übrigen ist dieser Widerspruch
alleine nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in ge-
nereller Hinsicht in Frage zu stellen, um daraus auf die Unglaubhaftigkeit
anderer Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen zu können.
4.2 Weiter bezeichnete das SEM das Kernvorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er sei im Kindesalter durch seinen Arbeitgeber sexuell missbraucht
worden, als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffas-
sung nicht und erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers, wie in den
nachfolgenden Erwägungen dargelegt, als glaubhaft.
4.2.1 Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der Ereig-
nisse den oben dargestellten Kriterien der Glaubhaftmachung durchaus zu
genügen vermag. Hinsichtlich des Vorwurfes der Vorinstanz, die Vorbrin-
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gen seien nachgeschoben, weil der Beschwerdeführer sie erst an der An-
hörung erwähnt habe, hält die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdebe-
gründung überzeugend entgegen, dass vom Beschwerdeführer bei einem
derart einschneidenden und traumatisierenden Erlebnis nicht dessen
prompte Offenlegung erwartet werden könne (siehe Beschwerde vom 18.
Juni 2015 S. 4 f.). Es fordert in der Tat eine hohe Überwindung für Miss-
brauchsopfer, über die erlebte Gewalt zu sprechen.
4.2.2 Dass der Beschwerdeführer Mühe hatte, offen über diese Erlebnisse
zu berichten, wird in der ausführlichen Anhörung deutlich. Auch hier führte
er zu Beginn lediglich wiederholt an, er sei wegen Problemen, wegen feh-
lendem Schulbesuch ausgereist (vgl. A16/19 S. 7 F52 ff.). Erst auf mehrere
Nachfragen hin nannte er ein „Problem“, über das zu sprechen ihm peinlich
sei. Ebenfalls fällt auf, dass er bei diesem Thema – wie dies im Protokoll
wiederholt vermerkt wurde – zu Boden schaute und errötete (vgl. A16/19
S. 8 F67 und S. 9 F74). Auch im Bericht der Hilfswerksvertretung wurde
bestätigt, der Beschwerdeführer habe grosse Mühe gehabt, über das Er-
lebte zu berichten. So habe er während dem zweiten Teil der Anhörung,
nachdem die Belästigungen und Übergriffe angesprochen worden seien,
nur noch auf den Boden geschaut. Er scheine grosse Scham empfunden
zu haben, über die Ereignisse zu berichten (vgl. Zusatzblatt zu A16/19).
Die Reaktion des Beschwerdeführers ist in psychologischer Hinsicht als
Ausdruck der Scham oder der Verdrängung aufzufassen und somit ohne
weiteres nachvollziehbar.
4.2.3 Das Gericht teilt ferner die Einschätzung des SEM nicht, dass die
Aussagen zu wenig detailliert und substantiiert sind. Die Schilderungen,
wie er vom Arbeitgeber missbraucht worden ist, was er dabei empfunden
und wie er danach reagiert hat (vgl. A16/19 S. 8 F67 ff.), sind ausreichend
substantiiert, zumal es sich um Ereignisse handelt, die den Beschwerde-
führer, damals im Kindesalter, offenkundig traumatisiert haben, die zu der
ebenfalls traumatisierenden Trennung von seiner Familie geführt haben,
und die nunmehr viele Jahre zurückliegen.
4.3 Im Übrigen überzeugt das Argument des SEM nicht, dass der Be-
schwerdeführer nicht habe erklären können, weshalb er mit der afghani-
schen Familie – die gleichzeitig Arbeitgeberin seiner Mutter gewesen sei –
alleine in den Iran gezogen sei, während seine Mutter es offenbar bevor-
zugt habe, alleine mit ihrer Tochter in Afghanistan zu bleiben. Der Be-
schwerdeführer hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund sei-
E-3874/2015
Seite 11
ner Notlage („kein Geld“) keine andere Wahl gehabt habe, als dieser Fa-
milie zu folgen (vgl. A16/19 F85 ff., insbesondere F100). Dass die Familie,
die ihn mitnahm, mit dem Teehausbetreiber verwandt gewesen sei, mag
zwar erstaunen, indes vermag diese Tatsache alleine nicht die Glaubhaf-
tigkeit der gesamten Verfolgungssituation umzustossen. Im Übrigen hat
das SEM dem Beschwerdeführer an der Anhörung auch keine Gelegenheit
geboten, sich zu diesem Vorwurf zu äussern.
4.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel-
len, dass genügend Hinweise dafür vorhanden sind, dass der Beschwer-
deführer als Kind traumatisierende sexuelle Gewalthandlungen erlebt hat.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als überwiegend
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
5.
5.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser
aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer sol-
chen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen begründet (vgl. MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 181 Rz. 3.197).
5.2 Von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehend, ist im vorliegenden
Fall zu prüfen, inwiefern diese von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt somit bezüglich des Kerns der Ent-
scheidbegründung des SEM eine Motivsubstitution vor und würdigt die Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Ge-
sichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Eine vorgängige Anhörung
zur beabsichtigten Motivsubstitution im Sinne der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs drängte sich vorliegend nicht auf, da der Beschwerdeführer
mit einer Subsumtion seiner Vorbringen unter Art. 3 AsylG ohne weiteres
rechnen musste und sich denn auch in seiner Beschwerdeeingabe bereits
zur Asylrelevanz seiner Vorbringen geäussert hat.
5.3 Vorliegend ist insbesondere das Erfordernis der Aktualität der Verfol-
gung nicht erfüllt. Das Asylrecht dient nicht dem Ausgleich von früher erlit-
tenem Unrecht, sondern dem Schutz vor aktueller oder drohender Verfol-
gung. Eine Verfolgung muss noch aktuell sein, namentlich muss eine wei-
terhin begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen drohen, um Art. 3
AsylG zu genügen. Der Beschwerdeführer ist als (…) Kind missbraucht
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Seite 12
worden und zwischenzeitlich zu einem jungen, erwachsenen Mann heran-
gewachsen. Aufgrund seines Erwachsenenalters und seiner körperlichen
Reife ist zum heutigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rück-
kehr erneut seinem früheren Peiniger zum Opfer fallen würde. Die Befürch-
tung des Beschwerdeführers, er würde bei einer (theoretischen) heutigen
Rückkehr nach Afghanistan durch seinen früheren Vergewaltiger verfolgt
oder gar umgebracht, erscheint nach dem Gesagten als objektiv nicht
nachvollziehbar und realitätsfern (vgl. Beschwerde S. 7 und A16/19, S. 15
F142). Überdies hat sein früherer Peiniger gegenüber der Mutter und
Schwester des Beschwerdeführers, die seit seiner Ausreise weiterhin im
Dorf gelebt hätten, offenbar nie eine Verfolgung wahrgemacht. Ferner han-
delt es sich bei dieser Person keineswegs um eine landesweit bedeutende
Persönlichkeit, sondern um einen privaten Teehausbesitzer in B._______;
der Beschwerdeführer könnte sich offenkundig allein mit einer Rückkehr an
einen andern Ort als nach B._______ zukünftigen Behelligungen oder Be-
gegnungen ohne weiteres entziehen.
5.4 Nebst der Aktualität der Verfolgung ist zudem auch das Vorliegen eines
Verfolgungsmotivs zu verneinen. Damit eine Verfolgung flüchtlingsrelevant
ist, muss sie in kausaler Weise an eines der fünf abschliessend aufgezähl-
ten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen. Der Be-
schwerdeführer wurde im Alter von (…) Jahren durch seinen Arbeitgeber
zweimal sexuell missbraucht. Die vom Beschwerdeführer geschilderten se-
xuellen Misshandlungen sind zwar zutiefst bedauernswert und scharf zu
verurteilen, indes liegt ihnen kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
AsylG zugrunde. Namentlich geht aus den geschilderten Vorbringen nicht
hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines der vorstehend aufge-
zählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig
kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit ver-
bunden ist, verfolgt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.71).
5.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich schliesslich auf die in der Be-
schwerdeeingabe aufgeworfene Frage des staatlichen Schutzwillens und
der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden einzugehen, da die Beant-
wortung dieser Frage an der fehlenden Asylrelevanz nichts ändern kann.
5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM das Asylgesuch zu Recht
abgewiesen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der vorinstanz-
liche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.
E-3874/2015
Seite 13
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. Juni 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme
tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 8. September und 2. Oktober 2015 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbei-
stand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen
(respektive die Bemühungen der Vorgängerin) auszurichten.
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Seite 14
9.2 Der Rechtsbeistand respektive seine Vorgängerin haben keine Kosten-
note eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzich-
tet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu-
verlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In An-
wendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht
festgelegten und mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2016 kommuni-
zierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbei-
stände ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 750. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3874/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 750.–
durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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