B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3879/2019
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).
E-3879/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehörigkeit tamilischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in Jaffna, Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 9. November 2015 auf dem Luftweg via
Doha, Qatar, in die Türkei. Von dort aus habe sich seine Reise in einem
zugedeckten Van fortgesetzt und er gelangte am 13. November 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl ersuchte.
B.
Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 24. November 2015. Das SEM
hörte den Beschwerdeführer am 29. August 2017 ausführlich zu seinen
Asylgründen an. Aus den Vorbringen ergibt sich im Wesentlichen Folgen-
des:
Das sri-lankische Militär habe 2006 einen Nachbarn des Beschwerdefüh-
rers erschossen, der mit der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in
Verbindung gestanden haben soll und Waffen bei sich versteckt gehalten
habe. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) und des Mi-
litärs hätten nach dem Tod des Nachbarn auch das Haus der Familie des
Beschwerdeführers mehrmals durchsucht und zunächst dessen Vater,
später seinen Bruder und zuletzt den Beschwerdeführer selbst Befragun-
gen unterzogen. Der Vater des Beschwerdeführers sei aus Angst zu des-
sen Bruder, wohnhaft in C._______, Distrikt Jaffna, gezogen, wo er am (…)
2007 verstorben sei. Sein Bruder habe Sri Lanka Anfang 2008 in Richtung
D._______ verlassen. Den Beschwerdeführer selbst habe man wiederholt
auf der Strasse, zu Hause und in Diensträumlichkeiten des CID zu seinen
mutmasslichen Verbindungen zur LTTE einerseits und zum Verbleib seines
Bruders andererseits befragt.
Ebenfalls 2006 seien mehrere Studenten eines Studentenflügels, dem
auch der Beschwerdeführer angehört habe, wegen angeblicher Verbindun-
gen zur LTTE erschossen worden. Der Beschwerdeführer bestreitet, sei-
nerseits derartige LTTE-Verbindungen gehabt zu haben. Nach einer Pro-
testteilnahme im Rahmen des Studentenflügels habe er jedoch Unterschrift
leisten müssen.
Im März 2008 habe sich der Beschwerdeführer ins Vanni-Gebiet begeben,
wo er sich bei seinem Cousin und dessen Ehefrau aufgehalten habe. Beide
seien Mitglieder der LTTE gewesen und zeitweise für diese tätig geworden.
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Der Beschwerdeführer selbst sei nicht für die LTTE tätig gewesen, sondern
habe seinen Cousin lediglich bei der (…) unterstützt. Der Cousin habe sich
in der Folge, nach der Ausreise des Beschwerdeführers, in E._______ auf-
gehalten, befinde sich seit Anfang 2017 jedoch wieder in Sri Lanka. Der
Beschwerdeführer habe sich nach dem Aufenthalt beim Cousin im Jahre
2009 nach Jaffna begeben. Im April 2009 sei er von den Behörden in ein
Flüchtlingslager gebracht worden, wo er registriert und zu seinem Aufent-
haltsort in Vanni sowie zu seinem Wohnsitz befragt worden sei. Schliess-
lich sei er im August 2009 entlassen worden und zu seiner Familie zurück-
gekehrt, die während seiner Abwesenheit in F._______ verblieben sei. Die
Befragungen des Militärs hätten sich zu Hause und in CID-Diensträumlich-
keiten fortgesetzt, wobei nunmehr der Aufenthalt im Vanni-Gebiet im Zent-
rum gestanden habe. Während dieser Befragungen habe man ihn unter
Androhung von Folter und Mord der Verbindung zu LTTE-Mitgliedern be-
schuldigt und ihm unterstellt, Waffen versteckt zu halten. Im Jahr 2011 sei
ein Bekannter aus dem Dorf aus unbekannten Gründen erschossen wor-
den. Er habe zwar keine direkte Beziehung zu dieser Person gehabt,
gleichwohl habe ihm dies Angst gemacht. Nach der Teilnahme an einer
Demonstration gegen Armeestützpunkte in der Region im Jahr 2012 sei
der Beschwerdeführer in der Folge auch dazu befragt worden.
Im Jahre 2013 habe der Beschwerdeführer die Kandidaten G._______ und
H._______ der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem er Propa-
ganda gemacht und Flugblätter verteilt habe. Im Anschluss daran sei er
wiederum ein- bis zweimal wöchentlich zu den dargelegten LTTE-Sachver-
halten befragt worden, wobei die letzte dieser Befragungen zwischen (…)
und (…) 2014 stattgefunden habe. Danach habe es vereinzelte, allgemeine
Kontrollen gegeben bei denen unter anderem überprüft worden sei, ob er
sich zuhause aufhalte.
Im November 2014 habe sich der Beschwerdeführer ohne direkten Auslö-
ser für den Weggang aus seinem Heimatdorf entschieden, da er nicht ewig
so habe weitermachen wollen. Er sei zunächst bei seinem Onkel unterge-
kommen. Das Militär habe keine Informationen zu seinem Verbleib gehabt,
habe sich allerdings drei bis vier Mal bei seiner Mutter nach seinem Auf-
enthaltsort erkundigt ehe diese beschieden habe, keine Kenntnisse von
diesem zu haben. Ende August 2015 habe sich der Beschwerdeführer
schliesslich nach Colombo begeben, von wo aus er die eingangs erwähnte
Flugreise angetreten habe.
E-3879/2019
Seite 4
Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte, eine To-
desbetätigung seines Vaters aus dem Zivilstandsregister, eine Kopie einer
beglaubigten Todesbestätigung seines Nachbarn sowie zwei Bestätigungs-
schreiben bezüglich seiner Bedrohungslage zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 (am Folgetag eröffnet) lehnte das SEM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 (Datum Poststempel) liess der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit
und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 2. August
2019 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
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Seite 5
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerde-
führer rügt die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des
rechtlichen Gehörs.
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Seite 6
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.
6.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe sich nicht
mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
und das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Gefährdungslage nicht un-
ter Würdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft habe. Ins-
besondere rügt die Beschwerde, die Vorinstanz habe sich zu wenig einge-
hend mit den Faktoren beschäftigt, die gemäss bundesverwaltungsgericht-
licher Rechtsprechung, im Falle einer Rückkehr, ein Gefährdungsprofil
konstatierten.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich im Sachverhalt und
ihren Erwägungen mit den vorgebrachten Sachverhaltselementen sowie
den eingebrachten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese vor dem
Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Allein der Um-
stand, dass das SEM in seiner Lagebeurteilung eine andere Auffassung als
der Beschwerdeführer vertritt, weist nicht auf eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung hin. Vielmehr gelangt die Vorinstanz aus den von ihr auf-
geführten sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbrin-
gen. Die entsprechende Rüge der Rechtsmitteleingabe ist demnach als
Kritik an der Würdigung und mithin Kritik in der Sache selbst zu verstehen.
Folglich wird die abweichende Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen
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der materiellen Prüfung vom Gericht zu berücksichtigen sein. Die formelle
Rüge geht somit fehl.
6.2 Zudem wird gerügt, die Vorinstanz habe es gänzlich versäumt, eine
Einordnung der individuellen Risikofaktoren des Beschwerdeführers unter
Einbezug der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklungen vor Ort vorzu-
nehmen. Diesbezüglich habe sich die Vorinstanz nicht mit allen Risikofak-
toren befasst. Zudem habe die Vorinstanz die Begründungspflicht dadurch
verletzt, dass sie lediglich aufgrund einer pauschalen Feststellung die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konstatiert habe. Das SEM habe
diesbezüglich zwingend eine eingehende individuelle Prüfung vorzuneh-
men.
Zur Prüfung der individuellen Risikofaktoren bei einer Rückkehr gilt es zu-
nächst festzuhalten, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 definierten
Gefährdungsmerkmale nicht im Sinne einer abschliessenden Aufzählung
zu verstehen sind. Vielmehr bieten sie einen Referenzrahmen zur Beurtei-
lung der individuellen Anknüpfungspunkte eines Sachverhalts. Die Vo-
rinstanz kam ihrer Begründungspflicht im vorliegenden Fall insbesondere
dadurch nach, dass sie sich mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen
individuellen Erlebnissen und Umständen auseinandersetzte. Im Ergebnis
gewichtete die Vorinstanz die einzelnen Elemente allerdings anders als der
Beschwerdeführer selbst und legte in ihrem Entscheid dar, welchen indivi-
duellen Risikofaktoren sie überhaupt entscheidrelevantes Gewicht bei-
mass. Dieser Umstand der unterschiedlichen Gewichtung beschlägt wie-
derum einzig die materielle Würdigung des Sachverhalts, womit sich auch
diese formellen Rügen als unbegründet erweisen, insbesondere da es dem
Beschwerdeführer offenbar ohne weiteres möglich war, die betreffende
Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK).
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss.
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Nachteile nicht asylrelevant seien, weil
diese Nachteile nicht die Intensität aufwiesen, die zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft verlangt wird. Die wiederkehrenden Befragungen
stufte das SEM als Überwachungsvorgehen der Behörden ein, welches ein
asylrelevantes Ausmass nicht erreiche. Überdies mache der Beschwerde-
führer Vorkommnisse geltend, die zeitlich in keinerlei Kausalitätsverhältnis
zur eigentlichen Ausreise stünden und vergangene politische Umstände
beträfen (Befragungen im Zusammenhang mit dem Tod des Nachbarn und
den mutmasslichen Verbindungen des Vaters; Unterschriftenleistung im
Rahmen des Studentenflügels). Zudem weist das SEM darauf hin, dass
zwischen der letzten Befragungssituation und dem Wegzug aus dem Hei-
matort sechs Monate lägen, in denen sich keinerlei Verfolgungsmomente
ergeben hätten. Insbesondere während seines Aufenthalts beim Onkel vor
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der Ausreise sei der Beschwerdeführer weitgehend unbehelligt geblieben.
Zusammenfassend verneinte das SEM die notwendige Aktualität, Intensität
und Gezieltheit und weist auf die fehlende Kausalität hin, da es für die Aus-
reise laut dem Beschwerdeführer keinen direkten Anlass gegeben habe.
Im Weiteren verneinte das SEM das Vorliegen zusätzlicher individueller
Faktoren, welche im konkreten Fall eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG begründen könnten. Dabei weist die Vorinstanz im Wesentlichen da-
rauf hin, dass der Beschwerdeführer sich während der rund sechs Jahre
nach Kriegsende permanent in Sri Lanka aufgehalten habe. Daraus
schloss das SEM, dass allfällige bestehende Risikofaktoren bereits zu die-
sem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behör-
den zu begründen vermocht hätten. Aufgrund der geringen Intensität der
damaligen Behelligungen geht das SEM davon aus, dass der Beschwer-
deführer unter der aktuellen Regierung erst recht nicht als Gefahr für die
innere Sicherheit wahrgenommen würde. Die Vorinstanz schliesst zwar
nicht aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu seinem Hin-
tergrund befragt werde, stellt allerdings fest, dass diese Kontrollmassnah-
men grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annähmen. Insgesamt be-
stehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrele-
vante Verfolgungsmassnahmen im Falle seiner Rückkehr drohen könnten.
8.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, dass die Befragungssituationen, denen er im Heimatstaat ausgesetzt
gewesen sei, einen psychischen Druck unerträglichen Ausmasses bei ihm
hervorgerufen hätten. Dieser Druck sei aus der ständigen Ungewissheit
heraus erwachsen, was ihn während einer Befragung erwarten würde.
Ausserdem habe er aufgrund der Schilderungen seines Vaters angenom-
men, dass das CID vor keinen Methoden zurückschrecken würden, um an
Informationen zu gelangen. Die Flucht seines Vaters und die Ermordung
des Nachbarn hätten diese Annahme bestätigt. Der Kausalzusammenhang
zwischen den Behelligungen durch das CID und seiner Ausreise sei gege-
ben. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass er in den Au-
gen des sri-lankischen Staatsapparates ein Gefahrenpotential aufweise,
dass zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen müsse.
Insbesondere untermauerten diese individuellen Risikofaktoren den Kau-
salzusammenhang und die Aktualität dieser Vorbringen. Als individuelle Ri-
sikofaktoren gälten in seinem Fall Familienmitglieder mit LTTE-Verbindun-
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gen, die Flucht des Vaters nach der Ermordung des Nachbarn, die Durch-
suchung seines Elternhauses nach Waffenmaterial, die jahrelangen Befra-
gungsaktivitäten der Behörden, sein persönliches Bekanntsein beim CID
sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Ausserdem macht
der Beschwerdeführer die derzeitige Unzumutbarkeit eines allfälligen Voll-
zugs aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lageentwicklung in Sri
Lanka geltend.
9.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wo-
nach die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe keine Asyl-
relevanz aufweisen, zu bestätigen sind.
9.1 Das SEM hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Nachteile, wel-
che der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im
Jahr 2015 geltend macht, sofern sie ihn überhaupt selbst betreffen, nicht
asylrelevant sind. Dies gilt zunächst für die Vorbringen das Jahr 2006 und
seinen Nachbarn betreffend sowie die anschliessende Befragung seines
Vaters und des Bruders im Jahr 2006 respektive 2007 durch das CID zu
vermeintlichen LTTE-Hilfsleistungen. Ebenfalls weder ein zeitlicher noch
kausaler Zusammenhang ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe im Jahr 2006 einem Studentenflügel angehört, aus des-
sen Kreis mehrere Studenten wegen mutmasslicher Verbindungen zur
LTTE erschossen worden seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, auch er sei zu diesem Zeitpunkt mehrfach befragt worden und er
sei zeitweise der Unterschriftspflicht unterstanden, ist auf die zutreffenden
Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach diese Ereignisse über zehn
Jahre zurückliegen und zur Zeit des Bürgerkrieges stattgefunden haben.
Der Beschwerdeführer wurde überdies im Jahr 2009 aus dem Flüchtlings-
lager, in welches er im Jahr 2008 nach seiner Rückkehr aus dem Vanni
Gebiet nach Jaffna verbracht wurde, ohne Auflagen entlassen, was eben-
falls darauf hinweist, dass er nicht als verdächtige Person oder in Verbin-
dung zu den LTTE stehende Person eingestuft werde.
9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch nach dem Jahr
2012 sei er von Angehörigen des CID mehrfach befragt worden, ist auch
dies nicht asylrelevant, da er keine Massnahmen der Behörden beschreibt,
die von ihrer Intensität her ein asylrelevantes Ausmass erreichen könnten.
Dies betrifft zum einen die Befragung zu einer Teilnahme an einer De-
monstration im Jahr 2012, in welcher der Rückzug der Armee gefordert
worden sei, sowie seine Unterstützung eines Parlamentsabgeordneten der
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TNA im Wahlkampf zu den Parlamentswahlen im Jahr 2013. Der Be-
schwerdeführer vermag auch aus dieser Wahlkampfunterstützung keine
begründete Furcht vor aktueller oder zukünftiger Verfolgung abzuleiten.
Die TNA verfügt im Übrigen mittlerweile über eine gefestigte Präsenz in der
Opposition (Parliament of Sri Lanka, Sri Lanka: Party Composition of the
Parliament, 04.06.2018,
ment/party-comp>, abgerufen am 28.10.2019). Dem Beschwerdeführer
war es überdies problemlos möglich, einen Reisepass zu beantragen. Die-
sen Reisepass hat er eigenen Aussagen zufolge auch ungehindert für die
eigentliche Ausreise nutzen können (A12/18 F65). Diesbezüglich kann an-
gemerkt werden, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lanki-
schen Behörden schon allein aufgrund seines Alters kaum als Risikofaktor
taxiert werden dürfte. Der Beschwerdeführer war während der gesamten
Dauer des sri-lankischen Bürgerkriegs noch minderjährig.
9.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die gelegentlichen aber über
Jahre hinweg erfolgten Befragungen seien unter dem Aspekt des unerträg-
lichen psychischen Drucks asylrelevant, kann dem nicht gefolgt werden,
da wie bereits festgestellt wurde, keine behördlichen Massnahmen geschil-
dert wurden, die genügend intensiv für die Bejahung der Asylrelevanz sind.
Auch in zeitlicher Hinsicht vermag dieser Einwand nicht standzuhalten, da
der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, zwischen der letzten Befragung im
(…) respektive (…) 2014 und dem Umzug zu seinem Onkel im November
2014 nicht behelligt worden zu sein Der Beschwerdeführer blieb sodann
während seines zwölf-monatigen Aufenthalts bei seinem Onkel unbehelligt.
Er macht zudem keine Gründe geltend, warum es ihm nicht möglich gewe-
sen sein soll, beim Onkel zu verbleiben. Sofern der Beschwerdeführer an-
gibt, den Behörden bekannt zu sein, dürfte dies jedenfalls lediglich auf sei-
nen ursprünglichen Familienwohnsitz zutreffen, sich allerdings nicht über
diesen Radius hinaus erstrecken. Die geringe Intensität respektive das ge-
ringe Interesse an seiner Person setzt sich dahingehend fort, dass seine
Mutter lediglich einmal zu seinem aktuellen Aufenthaltsort befragt wurde
(A12/18 F151). Hätten die lokalen Behörden tatsächlich sicherheitsbezo-
gene Bedenken bezüglich der Person des Beschwerdeführers gehabt, so
scheint es wahrscheinlich, dass sie wesentlich intensiver nach dessen Ver-
bleib geforscht hätten.
9.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Aus-
reise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete
Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen. An dieser Einschät-
zung ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
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Seite 12
nichts, die nicht zum Beweis einer asylrelevanten Verfolgung geeignet
sind.
10.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zudem ein
exilpolitisches Engagement geltend. Er habe an Demonstrationen zur Un-
terstützung der LTTE-Schweiz teilgenommen.
10.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1.).
10.2 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg seiner Demonstrationsteil-
nahmen ein Foto zu den Akten. Gemäss Beschwerdeschrift zeigt ihn die-
ses Foto an einer Demonstration. Das Foto datiert laut der Internetseite,
auf welcher es veröffentlicht wurde, vom (…) 2019 und zeigt Strassenblo-
ckaden in I._______. Das eingereichte Foto zeigt den Beschwerdeführer
als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmenden.
Insgesamt kann aus dieser geltend gemachten Demonstrationsteilnahme
und dem einen Beweisfoto nicht auf eine exponierte, intensive oder gar
regelmässige exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. Es ist deshalb
höchst unwahrscheinlich, dass er Beschwerdeführer in den Fokus der sri-
lankischen Behörden gerückt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Be-
hörden in Sri Lanka von solchen allfälligen, niederschwelligen exilpoliti-
schen Aktivitäten überhaupt nicht erst Kenntnis genommen haben. Das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.
11.
11.1 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risiko-
faktoren, welche zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung führen könnten. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als
Referenzurteil publiziert) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, be-
stimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE
und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifi-
zieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für
E-3879/2019
Seite 13
sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren
darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom-
men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver-
möchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Ge-
samtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E.
8.5.5).
11.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer keinerlei Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein
behördliches Interesse vermuten liessen. Aus den Akten gehen keine An-
haltspunkte hervor, die Grund zur Annahme gäben, dass die vormals nie-
derschwellige Befragungsintensität bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers plötzlich überstiegen würde. Dabei führt die Vorinstanz den Cousin
des Beschwerdeführers nicht als Begründung für ihren Entscheid an. Viel-
mehr kommt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individu-
ellen Risikofaktoren aufweist und zieht schliesslich den Cousin zur Unter-
mauerung dieser Schlussfolgerung bei. Unter Berücksichtigung der Natur
dieser Risikofaktoren macht diese Anmerkung insbesondere deshalb Sinn,
weil der Cousin und dessen Frau laut Angaben des Beschwerdeführers
seine einzigen Verbindungen zu den LTTE darstellten. Dennoch sei an die-
ser Stelle noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus mehreren
Gründen nicht über ein Risikoprofil verfügt, aus welchem auf eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanten Handlungen der sri-lankischen Behörden
geschlossen werden könnte. Einerseits legt die erwähnte Ausreise mit dem
eigenen Reisepass die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer sich
nie auf einer sogenannten «Stop-List» befunden hat. Andererseits verfügt
er, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, über keine sichtbaren Narben
und er wurde zu keinem Zeitpunkt einer Straftat bezichtigt. Das geltend
gemachte exilpolitische Wirken blieb ausserdem viel zu niederschwellig,
als dass es eine asylrelevante Wirkung entfalten könnte. Alleine aus der
tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit
kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht
anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
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11.3 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka
nichts zu ändern (Beschwerde S.13). Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist
zwar als angespannt und volatil zu beurteilen. Der am 26. Oktober 2018
begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapa-
ksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Gesamteinschätzung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers jedoch nichts Grundlegendes zu
ändern. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise und es wird auch nicht
schlüssig dargelegt, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten
Gefahr ausgesetzt wäre. Auch unter Mitberücksichtigung der am 21. April
2019 erfolgten Angriffe auf Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka ist nicht
auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Auch die allgemeinen
Ausführungen in der Beschwerde zu Vorkommnissen wie Entführungen
und Lösegelderpressungen (Beschwerde S. 8 ff.) sind nicht geeignet zu
einer anderen Einschätzung in Bezug auf den Beschwerdeführer zu füh-
ren, da kein Bezug zu seiner Person besteht.
11.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf-
grund des Dargelegten – ungeachtet allfälliger Glaubhaftigkeitsfragen – die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
12.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
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Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssitua-
tion im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tami-
len, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, wiederholt befasst (vgl. EGMR R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19.
September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen,
Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri
Lanka.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkei-
ten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich ge-
fährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das
Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka
zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug nach Jaffna, wo
sich seine Familie nach wie vor aufhält, grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
a.a.O. E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle
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in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen
Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern.
13.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären
und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Im Lichte seiner Be-
rufserfahrung als (…) kann ihm laut der Vorinstanz zugemutet werden, sich
eine neue Existenz aufzubauen. Obwohl seine Familie gemäss eigenen
Angaben wirtschaftlich nicht besonders gutgestellt sei, scheint es dennoch
anzunehmen, dass sie ihm nötigenfalls eine gesicherte Wohnsituation und
weitere Unterstützungsleistungen verschaffen könnte. Soweit der Be-
schwerdeführer über physische oder psychische Beeinträchtigungen im
Zusammenhang mit den Befragungen klagte, ist der Vorinstanz darin zu-
zustimmen, dass benötigte Medikamente und Behandlungen zugänglich
sind, sofern deren Inanspruchnahme angezeigt sein sollte. Der Beschwer-
deführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser
Einschätzung etwas zu ändern vermag.
13.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou