B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3889/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fawaz Hajo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).
E-3889/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 4. April 2018 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 10. April
2018 wurde sie zur Person befragt (BzP) und am 13. Juni 2018 erfolgte
eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der
Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und habe mit ihrer Familie
in B._______, Provinz C._______, gelebt und im familieneigenen Landwirt-
schaftsbetrieb gearbeitet. Sie und ihr Bruder seien im Jahr 2015 von den
Apoci (Anhänger von "Apo" Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên
Kurdistan [PKK]) respektive der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unter
Druck gesetzt worden, sich ihnen anzuschliessen. Dies, weil der Sohn des
Bruders vor seinem Verlassen Syriens gegen die Apoci demonstriert habe
und weil bisher niemand aus ihrer Familie mit den Apoci zusammengear-
beitet habe. Alle anderen Geschwister hätten Syrien zu dem Zeitpunkt be-
reits verlassen. Ende 2015 sei sie daher den Apoci beigetreten und Mitglied
des Dorfkomitees geworden. Sie sei unter anderem für die Warenversor-
gung zuständig gewesen. (…) 2017 sei sie an einen Kontrollposten ver-
setzt worden, wo sie der örtlichen Polizei bei der Durchführung von Perso-
nenkontrollen geholfen habe. Nach drei Monaten sei ihr und ihrem Bruder,
der mittlerweile ebenfalls für die Apoci gearbeitet habe, mitgeteilt worden,
dass sie für die YPG in den Krieg ziehen sollten. Dies sei für sie jedoch
unvorstellbar gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, die Arbeit für
die Apoci niederzulegen und das Dorf respektive Syrien zu verlassen. (…)
2017 seien ihr sieben Tage Urlaub gewährt worden, um ihre Mutter für eine
medizinische Behandlung nach Damaskus zu begleiten. Dies hätten sie
und ihr Bruder genutzt, um die Ausreise aus Syrien zu organisieren. Wegen
ihres Fernbleibens vom Dienst werde sie von den Apoci als Deserteurin
und Verräterin betrachtet und mit dem Tod bedroht. Die im Heimatdorf le-
benden Verwandten hätten ihr mitgeteilt, dass die Apoci wegen ihres Fern-
bleibens das Haus und den Landbesitz der Familie beschlagnahmt hätten.
Nachdem ihr in der Schweiz lebender Bruder für sie einen Visumsantrag
gestellt habe, sei sie im (…) 2017 für einen Termin bei der Schweizerischen
Botschaft D._______ ausgereist. Danach sei sie nach Damaskus zurück-
gekehrt. Nachdem ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, sei
E-3889/2018
Seite 3
sie am 8. März 2018 mit ihrer Familie wieder D._______ gelangt und von
dort mit einem humanitären Visum legal in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren syrischen Reisepass und ihre Identi-
tätskarte, eine Bestätigung ihrer Mitgliedschaft beim Dorfkomitee und eine
Bestätigung, dass sie vom Dorfkomitee beauftragt worden sei, an einer
Veranstaltung in Kobane teilzunehmen, zu den Akten.
C.
Das SEM stellte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Ent-
scheidentwurf am 21. Juni 2018 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2
Bst. e TestV). Die Stellungnahme ging am 22. Juni 2018 beim SEM ein.
Darin wurde hauptsächlich erklärt, die Beschwerdeführerin sei mit dem an-
gekündigten Entscheid nicht einverstanden, da sie im Falle einer Rückkehr
nach Syrien um ihr Leben fürchte.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug
schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie
sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; gegebenenfalls sei eine ergän-
zende Anhörung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und for-
derte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Juli 2018 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu leisten.
Dieser wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 25. Juli 2018
bezahlt.
E-3889/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38
TestV in Verbindung mit Art. 112b Abs. 3 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen hat. Auf den Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme
ist daher nicht einzugehen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-3889/2018
Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, den
Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Rekrutierung durch die Apoci
(resp. die YPG) komme keine asylrelevante Bedeutung zu. Auch allenfalls
drohende Sanktionen durch die Apoci/YPG seien mangels Verfolgungsmo-
tivs als nicht asylrelevant zu beurteilen. Der durch die Apoci ausgeübte
Druck möge zwar unangenehm gewesen sein, es gebe aber keine Hin-
weise darauf, dass ihr deswegen ein menschenwürdiges Leben verunmög-
licht oder unzumutbar erschwert worden wäre. Ebenfalls sei nicht davon
auszugehen, dass eine Weigerung, in den Krieg zu ziehen, asylbeachtliche
Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten, zumal von der allge-
mein herrschenden Wehrpflicht in den von Kurden kontrollierten Gebieten
Syriens nur junge Männer betroffen seien. Die Beschlagnahmung des Be-
sitzes der Familie durch die Apoci sei bedauerlich, vermöge aber ebenfalls
aufgrund fehlender Intensität keine Asylrelevanz zu entwickeln. Zudem sei
nicht klar, ob die geltend gemachte Beschlagnahmung tatsächlich auf das
Fernbleiben der Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitstätigkeit zurückzufüh-
ren sei (SEM-Akte A22 F74, F87, F112 f.). Die kriegerischen Auseinander-
setzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der loka-
len Bevölkerung stellten ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG dar, zumal die Beschwerdeführerin angegeben
habe, nie Probleme mit der syrischen Zentralregierung gehabt zu haben
und nie politisch aktiv gewesen zu sein (SEM-Akte A22 F125, F127). Ins-
gesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin damit den Anforde-
rungen an Art. 3 AsylG nicht stand, woran die eingereichten Beweismittel
E-3889/2018
Seite 6
nichts zu ändern vermöchten. Eine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Hei-
matland sei schliesslich auch den Asylakten der in der Schweiz lebenden
Verwandten der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Demnach erfülle
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die Vorinstanz habe ihr
Gesuch und ihre Asylgründe nicht genügend umfassend und sorgfältig ge-
prüft. Zudem habe sie Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK
verletzt. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf Mutmassungen und
Spekulationen, statt auf konkrete Tatsachen ab. Ihre Vorbringen seien asyl-
relevant, weshalb diese auch als glaubhaft erachtet worden seien. Aller-
dings habe sich die Vorinstanz für die Verweigerung von Asyl lediglich auf
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berufen und die individuellen
Verhältnisse ausser Acht gelassen. Sie sei im Testbetrieb nicht ausrei-
chend befragt worden, weshalb eine ergänzende Anhörung notwendig sei.
Ihr sei keine Zeit gegeben worden, die Reflexverfolgung durch die Verfol-
gung ihrer Brüder aufzuzeigen. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwi-
schen dieser Verfolgung und ihrer Flucht. Sie stamme aus einer bekannten
kurdischen Familie mit politischem Umfeld. Ihre Brüder seien den Apoci
und dem syrischen Regime bekannte Mitglieder der Yekiti-Partei und wür-
den als Regimegegner angesehen, weshalb ihre Familie im Fokus der
Apoci und der syrischen Regierung stehe und oft stark behelligt worden
sei. Die Akten ihrer Brüder seien folglich in ihrem Verfahren beizuziehen.
Sie habe angegeben, selbst keine Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt zu haben, da sich diese aus dem Gebiet, aus dem sie stamme,
vorübergehend zurückgezogen hätten. Da die Apoci und die syrische Re-
gierung jedoch zusammenarbeiten würden, hätte sie bei einer Rückkehr
nach Syrien wegen ihrer Desertion von beiden Seiten Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten. Die Apoci hätten den Besitz der Familie (Haus und
Land) beschlagnahmt, weshalb ihre sich in Damaskus befindenden Eltern
nicht in ihr Haus zurückkehren könnten. Insgesamt seien ihre Vorbringen
als asylrelevant zu erachten, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und
ihr Asyl zu gewähren sei.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab sinngemäss geltend gemacht,
der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Ge-
mäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die
Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be-
E-3889/2018
Seite 7
schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
7.2 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor,
sie sei erneut anzuhören und die Akten ihrer Familienmitglieder seien zur
Abklärung einer Reflexverfolgung beizuziehen. Zudem seien ihre individu-
ellen Asylgründe umfassend zu würdigen. In Zusammenhang mit der Rüge
einer angeblich falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhalts-
feststellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM
aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem
legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachver-
haltsfeststellung vorliegend ungenügend ausgefallen sein soll. Die Vor-
instanz zeigt in ihrer Entscheidbegründung eine umfassende Gesamtwür-
digung aller Vorbringen der Beschwerdeführerin auf. Ferner hat sie die Ak-
ten der Familienmitglieder berücksichtigt (vgl. Verfügung S. 6). Die Be-
schwerdeführerin führt nicht aus, weshalb ein erneuter Beizug dieser Akten
erforderlich wäre oder aus den Akten eine Reflexverfolgung hervorgehen
könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ferner vermag sie nicht darzu-
tun, inwiefern sie im Testbetrieb nicht ausreichend befragt worden sei oder
weswegen eine weitere Anhörung angezeigt wäre. Hierzu ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 13. Juni 2018 unter
anderem ihre Asylgründe ausführlich hat darlegen können. In ihren Erzäh-
lungen ist sie nur unterbrochen worden, sofern sich ihre Ausführungen
nicht auf die ihr gestellten Fragen bezogen haben (vgl. z.B. SEM-Akte A22
F43 ff., F74 f., F86 f.). Vorliegend kann der Sachverhalt somit als hinrei-
chend abgeklärt und vollständig erfasst gelten.
7.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-3889/2018
Seite 8
8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu
Recht verneint hat (Art. 3 AsylG).
8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den An-
forderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Auf die entsprechenden Erwägungen der an-
gefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwie-
sen werden. Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Rek-
rutierung durch die Apoci/YPG keine Asylrelevanz zukommt. Es fehlt an
einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv einer Verfolgungshandlung,
das nötig wäre, damit eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte (vgl. u.a. Urteil des BVGer
D-1344/2018 vom 18. Mai 2018 E. 7.3.1 mit Verweis auf das Referenzurteil
des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Dem Gericht liegen insbe-
sondere keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe Personen, wel-
che die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als
„Verräter“ betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen
Bestrafung zugeführt. Es ist davon auszugehen, dass in den von der YPG
kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienst-
pflicht ergehen, eine Weigerung aber keine asylrelevanten Sanktionen
nach sich zieht (vgl. a.a.O., E. 7.3.1; Urteil des BVGer D-313/2018 vom
8. August 2018 E. 7.2). Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin
nicht darzutun. Auch aus den eingereichten Beweismitteln, die ihre Tätig-
keit bei den Apoci bestätigen, geht nichts anderes hervor. Hinzu kommt,
dass die (…)-jährige Beschwerdeführerin von dem in den kurdischen Ge-
bieten erlassenen Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für
Männer zwischen 18 und 30 Jahren und demnach auch von den im Gesetz
enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Mass-
nahmen" gegen Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht (vgl. u.a. Ur-
teil des BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1, m.w.H.), gar nicht
betroffen ist. Entsprechend vermag die vorliegend geltend gemachte
Dienstverweigerung (resp. deswegen befürchtete Verfolgungsmassnah-
men durch die Apoci/YPG) keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl.
Urteil D-313/2018 E. 7.2). Nach dem Gesagten ist auch hinsichtlich der
geltend gemachten Beschlagnahmung des Grundbesitzes der Familie
durch die Apoci in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
dieser Massnahme – bei Wahrunterstellung – keine Asylrelevanz zukommt.
E-3889/2018
Seite 9
8.2 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin weiter geltend,
ihr drohe auch vom syrischen Staat eine asylrelevante Verfolgung. Die sy-
rische Regierung arbeite mit den Apoci zusammen. Zudem seien ihre Brü-
der Anhänger der Yekiti-Partei und würden als Regimegegner gelten, wes-
halb ihre Familie regelmässig behelligt worden sei. Daher liege eine Re-
flexverfolgung vor.
8.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin
zeigt in der Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern sie von der syrischen
Regierung Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Auch wird nicht
dargelegt, weshalb ihr durch eine mögliche Zusammenarbeit der syrischen
Regierung und der Apoci oder durch die Parteizugehörigkeit ihrer Brüder
asylrelevante Nachteile widerfahren sein sollen oder drohen könnten. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin anlässlich der Anhörung weder erwähnte, ihre Brüder seien Ka-
dermitglieder der Yekiti-Partei, noch dass sie einer oppositionellen Familie
angehöre und deshalb in den Fokus der syrischen Behörden oder der
Apoci geraten und behelligt worden sei. Vielmehr hat sie ausdrücklich ver-
neint, jemals Probleme mit der syrischen Regierung wegen ihren Ge-
schwistern gehabt zu haben (SEM-Akte A22 F125). Auch sei sie nie poli-
tisch aktiv gewesen oder habe je Schwierigkeiten mit der syrischen Behör-
den oder Drittpersonen gehabt (SEM-Akte A22 F127 ff.). Folglich vermag
die Beschwerdeführerin mit ihren auf Beschwerdeebene nachgeschobe-
nen Ausführungen nicht überzeugend darzutun, inwiefern sich die politi-
sche Gesinnung ihrer Brüder auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte
auswirken sollen oder weshalb dadurch eine (im Übrigen unsubstantiiert
gebliebene) Reflexverfolgung vorliegen könnte. Entsprechend ist nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde. Im
Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin legal mit einem Vi-
sum aus Syrien ausreisen konnte (SEM-Akte A11 F5.04), was ebenfalls
gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-3889/2018
Seite 10
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht ge-
fährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Voll-
zug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Si-
tuation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weitere Ausfüh-
rungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich praxisgemäss.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der am 25. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3889/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: