B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3882/2019
Ur t e i l vom 7 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass
der Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 in Norwegen Asyl beantragt hatte.
B.
Am 19. März 2019 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden
der B._______ mit seiner Rechtsvertretung.
C.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 22. März 2019 gab der Be-
schwerdeführer an, er sei am 1. Juli 2008 aus Eritrea ausgereist und über
Libyen in Italien eingereist. Am 28. März 2019 wurde ihm das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens oder Norwegens und zur Wegweisung
dorthin gewährt.
D.
Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass dem Beschwerdeführer
in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Am 3. Juni 2019 ersuchte
die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwer-
deführers. Am 15. Juli 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Er-
suchen zu.
E.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Ent-
scheidentwurf der Vorinstanz vom 16. Juli 2019 Stellung. Er führte aus,
nach jahrelanger Trennung wolle er mit seiner Familie in der Schweiz zu-
sammenleben. Eine erneute Trennung würde er psychisch nicht verkraften.
Die Zustände in Italien seien äusserst prekär und ein Leben dort sei für ihn
nicht möglich.
F.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 (eröffnet am 23. Juli 2019) trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
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H.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2019 ein ärztliches Zeugnis vom
14. Mai 2019 der Praxis C._______, ein. Er habe Schmerzen im linken klei-
nen Finger. Im Arztbericht ist eine Medikation vorgesehen.
I.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten.
Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte seines Vaters
in Kopie und seine eritreische Wohnsitzbestätigung in Kopie ein.
J.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. August 2019 setzte der Instruk-
tionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat
die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
3.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Italien aufgehalten. Italien ist ein verfolgungssicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer
kann in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal er dort subsidiären Schutz
erhalten hat und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme zuge-
stimmt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, für ein Ersu-
chen um Wiedererwägung des Asylentscheids sei nicht die Schweiz, son-
dern Italien zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshinder-
nissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn
der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne.
Dieser Nachweis gelinge ihm nicht, da er in Italien über einen unbegrenz-
ten subsidiären Schutzstatus verfüge und dorthin zurückkehren könne. Auf
das Asylgesuch sei nicht einzutreten. Die Eheschliessung sei nicht nach-
gewiesen, da seine Ehefrau zum Beweis der Eheschliessung lediglich eine
Heiratsbestätigung der orthodoxen Kirche im Original eingereicht habe.
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Diese sei leicht fälschbar, weshalb sie nur einen geringen Beweiswert auf-
weise. Zudem würde aufgrund der eingereichten Kopien seiner Wohnsitz-
bestätigung und der Identitätskarte seines Vaters seine Identität nicht fest-
stehen. Es liege ferner keine tatsächlich gelebte Beziehung gemäss Art. 8
EMRK vor, da er von 2013 bis Neujahr 2019 ohne klar ersichtlichen Grund
keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt habe. Daran würden auch die
gemeinsamen Kinder nichts ändern. Selbst wenn eine gelebte Beziehung
vorliegen würde, könne er aus Art. 8 EMRK nichts ableiten, da seine Ehe-
frau in der Schweiz nicht über einen gefestigten Aufenthaltstitel verfüge.
Durch seinen subsidiären Schutzstatus in Italien könne er die ihm zu-
stehenden Ansprüche, wie den Zugang zu Wohnraum, bei den italieni-
schen Behörden einfordern. Ein Wegweisungsvollzug nach Italien sei so-
mit zumutbar und möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am 7. Oktober 2008 in Italien
eingereist und habe seine Familie auf dem Weg über Libyen verloren. Im
März 2019 habe er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Kurz darauf
habe er seine Ehefrau und seine drei Kinder in der Schweiz wiedergefun-
den. Seine Ehefrau sei schwanger und erwarte im September 2019 ein
Kind. Er wolle zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der
Schweiz leben.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an-
geordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er wolle mit seiner Ehefrau und den
Kindern zusammenleben. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung der Einheit der Familie.
Unter dem Begriff der „Einheit der Familie“ ist zu verstehen, dass Famili-
enmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zu-
sammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheit-
licher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44
AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der
Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8). Auf diesen Grundsatz kann sich
allerdings nicht berufen, wer – wie der Beschwerdeführer – erst in die
Schweiz einreiste, nachdem seinem Familienmitglied bereits die vorläufige
Aufnahme erteilt worden ist, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen
über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz um-
gangen werden könnten (vgl. Urteil des BVGer D-2786/2016 vom 2. Au-
gust 2016 E. 7.2.4.1). Die angefochtene Verfügung verstösst demnach
nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur
dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beru-
fen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
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vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienle-
bens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haus-
halt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung
sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des
BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Weiter muss es sich
beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt an-
wesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von
einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizeri-
scher Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht
(vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnah-
mesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienle-
bens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungs-
weise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen,
deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bezie-
hungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl.
BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Kinder ver-
fügen lediglich über die vorläufige Aufnahme und damit gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz. Ob es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Aus-
nahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt, kann offengelassen wer-
den, da der Beschwerdeführer in Ermangelung eines gelebten Familienle-
bens aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers reichte einzig ein Heiratszertifikat im Original ein,
welches die angebliche kirchliche Trauung mit dem Beschwerdeführer be-
legen soll. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll er seine Ehefrau
im Jahr 2013 in D._______ getroffen haben. Anschliessend seien sie zu-
sammen nach Libyen gereist. Seine Ehefrau sei weitergereist und er sei
nach D._______ zurückgekehrt. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen
Kontakt mehr zu seiner Ehefrau gehabt. Kurz nachdem er im März 2019
das Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, habe er seine Ehefrau in
der Schweiz wiedergefunden. Der Beschwerdeführer lebte demnach rund
sechs Jahre (von 2013 bis 2019) von seiner Ehefrau getrennt. Angesichts
dieses Umstandes kann von einem gelebten Familienleben zwischen den
Ehegatten bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht die Rede
sein. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass während seiner äusserst
kurzen Anwesenheit in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Fa-
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milienleben aufgebaut werden konnte. Daran vermögen auch die drei ge-
meinsamen Kinder und das ungeborene Kind nichts zu ändern, zumal nicht
erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich deren Vater ist. Zu-
dem ist es ihm zuzumuten, seine Familie von Italien aus in der Schweiz zu
besuchen. Ferner steht es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner
Ehefrau offen, gestützt auf die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestim-
mungen ein Familiennachzugsverfahren – sei es in der Schweiz oder in
Italien – in die Wege zu leiten. Art. 8 EMRK kommt vorliegend somit nicht
zur Anwendung.
6.4 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz geniesst,
besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrück-
schiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Zu-
dem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventio-
nen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde.
Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU
(Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht
auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes)
gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit
subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zu-
gang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30
Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Der Wegweisungsvollzug in diesen EU-
Mitgliedstaat ist demnach auch zumutbar.
6.5 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
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7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der verfügte Vollzugsstopp
fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: