Abtei lung V
E-3876/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Sudan,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), neu Bundesamt für
Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. Oktober 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3876/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 20. Juni 2004 und gelangte über Libyen und Italien am
14. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 16. Juli 2004 wurde er in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Kreuzlingen summarisch zu seinen Ausreise- und
Asylgründen befragt und am 24. August 2004 von der zuständigen
kantonalen Behörde zu seinem Asylgesuch angehört.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, seine Eltern seien
im Verlaufe der Kriegswirren in Darfur im April 2004 ums Leben ge-
kommen und seine Geschwister würden in Lagern leben. Er habe seit
seinem fünften Altersjahr ausserhalb der Region Darfur gelebt, so in
Kadugli (Südkordofan), El Obeid (Nordkordofan) und in Muglad (West-
kordofan), und als (...) gearbeitet. Ende Mai/Anfang Juni 2004 habe er
mit seinem Lastwagen zivile Personen in der Grenzregion Süddarfur-
Westkordofan transportiert, als sie von Janjaweed Milizen angehalten
und zum Verlassen des Lastwagens gezwungen worden seien und die
Milizen sein Transportmittel beschlagnahmt hätten. Den Vorfall habe er
der Polizei nicht melden können, da die Milizen von massgeblichen
Teilen der sudanesischen Regierung unterstützt würden.
Vor diesem Hintergrund und nachdem er keine Verwandten mehr in
seinem ursprünglichen Dorf gehabt habe, habe er sein Heimatland
verlassen. Zwar habe er seitens der Behörden oder der Polizei nie
Probleme bekommen, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der
al Four werde er jedoch im Sudan nicht als Mensch behandelt, ja
müsse gar mit dem Tod rechnen.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf
die Akten zu verweisen.
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
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Der Abweisung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumut-
bar, wobei die Vorinstanz hervorstrich, der Beschwerdeführer habe seit
seinem fünften Lebensjahr bereits von der innerstaatlichen Wohnsitz-
alternative Gebrauch gemacht, indem er ausserhalb Darfurs gelebt
und gearbeitet habe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch
möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2004 beantragte der Be-
schwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege samt Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf
die Begründung der Anträge ist, soweit entscheidwesentlich, in den
nachstehenden Erwägungen einzugehen.
D.
Mit Eingabe vom 2. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine
persönliche Stellungnahme und Entgegnungen zur angefochtenen Ver-
fügung nach.
E.
Mit Verfügung der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 15. November 2004 wurde der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) in den Endentscheid verwiesen, die Einrei-
chung einer Bestätigung der Mittellosigkeit oder eines Kostenvor-
schusses innert Frist einverlangt und das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 30. November 2004 reichte der Beschwerdeführer
eine Erklärung bezüglich seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand hal-
ten. In der Verfügung erwog die Vorinstanz vorerst, die sudanesische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund des am
27. Juli 2004 durchgeführten Lingua-Gutachtens als gesichert zu
betrachten. Hingegen würden die Vorbringen zum weiter geltend
gemachten Sachverhalt aufgrund widersprüchlicher und in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret und differenziert dargelegter
Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle
habe er angegeben, der Angriff der Milizen habe Ende Mai 2004
stattgefunden, wobei er diesen bei der kantonalen Anhörung auf den
Juni 2004 datiert habe. Bei der kantonalen Anhörung habe er erklärt,
sein Fahrausweis und Geburtsschein seien im Auto verbrannt,
indessen habe er in der Empfangsstelle vorgebracht, diese seien
verloren gegangen. Im Rahmen der kantonalen Anhörung habe er
diese Widersprüche nicht plausibel aufzulösen vermocht. Zudem habe
er den Vorfall mit den Milizen bloss in allgemeiner stereotyper Form
geschildert, so dass der Eindruck entstehe, er habe die behaupteten
Ereignisse nicht tatsächlich erlebt.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorfälle in der Krisenregion Dar-
fur und die Übergriffe auf die dort ansässigen Ethnien verweise, hand-
le es sich um lokale und regional beschränkte Verfolgungsmassnah-
men, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des
Heimatlandes entziehen könne und somit nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die
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Flüchtlingseigenschaft nicht. Bezüglich der Ausführungen im Einzelnen
ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen.
4.2 In der Beschwerde wird vorerst in allgemeiner Hinsicht darauf hin-
gewiesen, der Sudan stehe bekanntlich mitten im offenen Bürgerkrieg
zwischen Volksstämmen. Es gehe um die ethnischen Konflikte und
kriegerischen Schwierigkeiten zwischen den verschiedenen Ethnien
und gerade die Herkunftsgegend des Beschwerdeführers in Darfur sei
besonders akut vom Krieg betroffen. Zudem würden Leute, die wie der
Beschwerdeführer geflüchtet seien, bei einer allfälligen Rückkehr ins
Herkunftsland als Abtrünnige denselben Verfolgungen und Diskri-
minierungen wie ehedem ausgesetzt. Es sei nicht bekannt, dass die
Schweiz zur Zeit Menschen in den Sudan zurückschicke oder dorthin
wegweise. In persönlicher Hinsicht wird den Erwägungen und der
Schlussfolgerung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen gehalten,
was der Beschwerdeführer in den Befragungen angegeben habe, ste-
he im direkten Zusammenhang mit den politischen und ethnischen
Problemen im Herkunftsland. Die Gegner und Feinde würden ihn su-
chen und er müsse ein tödliches Ende fürchten. Er könne sich im Hei-
matland nicht davor schützen und auch der Staat erteile diesen Schutz
nicht, da er nicht fähig oder nicht willens sei, die ethnischen Minder-
heiten wirksam vor Übergriffen zu schützen.
Die Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen sei-
en im Kern deckungsgleich, in sich stimmig und glaubwürdig ausgefal-
len. Die von der Vorinstanz als widersprüchlich bezeichneten Aussa-
gen würden unwesentliche Details betreffen. Auch sei der Vorwurf un-
berechtigt, er habe den Angriff der Milizen bloss in allgemeiner stereo-
typer Form geschildert, habe er diesen Überfall doch sehr eindrücklich
und detailliert und somit glaubhaft vorgebracht.
Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die ihm von der Vorin-
stanz entgegengehaltene innerstaatliche Wohnsitzalternative ausser-
halb der Krisenregion Darfur. Zum einen sei notorisch, dass für die
ethnisch "falsche" Bevölkerungsgruppe, zu der auch der Beschwerde-
führer gehöre, im Sudan kein Leben möglich sei. Zum anderen sei in
der Region seiner Kindheit der Bürgerkrieg ebenso im Gange wie an
anderen Orten des Landes. Der Beschwerdeführer habe im Grenzge-
biet, wo der Bürgerkrieg am Schlimmsten wüte, gelebt und habe keine
Alternative im eigenen Land.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt von Art. 3
AsylG erfasst, insofern es um ernsthafte Nachteile und begründete
Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, gehe. Demnach er-
fülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm
Asyl zu erteilen.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse der Beschwerdeführer
auch ernsthaft befürchten, erneut der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) zuwiderlaufender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu
werden. Ein Vollzug der Wegweisung würde sich demnach als unzu-
mutbar und unverhältnismässig erweisen.
Bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen ist auf die Rechts-
mitteleingabe zu verweisen.
4.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Überein-
stimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Sachverhaltse-
lementen unglaubhaft erscheinen. Die Schilderungen des Beschwer-
deführers enthalten Widersprüche, die durch die Entgegnungen in der
Beschwerdschrift nicht aufgelöst werden können. Die Vorinstanz hat
nicht nur zu Recht festgestellt, dass die Aussagen in der Emp-
fangsstelle und bei der kantonalen Behörde zum Verbleib von persönli-
chen Papieren divergieren und der Beschwerdeführer auf entspre-
chenden Vorhalt dies nicht plausibel zu erklären vermochte (vgl.
A17/14 S. 3, wobei die entsprechenden Erklärungsversuche des Be-
schwerdeführers vielmehr als Ausflüchte erscheinen müssen), sondern
es darüber hinaus festzustellen gilt, dass er in der Empfangstelle aus-
drücklich vorbrachte, seine Identitätskarte sei beim Überfall durch die
Milizen im Auto verblieben (A1/9 S. 4), während er bei der kantonalen
Befragung aussagte, die ID-Karte befinde sich glaublich an seinem
letzten Wohnort (A17/14 S. 3). Im Weiteren ist mit der Vorinstanz auch
einig zu gehen, wonach die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt
des Vorfalls mit den Milizen als widersprüchlich einzustufen sind. Zwar
könnte in anderem Zusammenhang eine ungefähre Zeitangabe von
Ende Mai/Anfang Juni als plausible Angabe eines Zeitrahmens er-
scheinen. Vorliegend handelt es sich jedoch bei einem Überfall durch
Milizen um ein derart einschneidendes und für den Beschwerdeführer
einzigartiges Ereignis, das er nach wenigen Wochen des Vorgefallenen
wiederholt zeitlich gleichlautend einzuordnen wüsste, wenn er es tat-
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sächlich erlebt hätte. Zudem enthalten die entsprechenden Ausführun-
gen - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - kaum Realitätskennzei-
chen und vermögen somit nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem
zu erwecken.
Auch ist der Feststellung der Vorinstanz zu folgen, wonach dem Be-
schwerdeführer eine landesinterne Wohnsitzalternative zur Krisenregi-
on Darfur offenstand, hat er diese doch seit seinem fünften Lebensjahr
bereits wahrgenommen und gemäss eigenen Angaben anlässlich der
Befragungen sind ihm ausser dem - in der vorgebrachten Form un-
glaubhaften - Vorfall mit den Milizen persönlich an Leib, Leben oder
Freiheit auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit keine gravie-
renden Nachteile erwachsen (A17/14 S. 8 und 9). Vor diesem Hinter-
grund bleibt kaum verständlich, wenn der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit der Bejahung der innerstaatlichen Niederlassungs-
möglichkeit der Vorinstanz "blanken Unsinn" unterstellt.
4.4 Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Vorfluchtgründe darzulegen vermochten, die flüchtlingsrechtlich rele-
vant sind. Es bleibt demnach zu prüfen, ob er aufgrund seiner ethni-
schen Zugehörigkeit begründete Furcht hegen muss, künftig aus
flüchtlingsrechtlich erheblichen Gründen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt zu werden.
4.5 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt
es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umstän-
den, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, be-
gründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlich-
keit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der be-
gründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer
Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der be-
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troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine aus-
geprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls be-
reits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Si-
tuation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem
nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a
S. 9, mit weiteren Hinweisen).
4.6 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer sich nach eigenen Angaben selber nicht politisch betätigt und
sich damit nicht durch eigene Handlungen exponiert hat. Überdies hat
er gemäss eigenen Angaben weder mit der Polizei, noch mit dem Mili-
tär oder den Behörden persönlich Probleme bekommen. Die vom Be-
schwerdeführer im Verlaufe der kantonalen Anhörung unvermittelt gel-
tend gemachte Furcht, von der Regierung und der Janjaweed Miliz
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit getötet zu werden, wirkt in
dieser allgemeinen und aufgrund der Aktenlage unsubstanziierten
Form aufgesetzt. Selbst wenn der geltend gemachte Vorfall mit den Mi-
lizen als wahr unterstellt werden könnte, würde es sich um ein Ereignis
handeln, das den Beschwerdeführer zufällig getroffen hätte. Ein als
gegen seine Person gezieltes Vorgehen ist nicht erkennbar. Auch die
Tötung seiner Eltern war nicht mit dem Motiv behaftet, den Beschwer-
deführer persönlich zu treffen, sondern ist im Rahmen des menschen-
verachtenden Vorgehens der Konfliktparteien im Bürgerkriegsgebiet
von Darfur zu betrachten. Der Gefahr, Opfer dieses Konfliktes zu wer-
den, konnte sich der Beschwerdeführer durch die Wohnsitznahme in
Nord- und Westkordofan über Jahre erfolgreich entziehen. Demnach
stellt sich die Situation vorliegend grundlegend anders dar als die
Situation, wie sie sich der Beurteilung in EMARK 2006 Nr. 25 präsen-
tierte. Dem Beschwerdeführer gelang es seit seinem fünften Altersjahr,
sich ausserhalb Darfur eine Existenz zu sichern, ohne von den Behör-
den behelligt zu werden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht könnte, ist vorliegend zu
verneinen.
4.7 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zusammenfassend zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
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nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Seite 10
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass ausserhalb des
Bundesstaates Darfur im Sudan keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge
seit seinem fünften Lebensjahr im Bundesstaat Kordofan gelebt, hat
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dort die Schule besucht und war dort anschliessend als (...)
berufstätig. Es ist ihm demnach möglich, sich erneut im Bundesstaat
Kordofan niederzulassen und sich eine Existenz aufzubauen. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Begehren insgesamt nicht geradezu aussichtslos erschienen und der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage als prozessbedürftig zu erachten
ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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