Abtei lung V
E-3888/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren angeblich (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3888/2009
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311)
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Mitte Januar 2009 verliess und am 18. Februar 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
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dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am 27.
Februar 2009 summarisch befragt und am 28. Mai 2009 gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wur-
de,
dass aufgrund des unbestimmten Alters dem Beschwerdeführer in
Anwendung von Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 für die Dauer des Asylverfahrens
eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er stamme
aus B._______ beziehungsweise C._______, (...), D._______ State,
dass Ende Dezember 2008 oder Anfang Januar 2009 in seinem
Heimatdorf Öl gefunden worden sei und die Firma E._______, welcher
eine Konzession zur Förderung dieses Öls verliehen worden sei, der
Dorfgemeinschaft eine Summe Geld für die Entwicklung des Dorfes
bezahlt habe,
dass das Geld zwischen dem Dorfoberhaupt und den Dorfältesten
einerseits sowie einem Anführer der Dorfjugend andererseits aufgeteilt
worden sei,
dass ein anderer Anführer der Jugend von den Dorfältesten getötet
worden sei, weil er mit der Verteilung des Geldes nicht einverstanden
gewesen sei,
dass es deswegen zu gewaltsamen Übergriffen einer Gruppe militanter
Jugendlicher gekommen sei,
dass dabei sein Vater, welcher zu den Dorfältesten gehört habe, sowie
sein ältester Bruder umgebracht und seine Mutter sowie seine übrigen
Geschwister beim Brand ihres Hauses umgekommen seien,
dass er, der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Übergriffe in der Kir-
che gewesen und deshalb verschont worden sei,
dass die militanten Jugendlichen die Absicht bekundet hätten, alle
Dorfältesten und deren Familien umzubringen,
dass ihn deswegen der Priester seines Dorfes nach F._______
gebracht und ihm Adresse und Telefonnummer eines Priesters
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G._______ in H._______ gegeben habe, bei dem er sich in der Folge
aufgehalten habe,
dass jedoch Leute aus seinem Heimatdorf von Priester G._______
verlangt hätten, ihn auszuliefern, ansonsten sie ihn umbringen und sei-
ne Kirche zerstören würden,
dass ihn Priester G._______ deswegen auf ein grosses Schiff
gebracht habe, in welchem er an einen ihm unbekannten Ort in Europa
gereist sei, von wo er in einem LKW in die Schweiz gebracht worden
sei,
dass er im Übrigen in seiner Heimat nie irgendwelche Identitätspapiere
besessen habe, ohne Reisepapiere gereist sei und auf seiner Reise
nirgends kontrolliert worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren sowie
den Umständen seiner Ausreise seien unsubstanziiert, realitätsfremd
und stereotyp und damit unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei,
er verheimliche seinen wahren Reiseweg und den Verbleib seiner Rei-
sepapiere,
dass im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Begründung seines Asylgesuchs vage und unsubstanziiert und nicht
von subjektiven Eindrücken geprägt seien,
dass er zudem widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Punkten
seiner Vorbringen (Ablauf der Auseinandersetzungen in seinem Hei-
matdorf, Umstände des Todes seiner Familienangehörigen) gemacht
habe,
dass seine Vorbringen somit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
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dass es schliesslich nach konstanter Rechtsprechung dem Beschwer-
deführer obliege, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu
machen,
dass aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände, namentlich
angesichts seines äusseren Erscheinungsbildes und Auftretens sowie
der nicht mit seinem angeblichen Alter zu vereinbarenden Aussagen
zum Zeitpunkt seiner Einschulung und seinem damaligen Alter, die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheine,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs diese Ungereimtheiten nicht überzeugend zu erklären
vermocht habe,
dass demzufolge von seiner Volljährigkeit auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat und dabei unter anderem beantragt, dieser sei aufzuheben und
ihm das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er zudem beantragt, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe
von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person
die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Fol-
gen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 und 2001
Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig-
keit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben
bestehen (EMARK 2004 Nr. 30),
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-
haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung gilt,
dass indessen in Anbetracht der fehlenden Identitätspapiere, des
äusseren Erscheinungsbildes und der widersprüchlichen Altersanga-
ben des Beschwerdeführers sowie des Umstandes dass sich - wie im
Folgenden zu zeigen sein wird - sowohl seine Ausführungen zu den
Umständen seiner Ausreise als auch seine Asylvorbringen als sub-
stanzlos erweisen, die Einschätzung der Vorinstanz, er vermöge seine
behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, zu teilen ist,
dass demzufolge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der äusserst vagen und realitätsfremden Schilderung
des Reiseweges und der unplausiblen Ausführungen des Beschwerde-
führers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei
auf der Ausreise nirgends kontrolliert worden, davon auszugehen ist,
er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere ver-
wendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Asylbehörden vorenthält,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8
festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe
weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch
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zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vollumfänglich zu
bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens wiederholt, ohne in überzeugender Weise auf
die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der überwiegenden Zweifel an der geltend gemach-
ten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Vorinstanz zu Recht
auf eine vertiefte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter dem Aspekt des Kindeswohls verzichtet hat,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere angesichts der unglaubhaften Schilderungen des
Beschwerdeführers betreffend den Tod seiner Familienangehörigen
davon auszugehen ist, dass er entgegnen seinen Angaben in seinem
Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es wären bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auch das Begehren um ent-
sprechende Offenlegung gegenstandslos ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind,
da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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