B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3895/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (…).
E-3895/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin verliess Irak gemäss eigenen Aussagen am
(…) April 2016 und reiste auf dem Luftweg nach Istanbul, wo sie und ihre
Kinder von ihrem Ehemann getrennt worden seien. Von der Türkei aus sei
sie über ein ihr unbekanntes Land in die Schweiz gelangt, wo sie am
25. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl nachsuchte.
A.b. Ein Abgleich des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) vom 26. April 2016 ergab, dass die Be-
schwerdeführerin am 20. April 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte.
B.
Am 28. Februar 2016 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer
Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A6), wobei ihr auch das rechtli-
che Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
ihres Asylverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde.
Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle nicht nach Italien ge-
hen, sondern in der Schweiz bleiben; sie und ihre Töchter seien gesund.
C.
C.a. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte das SEM am 18. Mai 2016
die zuständigen italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer (...) Kinder.
C.b. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen zunächst unbeant-
wortet, stimmten der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
allerdings am 3. Juni 2016 zu und führten aus, die Familie werde gemäss
dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht. Ausserdem ersuch-
ten sie um detaillierte Informationen vor dem Transfer der Beschwerdefüh-
renden.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 – eröffnet am 16. Juni 2016 – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre
Überstellung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton
B._______ mit dem Vollzug. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin
die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
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Seite 3
Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, dass Italien für die
Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zustän-
dig sei. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf das Asyl- und
ein allfälliges Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der
betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständige Staat selber
zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates
alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege.
In Bezug auf die Frage, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorlägen,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende
in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharte und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, wies das
SEM darauf hin, dass gemäss Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) die Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens, ohne vorgehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer al-
tersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit einem
Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkomme. In einem Grundsatzurteil vom
12. März 2015 (E-6629/2014; recte: BVGE 2015/4) habe das Bundes-
verwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behör-
den bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung
unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Eine Weg-
weisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des
Alters aller betroffenen Personen wäre unzulässig.
In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Mitglied-
staaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des
Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innen-
ministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojek-
ten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In
den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reser-
viert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hät-
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Seite 4
ten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliede-
rung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "" seien
alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte sowie eine detail-
lierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von diesen Pro-
jekten gewährleistet würden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem
Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den
italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine
kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
leiste. Am 15. Februar 2016 hätten die italienischen Behörden den Mitglied-
staaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der für Familien
reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen.
Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die
italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführen-
den eine Familie bilden würden. Im Rahmen der Zustimmung vom 3. Juni
2016, bei welcher die Personalien aller Familienmitglieder detailliert fest-
gehalten worden seien, habe Italien festgehalten, dass ihre Überstellung
nach C._______ erfolgen solle. Folglich hätten die italienischen Behörden
die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als
Familienmitglieder identifiziert, welche nach Ankunft in Italien gemeinsam
in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekt untergebracht
würden. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Vo-
raus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich,
das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem sie als Familie unterge-
bracht würden. Daraus ergebe sich jedoch keine Verletzung von Art. 3
EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchen-
den Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momen-
tanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Ange-
sichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen
hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden
der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merk-
licher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende,
nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und
in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass Italien namentlich die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
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Seite 5
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie) umgesetzt habe und im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz
vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 bestätigt worden sei, dass Italien
keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorlägen.
Italien sei darüber hinaus Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich das
Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und ein allfälliges Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe.
Damit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung ihres Asylgesuchs unter Verletzung des Refoulement-Verbots in ihren
Heimats- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine syste-
mischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor.
In Würdigung der Aktenlage würden schliesslich auch keine Gründe vorlie-
gen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigen würden. Insbesondere seien der Vitamin-D-Mangel sowie die Knie-
schmerzen (…) der Beschwerdeführerin in Italien behandelbar und von der
Gewährung der notwendigen medizinischen Behandlung sei auszugehen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuhalten, auf das Asylgesuch
einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nach Italien unzulässig und/oder unzumutbar erscheine. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Beiordnung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung des Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, eine Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer (…)
E-3895/2016
Seite 6
minderjährigen Kinder käme einem Verstoss von Art. 3 EMRK gleich. Sie
habe in der Schweiz um Asyl ersucht, weil sie als alleinerziehende Mutter
mit (…) Kindern auf die Unterstützung von Drittpersonen beziehungsweise
Verwandten angewiesen sei. Aufgrund der prekären Verhältnisse, welche
in den italienischen Aufnahmestrukturen vorherrschen würden, sei das
SEM namentlich zur Sicherstellung einer familiengerechten Unterkunft ver-
pflichtet. Eine derartige Zusicherung seitens der italienischen Behörden
liege aber nicht vor. Gemäss Aktenverzeichnis existiere zwar eine Antwort
auf das Ersuchen des SEM vom 3. Juni 2016 (Akte A15); dieses Aktenstück
sei jedoch als "geheimes Aktenstück" deklariert und ihnen nicht zur Einsicht
gegeben worden. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin verletzt. Als Folge könne sie insbesondere weder prüfen,
ob ihr Name und diejenigen ihrer Kinder tatsächlich genannt seien noch ob
allenfalls andere Informationen zu ihrer Person, zur Unterbringung oder zu
ihren Bedürfnisse festgehalten worden seien. Insgesamt könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass sie und ihre Kinder in Italien tatsächlich in
einer besonders schützenswerten und kindergerechten Unterkunft unter-
gebracht würden, zumal eine solche auf in der Region
C._______ nicht ersichtlich sei. Schliesslich fehle es an einer Zusicherung
Italiens betreffend der Auslastung und der Verfügbarkeit entsprechender
Institutionen.
F.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 23. Juni 2016 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3895/2016
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnne haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
5.
Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, ihr recht-
liches Gehör beziehungsweise ihr Recht auf Akteneinsicht nach Art. 26 ff.
VwVG sei verletzt worden; ein solcher Verfahrensmangel wäre allenfalls
geeignet, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3.Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
Zwar ist es richtig, dass das SEM das Aktenstück A15 aufgrund von Ge-
heimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht
edierte. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch eine anonymisierte Kopie
E-3895/2016
Seite 8
desselben Aktenstücks (vgl. SEM-Akten: A 16) zur Einsicht gewährt. Die-
sem Dokument sind alle notwendigen Informationen bezüglich der Zusi-
cherung Italiens vom 3. Juni 2016 zu entnehmen, während einzig der
Name des italienischen Sachbearbeiters und die Telefonnummer der Amts-
stelle sowie weitere Angaben, welche entsprechende Rückschlüsse zulas-
sen, anonymisiert wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwer-
deführerin dadurch einen Rechtsnachteil erwachsen wäre. Die Rüge der
Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich als unbegründet.
6.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwen-
dung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zustän-
digen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt
diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 9
6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nach-
folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
6.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
7.
Gemäss dem Eurodac-Treffer vom 26. April 2016 hat die Beschwerdefüh-
rerin am 20. April 2016 ein Asylgesuch in Italien gestellt. Die Beschwerde-
führerin bestreitet darüber hinaus nicht, dass sie über Italien in die Schweiz
gereist ist. Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen
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Seite 10
des SEM vom 18. Mai 2016 in der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgese-
henen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen
(vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Sodann hiess Italien das Ersuchen am
3. Juni 2016 nachträglich auch noch explizit gut und sicherte der Beschwer-
deführerin und ihren (…) gleichzeitig eine kindsgerechte Unterbringung un-
ter Wahrung der Familieneinheit zu.
Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit grundsätzlich ge-
geben. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand
der Beschwerdeführerin, sie wolle in der Schweiz bleiben, da sie auf die
Unterstützung von Drittpersonen beziehungsweise Verwandten angewie-
sen sei, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden
kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin hatte selber zu Pro-
tokoll gegeben in der Schweiz ausser ihren Kindern keine Verwandten zu
haben (vgl. Protokoll BzP S. 5); es wird auch kein Abhängigkeitsverhältnis
zu einer bestimmten anderen hier lebenden Person dargetan.
8.
8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob wesentliche
Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen
keine Hinweise dafür, dass sich das Land nicht an die daraus resultieren-
den Verpflichtungen halten würde. Der EGMR hat sodann in seinem Urteil
Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt und
führte insbesondere aus, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen
von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des
EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar
(vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014,
Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E-3895/2016
Seite 11
8.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ih-
rer Kinder ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Über-
stellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführ-
lich auf den Tarakhel-Entscheid des EGMR eingegangen. Demnach wür-
den asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche
Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde,
wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Ver-
letzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den
aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine
adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Über-
stellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von
den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben,
dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der
Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die ent-
sprechenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
8.2.1 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (vgl. E. 5.2) in Weiterfüh-
rung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit
expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und
der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitest-
gehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine
individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte
das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht
zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die
Überstellung zu erfolgen habe. Die erwähnte individuelle Zusicherung
E-3895/2016
Seite 12
müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgege-
benen allgemeinen Garantien gesehen werden.
So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fa-
milien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten über-
mittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,
dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neu-
eren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in
die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstelle.
Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016
einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Ange-
bot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Dar-
über hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es
in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen
komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien
– trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um
einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher
keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt
würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum prak-
tikabel wäre.
8.2.2 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Be-
hörden vom 3. Juni 2016 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Be-
schwerdeführerin sowie ihre (...) Kinder namentlich und mit ihrem Geburts-
datum aufführt. Zudem wird festgehalten, dass sich die Familie nach ihrer
Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera)
E-3895/2016
Seite 13
des Flughafens C._______ melden solle. Dieses Schreiben vermag, ent-
gegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, den Anforderungen an
eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne
der Rechtsprechung zu genügen.
Was das Vorbringen betrifft, es sei trotz der vorliegenden Zusicherung nicht
sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich in einem
SPRAR-Projekt in der Region C._______ zugewiesen erhalten würden, zu-
mal keine Informationen betreffend die Auslastung vorlägen, hat das SEM
zu Recht darauf hingewiesen, dass es den italienischen Behörden obliegt,
die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichti-
gung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zu-
zuweisen, welche speziell auch auf die Bedürfnisse von Minderjährigen
ausgerichtet ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies von den italienischen
Behörden im Falle der Beschwerdeführerin nicht eingehalten werden
sollte.
8.2.3 Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet,
zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. So sind keine Hinweise dafür
gegeben, die zur Annahme führen, Italien würde der Familie dauerhaft die
ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten, wobei sich die Beschwerdeführerin bei einer vorüber-
gehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihr und ihren Kindern zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Was den sich aus den Akten ergebenen Vitamin-D-Mangel und die Knie-
schmerzen (…) der Beschwerdeführerin betrifft, handelt es sich offensicht-
lich nicht um aussergewöhnliche medizinische Umstände, die einer Über-
stellung entgegenstehen könnten (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1 m.H.). Im Üb-
rigen sind Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie).
Den Akten sind schliesslich keine Gründe für die Annahme zu entnehmen,
Italien werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
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AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden.
Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die einen zwin-
genden Selbsteintritt der Schweiz erfordern würden.
8.2.4 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen dargetan.
8.3 Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III- VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht
zwingend wahrzunehmen ist – betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in
Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt
aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE
2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungs-
gericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessens-
entscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9); das Gericht greift vielmehr
nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil das SEM die massgeblichen
Parameter des Einzelfalles korrekt und nachvollziehbar in seine Prüfung
einbezogen hat.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat
(in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeord-
net.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben ist. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächster Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Sibylle Dischler