Abtei lung V
E-3879/2007
koh/pua
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richterinnen Kojic, Spälti Giannakitsas, de Coulon Scuntaro
Gerichtsschreiberin Püntener
A._______, geboren ... bzw.... bzw. ..., Iran, z.Z. ,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. Mai 2007 in Sachen Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. Februar 2004 in der Schweiz ein erstes Asyl-
gesuch, auf das das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 17. März
2004 unter Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht eintrat. Die Verfügung
trat am 20. April 2004 in Rechtskraft.
B. Am 1. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer vom (...) wegen vollendeten
Versuchs eines qualifizierten Raubes, mehrfacher Körperverletzung, versuchter
einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, falscher Anschuldigung und
Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von zehn
Monaten und einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt.
Am 2. November 2005 wurde er vom (...) wegen unvollendetem Versuch der
schweren Körperverletzung und vollendetem Versuch der einfachen
Körperverletzung sowie mehrfacher Drohung und Gewalt gegen Beamte zu zwölf
Monaten Gefängnis und sieben Jahren Landesverweisung verurteilt. Das Urteil
wurde vom (...) am 15. März 2006 bestätigt.
C. Am 19. September 2006 stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch. In seiner schriftlichen Eingabe
machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit Juni 2005 Mitglied der Demokrati-
schen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), einer Organisation von in der Schweiz le-
benden Iranern, die sich mittels öffentlicher Aktionen und ihrer Publikation
"Kanoun" gegen die iranische Regierung äussere. Er habe am 14. Juni 2005 an ei-
ner öffentlichen Aktion der DVF teilgenommen. Es würden damit subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung führen würden. Der Beschwerdefüh-
rer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel (Mit-
gliedschaftsbestätigung der DVF vom 12. September 2006, Bericht des SFH vom
4. April 2006, Flugblatt für Aktion vom 14. Juni 2005, Auszüge aus der Homepage
der DVF mit Fotos des Beschwerdeführers) ein.
D. Am 26. September 2006 wurde der Beschwerdeführer vom (...) wegen
Verweisungsbruch zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil wurde vom
(...) am 6. Dezember 2006 bestätigt.
Am 27. Januar 2007 und am 30. Januar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer
wegen einfacher Körperverletzung Strafanzeige erhoben.
E. Am 22. März 2007 führte das Bundesamt im Beisein des Stellvertreters des
Rechtsvertreters (und gleichzeitig Vizepräsident des DVF und Direktor des Exeku-
tivkomitees des DVF) eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei durch seine Teilnahme an diversen
3Kundgebungen in der Schweiz von der iranischen Botschaft fotografiert und dabei
identifiziert worden. Er sei vom Generalkonsul bei einer Begegnung am 11. Juni
2006, welche nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens zwecks Rückkehr in
den Iran in den Räumen des BFM stattgefunden habe, erkannt worden. Er habe
von Januar bis März 2007 an verschiedenen Aktionen des DVF teilgenommen.
Ferner sei er seit Februar 2007 für die Logistik der DVF-Sektion (...) zuständig. Bei
einer Rückkehr in den Iran müsse er wegen Teilnahme an regimefeindlichen
Aktionen mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren rechnen. Gleichzeitig
reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
- drei Exemplare der Zeitschrift "Kanoun"
- Auszug aus dem Islamischen Strafgesetzbuch
- blaue Mappe betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von
Januar 2007 bis März 2007
F. Am 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführer von der (...) wegen
Nachtruhestörung zu einer Busse verurteilt.
G. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 4. Mai 2007 – eröffnet am 7. Mai 2007 -
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in
den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
H. Am 14. Mai 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperver-
letzung und weiteren strafrechtlichen Tatbeständen Strafanzeige erhoben.
I. Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter unter Entschädigungs-
und Kostenfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zu-
dem einen Bericht der "Commission de l'immigration et du statut de réfugié du
Canada", publiziert im Internet am 25. Mai 2006, zu den Akten.
J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Juni 2007 den Eingang der Be-
schwerde.
K. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
5lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, exilpolitische Akti-
vitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flücht-
lingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Ak-
tivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die blosse Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der DVF vermöge nicht zu begründen, dass die-
ser bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass
die iranischen Behörden diese Mitgliedschaft zur Kenntnis genommen oder gar ge-
stützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers ein-
geleitet hätten. Gerade die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber
auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in
der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Aktivitäten stattgefun-
den hätten, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnah-
men von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten
publiziert worden seien, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürf-
te, oftmals schlecht erkennbare Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst
wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehö-
rigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der grossen Zahl der im
Ausland lebenden Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und
identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass vie-
le iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich
in Europa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu er-
wirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu wür-
den auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten
exiliranischen Zeitungen gehören, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert
und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entspre-
chenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur
dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Soweit der
Beschwerdeführer befürchte, er sei am 6. Juni 2006 vom iranischen Konsul identi-
fiziert worden, weshalb die Behörden von seinen Aktivitäten wüssten, gehe aus
den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Identität
weder damals noch später offengelegt habe. Zudem hätte er vor diesem Gespräch
nur am 14. Juni 2005 an einer Aktion der DVF teilgenommen. Die Aktivitäten des
Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie die
Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet vermöchten keine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Verhal-
ten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeig-
net, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine
Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der
geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Zu-
sammenfassend sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über kein
derartiges Profil, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefähr-
6dung aussetzen würde.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer arbeite
als Verantwortlicher für Logistik im (...) mit bedeutender organisatorischer Stellung
eng mit dem Zentralkomitee und dem Vorsitzenden der DVF, Dr. (...), zusammen.
Dies gehe aus der eingereichten Dokumentation sowie seinen Aussagen hervor.
Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer blossen Mitgliedschaft ausgegangen,
womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe die Stellung
des Beschwerdeführers in der DVF nicht gewürdigt, womit sie die
Begründungspflicht verletzt habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse da-
von ausgegangen werden, dass den iranischen Behörden die exilpolitischen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers bekannt seien. Einem kanadischen Bericht zufolge
müssten exilpolitisch tätige Iraner bei einer Rückkehr mit einer Befragung verbun-
den mit Misshandlungen rechnen. Ferner nehme der Beschwerdeführer mit seinem
unermüdlichen Einsatz und Ausdauer als Verantwortlicher für Publikationen und
Propaganda eine konkrete Gefährdung in Kauf, indem er sich im Internet als Regi-
megegner bekenne. Sein Engagement stelle auch für seine Familienangehörigen
im Iran eine Bedrohung dar. Im Übrigen würde das Ansehen der islamischen Re-
publik unabhängig von der Motivation in jedem Fall geschädigt. Der Beschwerde-
führer verfüge über ein politisches Profil. Er habe lediglich während seines Ge-
fängnisaufenthaltes keine Möglichkeit gehabt, seinen Aktivitäten nachzugehen.
5. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Tätig-
keit - Mitglied und Verantwortlicher der Logistik der DVF sowie Teilnahme an ver-
schiedenen Aktionen der DVF in der Schweiz - in der Schweiz einen Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit
die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar ge-
mäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission in EMARK 2000 Nr. 16 Erw. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unab-
hängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden
sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entschei-
dend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoli-
tischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die ira-
nischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asyl-
suchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl befürchten muss. Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter
7Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Ein-
reichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art.
54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Neufassung des iranischen
Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organi-
sationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 – 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchen-
de, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen
Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeind-
licher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Er-
mittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären.
5.2 Wie dem ersten Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2004 ent-
nommen werden kann, vermochte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung gel-
tend zu machen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der damaligen Befragung
in der Empfangsstelle zu Protokoll, er habe sich politisch nicht betätigt (vgl. Akte
A1, S. 6).
Sein zweites Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer damit, er sei im Juni
2005 Mitglied der DVF geworden und habe erstmals am 14. Juni 2005 an einer
Demonstration der DVF in Genf teilgenommen. Für die nachfolgenden eineinhalb
Jahre wurden keine weiteren politischen Aktivitäten geltend gemacht. Der Be-
schwerdeführer begründete dies mit seinem Gefängnisaufenthalt. Schliesslich will
er sich seit Januar 2007 an verschiedenen öffentlichen Aktionen der DVF beteiligt
haben. Es handelt sich dabei um eine Protestkundgebung vom 13. Januar 2007 in
Zürich zum Thema "Missachtungen der Menschenrechte im Iran", eine Aktion der
DVF vom 22. Januar 2007 in Schaffhausen, eine Aktion der DVF vom 10. Februar
2007 vor der iranischen Botschaft in Bern mit rund 250 weiteren Personen sowie
zwei weitere Aktionen am 19. Februar 2007 und am 19. März 2007 vor dem Parla-
mentsgebäude Schaffhausen. Gemäss Bestätigung des Präsidenten der DVF, (...),
vom 12. September 2006 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf ein im Mai
2005 gestelltes Beitrittsgesuch im Juni 2005 in die DVF aufgenommen und hat am
14. Juni 2005 erstmals an einer Aktion der DVF teilgenommen. Gemäss einer
weiteren Bestätigung von (...) vom 20. März 2007 wurde der Beschwerdeführer im
Februar 2007 als Logistikverantwortlicher der DVF-Sektion (....) eingesetzt. Im
Rahmen dieser Verpflichtung sei er - zusammen mit anderen Logistikver-
antwortlichen - für die Vorbereitung von Demonstrationen vor der iranischen Bot-
schaft in Bern, das Verteilen der Monatszeitschrift, die Organisation des Trans-
ports der Sektions-Mitglieder an die Kundgebungen und Versammlungen in der
Schweiz sowie für die Vorbereitung der Transparente, Slogans, etc. für die Kund-
gebungen zuständig. Aus den zusammen mit dem zweiten Asylgesuch eingereich-
ten, der DVF-Homepage entnommenen Unterlagen und Bildern kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer nach einer ersten Teilnahme im Juni 2005
seit Januar 2007 an weiteren Kundgebungen teilgenommen hat. Dabei ist auch der
Zweck dieser Kundgebungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ersichtlich.
Damit ist belegt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der DVF als Demonstrati-
onsteilnehmer in Erscheinung getreten ist.
85.3 Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlie-
gen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits er-
wähnt, hat der Beschwerdeführer nie ein politisches Engagement im Iran erwähnt
und auch nie eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die ira-
nischen Behörden geltend gemacht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden,
dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist. Weiter hat
der Beschwerdeführer über ein Jahr nach Abweisung seines ersten Asylgesuches
erstmals an einer politischen Veranstaltung (Kundgebung vom 14. Juni 2005 in
Genf) teilgenommen und betätigte sich die folgenden Monate an keiner weiteren
politischen Aktion. Zwar soll er gemäss Bestätigung der DVF vom 12. September
2006 im Mai 2005 ein Eintrittsgesuch gestellt und im Juni 2005 als deren Mitglied
aufgenommen worden sein. Diese Mitgliedschaft erwähnte er erstmals am
19. September 2006 im Rahmen des zweiten Asylgesuches, das er durch den da-
für eingesetzten Rechtsvertreter einreichen liess, geltend. An die Befragung des
Bundesamtes vom 22. März 2007 liess sich der Beschwerdeführer durch (...), der
gleichzeitig der Stellvertreter des von ihm mandatierten Rechtsvertreters und Vize-
präsident der DVF ist, begleiten. Gemäss der dort eingereichten Bestätigung vom
20. März 2007 soll der Beschwerdeführer als Logistik-Verantwortlicher der Sektion
(...) gewisse Aufgaben - Vorbereitung und Organisation von Kundgebungen,
Verteilen der Monatszeitschrift, etc. - übernommen haben. Damit gehen die
Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der DVF entgegen der Feststellungen
der Vorinstanz über eine blosse Mitgliedschaft hinaus. Jedoch kann aufgrund die-
ser Tätigkeit sowie seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen der DVF
nicht von einer herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen
Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, aufgrund derer er bei einer Rückkehr
in den Iran mit einer asylrechtlich relevanten Gefährdung zu rechnen hätte. Es
kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dem iranischen
Konsul, der ihn anlässlich einer Begegnung im Bundesamt für Migration am 6. Juni
2006 mit dem Namen begrüsst habe, bereits damals als politischer Aktivist aufge-
fallen wäre, hat sich diese doch erst viel später entfaltet. Diese Begegnung hatte
im Übrigen den Zweck, für den Beschwerdeführer, auf dessen erstes Asylgesuch
mangels Reisepapieren nicht eingetreten worden war, ein laisser-passer zu besor-
gen. Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich in einem
Ausmass exilpolitisch betätige, dass dadurch sogar seine Angehörigen in der Hei-
mat gefährdet würden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil seine
Identität nicht feststeht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seitens Exilira-
nern im ganzen westlichen Ausland umfangreiche regimekritische Aktivitäten aus-
geübt werden. Die iranischen Behörden wären dabei kaum in der Lage, die täglich
zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente ge-
zielt und umfassend zu überwachen. Im vorliegenden Fall ist überdies zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer offenbar nirgends exilpolitisch unter seiner
wahren Identität, welche er den schweizerischen Asylbehörden bisher verheimlicht
hat, in Erscheinung getreten ist. Es ist auch aus diesem Grund unwahrscheinlich,
9dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeit weder
eine verantwortungsvolle Funktion ausübte noch als leitendes Mitglied der DVF öf-
fentlich auftrat, in der Schweiz von den iranischen Behörden als politisch exponier-
te Person und damit als konkrete Bedrohung für das iranische Regime wahrge-
nommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden.
5.4 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt wer-
den, dass der Beschwerdeführer erst nach zweieinhalbjährigem Aufenthalt in der
Schweiz und zweieinhalb Jahre nach Abweisung seines ersten Asylgesuches im
Rahmen eines zweiten Asylgesuches eine exilpolitische Tätigkeit vorgebracht hat.
Insbesondere ist er in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kader-
stelle einer Exilorganisation tätig - die Funktion als Logistiker der DVF stellt jeden-
falls keine solche dar - und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach
die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder
andere behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Ange-
sichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsange-
hörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen
im Übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westli-
chen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer
Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach
Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung,
der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen,
die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorins-
tanz hat das zweite Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
10
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2001 Nr. 21).
6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122
mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil
keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist ihm zuzumu-
ten, in den Iran zurückzukehren und sich mit Hilfe seiner Verwandten (Mutter und
mehrere Geschwister [vgl. Akten A1, S. 2 f. und A7, S. 4]) eine neue Existenz-
grundlage aufzubauen.
11
6.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates unter Angabe seiner wahren Identität die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als of-
fensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer
Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Be-
freiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. ...)
- (...)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand am: