B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3876/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Eritrea,
vertreten durch D._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz eine als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichnete
Eingabe ein. Zur Begründung führte sie aus, sie betreue zwei Kinder ihres
in der Schweiz lebenden Bruders. Mit der Schliessung des von ihr geführ-
ten E._______ habe sie ihre Existenzgrundlage verloren und könne
dadurch die Betreuung und Erziehung der Kinder nicht mehr gewährleis-
ten. Als Folge des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes habe sie kein sozia-
les Beziehungsnetz mehr in ihrem Heimatland.
A.b Mit Schreiben vom 12. November 2014 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, sie nehme die Eingabe als Asylgesuch aus dem Aus-
land an die Hand und ersuchte darum zu bestätigen, ob sie an dem Gesuch
festhalte. Sodann bat sie die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe des ak-
tuellen Aufenthaltsortes sowie der Kontaktdaten.
A.c Am 28. November 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
mit, sie halte an ihrem Gesuch fest und gab die verlangten Angaben be-
kannt.
B.
B.a Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des be-
grenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die
Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unter-
breitete sie der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung
des Sachverhaltes.
B.b Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin die Ant-
wort ein. Dabei führte sie aus, sie sei Analphabetin. Zusammen mit ihrem
Ehemann habe sie im Hafen von F._______ ein E._______ geführt. Im
Jahre 2011 sei der Partner bei einem Autounfall ums Leben gekommen.
Fünf Monate später hätten die Behörden das E._______ geschlossen. Be-
reits zuvor seien andere (…) behördlich geschlossen worden, mit der Be-
gründung, die Besitzer hätten Flüchtlingen geholfen, das Land zu verlas-
sen. Sie habe niemandem zur Flucht verholfen. Dennoch habe sie sich vor
einer Verhaftung gefürchtet und das Land im September 2013 zusammen
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mit zwei Neffen und einer Nichte verlassen. Sie halte sich in Khartum auf.
Hier lebe sie in einer Wohnung und habe sich nicht beim UNHCR registrie-
ren lassen. Sie werde von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell
unterstützt und verkaufe ihrerseits gelegentlich Kaffee auf der Strasse.
Als Beweismittel reichte sie Ausweiskopien und Geburtszertifikate ein.
C.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
D.
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 19. Juni 2015) reichte die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Rechtsmitteleingabe
ging am 22. Juni 2015 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, den Akten liessen sich keine konkreten oder glaubhaft dargelegten
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe. Aus dem ersten Schreiben vom 25.
April 2012 gehe in keiner Weise hervor, dass sie in Eritrea Schwierigkeiten
mit den Behörden gehabt habe. Zudem habe sie Eritrea mehr als einein-
halb Jahre nach der Schliessung des E._______ verlassen. Hätte sie, wie
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später angeführt, sich vor einer Inhaftierung gefürchtet, hätte sie diese
Angst bereits damals erwähnt und wäre früher ausgereist.
Was die Ausreise aus Eritrea betreffe, so sei diese gemäss den Darstel-
lungen der Beschwerdeführerin illegal erfolgt. Damit habe sie einen sub-
jektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG geschaffen. Gemäss
Rechtsprechung sei unter diesen Umständen die Einreise jedoch nicht zu
bewilligen. Das Asylgesuch sei abzulehnen. Es erübrige sich daher die
Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilli-
gung.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorweg geltend, da sie Analphabetin
sei, wäre es angemessen gewesen, sie anzuhören und den Entscheid nicht
aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu fällen. Sinngemäss macht sie da-
mit geltend, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden.
5.2.2 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
5.2.3 Gemäss aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) führt die schweizerische Vertretung im Ausland mit
der asylsuchenden Peron in der Regel eine Befragung durch. Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der schweizerischen Ver-
tretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 hat die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, dass in der Schweizer Botschaft in Khartum eine Befra-
gung aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Vo-
raussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
möglich sei, weshalb das schriftliche Verfahren angewendet werde.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist zulässig (BVGE 2007/30 mit weite-
ren Hinweisen). In der Eingabe substantiiert die Beschwerdeführerin nicht,
inwiefern ihr aus dem Umstand der nicht persönlichen Nichtanhörung ein
effektiver Nachteil in Bezug auf das vorliegende Verfahren erwachsen ist.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurde im Rah-
men des schriftlichen Verfahrens hinreichend Zeit zur Einreichung der
schriftlichen Unterlagen gewährt. Aufgrund dieser konnte die Vorinstanz
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den Sachverhalt offensichtlich hinreichend feststellen. Dieser Schluss wird
durch den Umstand bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwer-
deebene nichts vorbringt, was als Folge der Nichtanhörung bislang unbe-
kannt war. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
5.3 Weiter ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einer fehlen-
den Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aus-
reise auszugehen, nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin in
der Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese in ei-
nem anderen Lichte zu besehen. Namentlich ändert der Umstand, dass die
Schliessung des E._______ in der Nacht erfolgt sein soll an den festge-
stellten Unstimmigkeiten in den Vorbringen nichts. Betreffend die illegale
Ausreise (Republikflucht) und damit subjektive Nachfluchtgründe, schliesst
das Bestehen einer solchen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts von vornherein die Bewilligung zur Einreise aus (BGVE 2012/26 E.
7).
Im Übrigen benötigt die Beschwerdeführerin den zusätzlichen Schutz der
Schweiz ohnehin nicht, weil es ihr zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben.
Dort hält sie sich seit bald zwei Jahren auf und ist offenbar ohne die Hilfe
des UNHCR über die Runden gekommen. Für diesen Zeitraum hat sie
keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne
des Asylgesetzes angeführt. Weiter ist es ihr bei Bedarf jederzeit zumutbar
und möglich, sich in einem Lager des UNHCR als Flüchtling registrieren zu
lassen. Dort wird sie Schutz vor Verfolgung und die notwendige Grundver-
sorgung erhalten. Schliesslich lebt im Sudan eine grosse eritreische
Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend
Unterstützung bietet.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihr ein weiterer Ver-
bleib im Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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