Abtei lung V
E-389/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ und deren Kinder B._______ und C._______,
Eritrea,
alle vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
4. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-389/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in D._______ - mit ihrem erstgeborenen Kind
erstmals am 15. Dezember 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
wobei ihr Lebenspartner am 18. Dezember 2008 ebenfalls ein Asylge-
such einreichte,
dass das Bundesamt auf diese Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG mit Verfügung vom 20. März 2009 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin, ihr erstgeborenes Kind und ihr Lebens-
partner gestützt auf Eurodac-Treffer im Rahmen des Dublin-Verfahrens
am 11. Mai 2009 nach Italien überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach Bologna
gelangt und weiter nach Sizilien gereist sei, um ihre Papiere zu holen,
dass sie am 29. Juni 2009 mit ihrem erstgeborenen Kind erneut in die
Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte,
dass sie am 7. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei im fünften
Monat schwanger,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei den Behörden in Bolog-
na vorgesprochen habe, und ihr dabei ein Papier ausgehändigt worden
sei, wonach sie ihre Wohnung verlassen müsse,
dass sie somit über keine Unterkunft in Italien mehr verfüge,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung das
rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheides
im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG; SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei die Befürchtung zum Ausdruck
brachte, ihr werde dasselbe passieren wie zuvor, als sie mit ihrer
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Tochter trotz des Versprechens der italienischen Behörden, ihr eine
Unterkunft zu geben, wieder auf der Strasse gelandet sei,
dass ihre Tochter zudem den Kindergarten nicht besuchen könne,
dass die Beschwerdeführerin zwei in Italien ausgestellte Bewilligun-
gen, gültig bis am 13. September 2011 (Aufenthaltsbewilligung für
Ausländer sowie einen Reiseausweis) sowie ein Schreiben der Prä-
fektur Bologna vom 22. Juni 2009 einreichte,
dass das BFM am 20. Juli 2009 ein Übernahmeersuchen an die italie -
nischen Behörden gerichtet hat,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 4. August 2009 nicht zum
Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM infolge
Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständig-
keit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungsmodalitä-
ten ersuchte,
dass am (...) das Kind C._______ geboren wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Kinder nicht eintrat, sie nach Italien wegwies und auffor -
derte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Januar 2010 dem BFM
unter Beilage einer Vollmacht ihre Mandatsübernahme anzeigte,
dass die angefochtene Verfügung der Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin am 18. Januar 2010 unter Beilage der editions-
pflichtigen Akten und des Aktenverzeichnisses eröffnet wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf
das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]
sowie das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) sei Italien für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig,
dass das Bundesamt weiter ausführte, aufgrund der Tatsache, dass
Italien innert Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung
auszugehen, wobei eine Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO, Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
Dublin-II-VO) bis spätestens zum 4. Februar 2010 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs er-
klärt habe, sie würde nach einiger Zeit mit ihren beiden Kindern wieder
auf der Strasse landen und sie kenne den Aufenthaltsort ihres Konku-
binatspartners nicht,
dass diese Einwände jedoch nicht geeignet seien, zu einem anderen
Entscheid führen zu können,
dass keine Hinweise bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz
vor Rückführung in den Heimatstaat im Sinne von Art. 5 AsylG beste-
he,
dass Italien das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und diese Praxis auch anwende,
dass die Beschwerdeführerin in einen sicheren Drittstaat reisen könne,
in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots be-
züglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
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dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder gegen diesen
Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2010
(Poststempel) Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefoch-
tene Verfügung vom 4. Januar 2010 sei aufzuheben und das BFM an-
zuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass der Beschwerdeführerin zudem eine Nachfrist zur Begründung
der Beschwerde zu gewähren sei,
dass sie im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schweizerischen Be-
obachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (Rückschaffung in den
„sicheren Drittstaat“ Italien vom November 2009) sowie eine Fürsor-
gebestätigung der „Heilsarmee Flüchtlingshilfe“ vom 7. Januar 2010
als Beweismittel einreichte,
dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 22. Januar 2010
H._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2010 (vorab per Telefax
vom 22. Januar 2010) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Verfügung
vom 9. Februar 2010 das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur
Ergänzung der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG gewährt hat,
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dass es gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2010 eine Kopie des
Berichts des Notfallzentrums des Kinderspitals F._______ vom
22. Dezember 2009 betreffend das Kind C._______ einreichte,
dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, wobei es auf eine zwischen-
zeitlich eingetroffene schriftliche Zustimmung Italiens vom 18. März
2010 hinwies,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 21. April 2010 auf
ihre bisherigen Ausführungen hinsichtlich einer Wegweisung nach Ita-
lien hinwies,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in der Beschwerdeeingabe insbesondere auf die schwierige Si-
tuation hingewiesen wird, in der sich die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit zwei kleinen Kindern bei einer Rückführung nach Italien
befinden würde,
dass die Lebensbedingungen in Italien prekär seien und die Be-
schwerdeführerin auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sei,
dass die Asylstrukturen in Italien überlastet und die grosse Mehrheit
von Asylsuchenden ohne Obdach, ohne Integrationshilfe und ohne
gesicherten Zugang zu Nahrungsmitteln seien,
dass zudem die im (...) geborene Tochter an einer weichen Luftröhre
leide, welche eine Behandlung notwendig gemacht habe, wobei die
Tragweite dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung noch unklar sei,
dass sich das BFM mit diesem Aspekt in keiner Weise auseinander -
gesetzt habe, womit es seine Abklärungs- und Begründungspflicht
verletzt habe,
dass das Kindswohl auch im Dublin-Verfahren Vorrang habe, wobei die
genaue Kenntnis der Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin im
jeweiligen Mitgliedstaat sowie der Umgang der dortigen Behörden von
entscheidender Bedeutung sei,
dass das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen
habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der in der Beschwer-
deschrift erhobenen Rüge, wonach es das BFM unterlassen habe, die
Lebensbedingungen in Italien für zwei Kinder, davon ein krankes
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Neugeborenes, zu prüfen, festhält, dass sich das BFM in seiner Ver-
fügung zur gesundheitlichen Situation des Kindes C._______ nicht hat
äussern können, zumal es von dessen Krankheit und von der
Behandlung auf der Notfallstation im G._______ vom 22. Dezember
2009 keine Kenntnis hatte, und auch die am 12. Januar 2010 und
somit noch vor der Eröffnung der Verfügung bevollmächtigte
Rechtsvertreterin keine entsprechenden Angaben gemacht hat,
dass das Bundesamt hinsichtlich der Rückführung nach Italien da-
gegen zum Schluss gekommen ist, der Vollzug sei aufgrund der Situa-
tion in Italien als zumutbar zu erachten,
dass das BFM seiner Begründungspflicht somit nachgekommen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter in materieller Hinsicht
festhält, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr erstgeborenes Kind
gestützt auf ihre Angaben sowie die Eurodac-Treffer vor ihrer ersten
Einreise in die Schweiz zwischen September 2008 und Dezember
2008 (vgl. A1 S. 7 und A14) sowie vom 11. Mai 2009 bis zur ihrer er-
neuten Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben, wo of -
fenbar auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater der
zweitgeborenen Tochter nach der Rückführung im Mai 2009 geblieben
ist,
dass angesichts des soeben festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass Italien zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als zuständig zu erach-
ten ist, obschon die italienischen Behörden in ihrer schriftlichen Zu-
stimmung vom 18. März 2010, unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 Dub lin-
II-VO, explizit eine Überstellungsfrist bis zum 5. Februar 2010 anga-
ben, was der ursprünglichen Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Bst.
d Dublin-II-VO (Rückübernahme) entspricht, von welcher das BFM in
seiner Verfügung vom 4. Januar 2010 richtigerweise ausging,
dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 22. Ja-
nuar 2010 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
(Wegweisung) nach Italien aussetzte, womit der Fristenlauf von Art. 20
Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO unterbrochen wurde (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 E.
7.2.1; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache C-19/08,
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Migrationsverket/Schweden gegen Petrosian, Ziff. 42 ff.), auch wenn
das Bundesverwaltungsgericht den angeordneten Vollzugsstopp am 9.
Februar 2010 wieder aufhob und der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung gewährte,
dass offen bleiben kann, ob die Überstellungsfrist in diesem Fall mit
dem Entscheid vom 9. Februar 2010 neu zu laufen begann oder erst
mit dem vorliegenden Endurteil zu laufen beginnt, da sie in beiden
Fällen zum heutigen Zeitpunkt noch läuft,
dass das BFM die italienischen Behörden darüber zu informieren hat,
dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift geäusserten Be-
denken hinsichtlich Betreuung und Unterkunft in Italien an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der die Lebensbedin-
gungen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalte in der
Beschwerdeschrift festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der
Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signarstaat
des Abkommens vom 28. Juli 1951 FK, der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtun-
gen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den
staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet,
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dass im vorliegenden Fall sogar davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder allfällig benötigte Unterstützung vom
italienischen Staat direkt in Anspruch nehmen können, da sie gemäss
Akten über einen bis am 13. September 2011 gültigen Aufenthaltstitel
(permesso di soggiorno per stranieri) verfügen, was von den italieni-
schen Behörden im Übrigen implizit bestätigt wurde, indem sie ihre
Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO (Vorliegen eines Aufenthaltsti-
tels) stützten,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in
eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-
2721/2010 vom 10. Mai 2010),
dass an dieser Einschätzung der Umstand nichts ändert, dass das
zweitgeborene Kind der Beschwerdeführerin sechs Monate alt ist,
kann doch von einer diesbezüglich hinreichenden und angemessenen
Betreuung in Italien ausgegangen werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht schliesslich mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Februar 2010 festgehalten hat, bezüglich der bei der im
(...) 2009 geborenen Tochter C._______ diagnostizierten Krankheit
Tracheomalazie (weiche Luftröhre) sei nicht von einer lebensbedro-
henden Situation auszugehen (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 m.w.H.), weshalb
der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a
AsylG zu gewähren sei,
dass ferner dem auf Beschwerdeebene beigebrachten Bericht des
Notfallzentrums des G.______ vom 22. Dezember 2009 nicht
entnommen werden kann, dass C._______ auf eine dringende
ärztliche Behandlung angewiesen wäre,
dass auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht wird, eine
solche sei seit der notfallmässigen Betreuung vom (...) 2009 notwendig
gewesen,
dass die italienischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 18. März 2010
sodann darauf hinwiesen, für die Rückführung der Beschwerdeführerin
und ihrer beiden Kindern sei auf spezielle gesundheitliche Probleme
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im Voraus hinzuweisen und für die Überstellung ein ärztliches Zertifikat
beizubringen,
dass insgesamt davon ausgegangen werden kann, die italienischen
Behörden seien darum bemüht, der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern bei ihrer Rückkehr die notwendige medizinische Betreuung
zukommen zu lassen,
dass das Bundesamt für die Ausreise von C._______ medizinische Ab-
klärungen und Vorsorgen zu treffen hat - insbesondere solche betref-
fend die Flugtauglichkeit von C._______ - und die italienischen
Behörden auf allfällige notwendige medizinische Massnahmen
hinzuweisen hat, insbesondere für den Fall, dass bei C._______
unerwartet Atemstörungen oder andere Beschwerden auftreten
sollten,
dass gestützt auf diese Feststellungen keine begründeten Anhalts-
punkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte
durch Italien vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten - wie hievor ausgeführt - somit nicht jene
ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen liessen, die auf eine
Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen hingewie-
sen hätten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 ff. m.w.H.
auf die diesbezügliche EGMR-Praxis),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Staates handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
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Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen wären (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus den vorstehenden Erwä-
gungen indessen ersichtlich wird, dass die Rechtsbegehren im Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren und angesichts der
belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin das mit der Rechtsmit-
teleingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und H._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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