B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3890/2019
E-3894/2019
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
(Verfahren E-3890/2019)
3. C._______, geboren am (…),
(Verfahren E-3894/2019)
alle Afghanistan,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügungen des SEM vom 24. Juli 2019 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus D._______ stammenden Beschwerdeführenden – eine Mut-
ter mit einer volljährigen Tochter und einem minderjährigen Sohn – ihren
Angaben zufolge Afghanistan (…) 2019 auf dem Luftweg verliessen und
am (…) Juni 2019 am Flughafen E._______ ankamen,
dass sie am 1. Juli 2019 im Flughafen um Asyl nachsuchten,
dass das SEM die Beschwerdeführenden gleichentags darüber infor-
mierte, dass eine Verweigerung der Einreise in die Schweiz sowie die Zu-
weisung in die Transitzone am Flughafen E._______ für die maximale
Dauer von 60 Tagen erwägt und ihnen hierzu das rechtliche Gehör gewährt
werde,
dass die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2019 ihre Stellungnahmen ein-
reichten und darin insbesondere auf ihre schwierige gesundheitliche Situ-
ation und den beschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung am
Flughafen hinwiesen, weshalb ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durch-
führung der Asylverfahren zu gestatten sei,
dass das SEM mit Zuweisungsentscheiden vom 3. Juli 2019 den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort den Transit-
bereich des Flughafens E._______ zuwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 4. und 5. Juli 2019 eine
Kopie eines Schreibens der Distriktpolizei D._______ vom 22. Mai 2019
sowie Visitenkarten und Eintrittsbadges ihres Arbeitsortes als Beweismittel
für ihre Asylgründe einreichen liessen,
dass am 5. und 10. Juli 2019 die Befragungen zur Person (BzP) stattfan-
den, an welcher die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend mach-
ten, sie würden ursprünglich aus Afghanistan stammen, seien aber auf-
grund des Bürgerkriegs nach Pakistan geflohen und erst im Jahr 2016 be-
ziehungsweise 2018 nach Afghanistan zurückgekehrt,
dass sie nur während der Zeit des Krieges in Afghanistan problemlos ohne
Dokumente in Pakistan hätten leben können,
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dass sie als Asylgründe angaben, sie seien einerseits wegen der Privat-
klinik, welche ihre Familie betrieben habe, und andererseits wegen der Tä-
tigkeit der Beschwerdeführerin 1 für die Frauen im Dorf von den Taliban
bedroht worden, und diese hätten von ihnen verlangt, die Klinik in ihre Re-
gion zu verlegen, um dort verletzte Taliban-Kämpfer zu behandeln,
dass zudem ein ranghoher Taliban die Beschwerdeführerin 3 zur (vierten)
Ehefrau habe nehmen wollen, sich diese aber geweigert habe, weshalb ihr
Bruder, der Beschwerdeführer 2, entführt worden sei,
dass eine Anzeige bei der Distriktpolizei erfolglos geblieben sei, weil ihnen
diese die Schutzhilfe wegen der Sicherheitslage in dieser Region verwei-
gert habe,
dass die Beschwerdeführenden diese Vorbringen mit Beweismitteln unter-
mauerten,
dass die Beschwerdeführerin 1 betreffend ihren Gesundheitszustand an-
gab, sie habe Probleme mit der Schilddrüse, leide unter Depressionen und
nehme ausserdem Medikamente gegen Herzbeschwerden,
dass der Beschwerdeführer 2 geltend machte, er leide seit seiner Entfüh-
rung an einem "Druck auf dem Kopf" und habe zudem ein Magengeschwür,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
11. Juli 2019 an das SEM geltend machte, die aktuelle Unterkunft im
Transitbereich sei für ihre Mandanten nicht mehr zumutbar, zumal sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 gemäss Bericht der
F._______ verschlechtere,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Juli 2019 einen (zuvor angekün-
digten) Bericht des Universitätsspitals G._______ ins Recht legen liessen,
wonach wegen einer vermuteten depressiven Episode der Beschwerde-
führerin 1 eine psychiatrische Abklärung empfohlen werde,
dass die Beschwerdeführenden am 15. beziehungsweise am 17. Juli 2019
einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden und auch dabei den
schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 thematisierten,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Juli 2019 mehrere Fotografien als
Beweismittel ins Recht legten,
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dass gemäss einer gynäkologischen Abklärung der Beschwerdeführerin 3
vom 18. Juli 2019 (nach Unterleibsbeschwerden) eine Zyste diagnostiziert
wurde,
dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 22. Juli 2019 die
Entwürfe der ablehnenden Asylentscheide des SEM zur Stellungnahme
zugestellt wurden,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihre Stellungnahmen
zu den Verfügungsentwürfen dem SEM am 23. Juli 2019 zukommen liess,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügun-
gen vom 24. Juli 2019 (eröffnet gleichentags) ablehnte und ihre Wegwei-
sung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden nach Eröffnung der Asylentscheide über
die Mandatierung einer neuen (gewillkürten) Rechtsvertretung informierten
und die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM am 26. Juli 2019 die Be-
endigung ihres Mandats mitteilte,
dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügungen des SEM vom
24. Juli 2019 mit zwei separaten Eingaben vom 31. Juli 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen,
die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu
gewähren,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei, subsubeventualiter
die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass sie im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme um
Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz ersuchten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG bean-
tragten,
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dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen unter anderem einen origina-
len Polizeirapport sowie einen aktuellen Arztbericht einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am 2. Au-
gust 2019 den Eingang ihrer Beschwerden bestätigte,
dass beim Erstellen dieser standardisierten Eingangsbestätigungen ver-
sehentlich eine falsche Vorlage verwendet wurde (nämlich diejenigen des
Inland-Asylverfahrens mit dem im Flughafenverfahren zumindest missver-
ständlichen Zusatz, die Beschwerdeführenden könnten "den Ausgang des
Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten"),
dass der Instruktionsrichter dieses offensichtliche Kanzleiversehen mit
Zwischenverfügung vom 5. August 2019 von Amtes wegen berichtigte und
feststellte, über den Antrag der Beschwerdeführenden auf Erlass einer su-
perprovisorischen vorsorglichen Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101) ist und das neue Recht zur Anwendung kommt,
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dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind und in einem Urteil
über die beiden Rechtsmittel zu befinden ist,
dass sich die Beschwerden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offen-
sichtlich begründet erweisen, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt wird, weshalb über die Rechtsmittel in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und dass das SEM das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR
142.20]),
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dass das SEM der amtlichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden
vor Erlass seiner Verfügungen in Anwendung von Art. 26c AsylG und
Art. 20 Bst. f der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) Gelegenheit bot, Stellungnahmen zum Entwurf der ablehnen-
den Asylentscheide zu den Akten zu reichen,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden in ihren Stellungnah-
men vom 23. Juli 2019 unter anderem rügte, das SEM würde mit der pau-
schalen Begründung seiner Entscheidentwürfe, durch die Nichtbeachtung
der für die Glaubhaftigkeit sprechenden Aktenstücke (namentlich sämtli-
cher Beweismittel) seine Begründungspflicht, das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführenden und seine Verpflichtung zur korrekten und vollständi-
gen Sachverhaltsdarstellung verletzen,
dass das SEM auch betreffend die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sungen seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen sei und sich seine Ver-
fügungen im Vollzugspunkt offensichtlich nicht mit der publizierten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan vereinbaren
lasse,
dass das SEM in den angefochtenen Verfügungen ausführte, dass die pro-
tokollierten Schilderungen der Beschwerdeführenden zwar sehr detailliert
seien, es diesen Aussagen jedoch wegen der fehlenden erlebnisbasierten
Kennzeichen trotzdem an Qualität mangle,
dass ihre Vorbringen zudem teilweise nicht mit den von der Flughafen-
polizei aus ihren Mobiltelefonen extrahierten Standortbestimmungsdaten
übereinstimmen würden, weshalb von einer Verschleierung der Aufent-
haltsorte auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführenden damit ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise verletzt hätten und folglich nicht davon auszugehen sei, es würden
flüchtlings- oder wegweisungsrechtliche Gründe einer Rückkehr an ihren
bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen,
dass es dem SEM angesichts der unglaubhaften Angaben zum früheren
Aufenthaltsort nicht möglich sei, sich in Kenntnis ihrer tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu äussern,
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dass das SEM mit Bezug auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum
Verfügungsentwurf anfügte, die eingereichten Beweismittel seien keiner
materiellen Prüfung unterzogen worden, weil unterschiedliche formale und
inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung der
Dokumente verunmögliche und die Asylvorbringen ohnehin unglaubhaft
seien,
dass in den Beschwerden insbesondere gerügt wird, die Beschwerdefüh-
renden hätten nie ihre Einwilligung zur Sicherstellung ihrer Mobiltelefone
oder zu deren Durchsuchung gegeben und die gegenteilige Behauptung
des SEM sei "frei erfunden und aktenwidrig",
dass das SEM folglich auf unzulässige Art Beweismittel beschafft und aus-
serdem nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, auf welche Daten
und Fotos es sich bezogen habe, womit es das Recht der Beschwerdefüh-
renden auf ein faires Verfahren und auf ihre Privatsphäre sowie ihr rechtli-
ches Gehör verletzt habe,
dass das SEM die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Hei-
matstaat nach den Kriterien im einschlägigen Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hätte prüfen und
insbesondere die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführenden hätte berücksichtigen müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten die Aus-
führungen der Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteln – sowie in den
vor Erlass der Verfügungen eingereichten Stellungnahmen der vormaligen
amtlichen Rechtsvertretung – weitgehend als überzeugend erachtet,
dass den Verfahrensakten, soweit feststellbar, keine Einwilligung der Be-
schwerdeführenden in die Durchsuchung und Auswertung ihrer Mobiltele-
fone zu entnehmen sind,
dass das SEM sich weder mit den von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismitteln noch mit ihren vorgängigen kommunizierten Ein-
wänden betreffend den Beweiswert der extrahierten Handydaten sowie be-
treffend konkrete Faktoren, welche insbesondere die Standortdaten allen-
falls verfälscht haben könnten, auseinandergesetzt hat,
dass die amtliche Rechtsvertretung in den vorgängigen Stellungnahmen
zu Recht auf eine Vielzahl von Realitätskennzeichen bei den protokollierten
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Aussagen hingewiesen hatte, das SEM aber auch darauf in seinen Verfü-
gungen nicht eingegangen ist (abgesehen von der lapidaren Feststellung,
die Schilderungen seien "sehr detailliert"; vgl. Verfügungen S. 4 [Be-
schwerdeführende 1 und 2] respektive S. 5 [Beschwerdeführerin 3]),
dass die unvollständig und einseitig wirkende Glaubhaftigkeitsbeurteilung
durch das SEM bei der aktuellen Aktenlage nicht zu überzeugen vermag,
dass zudem bei der vom SEM zu prüfenden Frage der Durchführbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung einer Familie mit einem minderjährigen
Jugendlichen nach Afghanistan die einschlägige Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu beachten war (vgl. insbesondere das Referenzurteil
BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017),
dass das SEM in seinen Verfügungen insbesondere die vielen bei den Ak-
ten liegenden medizinischen Berichte mit keinem Wort erwähnt und auch
insoweit den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat,
dass derartige Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
nicht heilbar sind,
dass im Rahmen des vorliegenden Schnellverfahrens in Anwendung von
Art. 111a Abs. 1 AsylG von der Durchführung eines Schriftenwechsels ab-
gesehen werden kann,
dass ein Schriftenwechsel im Übrigen auch deshalb nicht als erforderlich
erscheint, weil das SEM sich nach Eingang der vorgängigen Stellung-
nahme der amtlichen Rechtsvertretung bereits mit den meisten der berech-
tigten Beschwerdevorbringen hätte auseinandersetzen können,
dass unter diesen Umständen den Anträgen der Beschwerdeführenden auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entsprechen und ihre Be-
schwerden in diesem Punkt gutzuheissen sind,
dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind und die Sache zur
korrekten Durchführung des Asylverfahrens (namentlich zur vollständigen
und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) und zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen die Frage
der rechtlichen Voraussetzung für die polizeiliche Durchsuchung und Aus-
wertung der Mobiltelefone von Asylsuchenden im Flughafenverfahren im
Rahmen der vorliegenden Verfahren ausdrücklich offenlässt und auch die
Berechtigung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden offenbleiben
kann,
dass ein rechtskräftiger Abschluss der vorliegenden Verfahren vor Ende
August (Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer im Transitbereich des
Flughafens) unrealistisch erscheint und das SEM – auch angesichts der in
den Akten dokumentierten gesundheitlichen Situation, insbesondere der
Beschwerdeführerin 1 – aufzufordern ist, die Einreise der Beschwerde-
führenden in die Schweiz zu bewilligen und das Asylverfahren im Inland
weiterzuführen,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Anträge auf superprovisori-
sche Massnahme sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung
für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
ist,
dass die mit den Beschwerden eingereichte Kostennote den Verfahrens-
umständen als angemessen erscheint, weshalb die von der Vorinstanz für
die beiden Verfahren auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt
Fr. 3819.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-3890/2019 und E-3894/2019 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen beantragt worden ist.
3.
Die Verfügungen des SEM vom 24. Juli 2019 werden aufgehoben und die
Sache wird zur korrekten Durchführung der Asylverfahren sowie zur neuen
Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden umgehend die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3819.– auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, den Flughafen
E._______ und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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