B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3896/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (…).
E-3896/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 5. November 2014, reiste am 9. Dezember 2014 in die Schweiz ein und
stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2014 wurde er
im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 25. Feb-
ruar 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Im Rahmen dieser
Anhörungen brachte er zusammengefasst vor, aufgrund seiner Unterstüt-
zung der Tamil National Alliance (TNA) einer Verfolgung durch das sri-lan-
kische Militär (SLA) beziehungsweise den Geheimdienst ausgesetzt gewe-
sen zu sein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 – eröffnet am 23. Mai 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 19. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Materiell beantragte er im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne
eines ersten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl; im Sinne eines zweiten Eventualbegehrens be-
antragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Prozessual stellte er Antrag, ihm Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück
A17/2 zu gewähren und ihm danach eine angemessene Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem ersuchte er um Mitteilung
des zuständigen Spruchkörpers.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer
(namentlich ein Lagebericht zu Sri Lanka mit einem Umfang von 78 Seiten,
E-3896/2016
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eine Aktennotiz der Schweizer Vertretung im Colombo, ein Dokument der
Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, die Zusammenfas-
sung eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Walter Kälin, ein Dokument des
Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen zu einer Qualitätsinitiative so-
wie eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und forderte ihn
zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf.
E.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten. Beigelegt waren ein Schreiben eines
sri-lankischen Arztes, Fotografien von Demonstrationen, eine Stellung-
nahme zum Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 so-
wie ein aufdatiertes Lagebild mit einem Umfang von 86 Seiten.
F.
Der Beschwerdeführer hat den eingeforderten Kostenvorschuss am
10. August 2016 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3896/2016
Seite 4
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter ande-
rem in Form einer Verletzung der Begründungspflicht), eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Willkürverbots.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
4.2.1 Unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6
AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) ist entgegen den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der
Anhörung mehr als ein Jahr zugewartet hat, bis sie über das Asylgesuch
entschieden hat. Hätten sich in dieser Zeit – beispielsweise aufgrund eines
ausgeprägten exilpolitischen Engagements – massgebliche neue Tatsa-
chen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst.
d AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz zu infor-
mieren.
4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücklich zu Protokoll
gegeben hatte, ausser gewissen Schmerzen am rechten Schulterblatt ge-
sund zu sein (A3, F 8.02), bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbe-
züglich weitere Nachforschungen anzustellen. Davon abgesehen hätte
sich die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auch auf die Dokumen-
tierung seines Gesundheitszustands erstreckt, soweit dieser dem Wegwei-
sungsvollzug entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer wirft der Vo-
rinstanz deshalb zu Unrecht vor, keine ärztlichen Gutachten in Auftrag ge-
geben zu haben.
4.2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter dem Titel des Un-
tersuchungsgrundsatzes weiter vor, seine Verbindungen zu den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verkannt zu haben. Eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes könnte diesbezüglich darin bestehen, dass die
E-3896/2016
Seite 5
Vorinstanz – namentlich im Rahmen der Anhörungen – keine Abklärungen
zu solchen Verbindungen getroffen hätte. Das ist aber offensichtlich nicht
der Fall. Sowohl im Rahmen der BzP als auch im Rahmen der Bundesan-
hörung hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, Verbindun-
gen den LTTE darzulegen, wenn sie denn bestanden hätten (vgl. beispiels-
weise A3, F 7.01; A12, F 21-25). Ob die Vorinstanz in Würdigung der dort
getätigten Aussagen zu Recht von fehlenden LTTE-Verbindungen ausge-
gangen ist, betrifft den Untersuchungsgrundsatz nicht, sondern ist mit Blick
auf die geltenden Beweiswürdigungsregeln zu prüfen (namentlich Art. 7
AsylG).
4.2.4 Schliesslich vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen
Berichten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahr-
nehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völ-
lig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Auch diesbezüglich kann folglich vor-
liegend nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die
Rede sein.
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
E-3896/2016
Seite 6
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird behauptet, die Karenzzeit von mehr als
einem Jahr zwischen Durchführung der Anhörung und Erlass der ange-
fochtenen Verfügung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
weil der Beschwerdeführer massgebliche Änderungen der Sachlage nicht
habe ins Verfahren einbringen können. Damit verkennt der Beschwerde-
führer, dass ihm das anwendbare Verfahrensrecht ohne Weiteres gestattet
hätte, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine massgebliche
Veränderung der Sachlage (auch schriftlich) geltend zu machen (Art. 32
Abs. 1 VwVG). Ohne eine solche Äusserung des Beschwerdeführers durfte
die Vorinstanz im Lichte der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) davon ausge-
hen, dass er sich auch im Verfügungszeitpunkt hinreichend zur Sache äus-
sern konnte. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist die Zeit-
spanne zwischen der Anhörung und dem Erlass der Verfügung daher un-
problematisch (vgl. schon Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018
E. 4.3).
4.3.2 Unproblematisch ist auch der Umstand, dass die Verfügung nicht von
der SEM-Mitarbeiterin ausgefertigt worden ist, welche die Bundesanhö-
rung durchgeführt hat. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammen-
hang zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin hat lediglich den
Charakter einer Empfehlung, aus welcher der Beschwerdeführer keine An-
sprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen der UNHCR
Qualitätsinitiative und die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Medi-
enmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein
konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergeben sich sodann keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfü-
gung müsse durch die befragende Person verfasst werden (vgl. schon Ur-
teil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).
4.3.3 Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter
zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbil-
dung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch be-
stimmt sind (z.B. Notizen, Anträge, Entwürfe, Mitberichte, Hilfsbelege) sind
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Seite 7
nach der Rechtsprechung als verwaltungsinterne Akten von der Editions-
pflicht ausgenommen (vgl. BVGE 2008/14 E. 6.2.1).
Die Vorinstanz hat das Aktenstück A17/2 (E-Mail SEM/BA betreffend Weg-
weisungsvollzug) als interne Akte qualifiziert und dem Beschwerdeführer
deshalb diesbezüglich keine Akteneinsicht gewährt. Ob die Qualifikation
als „interne Akte“ zutrifft, kann offenbleiben; so oder anders bestehen näm-
lich überwiegende öffentliche Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27
Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer D-1564/2015 vom 16. Mai
2017 E. 4.3.3). Eine Gehörsverletzung liegt entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht vor, zumal sich das SEM bei der Entscheid-
findung nicht zu seinen Lasten auf die betreffende Akten abgestützt hat
(Art. 28 VwVG).
Aufgrund der überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen ist
der Antrag auf Einsicht in die Akte A17/2 im vorliegenden Beschwerdever-
fahren abzuweisen. Zur Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist
ebenfalls abzuweisen.
4.3.4 Anders als in der Beschwerde vorgebracht, hat die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wegen seiner Aktivitäten für die TNA verfolgt
worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Die zahlreichen Hinweise
auf die Befragungsprotokolle dokumentieren die sorgfältige Vorgehens-
weise der Vorinstanz. In Bezug auf die Begründung der Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist sie ihrer Begründungspflicht
damit nachgekommen; dies ergibt sich allein daraus, dass es dem Be-
schwerdeführer offensichtlich möglich war, die Verfügung der Vorinstanz
sachgerecht anfechten zu können.
4.3.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der in der Beschwerde ge-
äusserte Vorwurf einer mangelhaften Abklärung der Verbindungen des Be-
schwerdeführers zu den LTTE auch unter dem Gesichtspunkt des An-
spruchs auf rechtliches Gehör von Belang sein könnte. Auch hier gilt, dass
unter dem Titel von Art. 7 AsylG zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in Würdi-
gung der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht von fehlenden Ver-
bindungen zu den LTTE ausgegangen ist (vgl. zum Ganzen schon oben,
E. 4.2.3).
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Seite 8
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein
unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für
den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die
Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Okto-
ber 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten
formellen Rügen (vgl. E. 4) zu trennen ist.
5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Vorliegend beruft sich der Be-
schwerdeführer sowohl auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl.
dazu nachfolgend E. 5.2) als auch auf eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung infolge neuer – erst auf Beschwerdeebene beigebrachter –
Sachverhaltselemente (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3).
5.2 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantwor-
ten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Ver-
kennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und ak-
tenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Anders als in der Be-
schwerde dargestellt, zieht die Vorinstanz dabei nicht in Zweifel, dass der
Beschwerdeführer für die TNA tätig gewesen ist (vgl. auch die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Fotos 2, 3 und 4 [Nummerierung gemäss
angefochtener Verfügung]); in Frage stellt sie jedoch das vom Beschwer-
deführer darauf (vgl. A3, F 7.01) abgestützte Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden. Zudem qualifiziert sie die Schilderung der angeblich
fluchtursächlichen Vorfälle am (…) (Misshandlung nach Vorladung ins
B._______-Camp sowie Misshandlung anlässlich eines Hausbe-
suchs) als unglaubhaft.
Nachfolgend sind diese zwei Fragekomplexe gesondert zu betrachten, wo-
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Seite 9
bei für die Beweiswürdigung im Asylverfahren der Glaubhaftigkeitsmass-
stab gilt (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer kein plausibles Verfolgungsmotiv der sri-lanki-
schen Behörden glaubhaft gemacht hat. Zum einen hat es sich bei seiner
Unterstützungstätigkeit für die TNA um untergeordnete Hilfsleistungen ge-
handelt (insbesondere Plakataufhängen, vgl. A3, F 7.01; A12, F 64; beacht-
lich insoweit auch die Widersprüche zu den Referenzschreiben zweier sri-
lankischer Politiker für den Beschwerdeführer, wo dieser als „ardent sup-
porter“ und „pillar for political Party Tamil national alliance“ bezeichnet
wird). Zum anderen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Be-
schwerdeführer habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, über ein
politisches Profil mit starken Bezügen zu den LTTE zu verfügen.
Zwar gab der Beschwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll, (…) hätten
wenig Arbeitsmöglichkeiten bestanden, weshalb sein Vater ins Vanni-Ge-
biet gegangen sei, um dort kaputte Traktoren der LTTE zu reparieren (A12,
F 21). Allein diese untergeordneten Unterstützungsleistungen rücken ihn
und seine Familie aber nicht in die Nähe der LTTE, auch wenn der Vater
aufgrund seiner Tätigkeiten im Jahr (…) angeblich von Soldaten zusam-
mengeschlagen worden ist und deshalb mittlerweile im Rollstuhl sitzt (A3,
F 7.01; A 12, F 21).
Verschiedene Ausführungen des Beschwerdeführers während der Anhö-
rung stützen vielmehr den Schluss der Vorinstanz: Der Beschwerdeführer
gab nämlich zu Protokoll, sein Vater habe die Bewegung abgesehen von
seinen handwerklichen Dienstleistungen nicht unterstützt (A12, F 23) und
seine Tätigkeit habe vor allem auf wirtschaftlichen Motiven beruht (A12,
F 23-24). Darüber hinaus verneinte er Verbindungen anderer Verwandten
zu den LTTE (A12, F 25). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen hat die
Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer selber nicht Mitglied
der LTTE gewesen ist und auch nicht aus einer LTTE-nahen Familie
stammt. Allein der Umstand, dass er in seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer
in der Schule seines Heimatorts – längere Zeit nach Ende des Bürgerkrie-
ges – auch Kinder aus LTTE-Familien unterrichtet hat, rückt ihn nicht in die
Nähe der Organisation. Auch seine Tätigkeit als Vermittler von (ausländi-
E-3896/2016
Seite 10
schem) Kapital für den Bau neuer Wohneinrichtungen hat sich nicht spezi-
fisch auf LTTE-Familien bezogen und begründet insofern kein Verfolgungs-
profil (A12, F 40, F 108). Seine (…).
5.2.2 In Bezug auf die Vorfälle vom (…) hat die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, wes-
halb sie von der Unglaubhaftigkeit ausgeht. Das Bundesverwaltungsge-
richt teilt die Auffassung der Vorinstanz. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den, wonach die diesbezüglichen Aussagen in den Befragungen wider-
sprüchlich, undifferenziert, unsubstanziiert und unlogisch ausgefallen
seien. Auch auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
die zahlreichen von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitsele-
mente zu entkräften, zumal er die Befragungsprotokolle nach der Rück-
übersetzung unterzeichnet hat und sich damit auf ihrem Inhalt behaften
lassen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem mit der Vo-
rinstanz davon aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel im Hinblick auf die behaupteten Vorfälle vom Oktober 2014 (wie
im Übrigen auch für jene im Oktober 2013) keinen Beweiswert haben.
Im Sinne einer Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen stellt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel zu
erklären vermag, warum die sri-lankischen Behörden ihn zwischen (…) fast
ein Jahr völlig unbehelligt gelassen haben und dann plötzlich wieder be-
drängt haben sollen (vgl. A12, F 108). Hinzu kommt, dass er die angebli-
chen Misshandlungen während der Vorladung vom (…) (A12, F 66) in der
BzP nicht erwähnt hat (vgl. A3, F 7.01; dasselbe gilt für die angebliche
Misshandlung nach der Mitnahme am (…) [vgl. A3, F 7.01]; das mit Be-
schwerdeergänzung vom 10. September 2016 eingereichte Arztzeugnis
sagt über eine solche Misshandlung nichts aus). Auch die Schilderung des
Hausbesuchs am (…) ist in verschiedener Hinsicht oberflächlich und un-
plausibel. Neben den von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Unge-
reimtheiten fällt diesbezüglich ins Auge, dass der Beschwerdeführer unge-
fragt zu Protokoll gibt, am frühen Morgen des (…) seien es sieben Männer
gewesen, die ihn gesucht hätten (vgl. A3, F 7.01), dann aber völlig unplau-
sible Angaben macht, wie er zu dieser Zahl kommt (vgl. A12, F 117), wenn
stimmt, dass nur zwei der sieben Männer ins Haus gekommen sind (vgl.
A12, F 117) und der Beschwerdeführer von diesen mit verbundenen Augen
am Boden herumgeschleift worden ist (vgl. A12, F 109).
E-3896/2016
Seite 11
Insgesamt vermitteln die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers deshalb tatsächlich nicht den Eindruck, er habe das Geschilderte
selbst erlebt.
5.3 Mit Blick auf die auf Beschwerdeebene behaupteten exilpolitischen Tä-
tigkeiten ist Folgendes festzustellen: Weder in der BzP noch in der Bun-
desanhörung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, exilpolitisch
tätig zu sein und deshalb eine Verfolgung in seinem Heimatland befürchten
zu müssen. Daraus zog die Vorinstanz völlig zu Recht den Schluss, dass
der Beschwerdeführer kein besonderes exilpolitisches Profil aufweist, das
ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als lohnenswerte Zielscheibe
der Verfolgung darstellen würde. Daran vermögen auch die Eingaben auf
Beschwerdeebene nichts zu ändern. Aus den mit Beschwerdeergänzung
vom 10. August 2016 eingereichten Fotos kann nicht auf ein ausgeprägtes
Engagement des Beschwerdeführers für die tamilische Sache geschlossen
werden, das für die sri-lankischen Behörden von Interesse wäre. Nament-
lich lassen die Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer an nicht näher
identifizierbaren Orten als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer
Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen ist, nicht auf ein relevantes
exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden
von ihm weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Da-
ran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer an einer
dieser Kundgebungen in der vordersten Reihe des Demonstrationszuges
mitgelaufen sein will.
5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich zutreffend erstellt. Unter
Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bundesverwal-
tungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz des Profils des Beschwerdeführers von folgendem – bereits von der
Vorinstanz festgestellten – Sachverhalt aus:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren würde. Die vom Beschwerdeführer behaupteten ge-
walttätigen Entführungen und Drohungen im (…) sind unglaubhaft. Seine
exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf Sympathiebekundungen
und lassen ihn nicht als Person mit prägnantem politischem Profil erschei-
nen, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora.
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Seite 12
5.5 Der Beschwerdeführer beantragt, den Politiker C._______ durch die
schweizerische Botschaft in Colombo als Zeugen befragen zu lassen be-
ziehungsweise mit ihm ein Telefoninterview zu führen. Dem Rechtsvertre-
ter ist aus anderen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass im Verwal-
tungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch ei-
nen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Mög-
lichkeit regelmässig ausscheidet (vgl. namentlich Zwischenverfügung vom
21. Juli 2016 im Verfahren D-3836/2016). Als nicht am Verfahren beteiligte
Drittperson wäre es C._______ zudem möglich gewesen, Auskünfte in
schriftlicher Form zu erteilen (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N
104 ff. zu Art. 12 VwVG), zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche ihm
verunmöglicht hätten, allfällige der Sachverhaltsaufklärung dienende Schil-
derungen festzuhalten und entsprechende Niederschriften dem Bundes-
verwaltungsgericht zukommen zu lassen.
Abzuweisen ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, von Amtes wegen
seinen Gesundheitszustand abzuklären beziehungsweise ihm eine ange-
messene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Dies-
bezüglich ist auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu
verweisen, nach welcher er verpflichtet ist, massgebliche Beweismittel von
sich aus beizubringen, wenn ihm dies zugemutet werden kann. Hinzuwei-
sen ist auch auf das verwaltungsrechtliche Novenrecht (Art. 32 Abs. 2
VwVG), nach welchem auch verspätete Parteivorbringen – unter der Vo-
raussetzung ihrer Rechtserheblichkeit – Berücksichtigung finden. Aus den-
selben Gründen abzuweisen ist der Antrag, dem Beschwerdeführer Frist
zur Einreichung von Beweismitteln zu seinem exilpolitischen Engagement
anzusetzen.
Auch auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren
Anhörung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal
sich aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung zur erstinstanzlichen Anhö-
rung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass diese wichtige Fragen offen-
gelassen hätte und nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Der
Beschwerdeführer hat zum Ende der Anhörung selbst unterschriftlich be-
stätigt, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich
erachtete (vgl. A12, F 143). Vor dem Hintergrund der klaren Unglaubhaf-
tigkeit seines Vorbringens, von den sri-lankischen Sicherheitskräften be-
ziehungsweise von Angehörigen der EPDP misshandelt worden zu sein,
verspricht auch die Einholung einer Dokumentation seiner „Folterspuren“
E-3896/2016
Seite 13
keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Beweisanträge in der Beschwerde
sind entsprechend abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers (vgl. vorstehend E. 5) fehlt die Grundlage zur Annahme einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Vorverfolgung.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
E-3896/2016
Seite 14
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es
sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund sei-
ner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
fürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung
zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante
Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement
schliessen lassen.
6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus,
dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-
lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen
E-3896/2016
Seite 15
Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivis-
mus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zu-
schreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch ex-
poniert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten
Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen
Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identi-
fizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenom-
men werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.5.4).
Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, E. 5.3), erscheint der Beschwerdeführer
– auch unter Einbezug der im vorliegenden Verfahren eingereichten Be-
weismittel – nicht als Person mit prägnantem politischen Profil, sondern
vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora. Es erscheint äusserst un-
wahrscheinlich, dass er allein durch eine Teilnahme an Massenveranstal-
tungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein
könnte, zumal kein Grund zur Annahme besteht, er sei vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka bereits von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert
worden. Die sri-lankischen Behörden dürften die höchstens marginale exil-
politische Tätigkeit des Beschwerdeführers – sollten sie davon überhaupt
Kenntnis erlangen – kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Unter Be-
rücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nach-
fluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und
ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3896/2016
Seite 16
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-3896/2016
Seite 17
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
8.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-3896/2016
Seite 18
8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der
Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den
Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfä-
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne
(vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5).
8.3.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich die finanzielle
Lage seiner Familie angesichts der Behinderungen seines Vaters und sei-
nes Bruders schwierig gestalten dürfte. Daraus kann jedoch nicht auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschossen werden, leben
doch zahlreiche weitere Verwandte in seiner Heimatregion (vgl. A12, F 28).
Zudem ist davon auszugehen, dass die Familie auch weiterhin über eige-
nes Land verfügt und der Beschwerdeführer entweder in der Landwirt-
schaft tätig sein (A3, F 3.01) oder aber seinen alten Beruf als Nachhilfeleh-
rer wieder aufnehmen kann (A12, F 38-41). Es besteht kein Grund zur An-
nahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine
existenzielle Notlage geraten wird.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-3896/2016
Seite 19
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und infolge des erhöhten Auf-
wandes aufgrund der zahlreichen und umfangreichen eingereichten Be-
weismittel, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen, auf insge-
samt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet,
womit ein Betrag von Fr. 900.– zur Nachzahlung verbleibt.
E-3896/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 900.– zur Nach-
zahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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