Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3893/2008
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien (angeblich) A._______,
Bangladesch (angeblich ohne Staatsangehörigkeit),
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N (…).
E3893/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. April 1998 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Dabei präsentierte er sich als ein in Dakka geborener,
papierloser Bihari ohne Staatsangehörigkeit. Das Gesuch begründete er
mit einer ethnisch motivierten Verfolgung seitens Angehöriger der Awami
League (AL), Schutzgelderpressungen durch Leute der AL und der
Bangladesh Nationalist Party (BNP) sowie einer behördlichen Suche
nach ihm im Zusammenhang mit einem ihm unberechtigterweise zur Last
gelegten Mord an einem ALAnhänger in seinem Restaurant; er selber sei
nicht politisch tätig gewesen und habe im Übrigen keine Probleme mit
den bangladeschischen Behörden gehabt.
Mit Verfügung vom 14. September 2000 lehnte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 BFM) das Asylgesuch ab. In der
Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer erfülle daher die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig verfügte das
Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der
Wegweisung nach Bangladesch als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete.
Auf eine durch den damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde vom 12. Oktober 2000 trat die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20.
November 2000 nicht ein, nachdem der für die materielle Behandlung der
als aussichtslos eingestuften Beschwerde eingeforderte Kostenvorschuss
nicht vollständig geleistet worden war.
Die in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist verstrich unbenützt und
verschiedene Anstrengungen, insbesondere der kantonalen
Migrationsbehörde, im Hinblick auf die Durchsetzung und Durchführung
des angeordneten Wegweisungsvollzuges (Papierbeschaffungen,
Konsulatsvorführungen, Anordnungen von Ausschaffungshaft usw.)
blieben in den folgenden Jahren erfolglos.
B.
Mit Schreiben vom 15. April 2008 an das BFM zeigte der
Beschwerdeführer die Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters an.
E3893/2008
Seite 3
Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in seine beim BFM befindlichen
Akten, insbesondere auch in die Vollzugsakten.
Mit Begleitschreiben vom "13. März 2008" (recte: 13. Mai 2008) erhielt
der Beschwerdeführer in eingeschränkter Form Akteneinsicht.
C.
Mit (vorab per Telefax eingereichter) Eingabe vom 23. Mai 2008 stellte
der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Dieses begründete er im
Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz und der kantonalen
Migrationsbehörde über Jahre hinweg erfolglos unternommenen und
nach wie vor aktuellen Vollzugsmassnahmen eine freiheits, integritäts
und gar lebensbedrohliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) begründet
hätten, welcher er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch ausgesetzt
sein würde. Aus den ihm offengelegten Vollzugsakten ergebe sich, dass
die Vorinstanz und (…) trotz seiner nicht ausgewiesenen Identität und
Nationalität gemeinsam einen massiven Druck aufgebaut hätten, um ihn
mittels Ausstellung eines "LaisserPasser" zur freiwilligen oder
zwangsweisen Ausreise nach Bangladesch zu bewegen; dies in der
Erwartung, er werde dann bei der Befragung durch die
Immigrationsbehörde schon seine wahre Identität und bangladeschische
(statt biharische) Ethnie und Nationalität preisgeben. Mit diesem
"Versuchsballon" sehe er sich der Gefahr ausgesetzt, Opfer von
gerichtsnotorischen Misshandlungen und Folterungen bei solchen
Verhören zu werden. Er halte an seinen konstant geltend gemachten
Identitätsangaben und insbesondere seiner unbekannten, jedenfalls nicht
bangladeschischen Staatsangehörigkeit fest, deren Wahrheitsgehalt das
BFM nunmehr abzuklären habe.
Auf den weiteren Inhalt des zweiten Asylgesuchs wird, soweit wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2008 den Eingang eines
zweiten Asylgesuchs vom "23. August 2006" fest und setzte den Vollzug
der Wegweisung aus, in welche Anordnung es insbesondere auch
Vorbereitungshandlungen wie die Papierbeschaffung einschloss.
E3893/2008
Seite 4
In der Folge wurde eine zum Zwecke der Papierbeschaffung für den (…)
2008 vorgesehene (…) annulliert.
E.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch vom 23. Mai 2008 nicht
ein. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Ferner erhob
es gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von Fr. 600.. Zudem
erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die editionspflichtigen Akten.
Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne eines materiellen
Eintretens sowie als Eventualbegehren die Gewährung von Asyl und die
Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges; in prozessualer Hinsicht sei ihm ferner
vollständige Einsicht in die Akten des zweiten Asylgesuchs, insbesondere
in die Akten B35, mit nachfolgender Einräumung des rechtlichen Gehörs
zu gewähren.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2008 stellte die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts den legalen Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest.
Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 3. Juli 2008
eingeladen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 lehnte die Instruktionsrichterin
ein zwischenzeitlich gestelltes und mit „Einholung von zusätzlichen
Informationen bei der Abteilung Rückkehr des BFM hinsichtlich
E3893/2008
Seite 5
Bangladesh“ begründetes Gesuch des BFM vom 24. Juni 2008 um
Fristerstreckung bis zum 24. Juli 2008 ab.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom "1. Juli 2008"
(Eingang Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2008) die Abweisung
der Beschwerde, spricht sich aber gleichzeitig für die anbegehrte
Einsichtsgewährung in die Akten B35 aus.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2008 gewährte die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Zustellung der
Vernehmlassung das Replikrecht bis zum 21. Juli 2008, unter
gleichzeitiger Offenlegung der Aktenstücke B35 und des aktualisierten
vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses.
Mit Replik vom 21. Juli 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen
Beschwerdeanträgen fest und ergänzt diese mit dem prozessualen
Antrag um gerichtliche Identitätsabklärung via das Hochkommissariat der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR).
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 6. November 2008 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Beschwerdeakten.
Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
E3893/2008
Seite 6
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung
bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege
den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der
Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten
können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf
nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
E3893/2008
Seite 7
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und
Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), mit Beschwerde
angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum
Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt
ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu
enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Vorliegend
enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Regelung in
Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf den eventualiter gestellten
Antrag, es sei Asyl zu gewähren (Ziff. 7), ist deshalb im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten. Nicht beschränkt
ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da
das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung
vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Gelangt eine ausländische Person, nachdem ihrem Asylgesuch kein
Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt gemäss geltender
Praxis (siehe EMARK 1998 Nr. 1 E. 6) unabhängig von der Bezeichnung
und dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich
daraus ergibt, dass sie – noch immer oder wiederum – um Schutz vor
Verfolgung ersucht. Befindet sich eine ausländische Person, deren
Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist, noch in der Schweiz, so
ist dann nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzugehen, wenn sie
Nachfluchtgründe geltend macht, die seit dem Asylentscheid eingetreten
und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Wird hingegen das neue
Gesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker oder
landesrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet, ist es
ohne Bezugnahme auf Art. 32 AsylG allein nach den Regeln über die
Wiedererwägung zu behandeln. In einem solchen Fall besteht kein
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Grund, mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des
Gesuchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren (EMARK
1998 Nr. 1 E. 6c/bb).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 23. Mai 2008
zutreffend als "neues Asylgesuch" bezeichnet: Zwar beschlägt sie
scheinbar bloss den technischen und praktischen Bereich und somit die
Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Indessen wird
unmissverständlich eine neue Furcht vor Verfolgung geltend gemacht,
deren Grund die Asylbehörden durch ihre Vorgehensweise im Rahmen
der Vollzugsdurchführung gesetzt hätten. Entsprechend hat das BFM das
Asylgesuch ebenso zutreffend als solches (statt als
Wiedererwägungsgesuch) anhand genommen, zumal für das Bundesamt
auch kein Anlass bestand, die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht
zwecks Anhandnahme als Revisionsgesuch zu überwiesen.
5.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
6.
6.1. Den mit Verfügung vom 28. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG getroffenen Nichteintretensentscheid begründete das
BFM mit dem Umstand, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig
abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer in beiden Asylverfahren
seine in Art. 8 Abs. 1 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht insbesondere
hinsichtlich Offenlegung der Identität und Abgabe von Reise und
Identitätspapieren missachtet, seine Kooperation bei der Beschaffung von
Reisepapieren im Hinblick auf die Durchführung des
Wegweisungsvollzuges verweigert und gar falsche Angaben zu seiner
Identität sowie Aufenthalts und Herkunftsadresse gemacht habe, um den
Vollzug zu verhindern. Aus den Vollzugsakten ([…]), Gespräche zwischen
BFM und kantonaler Migrationsbehörde mit dem Beschwerdeführer) gehe
denn auch unmissverständlich hervor, dass er bangladeschischer
Staatsangehöriger und nicht Bihari sei. Im Weiteren verweist das BFM
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auf den gesetzlichen Vollzugsauftrag nach Art. 106 Bst. a AuG, welcher
die Bekanntgabe von Personalien an die ausländische Behörde vorsehe.
Eine Gefährdungssituation, insbesondere unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK, könne somit aus diesem Vorgehen nicht hergeleitet werden,
zumal es sich bei der Furcht des Beschwerdeführers vor einer
Misshandlung durch die (…) um eine reine Parteibehauptung handle. Es
bestünden somit keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens eingetretene und zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse. Die Wegweisung aus der
Schweiz sei sodann die Regelfolge des Nichteintretensentscheides.
Mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft gelange der Grundsatz
der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung
und es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder – in technischer und
praktischer Hinsicht – unmöglich wäre.
6.2. In seiner Beschwerde vom 12. Juni 2008 rügt der Beschwerdeführer
ein "eigenwilliges" und aktenkundigerweise rechtswidriges Vorgehen der
verschiedenen vollzugsinvolvierten Behörden und Stellen im Hinblick auf
seine Ausschaffung und bei der Behandlung seines zweiten Asylgesuchs.
Vorab kritisiert er die unvollständige und unleserliche Führung des
Aktenverzeichnisses und die unberechtigte Verweigerung der Einsicht in
die Akten B3, B4 und B5; ebenso bestünden Zweifel, ob die mit dem
zweiten Asylgesuch eingereichten Beweismittel vom BFM zu den Akten
genommen worden seien, weshalb er diese mit der Beschwerde
nochmals einreiche, damit sie im Rahmen der Vernehmlassung dem BFM
zwingend unterbreitet werden könnten. Überhaupt bestünden Zweifel, ob
die Vorinstanz die Vollzugsakten bei der Beurteilung des zweiten
Asylgesuchs beigezogen habe. Die Mängel seien somit im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu
beheben und insbesondere sei ihm ein berichtigtes und vollständiges
Aktenverzeichnis zuzustellen. Ohne Mängelbehebung müsse die
Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die
Sache an das Bundesamt zurückgewiesen werden. Sodann rügt der
Beschwerdeführer das "aussergewöhnlich summarische Vorgehen des
BFM" bei der Behandlung und Würdigung des zweiten Asylgesuchs,
zumal er hieb und stichfeste Beweismittel (Vollzugsakten) vorgelegt
habe, welche über den gesetzlich als Minimum vorgeschriebenen
"Hinweisen" stünden. Das Bundesamt habe sich auf die pauschale und
unbegründete Feststellung beschränkt, dass die Vollzugsakten an den
fehlenden Verfolgungshinweisen nichts zu ändern vermöchten. Die
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gemäss BFM fehlende Eignung zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft basiere auf der ungeprüft (…) übernommenen
Feststellung, wonach er kein Bihari, sondern bangladeschischer
Staatsangehöriger sei, obwohl er seit seiner Einreise stets und
widerspruchslos das Gegenteil bekräftigt habe. Die Unmöglichkeit der
Papierbeschaffung sei somit objektiv und gründe nicht in irgendwelchen
Falschangaben oder Mitwirkungsverletzungen. Bei den zuständigen
Vollzugsstellen habe sich einfach eine Verzweiflung und ein gewisser
Überdruss an der Unmöglichkeit seiner Rückschaffung eingestellt. Dies
erhelle insbesondere aus der aktenkundigen Tatsache, dass er als
"BihariFall" bezeichnet werde und an ihm ein "Versuchsballon" mittels
Ausstellung (…) hätte statuiert werden sollen, mit dem Ziel zu testen, ob
er dann vor der (…) seine wahre Identität preisgeben würde und ob das
Vorgehen auch für weitere "BihariFälle" zweckmässig wäre.
Rechtswidriger Druck auf ihn sei seitens der Vollzugsbehörden auch
dadurch ausgeübt worden, dass das Inaussichtstellen der Entlassung aus
der Ausschaffungshaft nach Ausfüllen des Antragsformulars betreffend
Ausstellen von Ersatzreisedokumenten in Kombination mit der
Ausschaffungsandrohung nach sieben Tagen ins Auge gefasst worden
sei. Solche Vorgehensweisen und Druckausübungen seien
unmenschlich, gesetzeswidrig und seien geeignet, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal sich die (…) bedienen
würde. Auf das Asylgesuch hätte somit – zumal nach den negativen
Erfahrungen im Falle (…) im Jahre 2004 – eingetreten und weitere
Abklärungen durchgeführt werden müssen, da die geschilderten
Ereignisse und die erdrückende Beweislast durchaus zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft geeignet seien. Im Weiteren stosse die
vorinstanzliche Anrufung von Art. 106 AuG insofern ins Leere, als die
darauf gestützte Datenweitergabe an die ausländische Behörde gerade
nur innerhalb der Schranke von Art. 3 EMRK zulässig ist, welche
Schranke das BFM aber in seinem Fall missachte. Als Beweis für die in
Bangladesch durchaus existenten Folter und unmenschlichen
Behandlungen verweist der Beschwerdeführer beispielhaft auf einen
Bericht des US Department of State aus dem Jahre 2007, womit dem
Vorwurf einer reinen Parteibehauptung in seinem Fall entgegengewirkt
sei. Abschliessend bestärkt der Beschwerdeführer nochmals seine
konstant beibehaltenen und mittels weiterer Abklärungen des BFM
(Anhörung, Botschaftsabklärung oder dgl.) überprüfbaren
Identitätsangaben und insbesondere seine Eigenschaft als Bihari. Die
Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach er zugegeben
habe, nicht Bihari zu sein, stütze das BFM auf eine Aktennotiz, deren
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inhaltliche Feststellungen jedoch willkürlich und tatsachenwidrig seien.
Aus dem Gesagten ergebe sich im Übrigen gleichsam die Unzulässigkeit,
Unmöglichkeit und – nicht zuletzt angesichts der über zehnjährigen
Landesabwesenheit – Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
6.3. In ihrer Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008, mit welcher das
Bundesverwaltungsgericht ein zwischenzeitlich gestelltes und mit
„Einholung von zusätzlichen Informationen bei der Abteilung Rückkehr
des BFM hinsichtlich Bangladesh“ begründetes Gesuch des BFM um
Erstreckung der Vernehmlassungsfrist ablehnte, erwog die
Instruktionsrichterin insbesondere, "dass vorliegend zudem die
Begründung des Fristerstreckungsgesuchs und die beantragte
Erstreckungsdauer prima vista darauf hindeuten, dass weitere
Abklärungen beabsichtigt sind, deren Vereinbarkeit mit einem
Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fraglich sein
dürften".
6.4. In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden
Vernehmlassung verweist das BFM zur Problematik der Feststellung der
Identität und Staatsangehörigkeit von bengalischen
Beschwerdeführenden sowie der behaupteten Zugehörigkeit zu den
Biharis zunächst auf allgemeine Informationen des Bundesamtes.
Insbesondere hebt es den geringen Anteil der angeblich bengalischen
Gesuchsteller mit dokumentiertem Identitätsnachweis und die
diesbezüglich regelmässige Kooperationsverweigerung im
Vollzugsstadium hervor. Bei angeblichen Bihari sei die Angabe falscher
Identitäts und Herkunftsdaten erfahrungsgemäss besonders häufig und
deren Überprüfbarkeit für die schweizerischen Behörden nur begrenzt
möglich. Hingegen sei es den Betroffenen möglich und zumutbar, bei
bestimmten bangladeschischen Behördenstellen und Institutionen
beglaubigte Beweismittel für die biharische Herkunft zu erhalten. Der
Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise im Jahre 1998 keinerlei
Identitätsdokumente eingereicht und sich auch nie darum bemüht,
sondern, wie bereits im Asylentscheid vom 28. Mai 2008 erkannt, seine
diesbezügliche Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt. Die Rüge
einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung sei daher unbegründet.
Weiter macht das BFM auf die Praxis gemäss EMARK 1995 Nr. 14 und
EMARK 2002 Nr. 23 aufmerksam, wonach nicht von der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, wenn die Möglichkeit einer
freiwilligen Heimreise bestehe; diese sei beim Beschwerdeführer
gegeben. Die für das Fristerstreckungsgesuch angeführte Begründung
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sei nicht auf die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen
gerichtet gewesen. Vielmehr sei es dem BFM darum gegangen
aufzuzeigen, dass alles Mögliche unternommen worden sei, die Identität
des Beschwerdeführers festzustellen und den Wegweisungsvollzug zu
realisieren, was aber am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert
sei. Sodann verneint das BFM die Begründung einer Verfolgungs und
Gefährdungssituation aufgrund des in der Beschwerde beschriebenen
"Versuchsballons". Hierzu sei vorab auf die Tatsache zu verweisen, dass
der den ordentlichen Abschluss des ersten Asylverfahren bewirkende
Nichteintretensentscheid der ARK vom 24. Oktober 2000 als Folge der
als aussichtslos erkannten und mithin kostenpflichtigen Beschwerde
erging. Die ARK habe die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit unter
Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer behaupteten
Staatenlosigkeit und BihariZugehörigkeit gewonnen, diese Elemente als
unglaubhaft betrachtet, den Beschwerdeführer in der Folge als
Staatsangehörigen von Bangladesch bezeichnet und ihm im Hinblick auf
den Wegweisungsvollzug ein spezielles Gefährdungs oder Risikoprofil
abgesprochen. Von dieser Einschätzung sei auch seither nicht
abzuweichen und es sei aufgrund der aufgezeigten Umstände beim
Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK
auszumachen, sondern es bestünden offensichtlich keine Hinweise auf
die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb kein Anlass für ein
materielles Eintreten auf das zweite Asylgesuch bestanden habe.
Hinsichtlich der Aktenstücke B35 befürwortet das BFM eine Offenlegung.
Eine kassationsauslösende Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit
nicht verbunden, zumal es sich um administrative Akten handle, welche
bloss die Art und Weise der Gesuchsbehandlung beschlügen. Im
weiteren bekräftigt das BFM, bei der Beurteilung des zweiten
Asylgesuchs auch die Vollzugsakten, insbesondere die dem Gesuch
beigelegten, herangezogen zu haben; diese seien denn auch als
Aktenstücke paginiert und erfasst worden. Aus einem dieser Aktenstücke
(Gesprächsnotiz vom […] November 2007) gehe unmissverständlich
hervor, dass der Beschwerdeführer eingeräumt habe, kein Bihari zu sein,
jedoch die Preisgabe seiner tatsächlichen Identität weiter zu verweigern
gedenke. Aus einer anderen Gesprächsnotiz vom (…) April 2008 gingen
ebenfalls seine bangladeschische Nationalität und seine Weigerung
hervor, seine richtigen Personalien und die korrekte Adresse anzugeben
und das Antragsformular zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes
zu unterschreiben; die von ihm angegebene Adresse in Bangladesch
habe sich gar als falsch herausgestellt. Im Übrigen verweist das BFM auf
seine bisherigen Erwägungen.
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6.5. Replikweise hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen
Ausführungen in der Beschwerde fest und kritisiert, die Vorinstanz weiche
den rechtserheblichen Fragestellungen wortreich aus. Die
Gesprächsnotiz vom (…) November 2007 habe sodann keine
Beweiskraft, da sie ein Gespräch zwischen dem (…) in Anwesenheit des
Beschwerdeführers festhalte, ohne dass darüber ein Protokoll geführt,
Angaben zum Übersetzer gemacht und das rechtliche Gehör eingeräumt
worden wären. Das BFM zweifle zu Unrecht und in "holpriger Logik" am
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein staatenloser Bihari
sei, (…) und er (…) in einem Flüchtlingslager aufgewachsen und
registriert worden sei, ohne dass ihm jemals Identitätsdokumente
ausgestellt worden seien. Das Bundesamt hätte die Registrierung als
BihariFlüchtling beim UNHCR in Genf respektive bei der Zweigstelle
Bangladesch abklären können und müssen. Das Abklärungsversäumnis
sei daher nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht nachzuholen,
und er sei darüber zu informieren. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar,
wie die im geschilderten "Versuchsballon" begründete Furcht eines Bihari
vor unmenschlicher Behandlung vom BFM einfach wegdiskutiert werden
könne. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, welche Elemente
konkret für die NichtBiharizugehörigkeit sprächen. Hinsichtlich seiner
Adressangaben, welche sich behauptungsgemäss als unkorrekt
herausgestellt hätten, sei zu bedenken, dass er vor Jahren ausgereist sei,
weshalb es unwahrscheinlich sei, dass sich noch Personen in der
Gegend an ihn erinnerten, falls überhaupt noch ihm bekannte Personen
dort lebten.
6.6. In seiner Beschwerdeergänzung vom 6. November 2008 beruft sich
der Beschwerdeführer auf einen analogen Fall, in welchem das BFM und
gar die gleiche Sachbearbeiterin durch eine Zusammenarbeit mit (…) und
"rechtsstaatlich unzulässige Grenzüberschreitung" eine asylrelevante
Bedrohungslage für eine (…) Person geschaffen habe. Die betreffenden
Akten seien in der vorliegenden Sache beizuziehen. Als Beweismittel
reicht der Beschwerdeführer die Kopie des neuen Asylgesuchs besagter
Person zu den Akten.
7.
Unter Bezugnahme auf die formellen Rügen einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs (insbesondere durch unvollständige Gewährung der
Akteneinsicht, unzulängliche Führung des Aktenverzichnisses, Zweifel
am Beizug der Vollzugsakten bei der Entscheidfindung) ist zunächst
Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer erhielt im Laufe des
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Beschwerdeverfahrens Einsicht in die von ihm speziell beantragten
Aktenstücke B35. Wie das Bundesamt zutreffend bemerkte, handelt es
sich dabei um die in Bst. D oben erwähnte Vollzugsaussetzung und eine
Kopie derselben – der Vertreter wurde bereits zum damaligen Zeitpunkt
mit einer Kopie bedient – sowie um eine Aktennotiz betreffend die
ebenfalls in Bst. D oben erwähnte Annullierung des Vorsprachetermins
auf dem Konsulat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht
ersichtlich. Eine solche wäre zudem durch die nachträgliche Offenlegung
ohnehin als geheilt zu betrachten, was gleichsam für das
Aktenverzeichnis gilt, zumal dieses in ordentlich nachgeführter Form
offengelegt wurde, der Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit zur
Stellungnahme hatte und er für den Fall der Mängelbehebung auf
Beschwerdestufe ausdrücklich keine Kassationsansprüche geltend macht
(vgl. Beschwerde S. 7). Die vom Beschwerdeführer angeführten Zweifel,
ob die Vorinstanz die Vollzugsakten überhaupt für die Entscheidfindung
beigezogen habe, entbehren jeder Grundlage, zumal sich die gesamten
Vollzugsakten im Verfahrensdossier befinden und die im zweiten
Asylgesuch besonders hervorgehobenen Aktenstücke dem Gesuch
beigelegt und vom BFM ordentlich paginiert und ins Aktenverzeichnis
aufgenommen wurden. Zusammenfassend sind für das Gericht
vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. insb. Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] sowie Art. 26 ff. und 29 VwVG) im Rahmen des
zweiten Asylverfahrens verletzt worden wäre.
8.
Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält ein
formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat oder
Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein materielles
Erfordernis (fehlende Hinweise betreffend Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise Gewährung vorübergehenden Schutzes), welche im
Einzelfall kumulativ erfüllt sein müssen und im Folgenden zu prüfen sind.
8.1. Das am 6. April 1998 gestellte erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des BFF vom 14. September
2000 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges
vollumfänglich abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft,
nachdem die ARK auf die dagegen erhobene und mittels
Zwischenverfügung als aussichtslos qualifizierte Beschwerde vom 12.
Oktober 2000 mit Urteil vom 20. November 2000 mangels Leistung des
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eingeforderten Kostenvorschusses nicht eintrat. Somit steht fest und wird
im Übrigen auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat. Das formelle
Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist
daher offensichtlich erfüllt.
8.2. Damit bleibt im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob Hinweise
auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
8.2.1. Auf das Asylgesuch ist nicht einzutreten, wenn die geltend
gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG
subsumiert werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3; EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.5). Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig
gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss,
wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von
vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen;
BVGE 2008/57 E. 3.2; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3).
8.2.2. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts erkannte
in der Begründung des Gesuchs des BFM um Erstreckung der
Vernehmlassungsfrist einen möglichen Abklärungsbedarf im Hinblick auf
die behauptete Verfolgungs und Gefährdungslage des
Beschwerdeführers. Ein solcher Abklärungsbedarf wäre gemäss Praxis
(vgl. zuvor) untrennbar mit dem Bestehen von Hinweisen auf eine relevante
Verfolgung, welche nicht von vornherein haltlos sind, verbunden und müssten
daher einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
ausschliessen. Das BFM hat jedoch in seiner Vernehmlassung
nachvollziehbar erklärt und aufgezeigt, dass die Fristerstreckung zum
Zwecke einer Zusammenstellung bereits bestehender amtlicher
Erkenntnisse über die allgemeine Vollzugsproblematik von Personen aus
Bangladesch und insbesondere solche biharischer Ethnie anbegehrt
wurde. Diese Informationsgrundlagen werden in der Vernehmlassung
umfassend und transparent dargelegt, richtigerweise ohne dass dabei
auch neue Abklärungsergebnisse betreffend eine allfällige Verfolgungs
und Gefährdungslage des Beschwerdeführers eingeflossen wären. Somit
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erstaunt es zwar, dass es dem BFM trotz abschlägigen
Fristerstreckungsbescheides vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist
problemlos gelungen ist, diese umfassenden Hintergrundinformationen
mittels Vernehmlassung zu liefern und damit seinen bisherigen
Erkenntnissen (insbesondere Mitwirkungsverweigerung des
Beschwerdeführers) mehr Gewicht zu verleihen. Jedenfalls aber lassen
sich aus dem gesamten Vernehmlassungsprozedere rückblickend keine
Anhaltspunkte für Hinweise entnehmen, wonach in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten.
8.2.3. Dreh und Angelpunkt des zweiten Asylverfahrens ist die Identität,
insbesondere die angebliche biharische Herkunft und die behauptete
Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist
vorab festzustellen, dass das ursächlich auf das Verfolgungsmotiv seiner
biharischen Ethnie gestützte erste Asylgesuch seitens der Vorinstanz mit
der Begründung abgelehnt wurde, die geltend gemachten Vorbringen
seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (vgl. Asylentscheid vom
14. September 2000 E. I). Diese Einschätzung stützte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK im Rahmen einer summarischen Prüfung der
gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde (vgl. Zwischenverfügung
der ARK vom 24. Oktober 2000). Im nachfolgend mangels Leistung des
Kostenvorschusses ergangenen Nichteintretensurteil der ARK vom
20. November 2000 wurde, wie von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 1. Juli 2008 (dort S. 3) zutreffend bemerkt, die
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Bangladesch"
bezeichnet. In einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde
somit – wenngleich es infolge impliziten Verzichts des Beschwerdeführers
nicht zu einer materiellen gerichtlichen Überprüfung gekommen war –
implizit erkannt, dass an den Ethnie, Herkunfts und
Staatszugehörigkeitsangaben des (papierlosen) Beschwerdeführers
Zweifel bestehen. Festzuhalten ist im Übrigen ebenso, dass bis zur
Einreichung des zweiten Asylgesuchs diese Erkenntnisse seitens des
Beschwerdeführers nie im Rahmen eines Wiedererwägungs oder
Revisionsverfahrens zum Thema gemacht wurden.
Das hier zu beurteilende zweite Asylgesuch stützt der Beschwerdeführer
nunmehr auf eine behauptungsgemäss von den (vor allem
schweizerischen) Vollzugsbehörden zwischenzeitlich verursachten
Verfolgungs und Gefährdungssituation, welche ihren Ursprung im
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Umstand habe, dass das BFM die biharische Herkunft und die
Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht glaube. Dieser
Umstand ist aber nicht zwischenzeitlich eingetreten, sondern bereits im
ersten Asylverfahren erkannt worden. Bezeichnenderweise liefert der
Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens keine
zureichenden Hinweise oder gar Beweismittel, welche die Erkenntnisse
aus dem Jahre 2000 umstossen könnten. Im Gegenteil zeichnet sich der
Beschwerdeführer seither durch eine fortgesetzte Verletzung der ihm
nach Art. 8 Abs. 1 Bstn. a, b und d und vor allem Abs. 4 AsylG
obliegenden Mitwirkungspflicht aus. Insbesondere gehen aus den
gesamten vorliegenden Akten trotz seit 2000 bestehender objektiver
Möglichkeit und individueller Zumutbarkeit keine ernsthaften
Bemühungen des Beschwerdeführers hervor, die von ihm behaupteten
Identitätselemente eigeninitiativ zu belegen. Dabei ist mit Nachdruck
klarzustellen, dass es – gerade im Falle klarer Mitwirkungs und
Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers – nicht Sache der
Vollzugsbehörden sein kann, im Hinblick auf die Durchsetzung eines
rechtskräftigen Asyl und Wegweisungsentscheides die Identität des
Betroffenen zu erstellen. Ebenso wenig besteht für die Behörde – schon
gar nicht für die letztinstanzliche Beschwerdebehörde – Anlass,
Abklärungen durchzuführen, die vom Beschwerdeführer selber
vorgenommen werden können und müssen und die von ihm sogar
konkret vorgeschlagen und als realisierbar bezeichnet werden (z.B.
Einholung Bestätigung des UNHCR). Dementsprechend kann
offensichtlich auch nicht von einer objektiven Unmöglichkeit der
Dokumentenbeschaffung gesprochen werden; eine solche Unmöglichkeit
wurde entsprechend auch im ersten Asylverfahren nicht festgestellt. Die
vorliegenden Akten – vorab die Vollzugsakten – hinterlassen den
gefestigten Eindruck, der Beschwerdeführer verweigere nicht nur
konstant die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, sondern er untergrabe
darüber hinaus systematisch die dennoch unternommenen und in
Anbetracht von Art. 106 AuG durchaus legitimen Bemühungen der
zuständigen Vollzugsbehörden, im Hinblick auf die Vollstreckung einer
rechtskräftigen Asyl und Wegweisungsverfügung Identitätsabklärungen
vorzunehmen. Art. 106 AuG nennt zwar als Schranke der
Zusammenarbeit mit der ausländischen Behörde (insbesondere
Datenweitergabe) den Ausschluss der Begründung einer
Gefährdungssituation. Eine solche kann aber vorliegend gerade deshalb
nicht vorliegen, weil einerseits eine Gefährdung im vorangegangenen und
rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verneint worden war und
der Beschwerdeführer anderseits im Vollzugsstadium kein Interesse an
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der Abwendung einer irgendwie gearteten Gefährdungssituation zeigt,
andernfalls er seine Mitwirkung an der Darlegung einer solchen
Gefährdungssituation manifestieren und die angeblich
gefährdungsbegründenden Identitätsmerkmale richtigstellen und belegen
würde. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit und des Beweiswerts
der Gesprächsnotiz vom (…) November 2007 betreffend das Eingestehen
seiner nichtbiharischen Herkunft ist zunächst festzuhalten, dass im
reinen Vollzugsstadium, im Gegensatz zum erstinstanzlichen
Asylverfahren, keine gesetzliche Befragung oder Anhörung mit den
spezifischen formellen Anforderungen vorgesehen ist, da ja der
Sachverhalt im ordentlichen Asylverfahren festzustellen war und die
Vollzugsphase nur noch der Vollstreckung des in Rechtskraft
erwachsenen Dispositivs des Asyl und Wegweisungsentscheides dienen
kann. Eine abschliessende Beantwortung der Frage kann indessen
unterbleiben, da es sich bei der fraglichen Gesprächsnotiz um eines von
vielen Erwägungselementen im Hinblick auf die Erkenntnis einer
Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers in der Vollzugsphase
und einer nicht zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungssituation
handelt, weshalb dem Dokument auch keine ausschlaggebende
Bedeutung zukommt. Ungeachtet der Frage der Verwertbarkeit der
genannten Gesprächsnotiz ist jedoch Folgendes zu beachten: Wenn die
angebliche biharische Herkunft beziehungsweise Ethnie und die
behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen
offensichtlicher Mitwirkungsverweigerung nicht glaubhaft sind, kann auch
die auf diesen Identitätselementen basierte neue Verfolgungs und
Gefährdungsfurcht nicht glaubhaft sein, und zwar unbesehen der Frage,
ob die technischen Papierbeschaffungs und
Vollzugsvorbereitungsmassnahmen per se im konkreten Fall zu
beanstanden wären. In diesem letzteren Zusammenhang ist der
Beschwerdeführer im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass seine
auf mehrere Verfahren bezogene Kritik an systematischen
Vorgehensweisen der involvierten Vollzugsbehörden ("Versuchsballon";
Inaussichtstellen der Entlassung aus der Ausschaffungshaft nach
Ausfüllen des Antragsformulars betreffend Ausstellen von
Ersatzreisedokumenten in Kombination mit der Ausschaffungsandrohung)
grundsätzlich nicht im Rahmen des materiellrechtlichen Asyl oder
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens rügbar ist, sondern er hierfür
gegebenenfalls auf die in Art. 25 und 25a VwVG offerierten Möglichkeiten
des Erwirkens einer Feststellungsverfügung beziehungsweise einer
Verfügung über Realakte sowie auf die spezifischen aufsichtsrechtlichen
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Behelfe zurückzugreifen hätte. Solche sind vorliegend nicht
Verfahrensgegenstand.
Das gewonnene Ergebnis nicht bestehender Hinweise auf
zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die das Potenzial zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen, bestätigt sich durch
das am 29. Juli 2011 ergangene, auf vollumfängliche Abweisung lautende
Urteil D2006/2011, ebenfalls betreffend eines zweiten Asylgesuchs.
Dieses befasst sich mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen
analogen Fall, in welchem das BFM und gar die gleiche Sachbearbeiterin
durch (…) und "rechtsstaatlich unzulässige Grenzüberschreitung"
behauptungsgemäss ebenfalls eine asylrelevante Bedrohungslage für die
betreffende Person geschaffen habe. In jenem Urteil kommt das
Richtergremium zusammenfassend zum Schluss, dass durch das
Verhalten der involvierten Vollzugsbehörden keine Verfolgungs oder
Gefährdungslage geschaffen worden und die neuen Asylgründe als
haltlos zu bezeichnen seien, wogegen dem Beschwerdeführer
Mitwirkungs und Kooperationsverweigerung sowie Falschaussagen und
Täuschungsabsicht betreffend seine Identität vorzuwerfen seien. Auf den
detaillierten Inhalt des Urteils, (…), kann verwiesen werden.
8.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und keine
Hinweise auf nach Abschluss des letzten Asylverfahrens eingetretene
Ereignisse erkennbar sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
9.
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E.9).
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Seite 20
10.
10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen beziehungsweise
nur schon Hinweise hierfür zu liefern, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
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den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die in der Beschwerde
geäusserte und versuchsweise auf einen Bericht des US Department of
State gestützte Behauptung, wonach die dortige Immigrationsbehörde
systematisch misshandle und foltere, stellt in ihrer Pauschalität kein "real
risk" dar, zumal der Beschwerdeführer auch nicht darzutun vermochte,
weshalb gerade er Opfer einer solchen Behandlung werden sollte.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Beschwerde oder in den
weiteren Akten ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer
zumutbar. Zwar weist dieser durchaus berechtigterweise auf die in die
Würdigung mit einzubeziehende langjährige Landesabwesenheit
bezüglich Bangladesch hin. Dabei verkennt er jedoch, dass er die
langjährige Landesabwesenheit durch sein eigenes renitentes Verhalten
(Mitwirkungs und Kooperationsverweigerung) bewusst und gezielt
herbeigeführt hat, zumal er seit dem Jahre 2000 rechtskräftig zur
Ausreise verpflichtet war. Die Berufung auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges müsste somit als rechtsmissbräuchlich betrachtet
werden, wenn – rein hypothetisch – die lange Dauer der
Landesabwesenheit als Unzumutbarkeitselement höher als die
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Seite 22
bestehenden Zumutbarkeitselemente in ihrer Gesamtheit zu gewichten
wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der
Beschwerdeführer weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch
in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs.
2 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird eine vorläufige Aufnahme
insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch ihr eigenes Verhalten
verursacht hat.
Gemäss Praxis (vgl. zum Ganzen insb. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3 sowie
das Urteil E3844/2008 E. 4, 7 und 8, mit umfassenden Ausführungen zur
Auslegung der genannten Bestimmungen) setzt die Feststellung der
technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der
zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen
hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen
Rückführung unternommen worden sind. Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG,
welcher einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme vorsieht, bezieht
sich nur auf solche Fälle, in welchen eine Ausreise objektiv möglich wäre,
sie jedoch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers unmöglich
wird, wenn die weggewiesene Person also durchaus ausreisen könnte,
dies jedoch verweigert, indem sie beispielsweise nicht preisgibt, woher
sie kommt und es den Behörden aus diesem Grund unmöglich wird,
gültige Papiere zu beschaffen.
Im vorliegenden Fall scheitern – wie oben gesehen – sowohl eine
Zwangsausschaffung als auch eine freiwillige Ausreise des
Beschwerdeführers daran, dass er seine Mitwirkung verweigert und sich
mit seinem Verhalten gegen die Ausreise stellt. Ihm ist es jedoch nicht
objektiv unmöglich nach Bangladesch auszureisen. Es obliegt daher
weiterhin dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 – 515).
Der Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu bezeichnen.
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10.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, und es erübrigt sich,
auf die einzelnen Anträge, Rügen und Beweismittel im Detail näher
einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern
vermögen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Regula Schenker Senn Urs David
Versand: