Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3876/2011
U r t e i l v om 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Eritreer aus B._______, bei der
schweizerischen Botschaft in C._______/D._______ am 3. Februar 2011
ein Asylgesuch im Sinne von Art. 19 ff. des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einreichte und unter anderem um
Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens in der Schweiz ersuchte,
dass dem in der Schweiz wohnhaften (…) des Beschwerdeführers vom
BFM am 4. April 2011 mitgeteilt wurde, das Asylgesuch könne nicht
weiterbehandelt werden, weil die (…),
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2011 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EurodacDatenbank vom 29.
April 2011 ergab, dass er am 28. März 2011 in F._______/Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang
erkennungsdienstlich erfasst worden war,
dass am 15. Mai 2011 im EVZ eine summarische Befragung des
Beschwerdeführers stattfand, bei welcher der Beschwerdeführer geltend
machte, wegen des langen Militärdienstes und seiner schlechten
finanziellen Situation aus Eritrea geflüchtet zu sein,
dass ihm weiter das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit
Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei auf die dort fehlende Wohn und
Arbeitsmöglichkeit hinwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2011 – eröffnet am 4. Juli 2011
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, weiter feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese
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Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es habe
gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und einen Eurodac
Treffer an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), gestellt,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes
halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei,
dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in
Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 9. Dezember 2011 zu
erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht
geeignet seien, seine Rückführung nach Italien zu verhindern,
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dass er namentlich die italienischen Behörden um Schutz ersuchen
könne und die Arbeitsmarktbelange keine Wegweisungshindernisse
darstellen würden,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement
Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien bestehen
und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2011 (Eingabe und
Poststempel) gegen die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
diese sei aufzuheben, die Sache sei zwecks Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen und das Amt sei anzuweisen, auf das vorliegende
Asylgesuch einzutreten,
dass er in formeller Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung an die
Vollzugsbehörde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit
entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Telefax vom 11. Juli
2011 vorsorglich aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin am 13. Juli 2011 dem BFM – unter Hinweis
auf die Ausführungen auf Seiten 2 bis 4 der Beschwerde – die Vorinstanz
zur Vernehmlassung aufforderte, und diese ihre Stellungnahme am
26. Juli 2011 einreichte,
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dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung
vom 2. August 2011 zur Replik zugestellt wurde und er dazu fristgerecht
replizierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur
Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu
erfolgen hat,
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
28. März 2011 in F._______/Italien daktyloskopisch erfasst wurde und
gleichzeitig dort ein Asylgesuch gestellt hat,
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, die Schweiz sei
für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, weil er bereits ein solches
bei der Schweizerischen Botschaft in C._______ eingereicht habe,
festzuhalten ist, dass gestützt auf Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die
Mitgliedstaaten diejenigen Asylanträge zu prüfen haben, welche an der
Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestellt worden sind,
dass somit das vom Beschwerdeführer am 29. April 2011 in der Schweiz
gestellte Asylgesuch zu prüfen ist, weil das am 3. Februar 2011 bei der
Schweizerischen Botschaft in C._______ eingereichte Asylgesuch weder
– wie von der DublinIIVO gefordert – an der Grenze noch im
Hoheitsgebiet der Schweiz, sondern vielmehr in D._______ eingereicht
worden ist,
dass nämlich die Räumlichkeiten von ausländischen Vertretungen in
einem Land gemäss geltendem Völkerrecht zwar Immunität geniessen,
indessen nicht als Hoheitsgebiet des entsendenden Landes gelten,
sondern trotz der Immunität unter das Hoheitsgebiet des Gastlandes
fallen (vgl. dazu KNUT IPSEN, Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999,
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S. 504 Rn. 69; STEPHAN HOBE/OTTO KIMMINICH, Einführung in das
Völkerrecht, 9. Auflage, Tübingen 2008, S. 315),
dass folglich die Schweizerische Botschaft in C._______ zwar zu
damaliger Zeit Immunität genoss und beispielsweise von Vertretern
D._______ nur mit Zustimmung des Schweizerischen Botschafters
betreten werden durfte, aber nicht als Hoheitsgebiet der Schweiz galt,
dass mit Bezug auf diese Regelung nicht angenommen werden kann, es
sei beabsichtigt worden, den Vertretungen im Ausland in der DublinIIVO
einen anderen Status zuzuerkennen und sie beispielsweise als
Hoheitsgebiet des entsendenden Staates zu betrachten,
dass infolgedessen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Meinung – der bei der Schweizerischen Botschaft gestellte Asylantrag
nicht unter die Norm des Art. 5 Abs. 2 DublinIIVO fällt, weil er weder an
der Grenze der Schweiz noch in deren Hoheitsgebiet erfolgt ist, weshalb
bei der Beurteilung, welcher Staat gemäss der DublinIIVO zur Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, das in der Schweiz am 29. April 2011
eingereichte Asylgesuch als erstes Asylgesuch im Sinne von Art. 5 Ziff. 2
DublinIIVO gilt,
dass im Übrigen das bei der Schweizerischen Botschaft gestellte
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit dessen Einreise in die Schweiz
nicht mehr als Gesuch aus dem Ausland zu betrachten ist, da sich der
Beschwerdeführer nicht mehr im Ausland befindet,
dass dieses infolge des in der Schweiz erneut gestellten Asylgesuchs am
29. April 2011 vom BFM abzuschreiben wäre,
dass sich die Vorinstanz – selbst wenn erst auf Vernehmlassungsstufe –
zum Asylgesuch des Beschwerdeführers auf der Schweizer Botschaft
äusserte und zu Recht ausführte, dass die Schweiz zur Prüfung des
Asylgesuchs nur dann zuständig gewesen wäre, wenn die Einreise in die
Schweiz bewilligt worden wäre, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei,
dass jedoch der Hinweis in der Vernehmlassung auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E1121/2011 vom 9. März 2011 – wie dies
zutreffend in der Replik gerügt wird – nicht geeignet ist, um zu illustrieren,
weshalb vorliegend die Zuständigkeit der Schweiz verneint wurde, wurde
doch in jenem Fall gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO die
Zuständigkeit eines anderen Landes verfügt,
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dass das BFM am 25. Mai 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin
IIVO an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme ("take back") des
Beschwerdeführers gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf des festgelegten Frist unbeantwortet
geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende
Verfahren durch Italien als akzeptiert gilt,
dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die
Prüfung seines Asylantrags, allenfalls seiner Beschwerde
staatsverträglich zuständig ist,
dass folglich die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz
müsse auf das Asylgesuch eintreten, nicht zu überzeugen vermag,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahe legen, da Italien unter anderem
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, wel
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkeh
rende und verletzliche Personen, zu welchen der Beschwerdeführer
jedoch nicht gehört, bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
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dass daher nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der
keine Probleme mit dem italienischen System geltend machte, in
unwürdigen Umständen auf der Strasse leben müsste,
dass auch der Umstand, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers in
der Schweiz befindet und Asyl erhalten hat, kein Hindernis für die
Überstellung im Rahmen eines DublinVerfahrens darstellt,
dass der (…) Beschwerdeführer volljährig ist und den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, es bestehe ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zu (…), von dem er seit Langem getrennt lebte,
dass im Übrigen (…) nicht unter "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2
Bst. i DublinIIVO gehören,
dass vorliegend somit keine humanitären Gründe zwingend für eine
Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem zurzeit kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E5644/2009 vom 31. August
2010 E. 10.2 S. 645) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre
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Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der
sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art.
29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14
AuG) besteht,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Anträge, der Beschwerde die sei aufschiebende Wirkung
gemäss Art. 107a AsylG zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer zu
gestatten, sich während der Hängigkeit des Asylverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos werden,
dass der am 11. Juli 2011 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) wären,
dass angesichts des Umstandes, dass das BFM das Stellen des
Asylgesuchs bei der Schweizer Botschaft in C._______ und die Existenz
(…) mit Asyl in der Schweiz, obschon beides aktenkundig, in seiner
Verfügung vom 1. Juli 2011 weder würdigte noch zumindest im
Sachverhalt erwähnte, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde somit nicht
offensichtlich war,
dass zudem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist,
E3876/2011
Seite 11
dass daher keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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