B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3876/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).
E-3876/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 11. März 2004 stellte B._______ (angeblich der Vater der Be-
schwerdeführerin; N (…) ein Asylgesuch in der Schweiz. Er gab an, Tibe-
ter und Nomade aus der im Autonomen Gebiet Tibet gelegenen Stadt
C._______ zu sein. 2001 hätten chinesische Soldaten seine älteste Toch-
ter D._______ vergewaltigt. Er habe eingegriffen und sei dabei schwer
verletzt worden. In der Folge seien die fehlbaren Soldaten versetzt wor-
den. Im November 2003 habe er einen der Täter in E._______ an der
Grenze zu Nepal gesehen. Zuerst sei D._______ und dann auch er sel-
ber nach Nepal geflohen. Vier Monate später habe er seine Reise in die
Schweiz fortgesetzt. Die drei anderen Töchter F._______ D._______,
G._______ und H._______ seien damals bei seiner Ehefrau I._______
geblieben.
Mit Verfügung vom 20. September 2006 anerkannte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft von B._______, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine vorläufige Aufnahme
als Flüchtling an. Das BFM erkannte gestützt auf eine so genannte
Lingua-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung durch das BFM),
er sei wohl tibetischer Ethnie, sei aber eindeutig nicht im Tibet, insbeson-
dere nicht in der behaupteten Region (C._______) oder in anderen Teilen
der Volksrepublik China, sozialisiert worden oder dort aufgewachsen. Er
dürfte längere Zeit ausserhalb der Volksrepublik China gelebt haben. Die
Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.
Am 16. September 2009 beantragte B._______ beim BFM die Familien-
zusammenführung und Einreisebewilligung für seine Ehefrau namens
J._______ und drei seiner Töchter namens K._______, L._______ und
M._______ (Namen aus dem Chinesischen ins Deutsche übersetzt). Das
BFM verwies ihn für die Gesuchstellung an den Kanton.
A.b Am 10. März 2010 suchten die angebliche Mutter der Beschwerde-
führerin, N._______, mit der jüngsten Tochter H._______ A._______ in
der Schweiz um Asyl nach (N […]). Sie erklärte, sie sei Tibeterin und
stamme aus C._______. Vor etwa neun Jahren habe ihre älteste Tochter
in den Bergen die Kühe gehütet und sei dort von drei Chinesen vergewal-
tigt worden. Als ihr Mann davon erfahren habe, sei er dorthin gegangen
und habe sich mit diesen Chinesen gestritten, wobei er zusammenge-
schlagen worden sei (so im Anhörungsprotokoll) beziehungsweise er ha-
be sich mit Behördenmitgliedern gestritten, als er die Vergewaltigung an-
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gezeigt habe, und sei von ihnen geschlagen worden, so dass ein Bein
gebrochen sei (so in der Befragung zur Person). Zwei Jahre später hätten
sich Chinesen nach ihm und der ältesten Tochter erkundigt, worauf beide
weggezogen seien. Die Chinesen seien noch öfters zu ihr gekommen.
Sie hätten sie verhört und behelligt, weil sie und ihre Kinder ein Foto des
Dalai Lama an einer Halskette getragen hätten. Vielleicht im Jahr 2006 –
jedenfalls vor etwa vier Jahren – sei sie mit den drei Töchtern illegal nach
Nepal gelangt und habe dort die älteste Tochter getroffen. Ihr Mann habe
sie per Telefon kontaktiert und sie aufgefordert, zu ihm in die Schweiz zu
kommen, was sie dann zusammen mit der jüngsten Tochter getan habe.
Die drei älteren Töchter befänden sich noch in Nepal.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 wurde auch sie zusammen mit der
Tochter vom BFM als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Das BFM stell-
te erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen von B._______ und
N._______ fest. Die Vorbringen der Letzeren seien zudem in sich selber
wieder widersprüchlich, unsubstanziiert, realitätsfremd und mithin un-
glaubhaft. Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin lebte nach eigenen Angaben bis zum Alter
von dreizehn Jahren im Ort O._______, Volksrepublik China. Von 2005
bis 2013 habe sie in Nepal gelebt. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt
in Indien sei sie auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo sie am 25.
März 2013 ein Asylgesuch stellte. Am 16. April 2013 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt. Gemäss
der in der Folge durchgeführte Lingua-Analyse vom 2. Mai 2013 sei die
Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in der geographischen
Region O._______ gelebt habe, klein, wobei der Analyst diese Ortschaft
im Kreis P._______ des Gebiets (…), also im Südosten des Autonomen
Gebiets Tibet angesiedelt hat. Am 28. Mai 2013 führte das BFM eine di-
rekte Bundesanhörung zu den Asylgründen durch und gewährte der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Feststellungen und zur
Qualifikation des Analysten. Diese bestritt dessen Schlussfolgerungen
und präzisierte, O._______ sei ein Grenzort. Sie sei Tibeterin, habe keine
Schulen besucht und könne weder lesen noch schreiben. Sie verstehe
kein Chinesisch, aber etwas Nepali und Englisch. Tibetisch sei ihre Mut-
tersprache, sie könne es aber nicht sehr gut. Den Tibetisch sprechenden
Dolmetscher des BFM verstehe sie, wenn er langsam spreche; sie spre-
che normalerweise die Sprache, die in Q._______ gesprochen werde. Ihr
Vater sei wegen eines Streites mit Chinesen geflohen. Fortan hätten sich
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Chinesen nach dessen Aufenthaltsort erkundigt und hätten dabei ihre
Mutter, ihre Geschwister und sie selber geschlagen, weshalb sie alle
nach Nepal gegangen seien. Seit 2005 hätten sie gemeinsam und illegal
im nepalesischen Dorf Q._______ gewohnt. Dort hätten sie vom Aufent-
haltsort des Vaters in der Schweiz erfahren. 2010 seien die Mutter und
die jüngere Schwester ihm in die Schweiz gefolgt. 2013 habe ihr ein On-
kel die Nachreise in die Schweiz ermöglicht. Ihr Schlepper habe für sie
einen Reiseausweis gehabt. Sie besitze keine eigenen Identitätspapiere
und habe nie solche besessen. Sie sei in Nepal nicht registriert.
B.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das Bundesamt (in Erset-
zung seiner Verfügung vom 19. Juni 2013) fest, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte
ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es
eine Ausschaffung nach China ausschloss. Im Verteiler wurde festgehal-
ten, es bestünden Anhaltspunkte auf eine Herkunft aus einer exiltibeti-
schen Gemeinde ausserhalb Chinas, namentlich in Nepal oder Indien.
C.
Gegen diese am 27. Juni 2013 eröffnete Verfügung erhob die Beschwer-
deführerin am 6. Juli 2013 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie teilte dem Gericht mit, sie werde die vollständige Be-
schwerde zu einem späteren Zeitpunkt einreichen. Beigelegt waren die
bereits vom Vater im Familiennachzugsgesuch eingereichte Kopie der
vom (…) 2009 datierten chinesischen Geburtsurkunde der Gemeinde
R._______ samt Übersetzung ins Deutsche (betreffend die Mutter
J._______ und die drei Töchter K._______, L._______ (…) und
M._______ sowie Farbkopien des F-Ausweises des Vaters B._______
und des eigenen N-Ausweises.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2013 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall auf, während der noch laufenden Beschwerdefrist eine
rechtsgenügende Beschwerdeverbesserung einzureichen.
E.
In der fristgerecht eingereichten Beschwerdeverbesserung vom 26. Juli
2013 wird beantragt, die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurtei-
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lung ans BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel wurden
eingereicht: Fotokopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht vom
15. Juli 2013, der Fürsorgebestätigung vom 26. Juli 2013, der Urkunde der
Gemeinde R._______ samt deutscher Übersetzung, des sog. Green Book
von B._______ (von der tibetischen Exilregierung ausgestellter Ausweis
auf Tibetisch), dreier schweizerischer F-Ausweise (Vater, Mutter, Schwes-
ter) und zweier Internetauszüge sowie eine Bestätigung des Repräsen-
tanten des Dalai Lama vom 24. Juli 2013. Die Beschwerdeführerin erklär-
te sich bereit, sich einem Gentest zu unterziehen, um ihre Abstammung
von ihren Eltern B._______ und N._______ zu beweisen. Die aktualisier-
te Honorarnote datiert vom 5. August 2013.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2013 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter dem Vorbehalt einer
unveränderten prozessualen Fürsorgebedürftigkeit gut und lud das Bun-
desamt zur Vernehmlassung ein. Das BFM erklärte in seiner Vernehm-
lassung vom 28. August 2013, es habe nun, aufgrund der vertieften per-
sonenbezogenen Informationen und Unterlagen, die Asyldossiers der Fa-
milie beiziehen können, stelle das Verwandschaftsverhältnis nicht mehr in
Frage, halte aber daran fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in China
(Tibet) sozialisiert worden sei und wohl nie dort gelebt habe. Mit Replik
vom 23. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
fest. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Honorarnote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz er-
warten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive
sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit
hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
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verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidia-
rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides – nicht diejenige im Zeitpunkt der
Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde
Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
2.3 Flüchtling ist auch, wer aufgrund subjektive Nachfluchtgründe im heu-
tigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr ins
Heimat- oder Herkunftsland hat. Als solche Gründe gelten insbesondere
illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder exilpolitische Betätigung, sofern sol-
che Aktivitäten von den heimatlichen Behörden aus einem in Art. 3 AsylG
genannten Motiv mit harten Sanktionen geahndet werden. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
2.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete die Abweisung des Asylgesuchs mit der fehlen-
den Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Die Beschwerdeführerin habe
tatsachenwidrig, unsubstanziiert, unbehelflich und realitätswidrig ausge-
sagt. Gemäss dem Lingua-Analyst überzeuge sie beim Alltagswissen
nicht und habe zum Wohnort bis auf den lapidaren Hinweis, er sei sehr
abgelegen, und zu Einrichtungen wie Schulen und Geschäften keine An-
gaben gemacht. Der angebliche Wohnort entspreche weder einem Kreis
noch einer Gemeinde. Sie kenne die benachbarten Orte nicht. Sie sei
weder üblicher tibetischer Grundbegriffe mächtig, noch vermöge sie ihr
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Leben in Tibet rudimentär zu beschreiben. Von einer Person, die geltend
mache, bis zum 13. Lebensjahr am selben Wohnort gelebt zu haben, sei
aber zu erwarten, dass sie sieben Jahre später noch etwas darüber be-
richten könne. Selbst ihr eigenes Zimmer, wo sie sich angeblich stets
aufgehalten habe, habe sie nicht beschreiben können. Sie habe keine
Vorstellung von der Zahl der von ihren Eltern gehüteten Nutztiere und
wisse nicht, wie ihre Eltern, die Nomaden seien, mit ihren Tieren umge-
gangen seien. Sie habe nicht aufzuzeigen vermocht, wie sie mit ihren
Geschwistern die Zeit verbracht habe. Sie kenne kaum typische Speisen
oder Süssigkeiten der Wohnregion. Sie habe im Rahmen des rechtlichen
Gehörs unbeirrt auf ihrer angegebenen Herkunft bestanden, aber dabei
weitere unsubstanziierte Angaben gemacht. Damit lägen keine klaren
Hinweise auf eine Herkunft aus Tibet vor. Das von ihr gesprochene Tibe-
tisch, das sie mit unzutreffenden und fremdsprachigen Begriffen anreiche-
re, zeige, dass sie nicht mit ihrer Muttersprache aufgewachsen sein kön-
ne. Dies widerspreche aber der Erfahrung im Kontext mit Familienange-
hörigen, die Schutz im Ausland suchten und sich innerhalb der eigenen
Familie bevorzugt in der Muttersprache unterhalten würden. Zudem spre-
che und verstehe sie kein Wort Chinesisch, was bei einer Sozialisation im
von ihr angegebenen Gebiet nicht zutreffen könne. Sie habe somit Vor-
bringen gemacht, die jede beliebige Person hätte machen können. Erfah-
rungsgemäss gestalte sich die Wirklichkeit aber um ein Vielfaches kom-
plexer und differenzierter. Ihre Herkunft aus dem bezeichneten Gebiet sei
nicht glaubhaft. Es sei auszuschliessen, dass sie Staatsangehörige der
Volksrepublik China sei, dort geboren oder aufgewachsen sei. Sie könne
das Geschilderte, das sich auf die auszuschliessende Herkunft aus China
beziehe, nicht selber erlebt haben. Da keine Hinweise auf erlittene Ver-
folgung vorlägen, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asyl-
gesuch sei abzuweisen. Grobe Mitwirkungspflichtverletzungen wie das
Verschweigen der Staatsangehörigkeit könne den Vollzug der Wegwei-
sung nicht verhindern. Es bestünden Indizien auf eine Herkunft aus Nepal
oder Indien. Ein Wegweisungsvollzug nach China sei auszuschliessen.
3.2 In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe die Angaben der
Beschwerdeführerin falsch beurteilt. Das Asylgesuch genüge den Anfor-
derungen von Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG. Sie stamme aus der
angegebenen Gemeinde O._______, wo sie ihre ersten dreizehn Lebens-
jahre verbracht habe. Ihr Vater B._______ habe zuerst das Heimatland
verlassen, die Mutter und die jüngste Schwester seien ihm 2010 in die
Schweiz gefolgt. Alle drei – beim BFM unter dem Familiennamen
S._______ geführt – seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und
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vorläufig aufgenommen worden. Daraus sei zu schliessen, dass an deren
chinesisch-tibetischen Herkunft nicht gezweifelt werde. Weiter habe das
BFM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht keinen Bezug auf die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte familiäre Situation ge-
nommen. Aus der eingereichten Geburtsurkunde der Gemeinde
R._______ gehe hervor, dass sie die Tochter von B._______ sei. Auf den
vier eingereichten Fotos sei sie in Begleitung ihrer Mutter zu sehen. Die
Behauptung des BFM, die kurz vor der Ausreise der Mutter im Jahr 2005
aufgenommene Aufnahme, wo man die Beschwerdeführerin neben einem
chinesischen Polizeiauto mit chinesische Autonummern sehe, weise Ma-
nipulationen auf, und der Vorwurf der versuchten Täuschung und Irrefüh-
rung wird zurückgewiesen und vorgeschlagen, das Foto durch einen
Spezialisten auf Manipulationen zu prüfen. Auch das als Fotokopie einge-
reichte Green Book des Vaters und die Bestätigung des Repräsentanten
des Dalai Lama würden ihre tibetische Herkunft und Ethnie beweisen.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 28. August 2013 ordnet das BFM die Be-
schwerdeführerin der Familie B._______/S._______ (N […]) zu, führt
aber aus, die im Verweiserdossier N […] enthaltenen Informationen zum
familiären Beziehungsnetz bestätigten seine Einschätzung, dass die Be-
schwerdeführerin nicht chinesische Staatsangehörige, nicht auf chinesi-
schem Territorium geboren und nicht dort gelebt und von dort ausgereist
sei. So sei der Vater laut der ihn betreffenden, am 17. März 2004 erstell-
ten Lingua-Analyse eine Person tibetischer Ethnie aus Nepal, er stamme
nicht aus dem Tibet oder einem anderen Teil der Volksrepublik China. Zu-
dem würden die unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin durch
den Entscheid des BFM vom 12. Januar 2014 betreffend die Mutter und
die jüngere Schwester untermauert. Deren Angaben zur Herkunft und alle
Vorbringen zu Ereignissen in China seien als unglaubhaft qualifiziert wor-
den. Aus den blossen Tatsachen, dass der Vater als Flüchtling vorläufig
aufgenommen worden sei und die Mutter mit der jüngeren Schwester in
dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden seien, lasse sich, un-
ter Hinweis auf die Entscheidpraxis, eine chinesische Herkunft der Be-
schwerdeführerin nicht ableiten. Auch mit den von der Beschwerdeführe-
rin eingereichten Beweismitteln liessen sich ihre Herkunft oder Sozialisie-
rung in der Volksrepublik China nicht nachweisen. Wie bereits im Verfah-
ren ihrer Mutter und ihrer Schwester festgestellt worden sei, handle es
sich bei der in Kopie eingereichten Geburtsurkunde bloss um ein Bestäti-
gungsschreiben eines Nachbarschaftskomitees, das sich auf mehrere
Personen beziehe und keinen Hinweis zur Herkunft der Angaben enthal-
te; es stelle kein gültiges Ausweisdokument dar. Die vier Fotos seien nicht
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aufschlussreich in Bezug auf eine chinesische Herkunft. Zwei Fotos, die
die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter zeigten, liessen keine Hinweise
auf den Ort der Aufnahmen erkennen. Sie könnten ausserhalb von China
aufgenommen worden sein. Bei den übrigen zwei Fotos, auf welchen die
Beschwerdeführerin auf einer Strasse respektive neben einem chinesi-
schen Polizeiauto zu sehen sei, seien Bildmanipulationen nicht auszu-
schliessen. Ein fotografiertes Auto habe nepalesische Autokennzeichen.
Solche Fotos könnten in den so genannten Chinatowns ausserhalb Chi-
nas problemlos erstellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügte in Nepal
mit ihren Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
3.4 Die Beschwerdeführerin bezeichnete im Rahmen ihrer Replik – aus-
gehend vom Urteil, das in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 publiziert worden
ist – die vorinstanzliche Argumentation als falsch, weil die vorläufige Auf-
nahme des Vaters als Flüchtling den Schluss erlaube, dass das BFM von
dessen chinesischer Herkunft ausgegangen sei. In dessen Ausweis und
in denjenigen der Mutter und der Schwester sei als Staatsangehörigkeit
China (Volksrepublik) genannt. Folglich sei auch sie chinesische Staats-
bürgerin tibetischer Ethnie. Die ausstellende Behörde der im Original ein-
gereichten Geburtsurkunde sei immerhin das Nachbarschaftskomitee der
Gemeinde R._______. Eine Geburtsurkunde sei nie mit einer Foto verse-
hen. Das Foto mit dem Polizeiauto stamme aus dem Jahr 2005 und sei
kurz vor der Ausreise nach Nepal aufgenommen worden. Von einer Ma-
nipulation dieser Foto könne keine Rede sein. Sie empfehle dem Gericht,
es von einer spezialisierten Person untersuchen zu lassen. Das rote Au-
toschild könnte zwar auf ein in Nepal zugelassenes Fahrzeug hinweisen.
Die bedeute aber nicht, dass sie Unglaubhaftes erzählt habe. So sei
O._______ respektive T._______ ein wichtiger Umschlagplatz von Waren
in der Nähe der nepalesischen Grenze. Autos mit nepalesischen Auto-
nummern gehörten zum Stadtbild. Ausserdem sei die Hälfte der Einwoh-
ner der Stadt nepalesischer Herkunft, wovon viele im Gastgewerbe tätig
seien.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn
die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre familiäre Situa-
tion ausser Acht gelassen (Beschwerdeverbesserung S. 4). Diese verfah-
rensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
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Seite 11
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizu-
bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Beweiserhebung entweder mitzuwirken oder sich zu-
mindest zum Ergebnis zu äussern, wenn dieses für den Entscheid be-
deutsam ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir-
kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, da-
mit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Das BFM hat offenbar erst auf Vernehmlassungsstufe aufgrund der neu
eingereichten Beweismittel die Asyldossiers der in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen eruieren und mit einbeziehen können. Sie hat in der
ausführlichen Vernehmlassung die nun erstellten Familienverhältnisse
gewürdigt und in ihre Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
in China gelebt hat, mit einbezogen. Abgesehen davon, dass in der be-
hördlichen Unmöglichkeit, einen Sachverhalt vollständig festzustellen,
keine Gehörsverletzung liegen kann, wäre ein solche jedenfalls auf Be-
schwerdestufe, wo die Beschwerdeführerin wiederum Gelegenheit hatte,
sich zur erweiterten Argumentation der Vorinstanz zu äussern, geheilt.
Mithin besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aus den angege-
benen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Das Gericht geht aufgrund des Vergleichs der vorinstanzlichen Akten
aus den drei Asylverfahren (Vater, Mutter mit jüngster Tochter, Beschwer-
deführerin) von folgenden Fakten aus (Personennamen gemäss der
Hauptschreibweise in den BFM-Dossiers; in Klammern: andere Transkrip-
tion bzw. andere Bezeichnung, namentlich in Chinesisch bzw. der Über-
setzung vom Chinesischen ins Deutsche):
(es erfolgt an dieser Stelle eine Klärung der Namen).
Die Familie dürfte ursprünglich aus dem Grenzort O._______ stammen,
auch wenn nicht einmal die Eltern mehr als allenfalls ihre Kindheit dort
verbracht haben. Diese Ortschaft liegt auf chinesischem Territorium im
Autonomen Gebiet Tibet, an der Grenze zu Nepal (…). Es handelt sich
dabei um eine kleine Handels- und Touristenstadt, die wenige Kilometer
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Seite 12
von (…) liegt. Offenbar besteht eine chinesisch-nepalesische Überein-
kunft, die den Bewohnern der Region (Umkreis von 18 Meilen = knapp 30
km) das Recht zu einem unkontrollierten kleinen Grenzverkehr erlaubt.
Die Schlüsse des Lingua-Analysten, der fälschlicherweise eine Herkunft
der Beschwerdeführerin aus O._______ (…) prüfte, sind bezogen auf
diese mehr als 1000 km ostnordöstlich von O._______ gelegene Region
unbeachtlich.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel.
Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört na-
mentlich, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen und allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine rechtsgenügenden Aus-
weise abgegeben und dieses Verhalten damit begründet, dass sie noch
nie in ihrem Leben derartige Dokumente besessen habe, auch nicht in
Nepal. Sie wisse im Übrigen nicht, wie sie ihre Identität hätte nachweisen
sollen. Eine Anstrengung zu einer Papierbeschaffung mache aus ihrer
Sicht keinen Sinn (vgl. A5 S. 7; A14 S. 7). Es kann offen bleiben, ob diese
Darstellung zutrifft. Zweifellos wäre es ihr aber ein Leichtes gewesen, mit
einer Fülle von Detailangaben zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu
machen, wo sie die (…) Jahre ihres Lebens verbracht hat. Dass sie bis
zum 13. Lebensjahr in O._______ aufgewachsen sein will, ist ihr ange-
sichts ihrer äusserst mageren Beschreibung der Örtlichkeit und ihrer Le-
bensumstände nicht zu glauben. Mit diesen dürftigen und inkongruenten
Angaben werden die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen betref-
fend den Vater und die Mutter (samt Schwester) der Beschwerdeführerin,
wonach sie alle nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sind,
sondern ausserhalb des chinesischen Territoriums aufgewachsen sind
und gelebt haben, in keiner Weise in Frage gestellt. Auf die eingereichten
Fotos einzugehen erübrigt sich, da damit nichts bewiesen werden kann,
zumal es ohne weiteres denkbar ist, dass die damals im nepalesischen
Dorf Q._______, welches offenbar nicht weit von O._______ entfernt ist
(vgl. Beschrieb des Fussmarsches von O._______ nach Q._______ in
A14 F6, F12 und F37), mit der Familie wohnhaft gewesene Beschwerde-
führerin zusammen mit ihrer Mutter in der Grenzstadt O._______ auf Be-
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such war oder dass das chinesisch beschriftete Polizeiauto, dessen
Kennzeichen nicht sichtbar sind, sich auf nepalesischem Territorium be-
fand. Immerhin kann zur Foto der Beschwerdeführerin vor dem chinesi-
schen Polizeiauto gesagt werden, dass sie mit Sicherheit damals einiges
älter als 13-jährig war und dass der Autotyp, ein BAW Lùbà (chinesischer
Nachbau des Toyota Land Cruiser J9), erst ab 2009 hergestellt wurde.
Aber auch die anderen Fotos sind ungeeignet für den Nachweis, dass sie
in China vor dem Jahr 2005 aufgenommen sein sollen.
5.2.2 Das Gericht kommt deshalb zusammenfassend zum Ergebnis, dass
die Beschwerdeführerin nicht in der Volksrepublik China aufgewachsen
sein kann und ihre tatsächliche Aufenthaltszeit in Staaten ausserhalb der
Volksrepublik China und ihre Staatszugehörigkeit verschweigt. Im Unter-
schied zur Begründung der vorinstanzlichen Verfügung wird aber weder
die Zugehörigkeit zur Familie B._______ beziehungsweise S._______,
noch die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin bezweifelt. Trotz der
wenig aussagekräftigen, vom (…) 2009 datierten (und bereits vom Vater
im Familiennachzugsgesuch eingereichten) Geburtsurkunde der chinesi-
schen Gemeinde R._______ – die älteste, etwa (…) geborene Tochter
D._______ ist darin nicht aufgeführt, und von allen aufgeführten Perso-
nen (Beschwerdeführerin, Mutter, zwei Schwestern) fehlt die Angabe der
Geburtsorte – ist unter Verweis auf die Feststellungen in den rechtskräftig
gewordenen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen ihrer Familienan-
gehörigen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die des Chi-
nesischen nicht mächtige und nicht eben gut Tibetisch sprechende Be-
schwerdeführerin habe zeitlebens in Nepal gewohnt. Damit ist auch fest-
gestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art.
3 und 7 AsylG glaubhaft gemacht hat.
5.3 In BVGE 2009/29 wurde erkannt, dass illegal aus der Volksrepublik
China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der
zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach Chi-
na der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt
würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten
Sinn zu rechnen hätten. Da jedoch die Beschwerdeführerin nicht in der
angeblichen Herkunftsregion aufgewachsen sein kann, ist es auch sehr
unwahrscheinlich ist, dass sie von dort aus je illegal aus der Volksrepublik
China ausgereist ist. Mithin erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft auch
nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen.
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5.4 Demzufolge hat das BFM zu Recht die originäre Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
Dass sich die Frage eines Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und in
die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern nicht stellt, ergibt sich bereits aus der
Mündigkeit der Beschwerdeführerin, welche bereits im Zeitpunkt der
Asylgesuchstellung bestanden hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
7.2 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf
den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gel-
ten. Es schloss aber im Sinne einer Sicherheitsmassnahme die Ausschaf-
fung in die Volksrepublik China aus. Das Gericht folgt der Vorinstanz, wie
im Folgenden ausgeführt, sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich
der weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes.
7.2.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch findet die Untersu-
chungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der mündigen Be-
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schwerdeführerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlen-
den Hinweisen und namentlich offensichtlich bewusst vorenthaltenen In-
formationen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr ist diesfalls davon
auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse ent-
gegen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Vorbringen
in diesem Zusammenhang einzugehen. Mit dem Vorenthalten von Infor-
mationen und der passiven Verweigerung, sich um aufschlussreiche Pa-
piere zum Ort, wo sie sich seit ihrer Geburt oder dem frühen Kindsalter
aufgehalten hat, zu bemühen, liegt der Grund für die Beweislosigkeit ihrer
Herkunft, ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit und ihrer diesbezüglichen
Vorbringen im Verhalten der Beschwerdeführerin selbst. Nachdem im-
merhin ihre Herkunft aus Nepal unbestritten ist und auch der dortige Auf-
enthalt lange vor dem Jahr 2005 sehr wahrscheinlich ist, ist festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nepal zulässig und zumutbar ist.
7.2.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr nach
Nepal allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.3 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung mit Zwischenverfügung vom 13. August 2013 gutgeheissen worden
ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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