B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3876/2014
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (…).
E-3876/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein albanischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ – reiste am 19. September 2009 erstmals in
die Schweiz ein, wo er am 25. September 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Befragung zur Person vom 28. September 2009 machte er im Wesentli-
chen geltend, dass er in Albanien nicht leben könne, da er aufgrund einer
Fehde mit Blutrache in Lebensgefahr sei. So habe er am (...) einen Mann
namens C._______ getötet. Dafür sei er bis am (…) im Gefängnis gewe-
sen. Da die Kinder des Mordopfers seither nach seinem Leben trachte-
ten, habe er Albanien im Jahre 1990 verlassen und sich in Italien, Frank-
reich, Deutschland, Holland, Belgien und Griechenland aufgehalten. Dort
habe er jeweils illegal gearbeitet. Zwischendurch sei er immer wieder –
das heisst ein Mal in ein bis zwei Jahren – für zwei Wochen oder einen
Monat zu seiner Familie nach Albanien zurückgekehrt (A1/14). Zur Un-
termauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
einer Bestätigung des Innenministeriums der Republik Albanien vom (…),
einschliesslich englischer Übersetzung, ein, wonach er am (…) wegen
Mordes verhaftet wurde und während (…) Jahren im Gefängnis war
(A7/1).
A.b Mit Verfügung vom 15. März 2010 trat das BFM gestützt auf aArt. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies diesen in An-
wendung der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru-
ar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl.
L 50/1 vom 25.2.2003; Dublin-II-VO) nach Griechenland weg (A36/6).
Die gegen diese Verfügung am 29. März 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer mit schriftlicher
Erklärung vom 9. Oktober 2010 zurück. Er begründete seinen Entscheid
damit, dass er beabsichtige, in sein Heimatland zurückzukehren. In der
Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
(E-2041/2010) mit Urteil vom 11. Oktober 2010 als durch Rückzug ge-
genstandslos geworden ab (A47/4). Am (…) kehrte der Beschwerdeführer
gemäss der Vollzugsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde mit
dem Flugzeug nach Albanien zurück.
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Seite 3
B.
B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – begleitet
von seinem damals (…)-jährigen Sohn, D._______ – in der Nacht vom
(…) auf den (…) 2011 sein Heimatland und reiste am (…) 2011 erneut in
die Schweiz ein, wo er gleichentags beim EVZ Kreuzlingen für sich (ein
zweites) und seinen Sohn (ein erstes) Asylgesuch stellte.
B.b Anlässlich der Kurzbefragung vom 21. April 2011 und der einlässli-
chen Anhörung vom 27. April 2012 machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, dass sein Leben in Albanien in Gefahr sei. Im Alter
von (…) habe er einen Mann namens C._______, der ein Spitzel des
Hoxha-Regimes gewesen sei, umgebracht, nachdem dieser (…). Er sei
dafür im Gefängnis gewesen. Seither sei die Familie des Opfers bestrebt,
sich nach dem Ehrenkodex – dem sogenannten Kanun von Lekë Dukag-
jini – an ihm und seiner Familie zu rächen, weshalb er sein Land in den
90er Jahren verlassen habe und in Italien, Frankreich, Belgien, Holland,
Griechenland, Deutschland, Schweden und Norwegen gelebt habe. Er sei
immer wieder nach Albanien zurückgekehrt, in der Regel für einen,
manchmal auch für zwei bis drei Monate. Er habe sich dort aber nicht frei
bewegen können, sondern habe sich in seinem Haus einschliessen müs-
sen. Zwischendurch habe er sogar im Wald gelebt, so auch bei seinem
letzten Aufenthalt in Albanien von (…), als er seinen Sohn, der mit zu-
nehmendem Alter verstärkt durch die Blutrache der gegnerischen Familie
gefährdet gewesen sei, zwecks Ausreise habe abholen wollen. Ungefähr
im Jahr (…) sei er, der Beschwerdeführer, vermutlich von den Familien-
angehörigen des Opfers, angeschossen worden. Die Kugeln befänden
sich noch in seinem linken Unterarm und seinem linken Knöchel. Bis heu-
te [gebe es Behelligungen]. Während seines letzten Aufenthalts in der
Schweiz habe zudem jemand versucht, (…). Die Aussöhnungsversuche
zwischen seiner und der gegnerischen Familie, die lange zurücklägen,
seien erfolglos geblieben. Als Beleg für sein Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer erneut die Bestätigung des Innenministeriums der Repu-
blik Albanien vom (…) – diesmal im Original – ein (B12/1, Beilage 1).
Überdies legte er ein Schreiben des Polizeikommissariats in E._______
vom (…) ins Recht, wonach er (…) wegen Mordes verurteilt wurde, die
Aussöhnung der involvierten Familien bis heute nicht erreicht werden
konnte und die Polizei nicht für die Sicherheit des Beschwerdeführers und
seiner Familie garantieren könne (B12/1, Beilage 2).
Neben diesen Problemen mit der verfeindeten Familie trug der Be-
schwerdeführer vor, auch vom albanischen Staat verfolgt zu werden. So
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sei bereits der Grossvater seines Vaters politisch aktiv gewesen und habe
Albanien nach dem Ende der Zogu-Regierung verlassen müssen. Sein
Vater habe dann gegen den Kommunismus gekämpft und sei deswegen
in Haft gewesen. Im Jahr 1991 habe der Beschwerdeführer selbst in (…).
Im Rahmen der daraufhin gegen ihn eingeleiteten militärischen Vorunter-
suchung sei es ihm aber gelungen, sich für unzurechnungsfähig zu erklä-
ren, weshalb es keinen richtigen Gerichtsprozess gegen ihn gegeben ha-
be. Die Regierung von Sali Berisha habe schliesslich versucht, seine
Person schlecht zu machen und seine Familie gegen ihn auszuspielen.
Er sei mehrmals ungerechtfertigt in Haft gewesen, zum letzten Mal im
Jahr 2007, weil er sich für die Demokratie in Albanien habe einsetzen und
zu diesem Zweck eine Wahlkampagne gegen die Berisha-Regierung ha-
be organisieren wollen. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, dass er
im Jahr (…) gar nicht im Zusammenhang mit der Blutrache, sondern auf
Veranlassung der Berisha-Regierung angeschossen worden sei.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und
der einlässlichen Anhörung zu Protokoll, gesundheitlich angeschlagen zu
sein, da er an (…) leide und (…).
B.c Am 3. Juli 2012 reichte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers,
F._______, zusammen mit G._______ und H._______, in der Schweiz
ein Asylgesuch ein (C7/12).
B.d Mit Schreiben vom 3. März 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft
L._______ das BFM um prioritäre Behandlung des Asylgesuches des Be-
schwerdeführers, da gegen diesen ein Verfahren wegen (…) eröffnet und
er in Haft genommen worden sei. Gemäss dem als Beilage zum Schrei-
ben der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014 ans BFM überwiesenen
Rapport der Kantonspolizei L._______ vom 26. Februar 2014 sei
G._______ (…) nach Albanien zurückgekehrt. Anlässlich der ebenfalls
dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014 beigelegten po-
lizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers gab dieser an, von (…)
in Albanien geweilt zu haben (B37/32). Gemäss einer Notiz des Bundes-
amtes vom 9. April 2014 orientierte die Staatsanwaltschaft das BFM dar-
über, dass der Beschwerdeführer notfallmässig in eine [Klinik] habe ein-
geliefert werden müssen, wobei er sich gemäss Mitteilung der Staatsan-
waltschaft ans BFM am 22. Mai 2014 wieder im Gefängnis (…) befunden
habe (B38/4). Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 informierte die Staatsan-
waltschaft das BFM im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs darüber,
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dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen (…)
eingeleitet wurde (B39/2).
C.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – am 2. Juli 2014 ins Gefängnis Zürich
zugestellt – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
derselben an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es den
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Fehde mit Blutrache an
konkreten Indizien und Anhaltspunkten fehle, welche die Furcht vor einer
real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. So habe
der Beschwerdeführer sich seit 1991 zwar mehrheitlich im Ausland auf-
gehalten, sei nach eigenen Angaben aber immer wieder – gemäss Ein-
und Ausreisestempel in seinem albanischen Reisepass selbst nach Ein-
reichung des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz – nach Albanien zu-
rückgekehrt. Im Jahr 2007 habe er sogar eine Wahlkampagne gegen die
Berisha-Regierung organisieren wollen. Unter diesen Umständen wäre es
den Angehörigen der verfeindeten Familie zweifelsohne möglich gewe-
sen, seinen Aufenthaltsort aufzuspüren, wenn sich diese tatsächlich an
ihm hätten rächen wollen. In jedem Fall fehlten Anhaltspunkte dafür, dass
die erwarteten Vergeltungsmassnahmen aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen drohten, weshalb die
diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers von vorneherein
nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Obwohl die Frage der Schutzwil-
ligkeit und -fähigkeit des albanischen Staates vor diesem Hintergrund of-
fengelassen werden könne, sei festzuhalten, dass die albanischen Be-
hörden ihrer Schutzpflicht grundsätzlich nachkämen und auch in der Lage
seien, Schutz zu gewähren. Auch aus der vorgetragenen politischen Ver-
gangenheit der Familie des Beschwerdeführers lasse sich keine Gefähr-
dungssituation asylrelevanten Ausmasses herleiten, da nicht nachvoll-
ziehbar sei, inwiefern das Schicksal der Vorfahren des Beschwerdefüh-
rers mit dem seinen verknüpft sein sollte. Bezüglich der geltend gemach-
ten Opposition gegen die Berisha-Regierung sei überdies nicht ersicht-
lich, inwiefern der Beschwerdeführer ein ihn gefährdendes Engagement
habe entwickeln können, habe er sich doch seit 1991 die meiste Zeit im
Ausland aufgehalten. Die geltend gemachten Inhaftierungen – zuletzt im
Jahr 2007 – hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise zudem zu weit zurückge-
legen, um noch als Anlass für das Verlassen des Heimatstaates gewertet
zu werden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Be-
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Seite 6
schwerdeführer es unterlassen habe, sich zu den genauen Gründen der
Inhaftierung zu äussern, wodurch er eine abschliessende Beurteilung der
asylrechtlichen Relevanz derselben verunmöglicht habe. Schliesslich
müsse die Furcht vor einer künftigen Verfolgung – sei es wegen der Feh-
de mit Blutrache oder der politischen Opposition – bereits deshalb als un-
begründet angesehen werden, weil sich der Beschwerdeführer vor Ein-
reichung des Asylgesuchs in der Schweiz während Jahren in westeuropä-
ischen Ländern aufgehalten habe, ohne sich um asylrechtlichen Schutz
zu kümmern. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Al-
banien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat
(Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und
dies wiederholt überprüft und bestätigt habe. Es sei dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen, die aufgrund dieser Qualifikation für Albanien beste-
hende gesetzliche Vermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
sei, umzustossen.
Da aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und we-
der die herrschende politische Situation noch andere individuelle Gründe
gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
sprächen, sei der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar. Überdies
sei der Vollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
Schliesslich wies das BFM darauf hin, dass die Asylgesuche der Ehefrau
und der (…) Kinder des Beschwerdeführers in einem separaten Verfahren
behandelt würden und der Entscheid bezüglich des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG innert fünf Arbeitstagen nach dessen Eröff-
nung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne.
D.
Gegen diesen Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer mit alba-
nischsprachiger Eingabe vom 7. Juli 2014 (Poststempel) – welche die In-
struktionsrichterin angesichts des Gefängnisaufenthalts des Beschwerde-
führers von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen liess (vgl. Zwischen-
verfügung vom 15. Juli 2014) – Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
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richt und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er in Albanien
seit kurzem einer doppelten Bedrohung ausgesetzt sei. So sei sein Leben
nicht mehr nur wegen der Fehde mit Blutrache und seiner politischen Hal-
tung gegenüber der albanischen Politik in Gefahr. Vielmehr werde er nun
auch von seiner Ex-Frau (sic; der Beschwerdeführer bezeichnet seine
Ehefrau in der Beschwerdeschrift durchwegs als "Ex-Frau") und deren
Familie mit dem Tode bedroht. So habe seine Ex-Frau ihren Bruder,
I._______, und ihre Onkel, J._______ und K._______, unrechtmässig
mittels Asyl in die Schweiz gebracht, um den Beschwerdeführer umzu-
bringen. Nachdem ihm das BFM bei der Suche einer sicheren Unterkunft
im Juli 2013 nicht habe helfen wollen, sei er aus Angst vor seiner Ex-Frau
nach Belgien und später nach Finnland ausgereist. Er sei schliesslich
nach Albanien zurückgekehrt, um herauszufinden, was seine Ex-Frau mit
G._______ gemacht habe. Dabei habe er feststellen müssen, dass die
Familie seiner Ex-Frau sowohl seine Brüder und Schwestern als auch
seine Mutter in Albanien bedrohten. Da er sich in Albanien nicht frei be-
wegen könne und in ständiger Todesangst leben müsse, habe er keine
Lösung für dieses Problem finden können. Nun kehre er nur noch als to-
ter Mann nach Albanien zurück. Lebend bringe ihn niemand mehr dorthin.
Schliesslich wies er darauf hin, dass er seine Kinder durch die Lügen sei-
ner Ex-Frau verloren habe, und ersuchte darum, nicht von seinen Kindern
getrennt zu werden, da deren Mutter verrückt sei.
Der Beschwerdeschrift wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Einstellungsantrag des Strafverteidigers des Beschwerdeführers im
Strafverfahren wegen dem Vorwurf (…) vom 5. Juni 2014 (Kopie);
Bestätigung der belgischen Behörden vom 25. Juli 2013, wonach der
Beschwerdeführer am 24. Juli 2013 in Belgien eingereist ist und dort
am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch gestellt hat sowie Schreiben
bezüglich Zuteilung zur Asylunterkunft "(...)" vom 25. Juli 2013 (bei-
des Kopien);
Brief der Ehefrau vom 6. November 2012 (Poststempel) an den (…)
Beschwerdeführer, mit deutscher Übersetzung (Kopie);
[Schulische Unterlagen zu D._______ ]
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Röntgenbilder der rechten Hand von D._______ vom 31. Janu-
ar 2013 (Kopie);
Fahrplanauskunft für die Strecke von "Amsterdam Centraal" nach
"Koebenhavn H" für den 3. und 4. August 2013 (Kopie);
Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn für die Strecke von "Hamburg
Hbf" nach "Koebenhavn H" für den 4. August 2013 (Kopie);
Zugfahrscheine von "Amsterdam C." nach "Koebenhavn H" entwertet
am 4. August 2013 und von "Malmö C" nach "Stockholm C" vom
5. August 2013 (beides Kopien);
Schifffahrkarte für die "Viking Line" ausgestellt auf den Beschwerde-
führer vom 5. August 2013 (Kopie);
diverse Unterlagen der finnischen Behörden bezüglich des in Finn-
land gestellten Asylgesuchs des Beschwerdeführers (alles Kopien);
Brief des Strafverteidigers des Beschwerdeführers an denselben be-
züglich Information zum Stand der Verfahrenshandlungen im Straf-
verfahren wegen dem Vorwurf (...) vom 20. Juni 2014 (im Original);
Eingabe des Strafverteidigers des Beschwerdeführers vom
30. Mai 2014 (…) der Staatsanwaltschaft (in Kopie).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 9
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Seit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – gilt die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nicht mehr
nur für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide
am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG, sondern auch für Verfügungen
des BFM nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Art. 108
Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich um materielle negative Entscheide
betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe
Countries), welche ohne weitere Abklärungen erlassen werden, weil auf-
grund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden
ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kön-
nen und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG
betrifft somit jene Fälle, in denen nach der Anhörung keine weiteren Ab-
klärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei-
sung sowie deren Vollzugs notwendig sind. Hingegen steht die Bestim-
mung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen der asyl-
suchenden Person nicht entgegen; vielmehr ist jene aufgrund der Be-
gründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be-
schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische
Begründung genügen lässt.
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Seite 10
Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Be-
schwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. Septem-
ber 2012 geltenden Fassung erfüllt: Der Beschwerdeführer ist albanischer
Staatsangehöriger. Der Bundesrat bezeichnete Albanien mit Beschluss
vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der perio-
dischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge-
kommen. Zudem ist das BFM aufgrund der vollständigen und richtigen
Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass das
Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung
allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives
Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffe-
nen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von
Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht
(subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE
2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 11
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass er in Albanien aktuell eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben muss.
5.1
5.1.1 Zwar erscheint es – nicht zuletzt wegen der ins Recht gelegten Bes-
tätigung des Innenministeriums der Republik Albanien, wonach der Be-
schwerdeführer am (…) wegen Mordes verhaftet wurde (A7/1; B12/1, Bei-
lage 1) – plausibel, dass sich der Vorfall, der die Blutfehde in Gang setz-
te, tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen hat.
Folglich ist nicht von vorneherein auszuschliessen, dass dem Beschwer-
deführer nach dem albanischen Gewohnheitsrecht (Kanun) noch heute
Rache droht. Die Existenz einer ernsthaften Bedrohungslage wird indes
dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer – sogar nach Einreichung
des Asylgesuchs in der Schweiz – nachweislich wiederholt für mehrere
Wochen ins Heimatland gereist ist. Seine Furcht, in Albanien wegen der
Blutfehde mit dem Tod bedroht zu werden, scheint folglich nicht sehr aus-
geprägt zu sein, wäre er sonst wohl kaum so regelmässig dorthin zurück-
gekehrt. Da allfällige Vergeltungsakte seitens der verfeindeten Familie
des verstorbenen C._______ aber ohnehin lediglich aus privaten, asyl-
fremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten
Grund zu befürchten wären, ist der Fehde mit Blutrache die flüchtlings-
rechtliche Relevanz in jedem Fall abzusprechen. Ob das Risiko einer all-
fälligen Vendetta im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (Art. 3 EMRK) relevant sein könnte, ist nachfolgend unter der Erwä-
gung 7.2 zu prüfen.
5.1.2 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch den albani-
schen Staat ist dem BFM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer
nicht in nachvollziehbarer Weise darzulegen vermochte, inwiefern er auf-
grund seiner behaupteten politischen Aktivitäten beziehungsweise jener
seiner Vorfahren gegenwärtig einer asylrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt sein sollte. So liegt [Vorfall von 1991], für die der Beschwerde-
führer verantwortlich sein will, gleich wie das Ende des Hoxha-Regimes,
über zwanzig Jahre zurück (vgl. B28/19, F69 ff., S. 10; Neue Zürcher Zei-
tung [NZZ], Albaniens blockierte Aufarbeitung der Geschichte, 5. Januar
2011). Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, sei es wegen [Vorfall
von 1991] auch nie zu einem Gerichtsprozess gekommen (B28/19, F69,
E-3876/2014
Seite 12
S. 10), weshalb im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit heute kaum
mehr mit Konsequenzen zu rechnen ist. Auch ist der Vorinstanz bei-
zupflichten, dass es nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer vor
dem Hintergrund der geltend gemachten Landesabwesenheit seit Anfang
der 90er Jahre (B11/12, S. 9, Rz. 18; B28/19, F20, S. 4) ein politisches
Engagement hätte entwickeln können, das ihn in Gegnerschaft zur Beri-
sha-Regierung und somit in Gefahr hätte bringen können. Bezüglich der
geltend gemachten Inhaftierungen ist das BFM überdies zu Recht davon
ausgegangen, dass diese kaum für das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz ausschlaggebend sein konnten, lag die letzte Inhaftie-
rung gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines ers-
ten Asylgesuches doch schon zwei Jahre zurück (A28/19, F82, S. 11).
Überdies ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdefüh-
rer eine abschliessende Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der
vorgebrachten Inhaftierungen verhindert hat, indem er sich trotz entspre-
chender Aufforderung anlässlich der Bundesanhörung nicht zu den ge-
nauen Gründen derselben äussern wollte (B28/19, F53, S. 8 und F72, S.
10).
5.1.3 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgung durch die
"Ex-Frau" des Beschwerdeführers und deren Familie wirkt nachgescho-
ben, wenn nicht gar wahnhaft. Selbst wenn diesem Vorbringen aber
Glauben geschenkt würde, müsste ihm die flüchtlingsrechtliche Relevanz
– gleich wie der geltend gemachten Verfolgung durch die Familie des
verstorbenen C._______ – mangels Verfolgungsmotiven im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG abgesprochen werden. Darüber hinaus wäre der Be-
schwerdeführer in der Schweiz ohnehin nicht in Sicherheit, nachdem sich
die Familienmitglieder, von denen er behauptet verfolgt zu werden, tat-
sächlich in der Schweiz aufhielten.
5.2 Wie im Übrigen bereits in Erwägung 3 festgehalten, hat der Bundesrat
Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet,
dass für Albanien die gesetzliche Regelvermutung besteht, dass dort kei-
ne asylrelevante staatliche Verfolgung zu befürchten und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im
Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden. Wie den Ausführungen in den Erwägungen 5.1 zu entnehmen ist,
vermögen die anlässlich der Anhörungen protokollierten Vorbringen des
Beschwerdeführers und die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Grün-
de weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch die
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erwähnte Regelvermutung umzustossen. Überdies ist bezüglich der gel-
tend gemachten Verfolgung durch die Familie von C._______ und durch
die Familie der Ex-Frau des Beschwerdeführers festzuhalten, dass kein
Staat in der Lage ist, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im
Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten.
5.3 Die Vorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Das BFM hat demnach die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen
Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Daran ändern auch die auf Beschwer-
deebene eingereichten Unterlagen – die ohnehin nicht geeignet sind, die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen – nichts.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung des Asylsuchenden aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grund-
satz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch aus dem Umstand, dass albanische Staatsangehörige seit
dem 15. Dezember 2010 für einen kurzfristigen Aufenthalt im
Schengenraum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode) von
der Visumpflicht – unter der Voraussetzung, dass sie im Besitze eines bi-
ometrischen Passes sind – befreit sind, kann nichts zu Gunsten der Be-
schwerdeführenden abgeleitet werden. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
6.3 Die Ausführungen des BFM in seiner Verfügung vom 27. Juni 2014,
wonach die Asylgesuche der Ehefrau und der (…) Kinder des Beschwer-
deführers entgegen dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss
Art. 44 AsylG in einem separaten Verfahren behandelt würden, sind sehr
knapp ausgefallen und genügen der Begründungspflicht nicht. Angesichts
der aktenkundigen familiären Probleme des Beschwerdeführers sind die
Hintergründe dieses Entscheides indes – offenbar auch dem Beschwer-
deführer, der zur Trennung von seinen Kindern im Rahmen der Rechts-
mitteleingabe Stellung nahm – klar. So ist gegen den Beschwerdeführer
ein Strafverfahren wegen (…) sowie wegen (…) im Gange (B37/32;
B39/2; vgl. auch Beilagen zur Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014). Im
E-3876/2014
Seite 14
Rahmen der damit zusammenhängenden Gewaltschutzmassnahmen
wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei L._______ aus der
gemeinsamen ehelichen Wohnung weggewiesen (B37/32). Derzeit befin-
det er sich wegen dieser Vorwürfe in Haft. Somit führen der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau keinen gemeinsamen Haushalt mehr und leben
faktisch getrennt, was dem Wunsch der Ehefrau, die sich gemäss Anga-
ben gegenüber dem BFM vor der Gewalt des Beschwerdeführers fürchtet
(C25/12, F72, F86 und F96, S. 7-10), zu entsprechen scheint. Aus die-
sem Grund und angesichts der vom Beschwerdeführer gegenüber seiner
Familie ausgehenden potenziellen Gefährdung, erscheint der Entscheid
des BFM, die Asylgesuche der Ehefrau und der Kinder des Beschwerde-
führers in einem separaten Verfahren zu behandeln, sachgerecht. Daran
vermögen auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
dagegen erhobenen, pauschalen Einwände – seine "Ex-Frau" lüge und
sei verrückt – nichts zu ändern, hat die Kantonspolizei L._______ nach
Einvernahme der Parteien immerhin eine Gewaltschutzmassnahme ver-
fügt und das Zwangsmassnahmengericht die Haft verlängert (vgl. Brief
des Strafverteidigers des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2014 [Beilage
zur Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014]). Die in Art. 44 AsylG gewählte
Formulierung, der Grundsatz der Einheit der Familie sei bei der Wegwei-
sung und dem Wegweisungsvollzug "zu berücksichtigen", erhellt denn
auch, dass im Einzelfall Abweichungen von diesem Grundsatz denkbar
sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 c). Namentlich im Fall einer faktisch
getrennten Ehe hat die ARK dies bejaht (EMARK 2004 Nr. 12).
Das kürzlich gestützt auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil des BVGer E-2062/2012 vom 7. September 2012) zur Frage der
Verletzung von Art. 8 EMRK ergangene Urteil des EGMR (M.P.E.V. und
andere gegen die Schweiz, Urteil vom 8. Juli 2014, Beschwerde Nr.
3910/13) steht dieser Trennung der Verfahren insofern nicht entgegen,
als die Ehefrau und die Kinder des Betroffenen im vom EGMR zu beurtei-
lenden Fall über eine vorläufige Aufnahme verfügten (vgl. § 17), während
die Angehörigen des Beschwerdeführers Asylsuchende sind, die weder
aus dem nationalen noch aus dem internationalen Recht einen Anspruch
auf einen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz ableiten können, weshalb
sich auch der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl.
Urteil des BGer 2A.137/2002). Im Urteil des EGMR vom 8. Juli 2014 wur-
de überdies dem Umstand Rechnung getragen, dass der Betroffene trotz
Trennung von seiner Ehefrau sowohl zu dieser als auch zu seinem min-
derjährigen Kind ein enges Verhältnis pflegte und die Ehefrau den Betrof-
fenen im Umgang mit seiner Krankheit weiterhin unterstützte (§ 56). Ein
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Seite 15
entsprechendes enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner von ihm getrennten Ehefrau kann, wie im vorangehenden Absatz
geschildert, nicht bejaht werden. Auch lassen sich – angesichts der vom
Beschwerdeführer ausgehenden potenziellen Gefährdung seiner gesam-
ten Familie – aus dem Kindeswohl keine Ansprüche ableiten.
Dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen
Wegweisung losgelöst vom Verfahren der restlichen Familie behandelt
hat, ist daher – angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden po-
tenziellen Gefährdung, der faktischen Trennung der Familie und der De-
linquenzvorwürfe gegen den Beschwerdeführer – zu bestätigen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
E-3876/2014
Seite 16
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2
7.2.2.1 Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat Opfer von
Racheakten seitens der verfeindeten Familien zu werden, mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995
(Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Ge-
fahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es
komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der
EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung
des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser
Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom
Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. EGMR, Ahmed ge-
gen Österreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Beschwerde
Nr. 25964/94; seither ständige Praxis). Auch bereits die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) ging davon aus, dass die Anwendung von
Art. 3 EMRK nicht voraussetzt, die drohende menschenrechtswidrige Be-
handlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004
Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). Was die
geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbereich von
Art. 3 EMRK enger als derjenige des Non-Refoulement-Prinzips. Er um-
E-3876/2014
Seite 17
fasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung
oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen
oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber vor jeder Art politisch
motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung führen können. Hinge-
gen deckt Art. 3 EMRK auch unmenschliche Strafen als Folge gemein-
rechtlicher Delikte ab. Die Anforderungen, welche die europäischen Or-
gane an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen,
sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier
nicht. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rück-
schiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und
ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere
Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Ita-
lien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu
fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung
von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die An-
nahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung
einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, un-
menschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR,
Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwer-
de Nr. 14038/88; seither ständige Praxis).
Wie bereits in Erwägung 5.1.1 festgehalten, wird die Existenz einer kon-
kreten und ernsthaften Bedrohungslage aufgrund der vorgebrachten
Vendetta der Familie des verstorbenen C._______ dadurch in Frage ge-
stellt, dass der Beschwerdeführer nachweislich immer wieder – sogar
nach Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz – nach Albanien zu-
rückgekehrt ist. Wie vom BFM in seiner angefochtenen Verfügung ange-
führt, kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer vor Einreichung sei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz während Jahren in Westeuropa auf-
gehalten hat, ohne sich um asylrechtlichen Schutz zu bemühen. Ein sol-
ches Verhalten ist mit der Behauptung, im Heimatland mit dem Tod be-
droht zu sein und somit eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK befürchten zu müssen, schwer vereinbar, weshalb der an-
spruchsvolle Nachweis des "real risk" wohl bereits daran scheitert. Auffäl-
lig erscheint in diesem Zusammenhang überdies, dass die Brüder des
Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben nach wie vor in B._______,
dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, leben (B28/19, F10 f., S. 3), ob-
schon auch diese als nahe männliche Verwandte des Beschwerdeführers
von der geltend gemachten Blutrache der Familie von C._______ betrof-
fen wären (vgl. Tages Anzeiger, "Eine Blutrache sieht nur die Tötung ei-
E-3876/2014
Seite 18
nes Mannes vor", 23. August 2011; RAINER MATTERN, SFH (Hrsg.), Koso-
vo: Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Bern, 24. November
2004, S. 15). In jedem Fall kann der Beschwerdeführer einer Art. 3 EMRK
zuwiderlaufenden Behandlung seitens Dritter aber dadurch begegnen,
dass er sich in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaat-
liche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn
eine Person nur in einem Teil oder lediglich in begrenzten Teilen ihres
Heimatlandes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile
zu befürchten hat, in anderen Landesteilen aber Zuflucht und Schutz fin-
den kann. Eine Suche nach dem Beschwerdeführer seitens der Familie
des verstorbenen C._______ auf dem gesamten Staatsgebiet Albaniens
ist als eher unwahrscheinlich einzustufen. Aufgrund der Möglichkeit einer
innerstaatlichen Wohnsitzalternative ist vorliegend keine genügend kon-
krete Gefahr dargetan, dass sich die Blutrache mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit realisieren wird. Der Beschwerdeführer kann somit durch
die Verlegung seines Wohnsitzes in eine grössere albanische Stadt, wo
ein Leben in einer gewissen Anonymität möglich ist, eine allfällige in sei-
nem Heimatort drohende Gefahr für Leib und Leben abwenden, wodurch
er durch eine Rückkehr in sein Heimatland keinem realen Risiko einer
Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt ist. Dies gilt auch für die geltend
gemachte Verfolgung durch die Familie der "Ex-Frau" des Beschwerde-
führers, wobei diesbezüglich – in Wiederholung der Erwägung 5.1.3 – an-
zufügen ist, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nicht in Si-
cherheit wäre, sofern sich die Angehörigen von F._______, wie vom Be-
schwerdeführer behauptet, tatsächlich in der Schweiz aufhielten.
7.2.2.2 Im Übrigen lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Albanien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Allein aus schlechten Lebensbedingungen ergibt
sich keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK, so-
lange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind. Dies gilt
auch bezüglich allfälliger medizinischer Bedürfnisse des Beschwerdefüh-
rers infolge dessen gesundheitlicher Beschwerden, deren Art und Aus-
mass ohnehin unbekannt sind, da der Beschwerdeführer sie in seiner
Rechtsmitteleingabe weder erwähnte noch durch ärztliche Atteste beleg-
te. So kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet oder
wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten
im Heimatstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychi-
E-3876/2014
Seite 19
schen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der
betroffenen Person zur Folge haben könnte. Die Schwelle für die Annah-
me einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist aber auch diesbezüglich hoch
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Nach Information der Staatsanwaltschaft musste der Beschwerdeführer
im April 2014 kurzzeitig in [eine Klinik] eingewiesen werden (B38/4). Dass
er sich aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes in Todesnä-
he befände, lässt sich alleine daraus indes nicht schliessen. Auch mit
Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung an (…)
und (…) erscheint die Schwelle für die Bejahung einer drohenden un-
menschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK noch nicht erreicht. Wie
in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt, ist überdies davon auszu-
gehen, dass in Albanien grundlegende medizinische Behandlungsmög-
lichkeiten bestehen, die zwar nicht unbedingt dem hohen Standard der in
der Schweiz angebotenen Gesundheitsversorgung entsprechen, eine
Verschlimmerung eines allfälligen psychischen Leidens des Beschwerde-
führers aber unwahrscheinlich machen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer
beziehungsweise bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse zu sprechen. Es
bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen
Situation – insbesondere aufgrund allfälliger gesundheitlicher Probleme –
eine Rückkehr in sein Heimatland und nötigenfalls eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative in einem anderen Teil von Albanien zuzumuten ist.
Wie bereits in Erwägung 7.2.2.2 erwähnt, ist davon auszugehen, dass der
Zugang zu einer grundlegenden Behandlung allfälliger psychischer und
physischer Krankheiten des Beschwerdeführers in grösseren albanischen
E-3876/2014
Seite 20
Städten gewährleistet ist. Obwohl es gemäss den konsultierten Quellen
insbesondere ausserhalb von Tirana an fachärztlicher Versorgung man-
gelt, wird die medizinische Grundversorgung, einschliesslich bestimmter
Medikamente, durch ein Netzwerk von Basisgesundheitszentren, Kliniken
und Krankenhäusern in 36 Bezirken des Landes kostenlos zur Verfügung
gestellt (vgl. European Asylum Support Office, Asylum applicants from the
Western Balkans, Comparative analysis of trends, push–pull factors and
responses, 2013, S. 41; European Commission, Albania: 2013 Progress
Report, 16. Oktober 2013, S. 54). Mit Blick auf die Behandlung psychi-
scher Erkrankungen gibt es nach Angaben der Weltgesundheitsorganisa-
tion in Albanien unter anderem zwei psychiatrische Kliniken, zwanzig Am-
bulatorien und drei sogenannte "day treatment facilities" (vgl. World
Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2011, Albania,
pdf?ua=1, abgerufen am 6. August 2014). Auch wurden in den vergange-
nen Jahren zehn betreute Wohnheime und sechs weitere kommunale
Gesundheitszentren für psychisch kranke Personen eröffnet (vgl. Council
of Europe, Report to the Albanian Government on the visit to Albania car-
ried out by the European Committee for the Prevention of Torture and In-
human or Degrading Treatment or Punishment [CPT], 20. März 2012,
S. 43 ff.,
62, abgerufen am 6. August 2014). In wenigen staatlichen Krankenhäu-
sern werden ausserdem Psychotherapien angeboten. Zudem gibt es in
Albanien, vorwiegend in Tirana, eine kleine Anzahl von NGOs (z.B. die
Albanian Association for Psychotherapy), welche kostengünstige Dienst-
leistungen für psychisch kranke Personen anbieten (vgl. JULIA MOSER,
SFH (Hrsg.), Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache,
Bern, 13. Februar 2013, S. 6 ff.). Auch wenn die Möglichkeiten für statio-
näre Aufenthalte und das Angebot an Psychotherapien in diesen landes-
weit verfügbaren psychiatrischen Einrichtungen als ungenügend einge-
stuft werden (vgl. MOSER, ebda., S. 7), ist davon auszugehen, dass die
grundlegenden Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen mit
Blick auf den vorliegenden Fall gewährleistet sind. So scheinen die Lei-
den des Beschwerdeführers nicht von ausgeprägter Intensität zu sein, hat
er nach eigenen Angaben anlässlich der Anhörung vom 27. April 2012 bis
zu diesem Zeitpunkt doch weder psychiatrische noch psychologische Hil-
fe in Anspruch genommen (B28/19, F124, S. 16). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistun-
gen, wie beispielsweise die Beschaffung eines Vorrats an notwendigen
Medikamenten, zu beantragen.
E-3876/2014
Seite 21
Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es dem Beschwerde-
führer zugemutet werden kann, in einem anderen, städtischen Teil Alba-
niens Fuss zu fassen, hat er im Rahmen seiner illegalen Aufenthalte in
ganz Europa tatsächlich bewiesen, dass es ihm an Anpassungsfähigkeit
und Finanzierungsmöglichkeiten nicht mangelt. Auch ist es ihm zuzumu-
ten, zwecks Lösung des Konflikts mit der Familie des verstorbenen
C._______ eine ernsthafte Schlichtung ins Auge zu fassen. So liegt nicht
nur der vom Beschwerdeführer vorgebrachte persönliche Beilegungsver-
such der Blutfehde (B28/19, F101, S. 13), sondern auch das auslösende
Ereignis bereits viele Jahre zurück, weshalb eine erhöhte Chance be-
steht, dass ihm die Familie des verstorbenen C._______ verzeiht.
7.3.2.1 Schliesslich ist der gesundheitlichen Situation des Beschwerde-
führers insbesondere bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten ge-
bührend Rechnung zu tragen. So sind die Hinweise in seiner Rechtsmit-
teleingabe, er werde nur noch als toter Mann nach Albanien zurückkeh-
ren, lebend bringe ihn niemand mehr dorthin, vor dem Hintergrund seiner
im [Klinikaufenthalt] im April 2014 gipfelnden labilen psychischen Situati-
on als potentielle Suiziddrohungen zu verstehen. Die mit dem Vollzug der
angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden sind
gehalten, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung tra-
gen. Sie werden, falls angezeigt, jegliche zweckdienlichen Massnahmen
– wie die vorgängige Information der albanischen Behörden beziehungs-
weise die Eröffnung des vorliegenden Urteils gegenüber dem Beschwer-
deführer in geeigneter Form – zu ergreifen haben, um einer vom Be-
schwerdeführer ausgehenden Selbst- oder Fremdgefährdung bei der
Überstellung nach Albanien entgegenzuwirken.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich
zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über einen bis ins Jahre 2020
gültigen Reisepass verfügt.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: