Abtei lung V
E-3890/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______
Kosovo,
vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Rroma Foundation/Rromani Fundacija,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
19. Oktober 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3890/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (im Südosten Kosovos)
stammender ethnischer Aschkali verliess den Kosovo (damals: Serbien
und Montenegro) eigenen Angaben zufolge am 30. September 2004
auf dem Landweg und reiste über Kroatien und Slowenien am 4.
Oktober 2004 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (damals:
Empfangsstelle) um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 5. Oktober 2004 und der
Bundesanhörung vom 14. Oktober 2004 begründete der Beschwerde-
führer sein Asylgesuch damit, am 17. März 2004 habe eine Vielzahl
von Albanern die orthodoxe Kirche von B._______ niederbrennen
wollen, wobei sie von der Kosovo Force (KFOR) daran gehindert
worden seien. Die Albaner seien dann mit Benzinkanister in das
Quartier der ethnischen Minderheiten gelangt und hätten versucht,
deren Häuser niederzubrennen, wobei albanische Nachbarn sie davon
hätten abhalten können. Bereits vor dem 17. März 2004 sei er von
zwei Albanern verfolgt worden und habe Morddrohungen über sich
ergehen lassen müssen. Das letzte Mal sei er am 15. August 2004 von
diesen beiden Albanern bedroht worden. Möglicherweise würden sich
die Beiden an ihm rächen wollen, weil sein Bruder im Jahre 1990
einen albanischen Freund, deren Bruder, erschossen habe. Die
Familien hätten sich zwar später versöhnt. Aber im Jahre 2000 sei sein
Bruder nach Frankreich gegangen. Als Gründungsmitglied einer
Jugendorganisation habe er (der Beschwerdeführer) verschiedene
Anlässe organisiert. Unter anderem hätte ein Folklore-Festival Mitte
August 2004 stattfinden sollen, an dem sich die Minderheiten getroffen
hätten. Doch die beiden oben erwähnten Albaner, bzw. „Hooligans“
hätten dies, nachdem sie es erfahren hätten, verhindern wollen, indem
sie ihn bedroht hätten. Als weitere Gründe für das Verlassen seines
Heimatstaates fügte er hinzu, sein Vater sei zu Unrecht wegen Verge-
waltigung eines vierzehnjährigen Mädchens angeklagt und inhaftiert,
später jedoch freigesprochen worden; er habe befürchtet, ebenfalls
Opfer eines solchen Komplotts zu werden. Ferner habe er aus ethni-
schen Gründen einen Posten bei der Post nicht erhalten.
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Als Beleg seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Einen von
der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)
am 15. Februar 2001 ausgestellten Identitätsausweis im Original,
Kopien eines Antwortschreibens der „Posta dhe Telekomi i Kosovës“
(PTK), seines Diploms als „Briefträger“, seines Lebenslaufes, des
Gründungsaktes der Jugendorganisation (...), der Registrierung
derselben Organisation durch die UNMIK und zwei Unterlagen
betreffend die Anklage seines Vaters beziehungsweise dessen Frei-
spruchs.
C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 – gleichentags eröffnet – wies
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 1. November 2004 liess der Beschwerdeführer bei
der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde erheben, beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl sowie nach Feststellung der Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Akten des vor-
instanzlichen Verfahrens ersucht, der Verzicht auf Vollzugshandlungen
während des Verfahrens sowie auf die Erhebung eines Verfahrenskos-
tenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2004 gewährte die zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die
entscheidwesentlichen Aktenstücke der Vorinstanz und setzte eine
Frist zur Stellungnahme an, verschob die Beurteilung über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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F.
Mit Schreiben vom 24. November 2004 reichte der Rechtsvertreter
eine Beschwerdeergänzung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2006 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 6. September 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
I.
Die Vorinstanz wurde am 28. April 2009 vom inzwischen zuständig ge-
wordenen Bundesverwaltungsgericht zu einer weiteren Vernehmlas-
sung unter Hinweis auf dessen Rechtsprechung in BVGE 2007/10 ein-
geladen. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2009
gestützt auf die Abklärung durch die Schweizer Botschaft (Antwort
vom 27. Mai 2009) an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantrag-
te erneut die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 29. Juni 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2009 wurde der Be-
schwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bis zum
5. Oktober 2009 eine Fürsorgebestätigung oder das Formular „Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege“ wahrheitsgemäss auszufüllen, im Un-
terlassungsfall würde von dessen Zahlungsfähigkeit ausgegangen.
Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter gebeten, eine Kostennote ein-
zureichen.
L.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Rroma Foundation keine
Honorare beziehe und ehrenamtlich tätig sei. Die Bedürftigkeit wurde
nicht nachgewiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im We-
sentlichen aus, eine Verfolgung durch Dritte könne für die Gewährung
von Asyl nur dann erheblich sein, wenn der Staat dem Bedrohten den
ihm zustehenden Schutz nicht erbringen will, obwohl er dazu verpflich-
tet und auch fähig wäre. Sollte die behauptete Verfolgung durch die
zwei Albaner über Jahre hinweg tatsächlich stattgefunden haben,
könnte sie wohl kaum den „jugoslawischen“ Behörden zugerechnet
werden. Der Beschwerdeführer hätte immer noch die Möglichkeit, sich
an die Behörden zu wenden. Aus den Akten gehe in keiner Weise her-
vor, dass die Behörden ihm den Schutz etwelcher Art verwehrt hätten.
Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip müsse zuerst die innerstaatliche
Fluchtalternative ausgeschöpft werden, bevor ein Drittstaat um Asyl
ersucht werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Bedrohungen würden sich auf einen ganz bestimmten Raum be-
schränken, vorliegend auf den näheren Umkreis von B._______.
Infolgedessen könne sich der Beschwerdeführer diesen örtlichen
Bedrohungen entziehen und sich an einem anderen Ort im Kosovo
niederlassen.
Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen
an Art. 3 AsylG nicht erfüllen, weshalb dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen sei. Die Vorinstanz verzich-
tete darauf, eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers vorzunehmen, und beurteilte die eingereichten Be-
weismittel als nicht massgebend.
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Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumut-
bar und möglich und konnte keine individuellen Wegweisungsvollzugs-
hindernisse feststellen.
4.2 Zur Begründung der Beschwerdeeingabe wurde ausgeführt, seit
dem Ende des Krieges seien die serbischen Behörden zwar nicht
mehr im Kosovo präsent, und eine Verfolgung seitens der effektiven
Regierung (UNMIK) gegen Minderheiten bestünde offensichtlich nicht.
Trotzdem seien die KFOR und UNMIK nicht immer in der Lage, die Si-
cherheit für Angehörige ethnischer Minderheiten zu gewähren. Es wür-
den längst nicht alle „Straftaten gegen Minderheiten“ geahndet. Die
Zeugen würden oft ausserhalb der Gerichte bedroht und es gebe
kaum Verurteilungen.
Weiter wird ausgeführt, Angehörigen einer ethnischen Minderheit sei
es nicht möglich, Hilfe bei der Polizei zu suchen, weil viele ehemalige
Soldaten der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës: Befreiungsarmee des
Kosovos) bei der KPS (albanisch: Shërbimi Policor i Kosovës: Kosovo
Police Service) arbeiten würden, die für die ethnische Säuberung zu-
ständig gewesen seien. Es könne kaum von Schutzfähigkeit gespro-
chen werden, wenn nach wie vor Angehörige von Minderheiten verfolgt
und sogar erschossen würden. Eine Anzeige des Beschwerdeführers
bei der Polizei hätte für ihn schlimme Folgen haben können. Kürzlich
seien ehemalige UCK-Mitglieder sowie deren Anführer Thaci, die an
der Verfolgung von ethnischen Minderheiten teilgenommen hätten be-
ziehungsweise dafür verantwortlich gewesen seien, in das autonome
Parlament gewählt worden.
Es wird weiter seitens des Beschwerdeführers bemängelt, die Vor-
instanz habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer
politisch tätig gewesen sei. Als regionaler Anführer einer Jugendorga-
nisation hätten seine Anliegen für die Verbesserung der Rechte für
Minderheiten nicht mit dem Ziel der autonomen Regierung, der Unab-
hängigkeit des Kosovos und deren Motto „Kosovo den Albanern“,
übereingestimmt.
Des Weiteren wird entgegnet, der Beschwerdeführer verfüge nicht
über eine innerstaatliche Fluchtalternative, da es jeweils an Orten mit
einer grösseren Anzahl von Personen ethnischer Roma oder Serben
immer wieder zu Unruhen komme und diese sich nicht in Gebieten, in
denen ausschliesslich Angehörige der albanischen Ethnie wohnen
würden, niederlassen könnten.
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Eine Wegweisung in den Kosovo sei angesichts der aktuellen Lage un-
zumutbar. Personen ethnischer Zugehörigkeit der Roma würden gene-
rell bezichtigt werden, die serbischen Streitkräfte im Krieg unterstützt
zu haben, weshalb gegenüber dieser Minderheit das Ausmass einer
ethnischen Säuberung erreicht sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2006 wies das BFM
darauf hin, dass eine weitere Verbesserung der Bewegungsfreiheit und
der Freiheit des Sprachgebrauchs sowie des Zugangs zur sozialen Inf-
rastruktur für die im Kosovo lebenden Minderheiten deutlich festzustel-
len sei. Angehörige der Aschkali und Ägypter hätten nicht allein auf-
grund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig zu gelten. Im Stadt-
zentrum von Pristina seien vermehrt Aschkali anzutreffen, welche dort
ihrem Verdienst nachgehen würden. Zur Gewährleistung des Zugangs
von Minderheiten zu öffentlichen Einrichtungen sei eine Inter-
Ministerielle Kommission geschaffen worden. Die kosovo-albanische
Regierung sowie Spitzenpolitiker würden sich bemühen, das politische
Terrain zur Lage von Minderheiten zu verbessern, beispielsweise
indem sie deren Medien unterstützten. Der generelle Zugang zur
Polizei sei durch verschiedene Massnahmen sichergestellt. Unter
anderem würden in Wohngebieten, in denen vorwiegend Minderheiten
lebten, gemischtethnische Patrouillen eingesetzt.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 6. September
2006 an den bisherigen Aussagen fest und entgegnete unter Hinweis
auf damalige aktuelle Berichte des UNHCR, von Amnesty International
und der Menschenrechtsorganisation Helsinki Committee, dass Koso-
vo-Serben und Roma sehr wohl weiterhin schutzbedürftig seien, und
im Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine individuelle Gefährdung
vorliege. Die Lage sei sehr fragil und unvorhersehbar. Mitglieder ethni-
scher Minderheiten würden weiterhin Opfer von Aggressionen sein,
wobei diese Ereignisse selten bei der Polizei gemeldet würden. Der
Zugang zu medizinischen Einrichtungen sei erschwert. Oft müssten
Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma nach Belgrad gehen,
um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Journalisten, die das
wöchentliche 30-minütige Roma-Programm für das Fernsehen gestal-
ten, würden alle ausserhalb von Pristina leben, weil es für sie in Pristi-
na zu gefährlich sei. Die staatliche Unterstützung für solche Pro-
gramme sei begrüssenswert, beweise jedoch in keiner Weise, dass
sich die Lage ethnischer Minderheiten wesentlich verbessert habe.
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4.5 Mit zweiter Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 führte das BFM
gestützt auf die bei der Schweizer Botschaft in Pristina in Auftrag ge-
gebene Abklärung aus, die Einzelfallabklärung habe namentlich erge-
ben, dass es während der Unruhen im März 2004 zu keinen erwäh-
nenswerten Problemen, auch nicht zu beschädigten Häusern gekom-
men sei, denn die KFOR habe das Quartier geschützt. Der Bruder des
Beschwerdeführers sei im Jahre 1999 nach Frankreich gegangen, weil
er Probleme mit Albanern gehabt habe. Fotos hätten nach dem Krieg
zirkuliert, auf welchen dieser mit einem serbischen Freund zu sehen
gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei deswegen provoziert und be-
leidigt worden. Zudem habe der Bruder des Beschwerdeführers verse-
hentlich einen Albaner erschossen, weshalb dessen Brüder dem Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise feindselig gesinnt gewesen sei-
en. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht wegen angeblicher Ver-
gewaltigung einer Minderjährigen im Gefängnis gewesen, sondern we-
gen Besitzes von Falschgeld. Der Beschwerdeführer sei Gründungs-
mitglied der Aschkali-Jugendorganisation von B._______ gewesen. Es
seien aber keine Zwischenfälle, die mit diesen Tätigkeiten
zusammengehangen hätten, bekannt.
Die Vorinstanz schloss aufgrund dieser Botschaftsabklärung in Pristi-
na, dass der vorgebrachte Sachverhalt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würde. Im Koso-
vo könne bei Übergriffen durch Dritte des weiteren von einem adäqua-
ten Schutz durch den Heimatstaat ausgegangen werden.
4.6 Auch in der zweiten Replik hielt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers an den bisherigen Vorbringen fest. Die Botschaftsab-
klärung in Pristina habe nur in zwei Punkten ergeben, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers von denjenigen der Abklärung vor Ort ab-
gewichen hätten. Zum Einen betreffe dies die Zwischenfälle im Zusam-
menhang mit den Tätigkeiten der Jugendorganisation, zum Anderen
den angegebenen Verhaftungsgrund des Vaters des Beschwerdefüh-
rers. Hinsichtlich des ersten Punktes sei indessen zu bemerken, dass
es von grossem Interesse wäre, zu wissen, wer dazu effektiv befragt
worden sei, denn es sei allgemein bekannt, dass sowohl im Jahre
2004 wie auch im Jahre 2006 Mitglieder von Roma-Organisationen oft-
mals bedroht worden seien. Die Bedrohungen seien derart gross ge-
wesen, dass viele Mitglieder entweder geflohen seien, oder ihre Arbeit
eingestellt hätten.
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Es sei demnach insgesamt festzustellen, dass entgegen der vorins-
tanzlichen Beurteilung, die Aussagen des Beschwerdeführers durch
die Abklärungen vor Ort bestätigt worden seien. Der Beschwerdeführer
befürchte eine Blutrache durch die albanische Familie, deren Mitglied
vom Bruder des Beschwerdeführers erschossen worden sei. Die dies-
bezüglichen Beleidigungen, die der Beschwerdeführer habe erleiden
müssen, würden zeigen, dass die Familie nicht auf Blutrache verzich-
ten wolle. Die von der Vorinstanz als ungenügend intensiv beurteilten
Schikanen entsprechen nicht den jüngsten Berichten aus dem Jahre
2008 und 2009 der Minority Rights Group International, der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe und der Human Right Watch über tägliche Be-
leidigungen gegenüber ethnischen Minderheiten.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers im Ausreisezeitpunkt Serbien und Montenegro hiess und aus
ebendiesen beiden Territorien zusammengesetzt war, wobei der Koso-
vo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilpro-
vinz Serbiens war. Im Jahre 2006 spaltete sich Montenegro als unab-
hängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom
verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los und erklärte
die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfas-
sung in Kraft. Eine Reihe von Staaten – darunter die Schweiz – haben
Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat
anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwal-
tungsgericht aus. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Bestehens
allfälliger innerstaatlicher Ausweichsmöglichkeiten in Serbien oder
Montenegro zum Vornherein negativ zu beantworten ist, da diese Ge-
biete nicht mehr zum Staatsgebiet Kosovos gehören.
5.2 Ferner ist vorliegend festzuhalten, dass es seit den pogromartigen
Ausschreitungen im März 2004 im Kosovo zwar zu keinen grösseren
Übergriffen gegen ethnische Minderheiten mehr gekommen ist. Was
die Aschkali, Ägypter und Roma anbelangt, ist indessen die Sicherheit
und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen
ein ungewisser Faktor. Nach wie vor sind die Lebensbedingungen für
Angehörige dieser Gemeinschaften extrem schwierig, Dis-
kriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesund-
heitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung haben keine Fortschritte
gemacht (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo, Update:
Aktuelle Entwicklungen vom 12. August 2008, S. 19, und Position der
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SFH zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008). Die-
se Benachteiligungen lassen indessen keinen Schluss zu, dass ethni-
sche Minderheiten im Kosovo kollektiv verfolgt wären. Dazu gilt zu be-
achten, dass der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März
2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeich-
net hat. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche
Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind
insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwen-
dung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flücht-
lingsbereich.
6.
Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zu prüfen,
ob diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
AsylG beziehungsweise der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG
genügen.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie aus im
Gesetz abschliessend aufgeführten Gründen Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt zugefügt worden sind beziehungsweise zuge-
fügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden
zu können. Im Weiteren ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Es ist zu prü-
fen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht
und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderun-
gen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Las-
ten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung
im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum
Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei
Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr,
die im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des
Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an
deren Aktualität.
6.2 Die Abklärungen der Schweizer Botschaft vom Mai 2009 bestäti-
gen die Angaben des Beschwerdeführers, dass Albaner das gemischt-
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ethnische Quartier seines Heimatdorfs B._______ am 17. März 2004
angriffen. Indessen ist nicht von einem gezielten Übergriff auf den Be-
schwerdeführer auszugehen. Vielmehr ist dieser Vorfall im Rahmen der
allgemeinen Unruhen dieser Zeit im Kosovo zu verstehen. Diese rich-
teten sich überwiegend gegen Serben und ihre religiösen Stätten, aber
auch gegen Roma und Aschkali. Der Beschwerdeführer führte denn
auch aus, dass 2000-3000 Personen sein Quartier angegriffen hätten,
wobei das Haus seiner Familie unbehelligt geblieben sei (vgl. act. A7
S.4). In diesem Sinne vermag dieser Vorfall für den Beschwerdeführer
keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Auswirkung zu entfalten,
6.3 Die angeblichen Nachstellungen durch zwei Albaner („Hooligans“,
vgl. A1, S. 4; A7, S. 7) wurden vom Beschwerdeführer als Belei-
digungen, Provokationen, Morddrohungen und Verhindern gewisser
Aktivitäten beschrieben. Die diesbezüglichen Schilderungen blieben
indessen sehr vage, unsubstanziiert und erschöpften sich teilweise in
Vermutungen (Verhindern eines Kulturfestivals, vgl. A7, S. 7). Der Be-
schwerdeführer nahm an, dass diese im Zusammenhang stehen könn-
ten mit dem von seinem Bruder etwa im Jahr 2000 versehentlich getö-
teten albanischen Freund (vgl. A1, S. 4 und 5; A7, S. 7). Die
Botschaftsabklärung ergab dann auch, dass die Brüder des
Verstorbenen dem Beschwerdeführer gegenüber feindlich gesinnt
gewesen sind und ihn provoziert und beleidigt haben. Morddrohungen
hingegen wurden nicht bestätigt. Deshalb erscheint die geltend
gemacht Furcht vor Blutrache als unbegründet, zumal auch nicht
nachvollziehbar ist, weshalb die Familie des Getöteten während all
dieser Jahre ihre Morddrohungen nicht in die Tat umgesetzt haben,
falls sie sich tatsächlich an ihm hätten rächen wollen.
Die erst auf Beschwerdeebene dargestellte Bedrohung wegen seiner
Tätigkeit als Gründungsmitglied und Präsident der Jugendgruppe (...)
müssen als nachgeschoben qualifiziert werden. Anlässlich der
Befragungen schilderte der Beschwerdeführer lediglich, dass die
Durchführung eines von ihm geplanten Kulturfestivals von Unbe-
kannten – vermutlich den bereits erwähnten Albanern – verhindert
worden sei (A7, S. 7). Die Botschaftsabklärung bestätigte zwar die
Gründungsmitgliedschaft des Beschwerdeführers in der lokalen Ju-
gendorganisation, indessen wurden keine Behelligungen bekannt.
Diese dürften dann auch nicht erheblich gewesen sein. Zudem gab der
Beschwerdeführer an, dass er mit den lokalen Behörden zusammen
arbeitete und von diesen gut angesehen war.
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Zusammenfassend steht fest, dass die geschilderten Behelligungen,
sofern glaubhaft, nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3
AsylG zu betrachten sind. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer grundsätzlich objektiv die Möglichkeit hat und es ihm subjek-
tiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und
diese um Schutz vor Belästigungen unbekannter Dritter zu ersuchen.
6.4 Ob die hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens bei der Post gel-
tend gemachte Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Zugehö-
rigkeit glaubhaft ist, kann offen bleiben, da sie im Sinne von Art. 3
AsylG nicht als genügend intensiv erscheint. Es ist überdies unklar, ob
der Beschwerdeführer über die von ihm geltend gemachte berufliche
Qualifikation verfügt, da er sich selber diesbezüglich widersprochen
hat (vgl. Replik vom 29. Juni 2009, S. 3-4) und die Botschaftsabklärung
das Gegenteilige ergab.
6.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Fluchtgründe sowie die geltend gemachte Furcht
vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als
unbegründet darstellen und teilweise nicht glaubhaft dargelegt worden
sind. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren Ausführungen in den
Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am festgestell-
ten Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde bereits rechts-
kräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weite-
ren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weiteren Hinweisen).
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegwei-
sung von albanischsprachigen Roma, Aschkali und Ägyptern nach Ko-
sovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage
als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
bestimmte Reintegrationskriterien, (namentlich die berufliche Ausbil-
dung der betroffenen Person, deren Gesundheitszustand und Alter, so-
wie eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und ein Bezie-
hungsnetz in Kosovo) erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10, mit weiteren
Hinweisen).
8.4.1 Die Vorinstanz erkennt mehrere der geforderten Integrationsfak-
toren als nicht erfüllt an, namentlich dass der Beschwerdeführer keine
nahen Verwandten mehr in Kosovo hat und weder über eine Ausbil-
dung noch über einen Beruf verfügt. Die bei der Schweizer Botschaft
in Pristina in Auftrag gegebene Einzelfallabklärung habe ergeben,
dass nur noch eine einzige Aschkalifamilie im Quartier, in welchem
sich vorwiegend albanisch stämmige Familien niedergelassen und die
Häuser der ausgereisten ethnischen Minderheiten übernommen ha-
ben, lebe. Das Haus der Eltern des Beschwerdeführers werde ebenso
in unautorisierter Weise von Albanern bewohnt. Der Beschwerdeführer
habe in Kosovo weder eine Ausbildung absolviert noch einen Beruf er-
lernt. Seine Eltern sowie sein Bruder lebten in Frankreich und seine
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beiden Schwestern in der Schweiz. Die Vorinstanz stellte sich auf den
Standpunkt, dass trotz der vom Bundesverwaltungsgericht im veröf-
fentlichten Urteil BVGE 2007/10 geforderten Reintegrationsfaktoren,
die beim Beschwerdeführer teilweise fehlen würden (berufliche Ausbil-
dung, Beziehungsnetz in Kosovo), eine Rückkehr nach Kosovo zu-
mutbar sei, da sich die Verhältnisse in der Republik Kosovo seit dem
mittlerweile über zweijährigen Bundesverwaltungsgerichtsentscheid
verbessert hätten. Die Vorinstanz bezieht sich dabei auf ein Dokument
des UNHCR (UNHCR's position on the continued international protec-
tion needs of individuals from Kosovo, June 2006), welches übrigens
auch als Grundlage für den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/10 diente.
8.4.2 Mit Replik hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest,
dass eine Wegweisung in den Kosovo unzumutbar sei. Der Beschwer-
deführer erfülle, wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, mehrere
Integrationsfaktoren nicht. Er verfüge weder über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz noch über eine berufliche Ausbildung. Zudem habe er
keine Unterkunft, obschon das Haus ihm gehöre. Ohne Unterkunft und
ohne Beziehungsnetz werde er vom Bundesamt bewusst zum IDP (in-
ternally displaced person) gemacht und bei einer eventuellen Rück-
kehr sei der Beschwerdeführer gezwungen in einem von Blei ver-
seuchten Lager zu wohnen. Es gebe immer noch keine effektive Rück-
kehrhilfe für Mitglieder ethnischer Minderheiten im Kosovo.
Ein weiteres Problem stelle sich bei der Frage der Staatsbürgerschaft.
Aus Erfahrungen von zurückkehrenden Personen nach Kosovo sei
bekannt, dass für die Ausstellung eines kosovarischen Passes mindes-
tens ein Geburtsschein und eine UNMIK-Registrierung notwendig sei-
en. Ohne offizielle Registrierung gebe es auch keinen Zugang zu me-
dizinischer Versorgung oder zu sonstigen sozialen Institutionen. Die
Schweiz würde zudem gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen
verstossen, wenn der Beschwerdeführer ohne die Gewähr, einen koso-
varischen Pass beziehungsweise die kosovarische Staatsbürgerschaft
zu erhalten, nach Kosovo weggewiesen würde.
8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der
Vorinstanz nicht, dass sich die Lage in Kosovo für Angehörige ethni-
scher Minderheiten seit dem Bundesverwaltungsgerichtsentscheid
BVGE 2007/10 wesentlich verbessert habe, denn es geht aus allge-
mein zugänglichen Quellen hervor, dass diese insbesondere beim
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Zugang zu Wohneigentum diskriminiert werden. Während des Krieges
zerstörte Häuser von Aschkalis werden nicht wieder aufgebaut. Aus
dem Ausland zurückkehrende Aschkali, die ihr Wohneigentum wieder
in Besitz nehmen möchten, ist dies verwehrt, weil andere Familien,
meistens Kosovo-Albaner ihre Häuser in unautorisierter Weise
bewohnen (vgl. Human Rights Report 2008, S. 25; UNHCR, Kosovo:
Minderheiten, Sicherheit, Polizei, Justiz, Länderinformation für das Bv-
ger vom 23. Februar 2009; Europäische Kommission, Commission
Working Staff Document: Kosovo 2008 Progress Report vom 5. No-
vember 2008, S. 22). Die Lebensbedingungen der kosovarischen
Roma, Aschkali und Ägypter, die auch heute noch in (teilweise bleiver-
seuchten) Flüchtlingscamps in katastrophaler sanitären und hygieni-
schen Zuständen leben, sind noch prekärer als jene der albanischen
Mehrheitsbevölkerung und der Serben in Kosovo. Sie sind Opfer tief-
greifender sozialer und ökonomischer Diskriminierungen insbesondere
beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt.
Sie weisen sowohl die höchste Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch-
als auch Sterblichkeitsraten auf (vgl. U.S. Department of State, 2008
Human Rights Report: Kosovo vom 25. Februar 2009). Die Beschäfti-
gungslosigkeit liege bei 98 Prozent (vgl. Ombudsperson Institution,
Eight Annual Report 2007 – 2008 vom 21. Juni 2008 S. 42). Es ist
festzuhalten, dass gemäss Einschätzung von Länderexperten die
beschriebenen Probleme in Kosovo auch in naher Zukunft weiterhin
bestehen bleiben.
8.4.4 Die Vorinstanz hält in den Erwägungen unter Verweis auf ein Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass „blosse“ soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten wie der Mangel an Wohnungen und Ar-
beitsplätzen, von welchen die lokale Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellt, welche den
Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen
liesse. Diese Praxis sei heute noch zutreffend.
8.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt grundsätzlich diese
vorgenannte Praxis. Mit dem Entscheid BVGE 2007/10 wurde hinge-
gen festgehalten, dass albanischsprachige Roma, Aschkali und „Ägyp-
ter“ bestimmte Reintegrationskriterien, wie berufliche Ausbildung, Ge-
sundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebens-
grundlage und ein Beziehungsnetz in Kosovo erfüllen müssen, damit
ihnen eine Rückkehr nach Kosovo zugemutet werden kann.
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8.4.6 Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage, welche sich heute nach
wie vor für Volksangehörige der Aschkali, Roma und Ägypter als sehr
schwierig darstellt, ist die konkrete Situation des Beschwerdeführers
bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat näher zu betrachten.
Der Beschwerdeführer hat Kosovo im Jahre 2004 verlassen. Er hat vor
seiner Ausreise gelegentlich mit Musikauftritten etwas Geld verdient.
Er lebte mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammen in
einem mehrheitlich von Albanern bewohnten Quartier von B._______
(Südosten von Kosovo). Die Eltern sind vor eineinhalb Jahren
ebenfalls aus Kosovo ausgereist und zu ihrem Sohn nach Frankreich
gegangen. Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine nahen
Verwandten und Familienangehörige mehr im Heimatstaat. Gemäss
Botschaftsabklärung hat sich eine wachsende Anzahl von albanischen
Familien in seinem ehemaligen Wohnquartier angesiedelt. Viele Ange-
hörige von Minderheiten hätten das Quartier verlassen. Es würden nur
noch eine Aschkalifamilie und 30 Roma-Familien dort wohnen.
Deshalb ist anzunehmen, dass ein Beziehungsnetz in Kosovo fehlt,
das ihm beim Aufbau einer ausreichenden Lebensgrundlage behilflich
sein könnte. Erschwerend kommt beim gemäss Akten gesunden Be-
schwerdeführer hinzu, dass er über keine Ausbildung oder Berufser-
fahrungen verfügt, welche ihm den Einstieg ins Erwerbsleben erleich-
tern würden. Es kann somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dem Beschwerdeführer würde eine erfolgreiche
Reintegration im den ethnischen Minderheiten gegenüber feindlich
gesinnten Kosovo gelingen, selbst wenn der Beschwerdeführer im
Ausland über ein Verwandtschaftsnetz verfügt, das ihn anfangs
allenfalls finanziell unterstützen könnte. In Abwägung aller Integrati-
onsfaktoren gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
sich der Vollzug des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo nicht
als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist und der Be-
schwerdeführer folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist.
8.4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuhei-
ssen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 19. Oktober 2004 wird demnach – so-
weit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben
und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
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9.
9.1 In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die
Beurteilung dieses Gesuchs wurde mit Zwischenverfügung vom
10. November 2004 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
9.2 Die bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos er-
scheint, ist auf Gesuch hin davon zu befreien, Verfahrenskosten zu be-
zahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Aussichtslos ist eine Sache dann, wenn eine zah-
lungsfähige Partei der Kostenpflicht wegen einen so riskanten Prozess
nicht führen würde (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 330 f.).
9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
vorliegend mangels Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen.
9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
– zufolge Unterliegens im Asylpunkt – praxisgemäss die um die Hälfte
reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
9.5 Nachdem der Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der Frage
des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde durchgedrungen
ist, wäre dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer grundsätzlich für
seine ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine um die Hälfte redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gemäss dem am 5. Oktober 2009 erklär-
ten Kostennotenverzicht seitens des Rechtsvertreters wird keine Par-
teientschädigung geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht
sieht sich auch nicht veranlasst, eine Parteientschädigung von Amtes
wegen auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, gut-
geheissen. Im Übrigen wid sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 19. Oktober 2004 wird betreffend die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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