B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3886/2013
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die der Ethnie der Albaner zugehörigen Beschwerdeführenden verliessen
Kosovo eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2013 und gelangten am
13. Juni 2013 in die Schweiz; gleichentags suchten sie um Asyl nach. Die
Befragungen zur Person (BzP) und die Anhörungen zu den Asylgründen
fanden am 1. Juli 2013 statt.
Zur Begründung brachten sie vor, am (…) seien am Abend (…) maskierte
Personen in ihr Haus eingedrungen, hätten die Beschwerdeführerin mit
Waffen bedroht und die Ersparnisse von (…) geraubt. Ausserdem hätten
sie weitere (…) erpressen wollen und gedroht, bei Nichtbezahlung ihren
Sohn umzubringen. Infolgedessen habe die Familie ihr Heimatland ver-
lassen. Den Vorfall hätten sie bei der Polizei nicht gemeldet.
B.
Das BFM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2013 auf
das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, Kosovo sei ein verfolgungs-
sicherer Staat (Safe Country). Somit sei davon auszugehen, dass der ko-
sovarische Staat Schutz gewähre. Es wäre von den Beschwerdeführen-
den zu erwarten gewesen, dass sie wegen der Drohungen und der Er-
pressung die Polizei eingeschaltet hätten. Die Vorbringen würden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. In Kosovo
habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder
zumindest stabilisiert. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten gegen diese Verfügung Beschwerde
ein (Eingang BFM am 8. Juli 2013) und beantragen sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylge-
such.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 9. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Zwar entspricht die Eingabe der Beschwerdeführenden nicht in allen
Teilen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde, aber es
ist offensichtlich, dass sie darum ersuchen, den vorinstanzlichen Ent-
scheid zu überprüfen. Auf einen Schriftenwechsel ist aber auch aus pro-
zessökonomischen Überlegungen zu verzichten, zumal sich, wie nach-
stehend ausgeführt, am Entscheid des Gerichts nichts ändern könnte.
Mithin wird auf die Beschwerde eingetreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116
m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Rege-
lung) wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise
auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Der Bundesrat hat mit Beschluss
vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet und
ist von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen. Deshalb wird auf Asylgesuche
kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten, ausser es gebe Hin-
weise auf Verfolgung, wobei es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick
als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit ge-
prüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4 und 6 S. 108 ff.).
3.2 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in der ange-
fochtenen Verfügung zwar materiell behandelt, aber im Dispositiv wurde
irrtümlich Nichteintreten auf das Asylgesuch vermerkt. Da ihnen jedoch
hieraus kein Nachteil erwachsen ist und die Prüfung im Rahmen der Er-
wägungen weiter ging als gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG, rechtfertigt sich
vorliegend eine (das Verfahren unnötig verlängernde) Kassation nicht.
3.3 Aus den Akten sind keinerlei Hinweise auf Verfolgung ersichtlich. Die
Beschwerdeführenden machen geltend, Maskierte seien in ihr Haus ein-
gedrungen und hätten die Beschwerdeführerin bedroht sowie erpresst.
Hierbei handelt es sich jedoch um eine Verfolgung durch Private, welche
nur dann asylrechtlich relevant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adä-
quater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1ff.). Wie
das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, wäre es den
Beschwerdeführenden möglich und auch zumutbar gewesen, den Vorfall
bei der Polizei zu melden und Anzeige zu erstatten. Auf den Schutz der
Schweiz sind sie infolgedessen offensichtlich nicht angewiesen.
4.
Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend wurde vom
Kanton Thurgau keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
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chen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde.
5.
5.1 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Aufgrund des rechtskräftig festgestellten Feh-
lens einer asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden
findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine An-
wendung.
Es sind ferner keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unzumutbar, wenn eine
Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Vorliegend sprechen weder die im
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Es sind den Akten
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Vollzug der Wegweisung
für die Beschwerdeführenden in den Heimatstaat unzumutbar wäre. So
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Ausserdem gab der Beschwer-
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deführer zu Protokoll, sie hätten dort - abgesehen vom genannten Über-
griff – ein gutes Leben gehabt (vgl. Akten BFM A4/12 S. 9). Es ist daher
nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich möglich, da es den Be-
schwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
5.5 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen.
6.
Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons D._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: