B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3894/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein im erstinstanzlichen Verfahren und im Zeit-
punkt der Beschwerdeeinreichung unbegleiteter, minderjähriger eritrei-
scher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Zoba
(…) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August res-
pektive September 2014 und reiste am 7. August 2015 von Äthiopien, dem
Sudan und Italien her kommend in die Schweiz ein. Noch am gleichen Tag
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylge-
such, wo er am 20. August 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen
und zu seiner Person befragt wurde. Am 18. April 2016 fand in Anwesenheit
seiner Vertrauensperson die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen
statt.
Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in armen Verhältnissen aufgewachsen und
habe schon früh zu arbeiten beginnen müssen, um zum Unterhalt seiner
Familie beizutragen. Im April respektive Mai 2014 habe er erstmals ver-
sucht, Eritrea zu verlassen, sei dann aber von an der Grenze patrouillie-
renden Soldaten erwischt und festgenommen worden. Dank der Hilfe sei-
ner Mutter und weil er minderjährig gewesen sei, sei er nach kurzer Zeit
wieder freigelassen worden. Drei oder vier Monate später, kurz vor Beginn
der Schule, sei ihm die illegale Ausreise aus Eritrea zusammen mit zwei
anderen Jungen schliesslich gelungen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein und die
eritreische Identitätskarte seiner Mutter ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine
Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Ereignisse in Eritrea seien nicht asylrelevant.
Dasselbe gelte für seine illegale Ausreise. So sei nicht davon auszugehen,
dass die eritreischen Behörden ihm in Anbetracht seines damaligen wie
auch heute noch jungen Alters sowie des Umstands, dass er weder damals
noch zum jetzigen Zeitpunkt militärdienstpflichtig sei, eine regimefeindliche
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Haltung respektive Landesverrat unterstellen würden. Seine illegale Aus-
reise – sofern sie denn geglaubt werde – werde deshalb kaum als Akt po-
litischer Opposition erachtet. Subjektive Nachfluchtgründe lägen mithin
keine vor. Diese Einschätzung werde insbesondere durch die Aussagen
des Beschwerdeführers zum ersten gescheiterten Ausreiseversuch unter-
mauert. So sei er nach einigen Tagen wieder aus der Haft freigekommen,
ohne dass diese Angelegenheit weitere Konsequenzen für ihn gehabt
hätte. Dies seien Hinweise dafür, dass von Seiten der eritreischen Behör-
den weder eine Verfolgungs- noch eine Bestrafungsabsicht bestanden
habe.
C.
Mit Eingabe [des zuständigen Amtes im Wohnsitzkanton des Beschwerde-
führers] vom 22. Juni 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer ge-
gen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans
SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er ferner beantragen,
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Bezüglich der Einschätzung des SEM, die illegale Ausreise des Beschwer-
deführers aus Eritrea sei flüchtlingsrechtlich irrelevant, wurde in der Be-
schwerdebegründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2581/2014 vom 15. August 2014 verwiesen. Angesichts der dort zusam-
mengefassten, klaren Praxis des Gerichts zu den subjektiven Nachflucht-
gründen infolge illegaler Ausreise aus Eritrea, aber auch mit Blick auf die
entsprechende Praxis des SEM selbst, erstaune der diesbezügliche Ent-
scheid des SEM sehr. So sei die Vorinstanz – ohne konkret an der Glaub-
haftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers gezweifelt zu ha-
ben – pauschal und ohne weitere Abklärungen getätigt zu haben, davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund seines Alters nicht in asylrelevanter Weise bestraft werden würde.
Der zur Untermauerung dieser Annahme gezogene Vergleich mit den nicht
vorhandenen Verfolgungs- und Bestrafungsabsichten der eritreischen Be-
hörden nach dem gescheiterten Ausreiseversuch des Beschwerdeführers
sei völlig untauglich, da es sich dabei eben um einen gescheiterten Ausrei-
seversuch gehandelt habe. Inzwischen sei dem Beschwerdeführer die ille-
gale Ausreise gelungen, weshalb sich die Situation nun ganz anders dar-
stelle. Zudem habe er sich beim zweiten Mal in einem Alter befunden, in
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dem die Ausreise grundsätzlich illegal sei, weshalb er sich strafbar ge-
macht habe und bei der Rückkehr nach Eritrea mit einer drakonischen Be-
strafung rechnen müsse. Folglich lägen in seinem Fall subjektive Nach-
fluchtgründe vor, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die vom SEM
angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum
Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es das SEM ein, zur
Beschwerde Stellung zu nehmen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2016 führte das SEM im We-
sentlichen aus, dass nach seinen aktuellen Erkenntnissen davon ausge-
gangen werden müsse, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kri-
terium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rück-
kehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeord-
nete Rolle. Der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge weder den Na-
tionaldienst verweigert noch sei er aus dem Dienst desertiert. Da er dem-
nach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstos-
sen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach
er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
F.
In der am 7. September 2016 dazu eingereichten Replik liess der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen erneut auf die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts verweisen, wonach illegal aus Eritrea ausgereisten Perso-
nen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu-
erkannt werde, sofern die illegale Ausreise geglaubt werde. In der ange-
fochtenen Verfügung werde in offensichtlicher Weise von dieser Praxis ab-
gewichen, ohne dass dies darin explizit deklariert worden wäre. Entgegen
der Ansicht des SEM bestünden denn auch keine gesicherten Erkennt-
nisse darüber, ob illegal ausgereiste Minderjährige bei einer Rückkehr tat-
sächlich nicht mehr mit drakonischen Strafen zu rechnen hätten. Folglich
sei die Praxisänderung nicht gerechtfertigt.
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Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine Ko-
pie des Berichts des SEM „Focus Eritrea: Update Nationaldienst und ille-
gale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 und eine Kopie einer Schnellrecherche
der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. Au-
gust 2016 zum Thema „Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise“
einreichen.
G.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer volljährig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Auch ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde. So liegt in den
vorinstanzlichen Akten zwar kein Rückschein. Allerdings ist die vom 20.
Mai 2016 datierende angefochtene Verfügung mit einem Ausgangsstempel
des SEM vom gleichen Datum versehen, weshalb nicht unwahrscheinlich
ist, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer, wie in seiner Rechtsmittel-
eingabe festgehalten, am 23. Mai 2016 zugestellt wurde und die Beschwer-
deeingabe vom 22. Juni 2016 damit innert Frist erfolgte. Da die Behörden
bezüglich des Eröffnungsdatums beweispflichtig sind und bis heute nicht
nachgewiesen wurde, dass die Beschwerdefrist verpasst worden wäre, ist
nach dem Gesagten von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
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108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
Da sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die Feststel-
lung des SEM richtet, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ist die Verfügung vom 20. Mai 2015 im Asyl-, Wegweisungs-
und Vollzugspunkt in Rechtskraft erwachsen.
Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen sei-
ner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
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Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen
beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden
sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Be-
deutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei
mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5.1).
6.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt seiner Ausreise und vor dem Hintergrund seiner Vorbringen ist
nicht davon auszugehen, dass er in Eritrea Behördenkontakt hinsichtlich
eines allfälligen Einzugs in den Militärdienst hatte. Folglich ist auszu-
schliessen, dass er Deserteur oder Refraktär ist. Auch lassen sich den Ak-
ten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er in den Fokus der Mili-
tärbehörden geraten wäre respektive heute konkret im Visier der Rekrutie-
rungsbehörden stehen würde. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
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den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten, sind nicht ersichtlich. So vermag denn auch die Tatsache, dass er
bereits einmal ohne Erfolg versucht hatte, illegal aus Eritrea auszureisen,
seine Situation bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat
in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht kaum zu verschärfen, blieb dieser geschei-
terte Ausreiseversuch doch ohne Konsequenzen für ihn. Wie bereits er-
wähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG darzu-
tun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht ver-
neint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Juni 2016 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers (wegen Unzumutbarkeit) in der
Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführun-
gen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 24. Juni 2016 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung indes gutgeheissen. Dieser Entscheid ist auch aus heutiger
Sicht noch gerechtfertigt, obwohl die Beschwerde mit vorliegendem Urteil
als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. So konnten die vom Be-
schwerdeführer gestellten Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung noch nicht als aussichtslos angesehen werden, da die Änderung der
bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Einreichung
der Beschwerde bekannt wurde. Mithin sind im vorliegenden Verfahren
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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