B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3892/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
alias B._______,
Iran,
vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Juli 1999 anerkannte des damaligen Bundesamt
für Flüchtlinge den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm
Asyl. Mittlerweile ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kan-
ton C._______.
B.
Mit Urteil des Kantonsgerichts C._______ vom (…) Mai 2011 wurde der
Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen schwerer Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR
812.121) zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon neun Monate
vollziehbar unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 180 Tagen. Für
24 Monate wurde der Vollzug aufgeschoben, mit einer Probezeit von drei
Jahren.
C.
Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls gewährte ihm das
BFM mit Schreiben vom 14. Mai 2012 das rechtliche Gehör. In seiner
Stellungnahme vom 15. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe aus seinem Handeln gelernt. Seit seiner Festnahme im Jahre
2006 verhalte er sich wohl und ihm könne eine äusserst positive Zu-
kunftsprognose gestellt werden. Im Rahmen dieser Stellungnahme er-
suchte er zudem um Zustellung des Asylentscheids sowie um Fristanset-
zung für eine weitere Stellungnahme.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 – am darauf folgenden Tag eröffnet –
wies das BFM den Antrag auf Zustellung des Asylentscheids sowie auf
Fristansetzung zur ergänzenden Stellungnahme ab und widerrief gestützt
auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) das Asyl. Zur Begründung seines Entscheides führte es im We-
sentlichen an, als "verwerfliche Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG
seien diejenigen Taten zu erachten, welche mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht seien. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m.
Art. 10 und Art. 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) drohe einem Täter bei einem
schweren Fall eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zwanzig Jahren,
wogegen ein nicht schwerer Fall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren bedroht sei. In Anbetracht dieser Erwägungen sei die vom Beschwer-
deführer begangene Tat als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu
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erachten. "Besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG sei
die begangene Tat unter anderem deshalb, weil sie eine gewisse Intensi-
tät aufweise, indem der Beschwerdeführer mit grossen Mengen Heroin
gehandelt habe (570gr. Heroin und ca. 65gr. Opium, wobei gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung bereits 12gr. reines Heroin ausreiche,
die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen). Gemäss der
strafgerichtlichen Urteilsbegründung wiege zudem das Verschulden
schwer, zumal auch keine wirtschaftliche Notwendigkeit für den Heroin-
handel bestanden habe. Die verhängte Strafe von 33 Monaten liege denn
auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Die
Einwände des Beschwerdeführers, es handle sich um eine einmalige Ver-
fehlung und er habe daraus gelernt, vermöchten an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, zumal seine Taten abschliessend und verbindlich durch
das Kantonsgericht beurteilt worden seien. In Anbetracht dessen, dass
der Asylwiderruf nicht "automatisch" die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft zur Folge habe und der Beschwerdeführer somit noch immer
den Non-Refoulement-Schutz geniesse, und angesichts des Umstands,
dass er bis zu einem allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilli-
gung durch den Kanton, nach wie vor über ein Anwesenheitsrecht verfü-
ge und arbeiten dürfe, sei der Asylwiderruf auch verhältnismässig, zumal
dem öffentlichen Interesse der Verbrechensbekämpfung und –prävention
keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entge-
genstünden. Die Prozessanträge wies es mangels entscheidwesentlicher
Begründung der Gesuche ab.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2012 (Poststempel)
liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Be-
schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und vom Widerruf des Asyls sei abzusehen. Auf die Begründung
der Beschwerde ist – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2012 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher am 10. August 2012 fristge-
recht geleistet wurde.
G.
Mit Schreiben vom 8. März 2013 teilte das BFM eine zivilstandsamtliche
Änderung der Personalien des Beschwerdeführers mit (vgl. Rubrum).
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H.
Im Hinblick auf ein beim Migrationsamt des Kantons C._______ hängiges
Gesuch um Familiennachzug, welches bis zum Ende des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sistiert wurde, erkundigte sich der Beschwerde-
führer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2013 nach dem
Verfahrensstand, worauf die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom
2. Juli 2013 antwortete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat
oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlun-
gen begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Recht-
sprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG
voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine
Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" ste-
hen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen
Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss
bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich"
im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Pra-
xis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im
Sinne von Art. 53 AsylG, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht sind (vgl. dazu das Urteil D-2604/2012 vom 31. Mai 2012
E. 4.4).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der
Ausführungen in E. 4 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erach-
ten ist. Er wurde mit zweitinstanzlichem Urteil des Kantonsgerichts
C._______ vom (…) Mai 2011 rechtskräftig wegen schwerer Widerhand-
lung gegen das BetmG zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon
neun Monate vollziehbar unter Anrechnung der Untersuchungshaft von
180 Tagen. Für 24 Monate wurde der Vollzug aufgeschoben, mit einer
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Probezeit von drei Jahren. Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht, wie das BFM zu
Recht feststellt, eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu
zwanzig Jahren vor. Dieses Delikt ist somit als "verwerflich" im Sinne von
Art. 53 AsylG zu qualifizieren.
5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als "besonders"
verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist
zu bejahen. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt wird als
"schwerer Fall" bezeichnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die unter Hinweis auf die Rechtsprechung gemachten Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D). Die in
diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Einwän-
de und Entgegnungen (Er habe zwar eine verwerfliche, nicht aber eine
besonders verwerfliche Tat begangen.) erweisen sich dabei als unbe-
gründet.
5.3 Schliesslich ist bei der Würdigung des betreffenden Deliktes als be-
sonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen An-
ordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Ver-
gleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unan-
gemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S.75).
In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, ihm sei insbesondere zu Gu-
te zu halten, dass es sich um eine einmalige Verurteilung handle und er
nicht rückfällig geworden sei, sich im Strafvollzug und in der Probezeit
wohl verhalten habe und in geordneten Umständen lebe, was auch zum
Aufschub des Strafvollzugs geführt habe. Zudem sei er reuig und ihm
könne eine positive Prognose ausgestellt werden. Diese Ausführungen
sind jedoch nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich
der Qualifizierung der verübten Straftat als besonders verwerflich etwas
zu ändern. Der Asylwiderruf stellt einen verwaltungsrechtlichen Akt dar,
der das Resultat der entsprechenden erfüllten Voraussetzungen ist. Ver-
hältnismässig ist der Widerruf des Asyls insbesondere deshalb, weil er
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einschliesst, womit sich
der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwer-
deführer auswirkt. Dieser hat weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Nebst der nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilli-
gung verfügt er als Flüchtling weiterhin über den Non-Refoulement-
Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG. Zu-
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dem ist er – bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung – als Flüchtling besser gestellt als die übrigen vorläufig Aufgenom-
menen. Demnach stehen dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung
und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf we-
gen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat), wie das BFM zu
Recht festgestellt hat, keine überwiegenden privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Asyl-
widerruf als verhältnismässig.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
7.
Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die-
ser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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