B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3888/2018
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Norden) der Minderheit der Gabooye angehörend – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2009 und lebte bis
April 2015 in Jemen. Danach sei er über verschiedene Länder am 11. Ok-
tober 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Eine beim
Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 durchgeführte Handknochenana-
lyse ergab ein Alter von 19 Jahren. Das SEM setzte daraufhin das Geburts-
datum auf den (…) fest. Am 26. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person
sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte er geltend, er sei vermutlich
(…) Jahre alt und nicht wie angegeben am (…) geboren.
B.
Am 23. August 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM vertieft
und am 14. Mai 2018 im Beisein seiner Rechtsvertreterin ergänzend ange-
hört. Dabei machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einge-
reichte Geburtsurkunde geltend, er sei am (…) geboren. Er begründete
sein Asylgesuch damit, er sei Angehöriger der Minderheit der Gabooye.
Sein Vater sei unter Siad Barré Offizier gewesen und habe die Stellung des
Sultans seines Sub-Clans innegehabt. Dieser sei im Jahre 2003 von Leu-
ten, die für die alte Regierung gearbeitet hätten, entführt und vermutlich
getötet worden. Seine Mutter habe als Lehrerin an einer Sekundarschule
gearbeitet und sei im Jahre 2006 nach langer Krankheit gestorben. Des-
wegen sei er von seinen Geschwistern grossgezogen worden. Als Ange-
hörige des Stammes der Gabooye seien er und seine Geschwister von der
somalischen Gesellschaft schikaniert, diskriminiert, ausgestossen und als
Midgan („verunreinigt“) beschimpft worden. Nachdem im Jahre 2008 Leute
des Darood-Clans mit Unterstützung der Regierung das Land und das
Haus seiner Eltern gewaltsam weggenommen hätten, seien sie vorerst für
kurze Zeit im Hause eines anderen Stammesangehörigen untergekom-
men. Danach seien sie im Jahre 2009 zusammen nach Jemen geflüchtet.
Nachdem dort der Krieg ausgebrochen sei, habe sich der Beschwerdefüh-
rer im Jahre 2015 zur Ausreise entschlossen. Seine Geschwister seien
nach Somalia zurückgekehrt. Später habe er erfahren, dass sein Bruder
D._______ im Februar 2016 getötet und seine Schwester E._______ ver-
gewaltigt worden und später nach F._______ ausgereist sei. Sein Bruder
G._______, der unterdessen Sultan sei, und deshalb ebenfalls Probleme
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habe, weil er sich für seine Clanmitglieder einsetze, habe ihm die als Be-
weismittel eingereichten Unterlagen geschickt. Im Übrigen leide er an Ver-
krampfungen und Lähmungen am linken Arm und linken Bein. Es sei eine
Art Epilepsie, welche möglicherweise auf psychische Probleme zurückzu-
führen sei, weshalb er in ärztlicher Behandlung sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen
Verfahrens eine Farbkopie seiner Geburtsurkunde, Kopien von Unterlagen
betreffend seine Eltern, ärztliche Unterlagen (Arztzeugnis, Medikamenta-
tion, Arzttermin und ein ärztlicher Bericht der […] Psychiatrie vom […]
2016) sowie drei Fotos samt Berichten als Beweismittel ein.
C.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin das
SEM um Feststellung des korrekten Geburtsdatums (ZEMIS). Dieses sei
gemäss der eingereichten Geburtsurkunde auf den (…) zu korrigieren.
D.
Das SEM hielt mit Verfügung vom 31. Mai 2018 – eröffnet am 4. Juni 2018
– fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen
an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 (Poststempel: 4. Juli 2018) erhob der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1 bis 3, die Feststellung des
richtigen Geburtsdatums im zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verbeiständung durch die unterzeichnende Rechts-
vertreterin Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und
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mithin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er reichte
zur Untermauerung seiner Anliegen verschiedene Beweismittel (fünf Fotos,
Berichte der Hilfswerksvertretung vom 25. August 2016 und 15. Mai 2018;
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 3. Juli
2018 zu Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan) zu den
Akten.
F.
Am 6. Juil 2018 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachstehenden E. 1.4 einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.4 Soweit in der Beschwerdeeingabe die Feststellung des richtigen Ge-
burtsdatums ([…]) im ZEMIS beantragt wird, ist festzustellen, dass diese
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nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, weshalb
auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, hin-
sichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye und
der vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Schikanen seien
die Kriterien, welche gefordert seien, um von einer Kollektivverfolgung der
Gabooye auszugehen, nicht erfüllt. Zudem würden die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität keine Asylrelevanz
im Sinne von Art. 3 AsylG erlangen. Weiter hielt das SEM fest, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers würden kaum erlebnisorientierte Details
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enthalten. Die Ansammlung von äusserst dramatischen Ereignissen würde
mangels substanziierter Angaben den Eindruck erwecken, der Beschwer-
deführer wolle seinem konstruierten Vorbringen Nachdruck verleihen. Wei-
ter seien seine Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachte Beschlagnah-
mung des Elternhauses oberflächlich ausgefallen. Angesichts des damali-
gen Alters von ungefähr elf Jahren könne zwar nicht erwartet werden, dass
er sehr detaillierte Angaben machen könne. Angesichts der erwähnten dra-
matischen Details und der wenig erlebnisorientierten Angaben würden
seine Ausführungen den Eindruck vermitteln, dass er in keiner Art und
Weise auf Selbsterlebtes zurückgreifen könne. Aufgrund der unsubstanzi-
ierten und erlebnisfernen Ausführungen habe er eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft machen können. Daran würden auch die
eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese keine Hinweise auf
die von ihm geltend gemachte Verfolgung (Land- und Hausenteignung und
physische Angriffe auf seine Geschwister) enthielten.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wird dazu eingewendet, hinsichtlich der
Glaubwürdigkeit könne der vorinstanzlichen Argumentation aus kinderpsy-
chologischen und aus der Entwicklungslehre der Kinder nicht gefolgt wer-
den. Es sei unklar, wie ein Jugendlicher im Alter von 20 Jahren traumati-
sche Erlebnisse mit ungefähr 10/11 Jahren detailreich und substanziiert
schildern könne. Die Vorinstanz habe auch den aktuellen psychischen Zu-
stand sowie die emotionalen Reaktionen des Beschwerdeführers während
den Anhörungen ausser Acht gelassen. Dem Arztbericht vom (…) 2016
könne eine dissoziative Störung des Kindes- und Jugendalters sowie eine
schwere Belastung entnommen werden. Dies könne auch den Bemerkun-
gen der jeweils anwesenden Hilfswerksvertretung entnommen werden. Im
Weiteren seien der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer Zu-
gehörigkeit zu den Gabooye in Somalia gezielt mehreren Menschenrechts-
verletzungen ausgesetzt gewesen, indem der Vater entführt und getötet
und der Landbesitz und das Haus der Familie unter Gewalt enteignet wor-
den sei. Dies sei der Grund für ihre Flucht nach Jemen gewesen. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien zweifelsfrei als asylrechtlich relevant
einzustufen. Dem eingereichten Foto seiner Schwester in F._______
könne die psychische Belastung und Verwirrung entnommen werden. Die
Narben beim Bruder seien durch die Verfolger zugefügt worden. Ein weite-
res Bild eines misshandelten Mannes beweise die schwerwiegenden Gräu-
eltaten gegen die Gabooye. Auch Menschenrechtsorganisationen würden
auf deren prekäre Lage hinweisen. Weiter wäre die hohe politische men-
schenrechtsaktivistische Stellung des Vaters im Entscheid zu berücksichti-
gen und diesbezüglich eine Reflexverfolgung zu prüfen gewesen.
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Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er und seine Ge-
schwister hätten als Angehörige der Minderheit der Gabooye (Midgan)
ernsthafte Nachteile erlitten, die in ihrer Intensität asylrechtlich relevant
seien. Er sei bereits als Kind wegen seiner Clanzugehörigkeit einem uner-
träglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Einzelne Geschwister
hätten zudem nach ihrer Rückkehr aus Jemen Benachteiligungen erlebt.
Damit macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend, der er bei
einer Rückkehr nach Somalia ausgesetzt wäre.
5.2 Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit wer-
den, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Verfol-
gung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe gehört,
die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem
flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlung
ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/21 E. 9).
5.3 Es ist vorliegend zu prüfen, ob gegen die Gabooye in Somalia eine
gestützt auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe motivierte
Verfolgung verübt wird, die sich unterschiedslos gegen jede einzelne der
Gabooye angehörende Person in Somalia richtet, mithin ob eine Kollektiv-
verfolgung vorliegt.
6.
6.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen ei-
nes bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in ge-
zielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse In-
tensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender
Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs
geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel-
mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen,
und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat.
Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor,
wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch
schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den
Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergrif-
fen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige
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Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög-
lich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12
E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.).
6.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2, 2008/12 E. 5.2).
7.
7.1 Das SEM hat in seiner Verfügung gestützt auf einlässliche Quellen zu
Recht festgestellt, dass die Mitglieder der Minderheit der Gabooye, welche
vorwiegend im Norden Somalias angesiedelt sind, diversen Diskriminierun-
gen ausgesetzt sind. Wegen der Ausübung traditioneller Berufe, welche als
unrein angesehen werden, und wegen ihrer Abstammung werden sie als
Bürger zweiter Klasse eingestuft und stehen zuunterst auf der sozialen Lei-
ter. Die Gabooye haben unter den für sie schwierigen wirtschaftlichen Be-
dingungen sowie unter dem beschränkten Zugang zur Justiz zu leiden.
Dennoch hat sich ihre Situation seit der Jahrtausendwende, als sie kaum
die Schule besuchen konnten, verbessert. Zwar kommt es weiterhin ver-
einzelt zu gewalttätigen Übergriffen durch Dritte. Jedoch kann entgegen
den in der eingereichten Schnellrecherche der SFH vom 3. Juli 2018 ge-
machten Feststellungen nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser
Berufsstand in Somalia derart von Tötungen, Folter, Vergewaltigung, Ent-
führung, etc. betroffen ist. Weiter soll es gemäss den auf Beschwerde-
ebene eingereichten Fotos zu Übergriffen auf Angehörige der Gabooye ge-
kommen sein. Indessen handelt es sich dabei um vereinzelte Übergriffe,
die gemäss den vom SEM zitierten Quellen auf die Gesamtbevölkerung
betrachtet, eher selten erscheinen. Zudem kann diesen Quellen entnom-
men werden, dass weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz
Angehörige von Minderheiten systematisch benachteiligen. Es gibt ferner
zahlreiche internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisatio-
nen, die sich um die Belange verletzlicher Personen kümmern
(
der/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, abgerufen am 12. Juli 2018). Insgesamt
kann vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, wonach sämtliche der
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Gabooye angehörenden Mitglieder asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt sind.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe auf seine
Geschwister und die gewaltsame Enteignung ihres Grundeigentums be-
trifft, wurden diese von der Vorinstanz zwar als unglaubhaft bezeichnet.
Indessen ist dazu festzustellen, dass diese Vorbringen ohnehin nicht als
asylrechtlich relevant qualifiziert werden können. Einerseits liegt die Ent-
eignung des Grundbesitzes der Eltern des Beschwerdeführers bereits
mehrere Jahre zurück und die Situation hat sich seither für Angehörige der
Gabooye wie hievor dargestellt verbessert. Zudem sind die Geschwister
des Beschwerdeführers im Jahre 2015 – im Gegensatz zu ihm – nach So-
malia zurückgekehrt und leben grösstenteils weiterhin zusammen mit ihren
Familien dort (A11 S. 5; A24 S. 2 und 9; A29 F 63 ff.). Dies lässt den
Schluss zu, dass diese ihre Situation nicht als derart schlecht einschätzen.
Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach seiner Ausreise
erfahren, dass seine Schwester vergewaltigt worden und nach F._______
ausgereist sei und sein Bruder H._______, der sie besucht habe – wahr-
scheinlich aus einer noch offenen Rache – getötet worden sei (A24 F66;
A29 S. 9). Auch hat sich sein Bruder G._______, mit dem er in regelmäs-
sigem Kontakt steht, aus Sicherheitsgründen nach Äthiopien abgesetzt.
Dieser soll ihm überdies verschiedene Dokumente aus Somalia geschickt
haben (A24 S. 2; A25 und A27; A29 S. 8). G._______ soll das Amt seines
Vaters als Sultan (Vertreter der Sippen-Angehörigen) übernommen haben
und als solcher für das Schlichten von Streitigkeiten untereinander und mit
anderen Sippen zuständig sein (A29 S. 3 f.). Trotzdem ist vorliegend keine
Reflexverfolgung erkennbar. So ist Vater des Beschwerdeführers im Jahre
2003 verschollen und galt danach als verstorben. Es ist auch kein konkre-
ter Hinweis dafür vorhanden, weshalb gerade der Beschwerdeführer we-
gen der Tätigkeiten seines Bruders G._______, der das Amt des Sultans
seines Vaters übernommen habe, verfolgt würde.
7.2 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft weder aus individuellen Gründen noch gestützt auf seine Zugehö-
rigkeit zur Minderheit der Gabooye erfüllt. Das SEM hat demzufolge sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.3 Überdies hat die Vorinstanz der Situation des Beschwerdeführers als
Angehöriger der Minderheit der Gabooye Rechnung getragen, indem es
seine vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
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Seite 10
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 31. Mai 2018 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
9.
Der Antrag des Beschwerdeführers, dass sein korrektes Geburtsdatum im
ZEMIS zu berichtigen sei, wird dem SEM zur Behandlung überwiesen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten wurde.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechts-
beistandschaft sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, wo-
mit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-3888/2018
Seite 11
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Eingabe vom 25. Juni 2018 wird dem SEM zur Behandlung des Ge-
suchs um Datenänderung im ZEMIS (Antrag 2) überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener