Abtei lung V
E-3895/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. No-
vember 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3895/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der pundjabischen Ethnie sun-
nitischen Glaubens aus B._______, flog gemäss eigenen Angaben am
12. September 2004 nach C._______. Am Tag darauf habe er sein
Heimatland mit seinem Pass und einem Visum für Ungarn legal
verlassen und sei mit der Swiss nach Zürich und von dort weiter nach
Ungarn geflogen. Dort habe er den Pass und seine Papiere verloren.
Am 4. Oktober 2004 sei er mit der Bahn nach Italien gereist und am
11. Oktober 2004 an die italienisch-schweizerische Grenze gelangt.
Am selben Tag habe er bei Chiasso zu Fuss die grüne Grenze
überquert, und von dort sei er mit der Bahn nach Zürich gereist. Am
25. Oktober 2004 suchte er in der Empfangsstelle (heute Empfangs-
zentrum) Kreuzlingen um Asyl nach. Dort wurde er am 26. Oktober
2004 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt
(Vorakten, A1). Am 29. Oktober 2004 wurde er vom BFF zu den Asyl-
gründen angehört (Vorakten, A7).
B.
Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Leben sei in Pakistan in
Gefahr; die Polizei habe ihn ständig schikaniert. Er sei fünf- bis sechs-
mal verhaftet, geschlagen und gefoltert worden. Der Grund dafür gehe
auf die Teilung Indiens zurück. Seine Familie väterlicherseits sei da-
mals von Indien nach B._______ gelangt, wo seine Verwandten müt-
terlicherseits lebten. Die Polizei habe behauptet, dass drei seiner Cou-
sins für die MQM (Muttahida Qaumi Movement, United National Move-
ment) arbeiteten. Diese Cousins seien umgebracht worden, der erste
1991. Die Polizei habe behauptet, dass auch andere Verwandte für die
MQM arbeiteten. Seine älteren Brüder und ein weiterer Cousin hätten
Pakistan deshalb verlassen. 1998 habe die Polizei begonnen auch den
Beschwerdeführer zu belästigen; sie habe von ihm Geld verlangt, weil
sie erfahren habe, dass seine Brüder und ein Cousin im Ausland leb-
ten. Für den Fall, dass er nicht bezahle, hätten sie ihn mit dem Tode
bedroht. Im Januar oder Februar 2000 sei er einmal, im Jahr 2002
zwei- bis dreimal, 2003 zweimal und im April 2004 ein letztes Mal fest-
genommen worden. Er sei jeweils zwischen einem Tag und drei Tagen
festgehalten und geschlagen worden. Nach seiner letzten Freilassung
und bis zur Ausreise habe er sich versteckt bei Verwandten aufgehal-
ten. In der Nacht sei er manchmal nach Hause gegangen.
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Anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle gab der Beschwerde-
führer mehrere fremdsprachige Beweismittel in der Form von Fotokopi-
en zu den Akten, bei welchen es sich laut seinen Angaben inhaltlich
um folgende Dokumente handle:
- Todesschein eines Cousins, gestorben am 26.9.91,
- Beileidsschreiben des "Chief of Army Staff" des Inhalts, dass der
Cousin durch die Polizei umgebracht wurde, datiert 30.7.91;
- First Information Report (F.I.R.) an den Polizeiposten von
B._______, vom Onkel mütterlicherseits als Anzeige gegen die
Polizei erstellt, mit dem Inhalt, dass sein Sohn D._______ am
10.5.98 durch die Polizei umgebracht worden sei, datiert 10.5.98;
- Medizinischer Bericht post mortem, ausgestellt vom Civil Spital von
B._______ am 11.5.98, mit dem Inhalt, wie D._______ durch die
Polizei gefoltert worden sei, zusammen mit einem Grundriss des
Polizeipostens,
- F.I.R. In englischer Sprache, vom Onkel des Beschwerdeführers er-
stellt, als Anzeige gegen die Polizei betreffend den Tod seines Soh-
nes D._______;
- Schreiben eines Anwaltes namens E._______ an den Anwalt
F._______ in Zürich, betreffend den Cousin G._______, der seit
fünf Jahren in Zürich wohne, zu dessen Schwierigkeiten mit der
Polizei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der MQM;
- Schreiben seiner Tante an das Oberste Gericht von Lahore, betref-
fend ihren Sohn H._______, welcher am 1.9.93 durch den
Polizisten I._______ umgebracht worden sei.
Gemäss Beschwerdeführer vermöge das letztgenannte Schreiben zu
belegen, dass jedes Mal, wenn ein Familienmitglied ihn aufnehme, ein
Sohn der entsprechenden Familie von der Polizei umgebracht werde.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2004 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es lie-
ge keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung
vor, stütze er sich doch im Wesentlichen auf die Asylgründe seines
Cousins. Zudem wirkten die Vorbringen des Beschwerdeführers wie
nacherzählt und seien unrealistisch und deswegen nicht glaubhaft.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFF als zulässig, zumut-
bar und möglich.
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D.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2004 gelangte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Erteilung von Asyl. Eventualiter sei der
Beschwerdeführer nicht wegzuweisen, sondern vorläufig aufzuneh-
men. Zur Begründung machte er geltend, er sei als Nachkomme von
indischen Einwanderern in Indien gefährdet. Ausserdem sei er weitge-
hend von seinem Cousin G._______ aufgezogen worden, welcher bei
der MQM aktiv gewesen sei. Nach dessen Ausreise habe dieser
Cousin ihn von der Schweiz aus finanziell unterstützt, und die Polizei
habe ihm dieses Geld abpressen wollen. In diesem Zusammenhang
sei er in Haft genommen und gefoltert worden. Ein Vollzug der
Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar, wobei insbesondere der
Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten sei, weil sein Cousin
G._______, welcher mit der Schwester des Beschwerdeführers
verheiratet sei, in der Schweiz lebe.
Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem sechs Über-
weisungsbestätigungen eines Finanzinstituts in Zürich aus den Jahren
2003/04 und ein F.I.R. vom 10. Mai 1998 betreffend Folter und Tötung
von D._______ in Kopie (inkl. Übersetzung ins Englische) eingereicht.
E.
E.a
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2004 erhob der Instrukti-
onsrichter der ARK vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss im
Betrag von Fr. 600.–; dieser wurde am 20. Dezember 2004 innert an-
gesetzter Frist einbezahlt.
E.b Am 23. Dezember 2004 beantragte der Rechtsvertreter Verzicht
auf die Erhebung des Vorschusses, da sein Mandant bedürftig sei.
E.c
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2004 teilte der Instruktions-
richter dem Rechtsvertreter mit, sein Gesuch um Erlass des Kosten-
vorschusses erweise sich nach dessen Bezahlung als gegenstandslos.
F.
Mit Brief vom 24. April 2005 ersuchte G._______ (N...) – angeblich der
ältere Bruder des Beschwerdeführers; nach dessen Angaben indes ein
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Cousin – um Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton
Zürich, damit er sich um ihn kümmern könne.
G.
G.a
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2006 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, der Beschwerdefüh-
rer behaupte im Wesentlichen, sich wie sein Cousin G._______ für die
MQM eingesetzt zu haben und deswegen von der Polizei gesucht zu
werden. Mit Urteil vom 4. November 2005 habe aber die ARK das
Asylgesuch des Cousins definitiv abgewiesen und seine Wegweisung
verfügt, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
nichts zu seinen Gunsten vorzubringen vermöge.
G.b Mit Replik vom 6. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend führte er aus,
inzwischen sei G._______ aufgrund der von ihm erlittenen Folter an
die UNO gelangt, was zu berücksichtigen sei. Ebenfalls zu beachten
sei, dass nun auch die Ehefrau von G._______ beziehungsweise
Schwester des Beschwerdeführers aus Pakistan habe fliehen müssen.
Ihre Akten seien beizuziehen und aus ihnen ergebe sich, dass von
einer Verfolgung sämtlicher Familienmitglieder auszugehen sei. Es sei
im Übrigen von Amtes wegen ein Bericht einer Fachärztin für
Traumatisierungen betreffend die Schwester des Beschwerdeführers
einzuholen, da ein solcher Einfluss auf das Beschwerdeverfahren des
Beschwerdeführers habe. Die Schwester sei nämlich aufgrund
frauenspezifischer Gewalterlebnisse auf die persönliche Betreuung
durch den Beschwerdeführer angewiesen, da der Ehemann diese
nicht alleine gewährleisten könne. Mindestens eine vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers sei aufgrund dieser Umstände gerechtfer-
tigt. Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer die Kopie
einer Eingabe seines Cousins ans United Nations Office for the Coor-
dination of Humanitarian Affairs vom 23. Januar 2006 ein.
H.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, die Be-
handlung seines Verfahrens sei per 1. Januar 2007 vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen worden.
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I.
I.a Nachdem aus den Akten hervorging, dass der Beschwerdeführer
am 17. Januar 2009 in der Schweiz eine (...) Staatsangehörige mit
Niederlassungsbewilligung geheiratet hatte, klärte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichtes den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 5. Februar 2009 über die neue Rechtslage
bezüglich Aufenthaltsberechtigung auf. Gleichzeitig hielt er ihn an, sei-
nen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der
zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen.
I.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 suchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um Fristerstreckung nach. Mit Eingabe vom 20.
März 2009 legte er das Mandat nieder und ersuchte gleichzeitig um
eine weitere Erstreckung um einen Monat.
I.c Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 gelangte der Instrukti-
onsrichter mit der inhaltlich gleichen Instruktionsanordnung direkt an
den Beschwerdeführer.
I.d Mit Eingabe vom 2. April 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe am 27. Januar 2009 bei (...) ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Der Eingabe legte er eine
Bestätigung (...) vom 27. Januar 2009 in Kopie bei, wonach der N-
Ausweis des Beschwerdeführers infolge Neuregelung des Aufenthaltes
bei (...) pendent sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet im Asylbereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG und BGG, soweit das Asylgesetz
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat Vorinstanz am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl.
3.2 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer-
den drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
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Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f.; BVGE 2008/4 E. 5;
und die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18
E. 7-10, EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7).
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn
sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
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5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie geltend ge-
macht hat, selbst für die MQM gearbeitet zu haben, wie dies das BFF
in seiner Verfügung festhält. Er hat dies vielmehr ausdrücklich verneint
(A7 S. 8). Soweit er auf diese Bewegung Bezug genommen hat, ist
dies stets im Zusammenhang mit seinen Verwandten, insbesondere
mit seinem Cousin (G._______), erfolgt.
Diese Feststellung vermag allerdings nichts an der vom BFF vorge-
nommenen Qualifizierung der Vorbringen als unglaubhaft zu ändern.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zu den Verhaftungen
unterschiedliche und unsubstanziierte Angaben gemacht hat, sind sei-
ne Vorbringen auch weitgehend unrealistisch, beispielsweise seine
Aussage, die Polizei habe ihn im April 2004 letztmals aus der Haft ent-
lassen und genau in diesem Zeitpunkt mit der Suche nach ihm ange-
fangen (vgl. A1, S. 5). Widersprüchlich äussert sich der Beschwerde-
führer unter anderem, wenn er im Rahmen der Bundesbefragung
plötzlich vorbringt, die Morde an seinen Verwandten seien immer ge-
schehen, wenn ein Familienmitglied ihn aufgenommen habe (A7 S.
12), während er ansonsten stets ausgesagt hat, die von ihm erlittenen
Nachteile gingen unter anderem darauf zurück, dass Verwandte, wel-
che teilweise auch getötet worden seien, mit der MQM zu tun gehabt
hätten. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft. Ein Blick in die Akten des angeblichen Cousins
des Beschwerdeführers G._______ (dieser hatte angegeben, der
Beschwerdeführer sei sein jüngerer Bruder vgl. oben Bst. F) ergibt
nichts zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, son-
dern untergräbt diese vielmehr gänzlich. Die ARK kam nämlich dort in
ihrem abschliessenden Urteil vom 4. November 2005 zum Schluss,
dass G._______ nichts aus den von seinen Verwandten zu Beginn der
1990-ger-Jahren erlittenen Nachteilen abzuleiten vermöge. Ferner
erachtete sie nicht nur eine politische Tätigkeit G._______s für die
MQM als unglaubhaft, sondern qualifizierte ihn insgesamt als
unglaubwürdig, insbesondere weil er sich von 1996 bis 1999, also
während des Zeitraums, in dem sich die für seine Asylgründe aus-
schlaggebenden Ereignisse hauptsächlich ereignet haben sollten, gar
nicht in Pakistan, sondern in Deutschland aufgehalten hatte. Sie ver-
dächtigte ihn schliesslich der Beschaffung gefälschter Dokumente (vgl.
Urteil vom 4. November 2005, E. 4.2). Auch wenn sich der Beschwer-
deführer in seiner Replik auf die Asylgründe seiner Schwester beruft,
hilft ihm dies nicht, zumal auch sie ihre Gefährdung im Wesentlichen
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aus den Asylgründen ihres Ehegatten G._______ abgeleitet hatte.
Auch das Asylgesuch der Schwester des Beschwerdeführers wurde im
Übrigen von der ARK mit Urteil vom 16. Februar 2006 rechtskräftig
abgewiesen. G._______ und seine Ehefrau, die Schwester des
Beschwerdeführers, wurden am 17. Januar 2007 nach Pakistan
zurückgeführt.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu än-
dern vermögen. Was genau der Beschwerdeführer mit den Belegen
dafür, dass G._______ ihm in den Jahren 2003 und 2004 Geld
überwiesen habe, belegen will, wird vor dem umschriebenen Hinter-
grund nicht klar. Auch aus den übrigen Beweismitteln, welche sich auf
seine angeblichen Verwandten beziehen, vermag er nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
5.2 Insgesamt kommt das Gericht, wie bereits die Vorinstanz, zum
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen
Punkten unglaubhaft. Zu Recht stellt die Vorinstanz im Übrigen auch
fest, dass bereits die legale Ausreise des Beschwerdeführers gegen
eine Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise sprach. Aus der nach ihm
erfolgten Ausreise seiner Schwester vermag er nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten; die inzwischen rechtskräftig erfolgte Abweisung ihres
Asylgesuches bestätigt vielmehr seine Unglaubwürdigkeit.
Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat
demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl zu Recht verweigert.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung aus der
Schweiz wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchen-
de Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist oder einen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat
(vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]. Trotz hängigem Asylverfahren
kann eine asylsuchende Person ein Verfahren um Erteilung einer aus-
länderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, wenn ein Anspruch
auf deren Erteilung besteht (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Ist ein grundsätzli-
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cher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben,
fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und
damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der
ausländerrechtlichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a).
6.2 Nach seiner Heirat mit einer (...) Staatsangehörigen mit
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz am 17. Januar 2009 hat der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung eingereicht. Das entsprechende Verfahren ist im aktuellen Zeit-
punkt noch bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde hängig.
Eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer als
ausländischer Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Bundesrecht einen grundsätzlichen Anspruch auf Ertei-
lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 43 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In dieser Konstellation ist die Zuständigkeit hinsichtlich des Entscheids
über den Aufenthalt und allfällige Entfernungsmassnahmen von den
Asylbehörden auf die Ausländerbehörden übergegangen (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 11a). Es ist Vormerk zu nehmen, dass die vom BFF ver-
fügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug infolge
dieser Kompetenzverlagerung dahingefallen sind. Im Beschwerdever-
fahren ist bezüglich dieser Punkte (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung) wegen Wegfalls des Anfechtungsgegenstands
Gegenstandslosigkeit anzunehmen.
7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie – betreffend Weg-
weisung und Vollzug – nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit
werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren
Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne
Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt
(Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2).
Da die Verheiratung nicht als ein Zutun des Beschwerderführers im
Sinne dieser Bestimmung zu werten ist, müssen die Erfolgschancen
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der Beschwerde bezüglich der drei gegenstandslos gewordenen Dis-
positivpunkte ermittelt werden. Eine summarische Prüfung ergibt, dass
die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung (Art.
44 Art. 1 AsylG) zu bestätigen gewesen wäre, und dass aus den Akten
keine Gründe im Sinne von Art. 83 AuG ersichtlich sind, die dem Weg-
weisungsvollzug entgegenstanden wären (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
Mithin sind die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens im Um-
fang von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; sie sind mit
dem im gleichen Umfang am 20. Dezember 2004 geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
8.2 Mit der gleichen Begründung – teilweise Unterliegen, teilweise Ge-
genstandslosigkeit ohne Erfolgsaussichten – ist dem Beschwerdefüh-
rer für das Verfahren vor der ARK und dem Bundesverwaltungsgericht
keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Ver-
fügung vom 25. Oktober 2004) abgewiesen.
2.
Vom Wegfall der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs (Dis-
positivziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 25. Oktober 2004) wird Vor-
merk genommen; die Beschwerde ist diesbezüglich gegenstandslos
geworden.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem im gleichen Umfang geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Par-
teientschädigung zugespochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die kantonale
Migrationsbehörden.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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