B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3891/2012
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Tunesien eigenen Angaben zufolge im Jahre
1998 verliess und nach Italien gelangte, wo er sich bis Februar 2011 auf-
hielt,
dass er am 27. Februar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass am 4. März 2011 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und er
am 15. Juni 2012 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe das Regime von Präsi-
dent Ben Ali gehasst, und da er in den Besitz eines Visums gelangt sei,
sei er nach Italien gereist, wo er (…) gearbeitet habe, bis er aufgrund ei-
nes neuen Gesetzes seine Arbeit verloren habe,
dass für Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2012 – eröffnet am 27. Juni
2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien Ausdruck der derzeitigen wirtschaftlichen Lage in
Tunesien, von der eine Vielzahl der tunesischen Staatsangehörigen in
gleicher Weise betroffen seien,
dass die Vorbringen daher nicht asylrelevant seien (Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG keine
Anwendung finde, und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte er-
geben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die in Tunesien herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen wür-
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den und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass er weiter beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar sowie nicht möglich und deshalb
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012
feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und ihn gleichzeitig unter der Androhung des Nicht-
eintretens auf die Beschwerde aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am
3. August 2012 leistete,
und erwägt,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht asylrele-
vant im Sinne der obgenannten Bestimmungen sind,
dass daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde keinerlei Argumente vorgebracht werden, welche
geeignet wären, die Feststellungen der Vorinstanz umzustossen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbüch-
er für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568
Rz. 11.148),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochte-
nen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass die allgemeine Lage in Tunesien weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass zudem keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu erwarten ist, er
geriete bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existenzbedrohende Si-
tuation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit
dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Amt für Migration des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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