B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3889/2012
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende 1-4,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1-3 reichten am 2. Oktober 2011 in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 12. Oktober 2011 wurden die Beschwer-
deführenden 1-2 summarisch befragt und am 7. Mai 2012 zu den Asyl-
gründen angehört.
B.
Am (…) wurde die Beschwerdeführerin 4 in der Schweiz geboren, welche
in das Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1-3 einbezogen wurde.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2012 – eröffnet am 25. Juni
2012 – fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (Post-
stempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragt, es seien die Ziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführenden in der Folge
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
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renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Verfügung (Dispositiv Ziff. 4 und 5); im Übri-
gen ist sie in Rechtskraft erwachsen. Der Prozessgegenstand beschränkt
sich somit auf die Frage, ob Vollzugshindernisse vorliegen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländer in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
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1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten er-
geben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
3.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 83
Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich auf-
gezeigt, dass es aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdefüh-
renden nicht möglich ist, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um-
fassend und abschliessend zu prüfen. Die Beschwerdeführenden zeigen
nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen
oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Es trifft zu, dass Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdefüh-
renden über ihre Wohnorte, Staatsangehörigkeit und Familienverhältnisse
bestehen und diese zudem in Widerspruch zu den Abklärungen der
schweizerischen Vertretung vor Ort stehen. Es kann vorab auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend dazu
ist festzuhalten, dass diese Punkte auch im Beschwerdeverfahren nach
wie vor unklar sind. Die Klärung dieser Fragen sind indes für die Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs essentiell. Hierbei ist der
Hinweis in der Beschwerde, es sei nicht von Belang, ob den Botschafts-
resultaten mehr Glauben geschenkt werde als ihren Angaben, da auch
diesfalls nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen wer-
den könne, unbehelflich. Die Beschwerdeführenden sind im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht verpflichtet, an der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mitzuwirken. Durch ihren offensichtlichen Unwillen an des-
sen Feststellung mitzuwirken, haben sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt
(Art. 8 AsylG). Eine nähere Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen ist deshalb weder möglich noch erforderlich. Denn der Un-
tersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführenden. Infolge ihrer Pflichtverletzung sind die Asylbehör-
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den gar nicht in der Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse nä-
her zu prüfen, die damit objektiv beweislos bleiben. Die Folgen der Be-
weislosigkeit haben die Beschwerdeführenden zu tragen.
Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch keine gesundheitlichen Grün-
de erkennbar sind, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die
Beschwerdeführerin 2 macht geltend, auf medizinische Behandlung in der
Schweiz angewiesen zu sein, da sie an einer noch nicht spezifizierten
Atemwegserkrankung und Hämorrhoiden leide. Sie belegt dies jedoch in
keiner Art und Weise und zeigt mit keinem Wort auf, weshalb sie auf eine
Behandlung in der Schweiz angewiesen sein soll. Ihre pauschalen Anga-
ben genügen nicht, um auf eine ernsthafte vollzugshemmende Erkran-
kung zu schliessen.
3.4 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da es den Beschwerdeführenden
obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für ei-
ne Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
3.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schuss ist dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: