Abtei lung V
E-3877/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
9. November 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3877/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am (...) oder (...) Juli 2004 und reiste zunächst mit einem
Kleinbus nach Istanbul und weiter mit dem Auto nach Izmir. Mit einem
Lastwagen reiste er anschliessend durch ihm unbekannte Länder und
passierte am 24. Juli 2004 illegal die Schweizer Grenze. Von einem
unbekannten Ort in der Schweiz gelangte er schliesslich per Anhalter
nach B._______, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle um
Asyl nachsuchte. Am 28. Juli 2004 fand in der Empfangsstelle
B._______ die Erstbefragung statt und am 2. August 2004 erfolgte die
direkte Anhörung durch das BFF. Dabei brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in C._______, Provinz D._______. Er habe von September /
Oktober 2002 bis Februar 2004 als Gerichtssekretär am Revolutionä-
ren Gericht in E._______ gearbeitet. Im September / Oktober 2003
habe er im Gericht einen Mann aus C._______, F._______, getroffen,
der wegen Zugehörigkeit zu den Mujaheddin zum Tode verurteilt
worden sei. Dieser habe ihn um Hilfe gebeten, worauf er veranlasst
habe, dass dessen Verfahren auf den Januar / Februar 2004
verschoben worden sei. Am (...) Februar 2004 habe er F._______ mit
dem Schlüssel des Richters aus seiner Zelle befreit und sie seien
gemeinsam geflohen. Er habe sich zunächst in G._______ und
anschliessend bis zu seiner Ausreise in Teheran aufgehalten. Am
Telefon habe er von seinem Vater erfahren, dass er von den Behörden
gesucht werde. In Teheran habe er sodann Kontakt mit einem
Schlepper aufgenommen und seine Ausreise organisiert, wobei er vom
Vater von F._______ finanziell unterstützt worden sei. Er habe sich nie
politisch oder religiös betätigt und sei weder inhaftiert noch angeklagt
worden, noch habe er zuvor in einem anderen Land ein Asylgesuch
gestellt.
B.
Am 10. August 2004 wurden den Behörden in Deutschland, Österreich
und Norwegen die Daten des Beschwerdeführers zwecks Durchfüh-
rung eines Fingerabdruckvergleichs übermittelt. Mit Schreiben vom
14. September 2004 teilte der Bundesgrenzschutz Weil am Rhein mit,
dass der Beschwerdeführer am (...) März 2004 unter den Personalien
H._______, geboren (...) September 1981, in C._______, nach
Deutschland eingereist sei und nach Ablehnung des Asylgesuchs am
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E-3877/2006
(...) Juli 2004 in die Niederlande abgeschoben worden sei. Zuvor sei
der Beschwerdeführer bereits am (...) November 2003 unter den
Personalien I._______, geboren (...) September 1980 in J._______, in
die Niederlande zurückgeschoben worden. Die Fingerab-
druckvergleiche in Österreich und Norwegen brachten keine neuen
Erkenntnisse.
C.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFF vom 8. Oktober
2004 Gelegenheit geboten, sich zum Ergebnis des Fingerabdruckver-
gleichs zu äussern.
D.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer
fristgerecht eine Stellungnahme ein. Auf den Inhalt wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Am 9. November 2004 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwer-
deführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2004 beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylge-
währung, eventualiter die Zuerkennung subjektiver Nachfluchtgründe
verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass der Verfah-
renskosten, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie den Beizug der niederländischen Asylakten. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2004 verzichtete die da-
mals zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und vertagte den Entscheid über die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
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E-3877/2006
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2005 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nur dann zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme führen könne, wenn die Rückkehr der asylsuchen-
den Person in ihren Heimatstaat eine Verletzung der von der Schweiz
unterzeichneten internationalen Abkommen darstelle. Es sei möglich,
dass die iranischen Behörden Kenntnis von den exilpolitischen Aktivi-
täten ihrer Landsleute habe, doch sei es angesichts der grossen An-
zahl der Exiliraner ausgeschlossen, dass jeder von ihnen von den Be-
hörden identifiziert und überwacht werde. Zudem sei den iranischen
Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten aus wirtschaftli-
chen Gründen in Europa und insbesondere in der Schweiz versuchen
würden, mittels eines Asylverfahrens ein Aufenthalsrecht zu erwirken
und sich zu diesem Zweck oppositionellen Tätigkeiten widmen würden.
Die iranischen Behörden würden sich ausschliesslich für Personen in-
teressieren, deren Engagement eine ernsthafte Bedrohung für das Re-
gime darstelle. Aktivitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundge-
bungen oder Protestmärschen, das Verteilen von Flugblättern oder das
Tragen von Spruchbändern würden somit im Falle einer Rückkehr in
den Iran nicht automatisch zu einer Gefährdung der betreffenden Per-
son führen.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar
2005 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis ge-
bracht.
J.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 ersuchte der mit Vollmacht vom
31. Januar 2005 mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
um Erstreckung der Frist. In der Beilage reichte er eine entsprechende
Vollmacht zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 liess sich der Beschwerdeführer
innert erstreckter Frist vernehmen, wobei er unter anderem geltend
machte, er sei Mitglied der Socialist Party of Iran (SPI). Die Partei und
ihre Mitglieder würden im Iran beobachtet und verfolgt. Die Teilnehmer
an Kundgebungen würden im Falle einer Rückkehr in den Iran in asyl-
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relevanter Weise verfolgt. Auf Grund der im Internet veröffentlichten
Bilder von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen
sei davon auszugehen, dass dieser den heimatlichen Behörden bereits
bekannt sei. Es sei deshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen. In der Beilage liess der Beschwerdeführer verschiedene Doku-
mente, unter anderem eine Mitgliedschaftsbestätigung der SPI, Inter-
netauszüge von der Homepage der SPI, sowie Fotos der Kundgebun-
gen in Luzern (Januar 2005) und Zürich (Dezember 2004) zu den
Akten reichen.
L.
Am 18. April 2005 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel –
unter anderem Fotografien von Kundgebungen vom (...) und (...)
Februar 2005 – bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den
Akten reichen. Es sei davon auszugehen, dass die Bilder des Be-
schwerdeführers den iranischen Behörden bekannt seien, zumal diese
im Internet auf einer regimekritischen Seite einsehbar seien und diese
von den iranischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit über-
wacht und ausgewertet werde. Insgesamt übersteige das Engagement
des Beschwerdeführers das gewöhnliche Mass an Aktivitäten von Exil-
iranern, weshalb sein Profil sehr auffällig sei und den iranischen Be-
hörden bekannt sein dürfte. Im Falle einer Rückkehr in den Iran drohe
ihm politische Verfolgung und er erfülle deshalb die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. In der Beilage reichte
der Rechtsvertreter sodann eine Substitutionsvollmacht zu Gunsten
von lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, ein.
M.
Mit Eingaben vom 9. September 2005 und 6. Juli 2006 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz ein.
N.
Am 9. August 2006 gelangte der Beschwerdeführer wiederum mit Be-
weismitteln betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten im Juni und Juli
2006 an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, es sei be-
kannt, dass ein Engagement wie seines im Iran strafrechtliche Konse-
quenzen habe. Durch die Veröffentlichung von Bildern des Beschwer-
deführers auf einem über Satelliten zu empfangenden Fernsehsender
und in der Internetzeitung sowie durch sein regelmässiges Engage-
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ment bei regimekritischen Protestkundgebungen sei davon auszuge-
hen, dass er den iranischen Behörden inzwischen namentlich bekannt
sei.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2006, welche dem Be-
schwerdeführer am 3. November 2006 zur Kenntnisnahme gebracht
wurde, beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.
P.
Am (...) Juli 2007 heiratete der Beschwerdeführer die serbische
Staatsangehörige K._______, die seit dem (...) Mai 2005 in der
Schweiz über eine F-Bewilligung verfügt.
Q.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
von Juli 2006 bis Juli 2007 ein und führte unter anderem aus, das
Asylverfahren eines Parteikollegen, dessen exilpolitische Aktivitäten
mit denjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar seien, sei vor kur-
zem mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe vom BFM abgeschlossen worden.
R.
In einer Kostennote vom 13. März 2009 machte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 3082.75
(inkl. Auslagen und MWSt) geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31.
Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und
wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
9. November 2004 im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Dessen Vorbringen im Rahmen sei-
nes Asylgesuchs würden sich auf Geschehnisse beziehen, die sich
zwischen Oktober 2003 und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Iran im Juli 2004 zugetragen hätten. Gemäss Auskunft der deutschen
Behörden sei der Beschwerdeführer jedoch bereits am (...) März 2004
in Deutschland erfasst worden. Nachdem sein Asylgesuch abgelehnt
worden sei, habe man ihn nach Holland ausgeschafft. Bereits zuvor,
im November 2003, sei der Beschwerdeführer von den deutschen Be-
hörden unter der Identität I._______, geboren (...) September 1980,
nach Holland abgeschoben worden. Dem Beschwerdeführer sei dazu
am 15. Oktober 2004 das rechtliche Gehör gewährt worden. Unter die-
sen Umständen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft zu bezeichnen, da dieser sich zum fraglichen Zeitpunkt gar
nicht mehr im Heimatstaat aufgehalten habe. Darüber hinaus würden
dessen Schilderungen zu den Umständen der Befreiung des Gefange-
nen der allgemeinen Logik des Handelns und der allgemeinen Lebens-
erfahrung widersprechen. Insgesamt würden die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb dieser die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Das Bundes-
amt verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen.
4.2 In seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2004 machte der Be-
schwerdeführer zunächst geltend, aus der Tatsache, dass er – aus
Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland oder Holland – die Da-
ten „korrigiert“ habe, könne nicht automatisch und unbesehen aller an-
deren Aspekte auf die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen
geschlossen werden. Vor Erlass eines Beschwerdeentscheids seien
seine niederländischen Asylakten beizuziehen und seine Glaubwürdig-
keit sei nicht ohne Würdigung seiner damaligen Aussagen zu beurtei-
len. Von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgehend sei auf eine
asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen, wür-
de doch die Hilfeleistung an einen wegen Mitgliedschaft bei den
Mujaheddin Verurteilten härtestens und unter Einschluss einer nach
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Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen
Behandlung, geahndet.
4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen-
über den Schweizerischen Asylbehörden wissentlich und willentlich
tatsachenwidrige Angaben gemacht hat, was vom Beschwerdeführer
vorliegend nicht bestritten wird. Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG umfasst auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige
Angaben zum Sachverhalt zu machen. Bewusstes Verschweigen einer
relevanten Tatsache (in casu: Aufenthalte in Drittstaat) ist daher als
Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 18 S. 183 ff.). Indem der Be-
schwerdeführer seine Aufenthalte in Deutschland und den Niederlan-
den verschwiegen hat, hat er eine grobe Verletzung der Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht begangen, die geeignet ist, die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen grundsätzlich in Frage zu stellen.
4.2.2
4.2.2.1 Die entscheidende Behörde kann sich in der Regel, trotz Un-
tersuchungsgrundsatz, darauf beschränken, die Vorbringen der be-
schwerdeführenden Partei zu würdigen und die von dieser angebote-
nen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Gemäss den allgemein gültigen Prinzipien des Prozessrechts
und auch des Asylrechts (Art. 8 AsylG) sind die Parteien gehalten, bei
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Für das Asylverfahren
gilt insbesondere, dass die asylsuchende Partei klar darlegen muss,
inwiefern eine Situation gegeben ist, welche zur Asylgewährung führen
kann. Andernfalls hat diese die Folgen der mangelnden Substanziie-
rung zu tragen und ihr Gesuch ist abzulehnen. Die zuständige Behör-
de kann sich somit – trotz Untersuchungsgrundsatz – darauf be-
schränken, die Vorbringen der ersuchenden Partei zu prüfen und die
von dieser angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Untersu-
chungen von Amtes wegen vornehmen zu müssen. Weitere Abklärun-
gen von Amtes wegen drängen sich hingegen dort auf, wo für die ur-
teilende Behörde aufgrund der Vorbringen und den vorgelegten Be-
weismitteln Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, welche nur mit zu-
sätzlichen Abklärungen beseitigt werden können (vgl. zum Ganzen:
EMARK 1995 Nr. 23 S. 219 ff.).
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4.2.2.2 Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Rechtsmittelein-
gabe damit, bezüglich der Glaubhaftigkeit der von der Vorinstanz als
tatsachenwidrig erkannten Asylvorbringen auf seine Aussagen im
Rahmen des niederländischen Asylverfahrens zu verweisen, ohne
substanziierte Vorbringen zu machen oder Beweismittel beizubringen.
Damit ist er jedoch seiner Substanziierungspflicht offensichtlich nicht
nachgekommen und das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend –
gemäss den Ausführungen in Ziffer 4.2.2.1 – nicht verpflichtet, weitere
Abklärungen von Amtes wegen zu tätigen oder irgendwelche Akten
aus dem niederländischen Asylverfahren beizuziehen. Wie nachste-
hend unter Ziffer 4.3 darzulegen sein wird, vermögen die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG ohnehin nicht zu genügen, weshalb sich auch aus
diesem Grund jegliche weiterführenden Abklärungen erübrigen.
4.3
Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG).
4.3.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers enthalten in zentralen
Punkten erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten. So sagte er
zum Verfahren vor dem revolutionären Gericht in E._______ aus, dass
der Gefangene in einem ersten Teil zum Richter gebracht werde, damit
der Angeklagte die Akte lesen könne, worauf er wieder ins Gefängnis
zurückgebracht werde. Der Yadolah Mostafaii lege danach den
Gerichtstermin fest (vgl. Protkoll der direkten Anhörung S. 9). Er habe
F._______ erstmals im September / Oktober 2003 getroffen. Dieser
habe ihm erzählt, er sei wegen Zugehörigkeit zu den Mujaheddin zum
Tode verurteilt, aber sein offizielles Urteil sei noch nicht ausgestellt
worden. Er (der Beschwerdeführer) habe danach den Mostafaii
ersucht, das Verfahren von F._______ auf Januar / Februar 2004 zu
verschieben (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 4 sowie Protokoll der
direkten Bundesanhörung S. 4, 7 und 9). Aufgrund dieser
divergierenden Ausführungen ist für das Bundesverwaltungsgericht
nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht F._______ angeblich
bereits anlässlich der ersten Anhörung vom September / Oktober 2003
zum Tode verurteilt, der Beschwerdeführer jedoch den Gerichtstermin
für die Hauptverhandlung auf Januar / Februar 2004 verschoben
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haben will. Der Beschwerdeführer hat sodann ausgesagt, der Zutritt
für Zivilpersonen sei für das gesamte Gerichtsgebäude untersagt
gewesen (vgl. Protokoll der direkten Anhörung S. 7). Der Haupteingang
sei von fünf Wächtern gesichert worden, welche alle Personen vor
deren Eintritt ins Gebäude untersucht hätten (vgl. a.a.O., S. 6).
Angesichts dieser Schilderungen kann nicht geglaubt werden,
F._______ habe den Zellentrakt des Gerichtsgebäudes mit einem
Tschador verkleidet verlassen können, zumal Zivilpersonen der Zutritt
zum Gebäude generell verwehrt war und zudem angeblich eine strikte
Zutrittskontrolle erfolgte. Im Übrigen kann auf die von der Vorinstanz in
ihrem angefochtenen Entscheid aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsele-
mente verwiesen werden, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen.
4.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen offensichtlich tatsa-
chenwidrige und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Seine im
Asylverfahren geäusserten Vorbringen enthalten sodann nichts, was
Anlass zu weiteren Abklärungen von Amtes wegen geben könnte,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf einen Beizug
der niederländischen Asylakten verzichtet. Das Bundesamt hat demzu-
folge – zum damaligen Zeitpunkt und gestützt auf den ihm vorgelegten
Sachverhalt – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
4.4
Der Beschwerdeführer bringt sodann in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 10. Dezember 2004 erstmals vor, er habe sich bereits in
Deutschland und seit seiner Einreise auch in der Schweiz intensiv an
exilpolitischen Aktivitäten der Socialist Party of Iran (SPI) beteiligt. Er
sei bei verschiedenen Protest- und Standaktionen an vorderster Front
dabei gewesen und gegenüber den Zürcher Polizeiorganen als mitver-
antwortlicher Organisator (...) in Erscheinung getreten. Bei der SPI
handle es sich um eine radikal-oppositionelle Partei, deren Mitglieder
im Iran strafrechtlich verfolgt würden und deren Aktivisten im Exil mit
Sicherheit von den iranischen Behörden als militant und feindlich
gesinnt registriert worden seien. In Anbetracht seines qualifizierten
exilpolitischen Engagements sowie seines öffentlichen Einstehens für
die Partei und deren Wahrnehmung durch die iranischen
Sicherheitsdienste müsse davon ausgegangen werden, dass er den
heimatlichen Behörden bekannt geworden sei und dieser Umstand im
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Falle einer Rückschaffung in den Iran zu massiven Verfolgungs-
handlungen führen würde.
4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechts-
folge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5
AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und geniessen eine privile-
gierte Rechtsstellung. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept,
wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewäh-
rung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Grün-
de mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung zur Folge haben.
4.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwer-
deführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist
(Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen denn auch
grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ris-
kieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland
eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wo-
bei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungs-
verfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe
zu befürchten sind. Es darf davon ausgegangen werden, dass die ira-
nischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen po-
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litisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen,
und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Ak-
tionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorgani-
sationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer
von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen
Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen re-
gimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische be-
treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzo-
nen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr un-
terliegen. Zudem dürfte es auch den iranischen Behörden aufgefallen
sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber
nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig intensiver wird
oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend ge-
machte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es
bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten ent-
wickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten
Aktenlage zu erfolgen.
4.4.3 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen zahlreichen
Beweismitteleingaben ausführlich dokumentiert. So hat er seit
September 2004 an zahlreichen Standaktionen, Kundgebungen und
Protestmärschen teilgenommen und auch verschiedene Artikel im In-
ternet unter seinem Namen veröffentlicht. Bilder von seiner Teilnahme
an verschiedenen Aktionen, auf welchen der Beschwerdeführer identi-
fiziert werden kann, wurden zudem auf den einschlägigen Internetsei-
ten publiziert. Der Beschwerdeführer ist sodann im Zusammenhang
mit den Standaktionen (...) gegenüber den Behörden als Organisator
beziehungsweise Bewilligungsinhaber aufgetreten. Aufgrund dieser
mehrjährigen Aktivitäten hat der Beschwerdeführer über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben. Angesichts dieser Umstände kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von den
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen
haben und dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürch-
Seite 13
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ten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu er-
leiden.
4.4.4 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist
der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 54 AsylG i.V.m. Art. 3
AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerken-
nen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingsei-
genschaft und des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen
ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfü-
gung des BFF vom 9. November 2004 sind aufzuheben und das Bun-
desamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG). Einer vorläufigen
Aufnahme stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).
6.
Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nur teilweise durchge-
drungen ist, wären ihm praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten
Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch
gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos
erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist. Es sind dem Beschwerdeführer da-
her keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilwei-
se obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführer ist in Be-
zug auf die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung und somit hälftig unterlegen. Der Rechtsvertreter weist in seiner
Kostennote vom 13. März 2009 einen Aufwand von 13.95 Stunden und
Auslagen in der Höhe von Fr. 75.– aus. Der in Rechnung gestellte Auf-
wand erscheint angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens
angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und des in Rechnung
gestellten Stundenansatzes von Fr. 200.– eine um die Hälfte herabge-
setzte Parteientschädigung von Fr. 1'541.40 (inkl. Auslagen und MWSt)
zuzusprechen ist, welche vom Bundesamt zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom
9. November 2004 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54
AsylG vorläufig aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'541.40 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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