B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3894/2013
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N (…).
E-3894/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2009 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 12. August
2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 26. Oktober 2009
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei sri-lankischer Staatsangehöriger und stamme aus Jaffna, wo er auf-
gewachsen sei und zwölf Jahre die Schule besucht und Weiterbildungs-
kurse absolviert habe,
dass sein Vater im Jahre 1985 nach C._______ geflüchtet sei, weil ihn die
Singhalesen damals hätten umbringen wollen,
dass vom 30. Juni 2002 bis am 1. August 2006 ein Freund namens A. aus
dem Vanni-Gebiet bei ihm und (…) in Jaffna gelebt habe, da dieser eine
Zulassung an der Universität in Jaffna erhalten habe,
dass A. dem Beschwerdeführer nicht erzählt habe, dass er Mitglied der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei,
dass er A. nebst (…) auch sein Motorrad zur Verfügung gestellt habe, mit
welchem dieser auch ins Vanni-Gebiet gefahren sei,
dass er am 1. August 2006 von A. einen Anruf erhalten habe, wonach er
ihm erzählt habe, er sei in D._______ (Vanni-Gebiet) unterwegs gewesen
und habe sein Motorrad dort stehen lassen müssen, weil dieser Ort von
der Sri Lankan Army (SLA) umzingelt worden sei und sie sein Motorrad
beschlagnahmt habe,
dass A. selbst habe flüchten können,
dass der Beschwerdeführer nach diesem Anruf sein Haus verlassen und
sich bei einem Freund in Colombo versteckt habe,
dass ihn die SLA seitdem wegen Verdachts, ein Mitglied der LTTE zu
sein, bei ihm zu Hause in Jaffna gesucht habe,
E-3894/2013
Seite 3
dass, nachdem er sich ungefähr fünf Monate bei seinem Freund in Co-
lombo versteckt gehalten habe, er eine Stelle als (…) bei der Zeitung
"(…)" in Colombo gefunden habe,
dass, nachdem am 5. August 2007 ein ferngesteuerter Sprengsatz in sei-
nem Quartier in Jaffna explodiert sei, sein Bruder von der SLA festge-
nommen und ins Camp F._______ gebracht worden sei, wo dieser ge-
schlagen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei, worauf
sein Bruder ihn verraten und seinen Arbeitsort preisgegeben habe,
dass ihn seine Mutter daraufhin angerufen und gewarnt habe, worauf er
über den Flughafen Colombo nach Singapur ausgereist sei,
dass er dort bis am 20. Juli 2009 gewohnt habe, bevor er für fünf Tage
nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, von wo aus er in der Folge Richtung
Schweiz ausgereist sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte sowie seine
singapurische "Access Card" einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. Juni 2013 – eröffnet am 10. Juni 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass zwischen
dem geltend gemachten Umstand, wonach sein Vater Sri Lanka im Jahr
1985 verlassen habe, weil ihn Singhalesen hätten umbringen wollen, und
seiner Flucht im Jahre 2007 kein genügend enger zeitlicher und sachli-
cher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb dieses Vorbringen nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sei,
dass seine Vorbringen zu seiner Gefährdungslage zudem widersprüchlich
ausgefallen seien und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung
entsprächen,
dass, indem der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung beispiels-
weise angegeben habe, A. sei mit seinem Motorrad in D._______
unterwegs gewesen, um etwas zu erledigen, als diese Gegend von der
SLA umzingelt worden sei, im Widerspruch zu seiner Aussage bei der
Anhörung stehe, wonach sich A. mit Mitgliedern der LTTE in einem Haus
E-3894/2013
Seite 4
in E._______ getroffen habe, als dieses von der SLA umzingelt worden
sei und die SLA dort Waffen gefunden habe,
dass ferner nicht plausibel sei, weshalb A. von der Beschlagnahme des
Motorrades gewusst haben wolle, wenn dieser gleich geflohen sei, als die
SLA gekommen sei,
dass er bei der Befragung zunächst angegeben habe, er habe nach dem
Anruf von A. sein Haus verlassen, um bei der Anhörung darzulegen, er
sei nicht zu Hause, sondern bei einem Freund in F._______ gewesen,
womit auch dieses Vorbringen ungereimt ausgefallen sei,
dass er bei der Anhörung zunächst deponiert habe, A. habe ihm am Tele-
fon mitgeteilt, dass er ein LTTE-Mitglied sei, um wenig später im Wider-
spruch dazu zu erklären, er habe erst von dessen LTTE-Mitgliedschaft er-
fahren, als er ihn am selben Tag in der Nähe eines Hindutempels in
D._______ getroffen habe,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade der Beschwerde-
führer verdächtigt sein solle, am 5. Mai 2007 einen ferngesteuerten
Sprengsatz in Jaffna gezündet zu haben, wenn er eigenen Angaben zu-
folge zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten in Colombo gewohnt ha-
be,
dass er sich überdies in Bezug auf den Aufenthaltsort seines Bruders
nach dessen Freilassung aus dem Camp in Widersprüche verstrickt ha-
be, indem er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dieser
habe sich ab dem 1. August 2006 im Vanni-Gebiet aufgehalten, weil er
ebenfalls gesucht worden sei, was nicht vereinbar mit seiner Aussage bei
der Befragung und der Anhörung sei, wonach sein Bruder am 5. Mai 2007
zu Hause von der SLA festgenommen worden sei,
dass er darauf angesprochen erklärt habe, er sei erst nach der Freilas-
sung seines Bruders und nach der Explosion nach Colombo gegangen,
dann jedoch wiederum seine vorherige Aussage bestätigt habe, wonach
er am 1. August 2006 und somit vor der Explosion nach Colombo gegan-
gen sei,
dass, indem er im Rahmen der Befragung ausgesagt habe, er habe Sri
Lanka im Jahr 2007 legal mit seinem Pass verlassen, um bei der Anhö-
rung zu behaupten, er sei nicht mit seinem eigenen Pass ausgereist, er
E-3894/2013
Seite 5
sich auch in Bezug auf die Umstände zu seiner Ausreise widersprochen
habe,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht über das Profil verfüge, wel-
ches geeignet wäre, um ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-
lankischen Behörden noch verdächtig zu machen,
dass, hätte er tatsächlich etwas von Seiten der sri-lankischen Behörden
zu befürchten gehabt, er das Risiko nicht eingegangen wäre, um mit sei-
nem eigenen Reisepass von Singapur über Sri Lanka in die Schweiz zu
reisen,
dass er anlässlich der Befragung schliesslich angegeben habe, er habe
Singapur verlassen, weil im Oktober 2009 sein Studentenvisum abgelau-
fen wäre und er danach nach Sri Lanka hätte zurückkehren müssen, um
anlässlich der Anhörung nachzuschieben, er sei ausgereist, weil der sri-
lankische Geheimdienst mit den Behörden in Singapur die Zusammenar-
beit aufgenommen habe,
dass er auch wegen seiner Tätigkeit bei der Zeitung keine Verfolgung zu
befürchten habe, zumal ein (…) keinen direkten Beitrag zum Zeitungsin-
halt leiste, was er auch nicht geltend gemacht habe,
dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
(recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung im Lichte der aktuellen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zulässig, technisch möglich und auch zumut-
bar sei, zumal der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme,
von Geburt bis kurz vor seiner Ausreise dort gelebt und eine gute Schul-
bildung genossen habe sowie über Berufserfahrung verfüge und sich in
Sri Lanka auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2013 durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung
sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er seiner Eingabe ein Schreiben seiner Mutter vom 26. April 2013
mit deutscher Übersetzung beilegte,
E-3894/2013
Seite 6
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2013 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
E-3894/2013
Seite 7
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nach-
teile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828, mit weiteren
Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, da keine glaubhaften Hinweise bestünden,
die sri-lankischen Behörden hätten ein Interesse an seiner Person,
dass er aufgrund seines geringen politischen Profils kein Gefährdungs-
profil aufweist und er bereits bei seiner Ausreise von den sri-lankischen
Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen,
dass die Erwägungen des BFM zutreffend sind und vorab darauf zu ver-
weisen ist,
E-3894/2013
Seite 8
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den aufge-
führten Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Aussagen nicht konkret
Stellung nimmt, sondern im Gegenteil vielmehr das Bestehen von Wider-
sprüchen in den Protokollen bestätigt,
dass er einzig anführt, er habe anlässlich der Befragung die ihm gestell-
ten Fragen aus Angst vor dem Dolmetscher nicht ausführlich beantwortet,
zumal er vor diesem gewarnt worden sei, weil er mit der sri-lankischen
Regierung zusammenarbeiten solle,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass im Befragungsprotokoll keinerlei
Hinweise vorhanden sind, welche auf irgendwelche Probleme zwischen
dem Beschwerdeführer sowie der übersetzenden Person hindeuten,
dass im Übrigen die Dolmetscher sorgfältig ausgewählt werden, neutral
und unparteiisch sind, keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens
haben sowie der Verschwiegenheitspflicht unterstehen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich am Ende der Befragung selbst
unterschriftlich bestätigte, dass ihm das Befragungsprotokoll in eine ihm
verständliche Sprache (tamilisch) vorgelesen und rückübersetzt worden
ist, der Protokollinhalt seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche,
sowie die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnete (vgl.
Akten BFM A1/12 S. 10),
dass er allfällige Vorbehalte gegen den anwesenden Dolmetscher bereits
zu diesem Zeitpunkt hätte vorbringen können,
dass dieser Einwand demnach unbegründet ist und die bestehenden Un-
gereimtheiten nicht zu erklären vermag,
dass aufgrund des Ausgeführten und der Vorgeschichte des Beschwerde-
führers – geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden
wegen angeblicher Mitgliedschaft bei den LTTE – im vorliegenden Fall,
entgegen seiner Meinung, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er gehöre
als abgewiesener Asylsuchender und wegen seines Aufenthalts in der
Schweiz einer Risikogruppe an und werde alleine aus diesen Gründen
bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden festgenommen und
in Haft genommen oder gar umgebracht (vgl. dazu auch BVGE 2011/24
E. 8.4),
E-3894/2013
Seite 9
dass insbesondere sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die ent-
scheidende Behörde habe sich mit der speziellen Situation im Herkunfts-
staat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbin-
dung mit den persönlichen Erlebnissen nicht genügend auseinanderge-
setzt, um das Vorliegen eines Risikos einer künftigen Verfolgung ab-
schätzen zu können, ins Leere stösst, zumal das BFM nach Abwägung
sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24), welche sich ein-
lässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürger-
krieges noch gefährdeten Personen befasst, das Asylgesuch zu Recht
abgewiesen hat,
dass auf Beschwerdeebene ansonsten nichts vorgebracht wird, was an
der Einschätzung des BFM, die Asylvorbringen seien unglaubhaft, etwas
zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift und die darin erwähnten Berichte zur politi-
schen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka näher einzugehen,
dass auch das auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben seiner
Mutter vom 26. April 2013 mit deutscher Übersetzung nicht geeignet ist,
um zu einem anderen Schluss zu kommen, zumal dieses aufgrund seines
Inhalts als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK;
EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
E-3894/2013
Seite 10
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-3894/2013
Seite 11
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der noch recht junge Beschwerdeführer, der auch keine gesundheit-
lichen Probleme geltend macht, über eine solide Schulbildung verfügt und
Berufserfahrung als (…) erworben hat, in Jaffna geboren wurde und den
grössten Teil seines Lebens dort verbrachte, wo er mit (…) und (…) heute
noch über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akten
BFM A1/12 S. 4),
dass er damit die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungs-
vollzug, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, gemäss aktueller Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.) erfüllt,
auch wenn er sein Heimatland bereits vor sechs Jahren und mithin vor
Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hat,
dass zudem sein Vater und eine Tante mütterlicherseits in C._______ le-
ben (vgl. Akten BFM A1/12 S. 4, 8), die ihn allenfalls in einer Anfangszeit
finanziell unterstützen können,
dass damit angenommen werden kann, er könne in seinem Heimatland
wieder eine Existenz aufbauen,
dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
E-3894/2013
Seite 12
dass sich mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf einen
Kostenvorschuss ohne vorgängige Instruktion in der Sache als gegen-
standslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3894/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: